Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2006, Az. II ZR 330/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3340

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[X.]/04 vom 29. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 29. Mai 2006 durch [X.] und [X.] Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 5. April 2006 gegen den [X.]uß des [X.]s vom 15. März 2006 wird [X.]. Gründe: Der Rechtsbehelf des Beklagten hat keinen Erfolg. 1 1. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist unbegründet. 2 a) Der Beklagte legt schon nicht dar, welches Vorbringen aus der für die revisionsrechtliche Prüfung allein maßgeblichen, fristgebundenen (§ 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Revisionsbegründung der [X.] nicht beachtet haben soll. In [X.] Revisionsbegründung ist der Beklagte der Rechtsauffassung des Oberlan-desgerichts, wonach der nicht der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG [X.] Treuhandvertrag jedenfalls nach [X.] (§ 242 BGB) als gültig zu erachten ist, mit verschiedenen [X.] entgegengetreten. Die - in dessen gegenteiliger Würdigung - auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützte Zu-rückweisung der Revision durch den [X.] beruht ersichtlich nicht auf einer für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht vorhersehbaren Rechtsanwendung. Es entspricht ständiger, den am [X.] zuge-lassenen Rechtsanwälten bekannter Praxis aller [X.]e, bei der Prüfung der 3 - 3 - materiellen Begründetheit einer Klage Haupt- und Hilfsbegründung des [X.] [X.]eils zu verwerten (vgl. etwa kürzlich [X.], [X.]. v. 30. März 2006 - [X.] 171/04 Rdn. 9 z.[X.].). Aus denselben Gründen kann auch von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein. 4 b) Es kann offen bleiben, ob das [X.] unter dem Blickpunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gehalten war, den Beklagten auf die Möglichkeit hinzu-weisen, dass der formungültige Treuhandvertrag wegen einer unzulässigen Rechtsausübung als wirksam zu behandeln sein könnte. Eine entsprechende Verfahrensrüge hat der Beklagte in der Revisionsbegründung nicht erhoben. Dies wird in dem zuletzt vorgelegten verfassungsrechtlichen Gutachten, das im Ansatz im Übrigen mit dem zuerst eingereichten Gutachten in unauflösbarem Widerspruch steht, nicht berücksichtigt. 2. Der [X.] kann sich einer abschließenden Stellungnahme enthalten, ob die von dem Beklagten geltend gemachten weiteren Grundrechtsverstöße im Verfahren des § 321 a ZPO überhaupt berücksichtigt werden können. Diese [X.] sind jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) als auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG [X.]) scheidet aus. 5 Der Beklagte will nicht wahrhaben, dass die Frage, ob einem [X.] die Berufung auf einen Formmangel ausnahmsweise verwehrt werden kann, nur nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann. Auf dieser rechtlich gesicherten Grundlage hat der [X.] in Übereinstim-mung mit anderen höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. die bereits im Be-schluss vom 12. Dezember 2005 zitierte Entscheidung [X.], [X.]. v. 16. Juli 2004 - [X.], [X.], 991, 992 m.w.Nachw.; ebenso etwa [X.]Z 92, 164, 173; 29, 6, 12; [X.], [X.]. v. 29. Februar 1996 - [X.], NJW 1996, 6 - 4 - 1467, 1469) in Verwertung des unstreitigen und des festgestellten Sachverhalts angenommen, dass es dem Beklagten in dem vorliegenden Fall wegen seines in hohem Maße widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist, sich auf den Form-mangel des [X.] zu berufen. Goette Kurzwelly

Gehrlein Strohn

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2003 - 320 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 24.09.2004 - 11 U 9/04 -

Meta

II ZR 330/04

29.05.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2006, Az. II ZR 330/04 (REWIS RS 2006, 3340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3340

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