Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 330/04 vom 15. März 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 24. September 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweis- beschluss des Senats vom 12. Dezember 2005 Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Beklagten vom 1. März 2006 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Streitwert: 5.000.000,00 • [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2003 - 320 [X.]/03 - O[X.], Entscheidung vom 24.09.2004 - 11 U 9/04 -
Meta
15.03.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2006, Az. II ZR 330/04 (REWIS RS 2006, 4512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4512
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.