Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2019, Az. IV ZB 13/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3728

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:110919BIVZB13.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 13/19

vom
11. September 2019
in dem Re[X.]htsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h den Ri[X.]hter [X.], die Ri[X.]hterin [X.], den Ri[X.]hter Prof. [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und den Ri[X.]hter Dr. Götz

am 11. September 2019

bes[X.]hlossen:

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss des [X.]

12. Zivilsenat

vom 11. Juni 2019 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verwor-fen.

Streitwert: bis 500

Gründe:

[X.] Der Kläger begehrt die Zustimmung des beklagten [X.] dazu, dass er seine auf die Beklagte
na[X.]h
Re-gulierung eines Verkehrsunfalls[X.]hadens übergegangenen [X.] selbst geltend ma[X.]hen kann.

Er
hält für seinen PKW
eine Vollkaskoversi[X.]herung bei der [X.]. In den Versi[X.]herungsbedingungen heißt es unter Ziff. [X.] 5.2:

"Sie können eine Rü[X.]kstufung in der [X.] vermeiden, wenn Sie uns die Ents[X.]hädigung freiwil-lig, also ohne vertragli[X.]he oder gesetzli[X.]he Verpfli[X.]htung erstatten. Zahlen Sie den [X.] in voller Hö-he innerhalb von se[X.]hs Monaten na[X.]h Regulierung der 1
2

-
3
-

Ents[X.]hädigungsleistung an uns zurü[X.]k, wird Ihr Vollkasko-versi[X.]herungsvertra

Am 18. Juli 2018 ereignete si[X.]h ein Verkehrsunfall, in den das Fahrzeug des [X.] und ein bei der B.

Versi[X.]herungs AG (im [X.]: Haftpfli[X.]htversi[X.]herer) haftpfli[X.]htversi[X.]hertes Fahrzeug verwi-[X.]kelt waren. Na[X.]hdem der Kläger
die Beklagte um [X.] ersu[X.]ht hatte, regulierte diese den S[X.]haden am PKW
des [X.] im mit einer Zahlung von 15.800

.
Der Haftpfli[X.]htversi[X.]herer des gegneri-s[X.]hen Fahrzeugs hält si[X.]h ni[X.]ht für eintrittspfli[X.]htig.

Mit S[X.]hreiben vom 24. August 2018 ersu[X.]hte der vom Kläger damit beauftragte Re[X.]htsanwalt
die Beklagte um Auskunft über die Höhe des [X.] sowie um eine Bestätigung, dass der Kläger die auf die Beklagte übergegangenen S[X.]hadensersatzansprü[X.]he selbst ver-folgen könne. Mit S[X.]hreiben vom 6. September
2018 erre[X.]hnete die [X.] für die Jahre 2019 bis 2021 einen Rü[X.]kstufungss[X.]haden von 105,12

reits beim Haftpfli[X.]htversi[X.]herer angemeldet und werde diesen Anspru[X.]h selbst verfolgen. Au[X.]h na[X.]hdem der Re[X.]htsanwalt des [X.] unter Vor-lage eines Klageentwurfes erneut s[X.]hriftli[X.]h um die Ermä[X.]htigung zur Geltendma[X.]hung der S[X.]hadensersatzansprü[X.]he
ersu[X.]ht hatte, erwiderte die Beklagte mit S[X.]hreiben vom 13. September 2018, sie werde ihre Re-gressforderung selbst verfolgen und untersage dem Kläger die Geltend-ma[X.]hung.

Der Kläger meint, Gründe für diese
Weigerung seien ni[X.]ht ersi[X.]ht-li[X.]h. Es sei ledigli[X.]h denkbar, dass die Beklagte
mit dem Haftpfli[X.]htversi-[X.]herer eine Vereinbarung getroffen habe, die mittels we[X.]hselseitiger Re-3
4
5
-
4
-

gulierungen zu Höherstufungen in beiden Versi[X.]herungsverträgen führe und gegen die
vertragli[X.]he
Pfli[X.]ht der Beklagten verstoße, mit ihm, dem Kläger,
als ihrem Versi[X.]herungsnehmer und ni[X.]ht mit dem gegneris[X.]hen Versi[X.]herer zusammenzuarbeiten. Er habe infolge der Regelung in Ziff. [X.] 5.2 der Bedingungen ein wirts[X.]haftli[X.]hes Interesse an der eigenen [X.] der S[X.]hadensersatzansprü[X.]he.
Eine entspre[X.]hende Ermä[X.]hti-gung werde von Kaskoversi[X.]herern in 99 Prozent der Fälle au[X.]h erteilt.

Na[X.]hdem das Landgeri[X.]ht
die Klage abgewiesen und den Streit-, hat das Ober-festgesetzt, die Berufung des [X.] ni[X.]ht zugelassen und als unzuläs-sig verworfen.
Hiergegen wendet si[X.]h
der Kläger mit seiner fristgere[X.]ht eingelegten und begründeten Re[X.]htsbes[X.]hwerde.

I[X.] Diese ist zwar na[X.]h § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz
4 ZPO statthaft,
aber unzulässig, weil Gründe für ihre Zulassung na[X.]h §
574 Abs. 2 ZPO ni[X.]ht gegeben
sind. Die angefo[X.]htene Ents[X.]hei-dung widerspri[X.]ht weder der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] no[X.]h verletzt sie den Anspru[X.]h des [X.] auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz. Da sie si[X.]h auf besondere Umstände des Einzelfalles stützt, ist eine Ent-s[X.]heidung des [X.] au[X.]h ni[X.]ht wegen grundsätzli-[X.]her Bedeutung der Sa[X.]he, zur Fortbildung des Re[X.]hts oder zur Si[X.]he-rung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung geboten.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, das mit der Klage und der Berufung verfolgte wirts[X.]haftli[X.]he Interesse des [X.] entspre[X.]he ni[X.]ht dem unfallbedingten Sa[X.]hs[X.]haden, denn der Kläger wolle diesen 6
7
8
-
5
-

ni[X.]ht für eigene Re[X.]hnung einklagen, sondern den Unfallgegner auf [X.] an die Beklagte in Anspru[X.]h nehmen. Das gemäß §
3 ZPO maßgeb-li[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Interesse des [X.] bes[X.]hränke si[X.]h dabei auf die Vermeidung der Rü[X.]kstufung seines Versi[X.]herungsvertrages, wobei si[X.]h und für die Streitwertbemessung analog § 9 ZPO der 3,5-fa[X.]he Jahres-betrag maßgebli[X.]h sei. Dabei sei ein

vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht bezif-ferter

Abs[X.]hlag geboten, weil no[X.]h offen sei, ob der Kläger bei einer Verfolgung des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs voll obsiege.
Der Wert des [X.] belaufe si[X.]h deshalb auf ledigli[X.]h bis zu 500 Der paus[X.]halen Behauptung des [X.], ihm drohe bei Belastung [X.] außerdem ein "Malus"
und
bei Erbringung von Versi[X.]herungsleistungen werde im Rahmen einer Kulanz oder Ent-s[X.]heidung über eine Regulierung au[X.]h die Belastung des [X.], komme keine Bedeutung zu. Bei der Ents[X.]heidung über Versi[X.]herungsleistungen sei der Versi[X.]herer an Gesetz und [X.]. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung eines "Malus"
sei ni[X.]ht mögli[X.]h. Soweit der Kläger für den Fall eines unbelasteten Vertrages die ungewisse, no[X.]h in keiner Weise konkretisierte Erwartung auf Kulanzleistungen he-ge, sei dies bei der Streitwertbemessung ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen. [X.] müsse darüber au[X.]h kein [X.] erhoben werden. Die Ents[X.]heidung über die Zulassung der Berufung habe das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]hzuholen gehabt. Ein Zulassungsgrund na[X.]h § 511 Abs.
4 ZPO liege
ni[X.]ht vor;
er ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass die vorliegende Konstellation no[X.]h ni[X.]ht obergeri[X.]htli[X.]h ents[X.]hieden worden sei.

9
-
6
-

2. Der Kläger hält eine Ents[X.]heidung des [X.] zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung für geboten (§
574
Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung verletze
sein dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Re[X.]htsstaatsprinzip ges[X.]hütztes Verfahrensgrundre[X.]ht auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz.

Das Berufungsgeri[X.]ht sei unter Verletzung seines
Re[X.]hts auf re[X.]htli[X.]hes Gehör und willkürli[X.]h über den ausdrü[X.]kli[X.]hen Klägervortrag hinweggegangen, dass es ihm ni[X.]ht um Rü[X.]kgängigma[X.]hung der Rü[X.]k-stufung gehe, sondern darum, seinen Versi[X.]herungsvertrag von der [X.] mit Zahlungsansprü[X.]hen aus dem Unfall vom 18. Juli 2018 frei-zuhalten. Da die Beklagte gegen den Unfallgegner aus unerklärli[X.]hen Gründen ni[X.]ht vorgehe, wolle er den übergeleiteten [X.] ma[X.]hen.

Die Zahlung vseinen Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer s[X.]hulde die
Beklagte
als S[X.]hadenser-satz infolge ihrer Vertragsverletzung. Dies sei unabhängig von der Über-leitung der S[X.]hadensersatzansprü[X.]he auf die Beklagte, weshalb das Be-rufungsgeri[X.]ht zumindest von einem Bes[X.]hwerdegegenstand in Höhe von 1.029,35 hätte ausgehen müssen.

3. Damit kann die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht dur[X.]hdringen.

a) Sie zeigt ni[X.]ht auf, dass die Frage der Streitwertbemessung in Fällen wie dem vorliegenden von den Instanzgeri[X.]hten unters[X.]hiedli[X.]h beantwortet oder darüber in der Literatur kontrovers diskutiert wird. Eine grundsätzli[X.]he Bedeutung der Sa[X.]he im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 10
11
12
13
-
7
-

ZPO ist somit ni[X.]ht dargelegt. Au[X.]h die Fortbildung des Re[X.]hts oder die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung erfordert
keine Ents[X.]hei-dung des [X.]. Es trifft insbesondere ni[X.]ht zu, dass si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht über den Vortrag, es gehe dem Kläger ni[X.]ht um Rü[X.]kgängigma[X.]hung der Rü[X.]kstufung, sondern darum, seinen Versi[X.]herungsvertrag von der Belastung mit Zahlungsansprü[X.]hen aus dem Unfall vom 18. Juli 2018 freizuhalten, gehörswidrig hinweggesetzt hätte. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h vielmehr damit auseinandergesetzt, ist jedo[X.]h zu dem Ergebnis gelangt, das gemäß § 3 ZPO maßgebli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Interesse des [X.] sei ni[X.]ht auf die Erlangung des S[X.]hadensersatzes geri[X.]htet, sondern der angestrebte eigene Vorteil des [X.] bes[X.]hränke si[X.]h auf die Vermeidung der Rü[X.]kstufung.

b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat entgegen dem Vorwurf der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde au[X.]h ni[X.]ht das Re[X.]ht des [X.] auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz verletzt.

aa) Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG gewährt den [X.] eines Re[X.]htsstreits den Anspru[X.]h auf ein faires Verfahren sowie ef-fektiven Re[X.]htss[X.]hutz. Das Geri[X.]ht muss das Verfahren so handhaben, dass die eigentli[X.]hen materiellen Re[X.]htsfragen ents[X.]hieden werden und ihnen ni[X.]ht dur[X.]h übertriebene Anforderungen an das formelle Re[X.]ht ausgewi[X.]hen wird (vgl. [X.] NJW 2005, 814, 815 m.w.N.). [X.] darf den Prozessparteien der Zugang zu den Geri[X.]hten ni[X.]ht in [X.], dur[X.]h [X.] ni[X.]ht mehr zu re[X.]htfertigender Weise er-s[X.]hwert werden (Senatsbes[X.]hluss vom
19. Januar 2011

IV ZB 29/10, [X.], 814 Rn. 6).

14
15
16
-
8
-

bb) Dagegen hat das Berufungsgeri[X.]ht im Streitfall ni[X.]ht versto-ßen.

Das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht kann

wie die Re[X.]htsbes[X.]hwer-debegründung zutreffend erkennt

die Bemessung der Bes[X.]hwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgeri[X.]ht von seinem na[X.]h § 3 ZPO eröffneten Ermessen re[X.]htsfehlerfrei Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Juni 2011

II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 4 m.w.N.). Gemessen hieran erweist si[X.]h die Festsetzung
der Bes[X.]hwer dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht als re[X.]htsfehlerhaft. Entgegen dem Vorwurf des [X.] hat es si[X.]h ni[X.]ht über Klägervor-trag hinweggesetzt, sondern diesen dahingehend bewertet, dass das wirts[X.]haftli[X.]he Interesse des [X.] hier ni[X.]ht auf die Erlangung der S[X.]hadensersatzleistung
geri[X.]htet war, weil diese an die [X.] soll, sondern si[X.]h letztli[X.]h darin ers[X.]höpft, die Rü[X.]kstufung im [X.] zu revidieren. Au[X.]h soweit das Berufungsgeri[X.]ht ange-nommen hat, den Erwägungen des [X.] zu einem "Malus"
bei künfti-gen Versi[X.]herungsleistungen oder zu Kulanzleistungen komme für die [X.] keine Bedeutung zu, weil es si[X.]h um ungewisse, no[X.]h in keiner Weise konkretisierte Erwartungen des [X.] handele, hält dies der einges[X.]hränkten Überprüfung dur[X.]h das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht stand, denn dabei handelt es si[X.]h ni[X.]ht um sa[X.]hwidrige Erwägungen.

[X.]) Au[X.]h soweit die Bes[X.]hwerde darauf verweist, s[X.]hon der als S[X.]hadensersatzanspru[X.]h geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Zahlung von [X.] begründe die Statthaftigkeit der Berufung, de[X.]kt dies keinen Grund für die Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde auf, weil die damit in Zusammenhang stehenden Re[X.]htsfragen in der Re[X.]htspre[X.]hung geklärt sind.
17
18
-
9
-

aa) Einem allgemeinen Grundsatz entspre[X.]hend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen, solange die Hauptsa[X.]he Gegenstand des Re[X.]htsstreits ist (§
4 ZPO; vgl. [X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 24. November 1994 -
GSZ
1/94, [X.]Z 128, 85 [juris Rn. 24].
Zu den Prozesskosten re[X.]hnen ni[X.]ht nur die dur[X.]h die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzli[X.]h au[X.]h diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Re[X.]htsstreits dienen ([X.], Bes[X.]hluss
vom
20.
Oktober 2005 -
I [X.], [X.], 501
[juris Rn. 11]). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Re[X.]htsstreits im Sinne von §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO gehören, können sie im Kosten-festsetzungsverfahren na[X.]h den §§
103, 104 ZPO, §
11 Abs.
1 Satz
1
RVG geltend gema[X.]ht werden
([X.], Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2007
-
X [X.], [X.], 1102 Rn. 6). Sie können aber au[X.]h Gegenstand eines materiellen Kostenersatzbegehrens sein.

Anspru[X.]hsvoraussetzung des materiell-re[X.]htli[X.]hen Kostenersatz-begehrens
ist das Bestehen einer sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hsgrund-lage, nämli[X.]h dass der S[X.]huldner wegen Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstiger
Re[X.]htsverletzung für den adäquat verursa[X.]hten S[X.]haden einzustehen hat. Wird der materiell-re[X.]htli[X.]he Kostenerstattungsan-spru[X.]h neben der Hauptforderung, aus der er si[X.]h herleitet, geltend ge-ma[X.]ht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es si[X.]h bei den zur Dur[X.]hsetzung dieser Hauptforderung vorprozessual aufgewendeten Ges[X.]häftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von §
4 ZPO handelt, solange die Hauptsa[X.]he Gegenstand des Re[X.]htsstreits ist. Die geltend gema[X.]hten Beträge wirken deshalb ni[X.]ht werterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht. Diese 19
20
-
10
-

Bere[X.]hnung gilt unabhängig
davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugere[X.]hnet werden oder neben der im Klagewege geltend gema[X.]h-ten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind ([X.], Be-s[X.]hluss vom 30. Januar 2007

X [X.], [X.], 1102 Rn. 6, 7 m.w.N.).

bb) Entspre[X.]hend
liegt der Fall au[X.]h hier. Der Kläger hat in der Klages[X.]hrift vorgetragen, der Klageantrag zu 2 ziele auf die Erstattung seiner außergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsanwaltskosten, die die Beklagte deshalb s[X.]hulde, weil sie die begehrte Ermä[X.]htigung pfli[X.]htwidrig verweigere. Daraus folgt, dass diese Re[X.]htsverfolgungskosten na[X.]h der Behauptung des [X.] zur vorgeri[X.]htli[X.]hen Dur[X.]hsetzung seines Hauptanspru[X.]hs entstanden und mithin gemäß § 4 Abs. 1 ZPO ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind.

II[X.] Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt si[X.]h im Übrigen, dass die Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h in der Sa[X.]he unbegründet wäre.

[X.]

Harsdorf-Gebhard

Prof.
[X.]

[X.]

Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 22.02.2019 -
21 O 331/18 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom [X.] -
12 U 31/19 -

21
22

Meta

IV ZB 13/19

11.09.2019

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2019, Az. IV ZB 13/19 (REWIS RS 2019, 3728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3728

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZB 13/19 (Bundesgerichtshof)

Streitwertbemessung: Klage des Versicherungnehmers gegen die Kfz-Kaskoversicherung auf Zustimmung zur Geltendmachung übergegangener Ansprüche; Berücksichtigung des …


VI ZR 577/16 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung bei Mithaftung des Versicherungsnehmers


VI ZB 53/12 (Bundesgerichtshof)

Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im Berufungsverfahren


VI ZR 577/16 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 36/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZB 13/19

IV ZB 29/10

II ZB 20/10

12 U 31/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.