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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:110919BIVZB13.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 13/19
vom
11. September 2019
in dem Re[X.]htsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h den Ri[X.]hter [X.], die Ri[X.]hterin [X.], den Ri[X.]hter Prof. [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und den Ri[X.]hter Dr. Götz
am 11. September 2019
bes[X.]hlossen:
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss des [X.]
12. Zivilsenat
vom 11. Juni 2019 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verwor-fen.
Streitwert: bis 500
Gründe:
[X.] Der Kläger begehrt die Zustimmung des beklagten [X.] dazu, dass er seine auf die Beklagte
na[X.]h
Re-gulierung eines Verkehrsunfalls[X.]hadens übergegangenen [X.] selbst geltend ma[X.]hen kann.
Er
hält für seinen PKW
eine Vollkaskoversi[X.]herung bei der [X.]. In den Versi[X.]herungsbedingungen heißt es unter Ziff. [X.] 5.2:
"Sie können eine Rü[X.]kstufung in der [X.] vermeiden, wenn Sie uns die Ents[X.]hädigung freiwil-lig, also ohne vertragli[X.]he oder gesetzli[X.]he Verpfli[X.]htung erstatten. Zahlen Sie den [X.] in voller Hö-he innerhalb von se[X.]hs Monaten na[X.]h Regulierung der 1
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Ents[X.]hädigungsleistung an uns zurü[X.]k, wird Ihr Vollkasko-versi[X.]herungsvertra
Am 18. Juli 2018 ereignete si[X.]h ein Verkehrsunfall, in den das Fahrzeug des [X.] und ein bei der B.
Versi[X.]herungs AG (im [X.]: Haftpfli[X.]htversi[X.]herer) haftpfli[X.]htversi[X.]hertes Fahrzeug verwi-[X.]kelt waren. Na[X.]hdem der Kläger
die Beklagte um [X.] ersu[X.]ht hatte, regulierte diese den S[X.]haden am PKW
des [X.] im mit einer Zahlung von 15.800
.
Der Haftpfli[X.]htversi[X.]herer des gegneri-s[X.]hen Fahrzeugs hält si[X.]h ni[X.]ht für eintrittspfli[X.]htig.
Mit S[X.]hreiben vom 24. August 2018 ersu[X.]hte der vom Kläger damit beauftragte Re[X.]htsanwalt
die Beklagte um Auskunft über die Höhe des [X.] sowie um eine Bestätigung, dass der Kläger die auf die Beklagte übergegangenen S[X.]hadensersatzansprü[X.]he selbst ver-folgen könne. Mit S[X.]hreiben vom 6. September
2018 erre[X.]hnete die [X.] für die Jahre 2019 bis 2021 einen Rü[X.]kstufungss[X.]haden von 105,12
reits beim Haftpfli[X.]htversi[X.]herer angemeldet und werde diesen Anspru[X.]h selbst verfolgen. Au[X.]h na[X.]hdem der Re[X.]htsanwalt des [X.] unter Vor-lage eines Klageentwurfes erneut s[X.]hriftli[X.]h um die Ermä[X.]htigung zur Geltendma[X.]hung der S[X.]hadensersatzansprü[X.]he
ersu[X.]ht hatte, erwiderte die Beklagte mit S[X.]hreiben vom 13. September 2018, sie werde ihre Re-gressforderung selbst verfolgen und untersage dem Kläger die Geltend-ma[X.]hung.
Der Kläger meint, Gründe für diese
Weigerung seien ni[X.]ht ersi[X.]ht-li[X.]h. Es sei ledigli[X.]h denkbar, dass die Beklagte
mit dem Haftpfli[X.]htversi-[X.]herer eine Vereinbarung getroffen habe, die mittels we[X.]hselseitiger Re-3
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gulierungen zu Höherstufungen in beiden Versi[X.]herungsverträgen führe und gegen die
vertragli[X.]he
Pfli[X.]ht der Beklagten verstoße, mit ihm, dem Kläger,
als ihrem Versi[X.]herungsnehmer und ni[X.]ht mit dem gegneris[X.]hen Versi[X.]herer zusammenzuarbeiten. Er habe infolge der Regelung in Ziff. [X.] 5.2 der Bedingungen ein wirts[X.]haftli[X.]hes Interesse an der eigenen [X.] der S[X.]hadensersatzansprü[X.]he.
Eine entspre[X.]hende Ermä[X.]hti-gung werde von Kaskoversi[X.]herern in 99 Prozent der Fälle au[X.]h erteilt.
Na[X.]hdem das Landgeri[X.]ht
die Klage abgewiesen und den Streit-, hat das Ober-festgesetzt, die Berufung des [X.] ni[X.]ht zugelassen und als unzuläs-sig verworfen.
Hiergegen wendet si[X.]h
der Kläger mit seiner fristgere[X.]ht eingelegten und begründeten Re[X.]htsbes[X.]hwerde.
I[X.] Diese ist zwar na[X.]h § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz
4 ZPO statthaft,
aber unzulässig, weil Gründe für ihre Zulassung na[X.]h §
574 Abs. 2 ZPO ni[X.]ht gegeben
sind. Die angefo[X.]htene Ents[X.]hei-dung widerspri[X.]ht weder der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] no[X.]h verletzt sie den Anspru[X.]h des [X.] auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz. Da sie si[X.]h auf besondere Umstände des Einzelfalles stützt, ist eine Ent-s[X.]heidung des [X.] au[X.]h ni[X.]ht wegen grundsätzli-[X.]her Bedeutung der Sa[X.]he, zur Fortbildung des Re[X.]hts oder zur Si[X.]he-rung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung geboten.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, das mit der Klage und der Berufung verfolgte wirts[X.]haftli[X.]he Interesse des [X.] entspre[X.]he ni[X.]ht dem unfallbedingten Sa[X.]hs[X.]haden, denn der Kläger wolle diesen 6
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ni[X.]ht für eigene Re[X.]hnung einklagen, sondern den Unfallgegner auf [X.] an die Beklagte in Anspru[X.]h nehmen. Das gemäß §
3 ZPO maßgeb-li[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Interesse des [X.] bes[X.]hränke si[X.]h dabei auf die Vermeidung der Rü[X.]kstufung seines Versi[X.]herungsvertrages, wobei si[X.]h und für die Streitwertbemessung analog § 9 ZPO der 3,5-fa[X.]he Jahres-betrag maßgebli[X.]h sei. Dabei sei ein
vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht bezif-ferter
Abs[X.]hlag geboten, weil no[X.]h offen sei, ob der Kläger bei einer Verfolgung des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs voll obsiege.
Der Wert des [X.] belaufe si[X.]h deshalb auf ledigli[X.]h bis zu 500 Der paus[X.]halen Behauptung des [X.], ihm drohe bei Belastung [X.] außerdem ein "Malus"
und
bei Erbringung von Versi[X.]herungsleistungen werde im Rahmen einer Kulanz oder Ent-s[X.]heidung über eine Regulierung au[X.]h die Belastung des [X.], komme keine Bedeutung zu. Bei der Ents[X.]heidung über Versi[X.]herungsleistungen sei der Versi[X.]herer an Gesetz und [X.]. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung eines "Malus"
sei ni[X.]ht mögli[X.]h. Soweit der Kläger für den Fall eines unbelasteten Vertrages die ungewisse, no[X.]h in keiner Weise konkretisierte Erwartung auf Kulanzleistungen he-ge, sei dies bei der Streitwertbemessung ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen. [X.] müsse darüber au[X.]h kein [X.] erhoben werden. Die Ents[X.]heidung über die Zulassung der Berufung habe das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]hzuholen gehabt. Ein Zulassungsgrund na[X.]h § 511 Abs.
4 ZPO liege
ni[X.]ht vor;
er ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass die vorliegende Konstellation no[X.]h ni[X.]ht obergeri[X.]htli[X.]h ents[X.]hieden worden sei.
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2. Der Kläger hält eine Ents[X.]heidung des [X.] zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung für geboten (§
574
Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung verletze
sein dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Re[X.]htsstaatsprinzip ges[X.]hütztes Verfahrensgrundre[X.]ht auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz.
Das Berufungsgeri[X.]ht sei unter Verletzung seines
Re[X.]hts auf re[X.]htli[X.]hes Gehör und willkürli[X.]h über den ausdrü[X.]kli[X.]hen Klägervortrag hinweggegangen, dass es ihm ni[X.]ht um Rü[X.]kgängigma[X.]hung der Rü[X.]k-stufung gehe, sondern darum, seinen Versi[X.]herungsvertrag von der [X.] mit Zahlungsansprü[X.]hen aus dem Unfall vom 18. Juli 2018 frei-zuhalten. Da die Beklagte gegen den Unfallgegner aus unerklärli[X.]hen Gründen ni[X.]ht vorgehe, wolle er den übergeleiteten [X.] ma[X.]hen.
Die Zahlung vseinen Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer s[X.]hulde die
Beklagte
als S[X.]hadenser-satz infolge ihrer Vertragsverletzung. Dies sei unabhängig von der Über-leitung der S[X.]hadensersatzansprü[X.]he auf die Beklagte, weshalb das Be-rufungsgeri[X.]ht zumindest von einem Bes[X.]hwerdegegenstand in Höhe von 1.029,35 hätte ausgehen müssen.
3. Damit kann die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht dur[X.]hdringen.
a) Sie zeigt ni[X.]ht auf, dass die Frage der Streitwertbemessung in Fällen wie dem vorliegenden von den Instanzgeri[X.]hten unters[X.]hiedli[X.]h beantwortet oder darüber in der Literatur kontrovers diskutiert wird. Eine grundsätzli[X.]he Bedeutung der Sa[X.]he im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 10
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ZPO ist somit ni[X.]ht dargelegt. Au[X.]h die Fortbildung des Re[X.]hts oder die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung erfordert
keine Ents[X.]hei-dung des [X.]. Es trifft insbesondere ni[X.]ht zu, dass si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht über den Vortrag, es gehe dem Kläger ni[X.]ht um Rü[X.]kgängigma[X.]hung der Rü[X.]kstufung, sondern darum, seinen Versi[X.]herungsvertrag von der Belastung mit Zahlungsansprü[X.]hen aus dem Unfall vom 18. Juli 2018 freizuhalten, gehörswidrig hinweggesetzt hätte. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h vielmehr damit auseinandergesetzt, ist jedo[X.]h zu dem Ergebnis gelangt, das gemäß § 3 ZPO maßgebli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Interesse des [X.] sei ni[X.]ht auf die Erlangung des S[X.]hadensersatzes geri[X.]htet, sondern der angestrebte eigene Vorteil des [X.] bes[X.]hränke si[X.]h auf die Vermeidung der Rü[X.]kstufung.
b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat entgegen dem Vorwurf der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde au[X.]h ni[X.]ht das Re[X.]ht des [X.] auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz verletzt.
aa) Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG gewährt den [X.] eines Re[X.]htsstreits den Anspru[X.]h auf ein faires Verfahren sowie ef-fektiven Re[X.]htss[X.]hutz. Das Geri[X.]ht muss das Verfahren so handhaben, dass die eigentli[X.]hen materiellen Re[X.]htsfragen ents[X.]hieden werden und ihnen ni[X.]ht dur[X.]h übertriebene Anforderungen an das formelle Re[X.]ht ausgewi[X.]hen wird (vgl. [X.] NJW 2005, 814, 815 m.w.N.). [X.] darf den Prozessparteien der Zugang zu den Geri[X.]hten ni[X.]ht in [X.], dur[X.]h [X.] ni[X.]ht mehr zu re[X.]htfertigender Weise er-s[X.]hwert werden (Senatsbes[X.]hluss vom
19. Januar 2011
IV ZB 29/10, [X.], 814 Rn. 6).
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bb) Dagegen hat das Berufungsgeri[X.]ht im Streitfall ni[X.]ht versto-ßen.
Das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht kann
wie die Re[X.]htsbes[X.]hwer-debegründung zutreffend erkennt
die Bemessung der Bes[X.]hwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgeri[X.]ht von seinem na[X.]h § 3 ZPO eröffneten Ermessen re[X.]htsfehlerfrei Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Juni 2011
II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 4 m.w.N.). Gemessen hieran erweist si[X.]h die Festsetzung
der Bes[X.]hwer dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht als re[X.]htsfehlerhaft. Entgegen dem Vorwurf des [X.] hat es si[X.]h ni[X.]ht über Klägervor-trag hinweggesetzt, sondern diesen dahingehend bewertet, dass das wirts[X.]haftli[X.]he Interesse des [X.] hier ni[X.]ht auf die Erlangung der S[X.]hadensersatzleistung
geri[X.]htet war, weil diese an die [X.] soll, sondern si[X.]h letztli[X.]h darin ers[X.]höpft, die Rü[X.]kstufung im [X.] zu revidieren. Au[X.]h soweit das Berufungsgeri[X.]ht ange-nommen hat, den Erwägungen des [X.] zu einem "Malus"
bei künfti-gen Versi[X.]herungsleistungen oder zu Kulanzleistungen komme für die [X.] keine Bedeutung zu, weil es si[X.]h um ungewisse, no[X.]h in keiner Weise konkretisierte Erwartungen des [X.] handele, hält dies der einges[X.]hränkten Überprüfung dur[X.]h das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht stand, denn dabei handelt es si[X.]h ni[X.]ht um sa[X.]hwidrige Erwägungen.
[X.]) Au[X.]h soweit die Bes[X.]hwerde darauf verweist, s[X.]hon der als S[X.]hadensersatzanspru[X.]h geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Zahlung von [X.] begründe die Statthaftigkeit der Berufung, de[X.]kt dies keinen Grund für die Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde auf, weil die damit in Zusammenhang stehenden Re[X.]htsfragen in der Re[X.]htspre[X.]hung geklärt sind.
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aa) Einem allgemeinen Grundsatz entspre[X.]hend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen, solange die Hauptsa[X.]he Gegenstand des Re[X.]htsstreits ist (§
4 ZPO; vgl. [X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 24. November 1994 -
GSZ
1/94, [X.]Z 128, 85 [juris Rn. 24].
Zu den Prozesskosten re[X.]hnen ni[X.]ht nur die dur[X.]h die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzli[X.]h au[X.]h diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Re[X.]htsstreits dienen ([X.], Bes[X.]hluss
vom
20.
Oktober 2005 -
I [X.], [X.], 501
[juris Rn. 11]). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Re[X.]htsstreits im Sinne von §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO gehören, können sie im Kosten-festsetzungsverfahren na[X.]h den §§
103, 104 ZPO, §
11 Abs.
1 Satz
1
RVG geltend gema[X.]ht werden
([X.], Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2007
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X [X.], [X.], 1102 Rn. 6). Sie können aber au[X.]h Gegenstand eines materiellen Kostenersatzbegehrens sein.
Anspru[X.]hsvoraussetzung des materiell-re[X.]htli[X.]hen Kostenersatz-begehrens
ist das Bestehen einer sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hsgrund-lage, nämli[X.]h dass der S[X.]huldner wegen Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstiger
Re[X.]htsverletzung für den adäquat verursa[X.]hten S[X.]haden einzustehen hat. Wird der materiell-re[X.]htli[X.]he Kostenerstattungsan-spru[X.]h neben der Hauptforderung, aus der er si[X.]h herleitet, geltend ge-ma[X.]ht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es si[X.]h bei den zur Dur[X.]hsetzung dieser Hauptforderung vorprozessual aufgewendeten Ges[X.]häftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von §
4 ZPO handelt, solange die Hauptsa[X.]he Gegenstand des Re[X.]htsstreits ist. Die geltend gema[X.]hten Beträge wirken deshalb ni[X.]ht werterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht. Diese 19
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Bere[X.]hnung gilt unabhängig
davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugere[X.]hnet werden oder neben der im Klagewege geltend gema[X.]h-ten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind ([X.], Be-s[X.]hluss vom 30. Januar 2007
X [X.], [X.], 1102 Rn. 6, 7 m.w.N.).
bb) Entspre[X.]hend
liegt der Fall au[X.]h hier. Der Kläger hat in der Klages[X.]hrift vorgetragen, der Klageantrag zu 2 ziele auf die Erstattung seiner außergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsanwaltskosten, die die Beklagte deshalb s[X.]hulde, weil sie die begehrte Ermä[X.]htigung pfli[X.]htwidrig verweigere. Daraus folgt, dass diese Re[X.]htsverfolgungskosten na[X.]h der Behauptung des [X.] zur vorgeri[X.]htli[X.]hen Dur[X.]hsetzung seines Hauptanspru[X.]hs entstanden und mithin gemäß § 4 Abs. 1 ZPO ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind.
II[X.] Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt si[X.]h im Übrigen, dass die Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h in der Sa[X.]he unbegründet wäre.
[X.]
Harsdorf-Gebhard
Prof.
[X.]
[X.]
Dr. Götz
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 22.02.2019 -
21 O 331/18 -
O[X.], Ents[X.]heidung vom [X.] -
12 U 31/19 -
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Meta
11.09.2019
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2019, Az. IV ZB 13/19 (REWIS RS 2019, 3728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3728
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZB 13/19 (Bundesgerichtshof)
Streitwertbemessung: Klage des Versicherungnehmers gegen die Kfz-Kaskoversicherung auf Zustimmung zur Geltendmachung übergegangener Ansprüche; Berücksichtigung des …
VI ZR 577/16 (Bundesgerichtshof)
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung bei Mithaftung des Versicherungsnehmers
VI ZB 53/12 (Bundesgerichtshof)
Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im Berufungsverfahren
VI ZR 577/16 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 36/05 (Bundesgerichtshof)