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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 19. März 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2008 durch [X.], [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit sie dem Senat vorwirft, Verstöße des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG "perpetuiert" zu haben (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2007 - [X.]/07 - FamRZ 2008, 401 f. Rn. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 - [X.]/07 - Rn. 2). Im Übri-gen ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angegriffenen [X.] das Vorbringen des [X.] in der Begründung seiner Nichtzulas-sungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, es im Ergebnis aber nicht für durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das [X.] der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt (vgl. [X.] 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab. 1 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/05 Œ [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 84 O 92/05 - [X.], Entscheidung vom 25.05.2007 - 9 U 69/06 -
Meta
19.03.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2008, Az. III ZR 173/07 (REWIS RS 2008, 4884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4884
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