Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. VI ZR 577/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 335

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191217UVIZR577.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

19. Dezember 2017

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Bb
Die Ersatzfähigkeit eines [X.]s in der [X.] kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei, denn der Nach-teil der effektiven Prämienerhöhung tritt -
unabhängig von der Regulierungshö-he
-
allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden.
Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom [X.] zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen (Bestätigung des [X.] vom 18.
Januar 1966 -
VI
[X.]/64, [X.], 382, 387).
[X.], Urteil vom 19. Dezember 2017 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember
2017
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Wellner, die Richterinnen von [X.] und [X.] und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision
der Klägerin wird
das Urteil der
5. Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 14.
November
2016
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das vorbezeichnete Gericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die [X.] Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17. April 2014 geltend,
wobei Gegenstand des
Revi-sionsverfahrens
nur noch das Feststellungsbegehren bezüglich
des [X.]s in ihrer
Vollkaskoversicherung ist. Die Beklagte
zu 2
regulierte
als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkw der [X.] zu 1 den von

u-ßergerichtlich auf der Basis einer 75-prozentigen Haftung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung. Nach der Inan-spruchnahme
ihrer Vollkaskoversicherung wegen des verbleibenden
Schadens hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die [X.] verpflichtet sind, 1
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-

ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Voll-kaskoversicherung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Scha-densereignis und der damit verbundenen Prämienerhöhung im Versicherungs-beitrag entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung
hat das Berufungsgericht zu-rückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung,
dass die Klägerin von den [X.] nicht den Ersatz des ihr entstandenen oder noch entstehenden Rück-stufungsschadens
verlangen könne. Es sei zwar zutreffend, dass der [X.]
der Klägerin in ihrer Vollkaskoversicherung letztlich adäquat kau-sale Folge des Verkehrsverstoßes der [X.] zu 1
sei, nachdem insoweit für die Bejahung der Kausalität Mitursächlichkeit ausreichend sei. Jedoch [X.] dies für sich genommen noch keine anteilige Ersatzpflicht der [X.] an einem [X.]
der Klägerin.
Gemäß §
17 Abs. 1 StVG hänge die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens
insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Führe dies zu dem Ergebnis, dass der entstandene primäre Sachschaden vom Unfallgegner nur
quotal
zu übernehmen sei, habe der Geschädigte seiner-seits den sich hieraus ergebenden quotalen Eigenanteil zu tragen. [X.] er nach
Regulierung des Haftungsanteils
des Unfallgegners
dann ausschließlich in diesem Rahmen seine
Vollkaskoversicherung in Anspruch, um nicht auf einem Teil seines Schadens "sitzen zu bleiben", so beträfen die damit für den [X.]
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schädigten einhergehenden Kosten und finanziellen Belastungen
wie Selbstbe-teiligung und [X.]
gerade nicht den Haftungsbereich des Un-fallgegners, weshalb von diesem insoweit auch keine
quotale
Beteiligung gefor-dert werden könne.
Ansonsten liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass sich der Unfallgegner über seinen Haftungsanteil
hinaus am eigenen Haftungsanteil
des Geschädigten beteiligen müsse.

[X.].
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin in Höhe der Haftungsquote der [X.] anteiligen Ersatz des [X.]s in ihrer Vollkaskoversicherung verlangen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden
[X.]s ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. [X.]surteile
vom 18. Januar 1966 -
VI [X.]/64,
[X.], 382, 387;
vom 25. April 2006 -
VI [X.], [X.], 1139
und vom 26. September 2006 -
VI [X.], [X.], 81 Rn. 8; ebenso [X.], Urteil vom 14. Juni 1976 -
[X.]I ZR 35/74,
VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in [X.]Z 66, 398 nicht abgedruckt; [X.], 98, 102
f.; vgl. zur Gebäudekaskoversicherung [X.]surteil vom 18. Januar 2005 -
VI ZR 73/04,
VersR 2005, 558, 559).
Dies zieht
das Berufungsgericht im Grundsatz
nicht in Zweifel.
2. [X.], ob der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverursa-chung für den [X.] haftet, hat der erkennende [X.] mit Ur-teilen
vom 25. April 2006 (VI [X.], aaO) und vom 26. September 2006
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(VI [X.], aaO) bereits bejaht. Wie der erkennende [X.] in diesen
Urtei-len
näher ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der [X.]
(auch)
infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht
(vgl. [X.]surteile
vom 26. September 2006 -
VI [X.], aaO; vom
25. April 2006 -
VI [X.],
aaO
Rn. 10; vom 19. April 2005 -
VI [X.]/04,
VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 -
VI [X.]/00,
VersR 2002, 200, 201; vom 27.
Juni 2000 -
VI ZR 201/99,
VersR 2000, 1282, 1283 und vom 26. Janu-ar 1999 -
VI
ZR 374/97,
VersR 1999, 862).
3. Soweit das Berufungsgericht meint, der vorliegende Fall
sei deshalb anders
zu beurteilen, weil im Gegensatz zu den vom [X.]
bereits entschiede-nen Fällen die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung
erst
nach der Regulierung des [X.] ihrer Unfallgegnerin
"nur"
hinsichtlich des von ihr selbst zu tragenden Schadensteils und
damit
nicht "auch"
in Anspruch genom-men habe, ist dem nicht zu folgen.

Für die Ersatzfähigkeit des [X.]s ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Regulierung des [X.] seines Unfallgeg-ners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich erst dann an seinen
Kasko-versicherer wendet
oder ob er dies sogleich
hinsichtlich des Gesamtschadens
tut und danach der Schaden quotenmäßig ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der [X.] ein mit der Folge, dass in derartigen Fällen der [X.] vom Schädiger unabhängig von dessen Regulierungs-verhalten regelmäßig anteilig zu ersetzen ist (vgl. [X.]surteil vom [X.] 2006 -
VI [X.], aaO Rn. 10 mwN).
Die
Ersatzfähigkeit des [X.]s kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur
im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil
der Klägerin eingetreten sei. Der 6
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Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt allein dadurch ein, dass
Versiche-rungsleistungen
in der Kaskoversicherung
in Anspruch genommen werden. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom [X.] zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen
([X.]surteil vom 18. Januar 1966 -
VI [X.]/64, aaO, juris Rn. 16).

Im Gegensatz zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwalts-kosten des Geschädigten für die Inanspruchnahme seiner [X.]
nur im Hinblick auf den ihm selbst verbleibenden Schadens-teil (vgl. [X.]surteil vom 11. Juli 2017 -
VI
ZR 90/17, NJW 2017, 3527)
ist
beim
Kasko-[X.]
keine Abgrenzung über die Zurechnung
vorzu-nehmen.
Denn
der unfallbedingte [X.] tritt
nach den [X.] ([X.])
insgesamt abhängig vom Schadensfall und
unabhängig von der [X.] ein.
4. Soweit das Berufungsgericht gegen das Ergebnis Bedenken äußert, weil der Unfallgegner per Saldo höhere Kosten zu tragen habe, wenn der Ge-schädigte über Vollkaskoschutz verfüge und diesen in Anspruch nehme, ist ein entsprechendes Ergebnis
-
anders als das Berufungsgericht meint -
dem [X.] nicht fremd. Es
liegt vielmehr darin begründet, dass der Schädiger den Geschädigten schadensrechtlich so hinnehmen muss, wie er ihn trifft. Schließlich vermag auch der Umstand, dass dem [X.] als Vorteil Versicherungsleistungen gegenüberstehen, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, denn die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten.
5. Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-8
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weisen. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die [X.] für den [X.] nur anteilig haften und sich das Berufungsge-richt -
aus seiner Sicht folgerichtig -
mit der Haftungsquote nicht auseinander-gesetzt hat. Deren Höhe ist auch Voraussetzung
dafür, ob den [X.] ein Rückforderungsanspruch zusteht, mit dem sie
-
wie von der [X.] geltend gemacht -
in der Berufungsinstanz
die Aufrechnung erklärt haben.
Des Weiteren wird
das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit dem [X.] im Zusammenhang mit der [X.] der Revisionserwiderung zu befassen.
Galke
Wellner
von [X.]

[X.]
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.12.2015 -
14 C 3760/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.11.2016 -
5 [X.] ([X.]) -

Meta

VI ZR 577/16

19.12.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. VI ZR 577/16 (REWIS RS 2017, 335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 335

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VI ZR 577/16

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