Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2006, Az. II ZR 209/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2021

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[X.] ZR 209/04 vom 31. August 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 31. August 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluss des [X.] des [X.] vom 10. Mai 2006 wird dahin berichtigt, dass es auf der Seite 4 [X.]. 6 Zeile 8 und [X.]. 7 Zeile 2 richtig heißen muss: "– dass die Unterzeichnung erst nach seiner im März 2003 voll-zogenen [X.] auf den Beklagten erfolgt ist. –" "b) Sofern die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zu dem Treuhandvertrag am 8. März 2003 tatsächlich verweigert hat, –" [X.]

Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.03.2004 - 10 O 2682/03 - [X.], Entscheidung vom 29.07.2004 - 7 U 554/04 -

Meta

II ZR 209/04

31.08.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2006, Az. II ZR 209/04 (REWIS RS 2006, 2021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2021

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