Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2006, Az. II ZR 209/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3607

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[X.] ZR 209/04 vom 10. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 15 Abs. 5 Die Zustimmung zu einem Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil kann konkludent erteilt werden, indem die Gesellschafter den Treugeber dieser Funktion entsprechend behandeln. Die Beweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit eines Treuhandvertra-ges beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt die [X.], die sich darauf beruft. Eine Zustimmungsverweigerung durch einen Gesellschafter, der [X.], seinen Geschäftsanteil zu veräußern, kann rechtsmissbräuchlich sein. [X.], Beschluss vom 10. Mai 2006 - [X.] - O[X.]

[X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 10. Mai 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gründe: [X.] Der [X.] und sein Mitgesellschafter S. gründeten durch notariellen Vertrag vom 22. Oktober 2001 die [X.] (nachfolgend: [X.]). In § 9 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass die Be- gründung eines [X.] über Geschäftsanteile der Zu- stimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Ebenfalls am 22. Oktober 2001 schlossen die [X.]en einen notariell beurkundeten Treuhandver- trag, nach dessen Inhalt der [X.] seinen Geschäftsanteil an der 1 - 3 - [X.] treuhänderisch für den Kläger hält. Im März 2003 übertrug der Gesell-schafter S. seinen Geschäftsanteil auf den [X.]n. 2 Das [X.] hat den Antrag des [X.] festzustellen, dass der [X.] seinen Geschäftsanteil an der [X.] treuhänderisch für ihn hält, und den kombinierten "Stufenklagenantrag" auf Auskunftserteilung über die Höhe des Gewinns der [X.] in den Jahren 2001/2002 und auf Gewäh-rung von Einsicht in Geschäftsunterlagen abgewiesen. Der zwischen den [X.] geschlossene Treuhandvertrag sei mangels Zustimmung des [X.] unwirksam. Deshalb könne der Kläger weder Auskunft über erzielte Gewinne noch Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen. I[X.] Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] nicht zur Kenntnis genommen hat. 3 1. Der Kläger hat vorgetragen, am 1. Februar 2003 sei in Gegenwart bei-der [X.]en und des Gesellschafters S. zunächst zwischen ihm und dem [X.]n innerhalb des bestehenden [X.] eine Abrede ge-troffen und anschließend zwischen dem [X.]n und dem Gesellschafter S. eine Gesellschafterversammlung abgehalten worden, so dass sich aus dem zeitlichen Ablauf eine konkludente Genehmigung des [X.] ergebe. Auch der [X.] selbst ist in einem am 6. März 2003 - also nach der Zusammenkunft vom 1. Februar 2003 - verfassten Schreiben an seinen Vetter von einem gültigen Treuhandverhältnis mit dem Kläger ausgegangen. Über- dies hatte der Gesellschafter S. bereits in einem Schreiben vom 13. August 4 - 4 - 2002 gegenüber dem Kläger die Frage einer Gewinnausschüttung der [X.] erörtert. Diese Umstände hat das Berufungsgericht lediglich isoliert betrachtet, aber unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG keiner Gesamtwürdigung unter-zogen und damit die Anforderungen an den Nachweis der Zustimmung - die auch konkludent erteilt werden konnte, indem die Gesellschafter den Kläger als Treugeber behandeln ([X.] 15, 324, 329; 22, 101, 108) - überspannt. 2. Falls das [X.] auch in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung sich nicht von einer Genehmigung des [X.] über-zeugen können sollte, weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: 5 a) Es bestehen Bedenken, ob die Gesellschafterversammlung der [X.] durch Gesellschafterbeschluss vom 8. März 2003 die Zustimmung zu dem Treuhandvertrag verweigert hat. Da die Unterschrift des Gesellschafters S. nicht mit einer Datumsangabe versehen ist, kann vor dem Hintergrund der [X.] den [X.]en bestehenden Unstimmigkeiten und des [X.] des Gesellschafters S. zu dem [X.]n nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterzeichnung erst nach seiner im März 2003 vollzogenen [X.] auf den Kläger erfolgt ist. Dabei ist zu beachten, dass der [X.] die Beweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit des [X.] ([X.] 13, 179, 186) beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt ([X.], Urt. v. 25. Januar 1989 - [X.], [X.], 476, 478). 6 b) Sofern die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zu dem Treu-handvertrag am 8. März 2005 tatsächlich verweigert hat, wird das Berufungsge-richt zu prüfen haben, ob die ablehnende Stimmabgabe des Gesellschafters S. wegen seines zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigten Ausschei- 7 - 5 - dens aus der Gesellschaft als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich einzustufen ist (vgl. [X.]/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 15 Rdn. 94; [X.]/ [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 15 Rdn. 46). [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.03.2004 - 10 O 2682/03 - O[X.], Entscheidung vom 29.07.2004 - 7 U 554/04 -

Meta

II ZR 209/04

10.05.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2006, Az. II ZR 209/04 (REWIS RS 2006, 3607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3607

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