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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS III ZR 205/07 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -- 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des [X.] hat keinen Erfolg. 1 Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Dies gilt auch für den Inhalt der Schriftsätze, deren mangelnde Kenntnisnahme durch das Berufungsgericht vom Kläger gerügt wird. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. [X.] 64, 1, 12). 2 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 18 O 211/04 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2007 - 11 U 86/05 -
Meta
11.12.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. III ZR 205/07 (REWIS RS 2008, 287)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 287
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