Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:13. Februar 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: neinBGB §§ 133 ([X.]), 157 ([X.])Zur Auslegung eines [X.], Urteil vom 13. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) wirddas Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] 12. April 2000 im Kostenpunkt und unter Arung [X.] der 4. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juni1999 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu [X.] 3) und 5) bis 13) erkannt worden ist.Die Klage wird gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) und 5) [X.]) in vollem Umfang abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits hat, soweit hierüber nicht bereitsdurch Beschluß des Senats vom 31. Oktober 2001 entschiedenworden ist, die [X.] zu tragen.Von Rechts [X.]:Die [X.], eine Herstellerin von Milchprodukten, nimmt die [X.]) bis 3) und 5) bis 13), die sich durch Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 1992zum Zweck der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der [X.]- 3 -zur "Betriebszweigegemeinschaft Milch B. - Gesellschaft des rgerlichenRechts mit beschrkter Haftung" (in Zukunft: [X.]) zusammengeschlossenhatten, wegen unterbliebener [X.] auf Schadensersatz in [X.]. Weiter hatte die [X.] von der [X.]ren Beklagten zu 4) als Erwer-berin der [X.] aufgrund behaupteter Schulrnahmeebenfalls Schadensersatz sowie Erfllung der Milchandienungspflicht verlangt.Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem r das Vermö-gen der [X.] (in Zukunft: [X.]), die zchst Abnehmerin derRohmilchproduktion der [X.] gewesen war, im Jahre 1993 das [X.] eröffnet worden war, schlossen die "[X.]" (in Zukunft: [X.]), der auch die Gesellschafter [X.] beigetreten waren, und die [X.] am 11. April 1994 einen bis zum 30. [X.] be[X.]isteten Rahmenvertrag, durch den "die Rahmenbedingungen [X.] zwischen der [X.] und den von der [X.] vertretenenMilchlieferanten" [X.] und "alle Mitglieder der [X.] zum Abschluß [X.] der [X.]" verpflichtet wurden.Aufgrund dieses Rahmenvertrages schlossen die [X.] und die [X.] [X.] April/29. April 1994 folgenden [X.] 1VertragsgegenstandDer Verkfer verpflichtet sich, seine gesamte Rohmilcherzeu-gung, sofern diese nicht zum unmittelbaren Verbrauch im eigenenBetrieb benötigt wird oder r eine mit Zustimmung der [X.]genehmigte Direktvermarktung verßert wird, dem[X.] zum Kauf anzubieten. ...Der [X.] verpflichtet sich, das Lieferangebot vollstig aufzu-kaufen.- 4 -...In diese Vertrtrat im Jahre 1996 die [X.] anstelle der [X.] ein,[X.] in der Folgezeit die Rohmilchproduktion der [X.] abholen und rechnetedieser r auch die der [X.] zustehenden Milchgelder ab. Durch"Nachtrag zum Milchliefervertrag" vom 27./29. August 1997 zwischen der [X.] der [X.] wurde die Vertragslaufzeit ster bis zum 30. Juni 2003 [X.].Aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesell-schafter der [X.] in der [X.] nach 1994 kam es zur [X.] "MilchgutB. GbR" sowie der "Milch- und Zuchtbetrieb B. GbR mbH" (in Zukunft:[X.]), auf welche die vorlfigen Anlieferungs-Referenzmengen der [X.] rckwirkend zum 1. Juli 1994 bzw. 1. Januar rtragen wurden.Die Beklagten zu 1) bis 3) und die [X.] verûerten sodann durch Vereinba-rungen vom 23. und 30. Mrz 1998 die [X.] nebst [X.] totem Inventar an die [X.]re Beklagte zu 4), der auch die vorlfige An-lieferungs-Referenzmenge der [X.] rtragen wurde. Mit Schreiben vom30. April 1998 teilte die [X.] der [X.] die Einstellung ihrer wirtschaftlichenTtigkeit mit. Nachdem die [X.] noch im April 1998 und Anfang Mai 1998erhebliche Mengen Rohmilch von der [X.] hatte [X.], erfolgten nach Scheitern von Vertragsverhandlungen mit der [X.]) keine weiteren Rohmilchlieferungen an die [X.].Das [X.] hat der auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klager den Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) in vollem Umfang stattge-geben, die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage hingegen abgewiesenund auf die von letzterer erhobene Widerklage die [X.] zur Zahlung desberechneten Entgelts [X.] die erfolgten [X.] verurteilt. Die [X.] -gen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) hatten nur in geringem [X.]; die Berufung der [X.] hat das [X.] zurckgewiesen.Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13)ihre [X.]. Die Revision der [X.], mit der dieseweiterhin die Verurteilung der Beklagten zu 4) sowie die Abweisung der vondieser erhobenen Widerklage begehrt hatte, ist vom Senat durch [X.] 31. Oktober 2001 nicht angenommen worden.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat - soweit [X.] das Revisionsverfahren nochvon Interesse - ausge[X.]t: Der Schadensersatzanspruch der [X.] sei inHvon 80.866,28 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1) bis 3) und [X.] 13) wegen Nichterfllung der sich aus dem Milchlieferungsvertrag ergeben-den Pflichten [X.], [X.] die sie als Gesellschafter der [X.] gesamtschuld-nerisch weiterhin hafteten. Die Einstellung der Milchproduktion durch die vonihnen unterhaltenen Gesellschaften habe nicht zu einem Wegfall der [X.] [X.] vertraglich geschuldeten Milchlieferungspflicht ge[X.]t. Die im Rah-menvertrag wie auch im Milchliefervertrag gewlten Formulierungen [X.]eneine Vertragsauslegung dahin, [X.] mit der Einstellung der Rohmilchproduktionauch die Lieferpflichten entfielen, nicht zu. Die in den [X.] von der Verpflichtung, der [X.] die gesamte Rohmilchproduk-tion anzudienen, seien vielmehr nach der Überzeugung des Berufungsgerichtsabsch[X.]end. Diese Formulierungen implizierten mithin auch die Verpflichtung,die Produktion au[X.]echtzuerhalten. Andernfalls ksich auch die [X.]r den Beklagten auf eine etwaige Betriebseinstellung berufen, was- 6 -mit der beabsichtigten lang[X.]istigen Bindung nicht zu vereinbaren wre. [X.] auch die Berufung auf die insbesondere den Beklagten zu 1) bis 3)drohende Insolvenz nichts. Zwar mr [X.] unter den behauptetenUmstin auûerordentliches Recht zur Kigung des [X.] zugestanden haben, nicht jedoch den Beklagten, die allein das [X.] ihrer eigenen Leistungsfigkeit getroffen habe. Der [X.] sei durch Veru-ûerung ihres [X.] ihrer vertraglichen Pflichten subjektivunmlich geworden, was [X.] § 275 Abs. 2 BGB der nachtrlichen [X.] im Sinne von § 325 Abs. 1 BGB gleichstehe und was von den [X.] zu 1) bis 3) und 5) bis 13) zu vertreten sei. Selbst wenn die [X.] finanziellen [X.] einer weiteren Bewirtschaftung der [X.]nicht in der Lage gewesen sein sollten und die Verûerung zur Ab-wendung eines drohenden Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgt sei, [X.] der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen, eine anderweitige Er-fllung der Vertragspflichten, beispielsweise durch die Beklagte zu 4), sicher-zustellen.Dem[X.] hat das Berufungsgericht auch den Anspruch der [X.]auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des [X.] die [X.] vom [X.] bis 30. Juni 2003 sich ergebenden weitergehenden Schadens [X.] be-grt erklrt.I[X.] Diese Aus[X.]ungen halten einer rechtlichen Nachprfung nicht stand.Die Auslegung des § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrages vom 11. April 1994sowie des damit reinstimmenden § 1 des zwischen der [X.] und der [X.]abgeschlossenen [X.] vom 13./29. April 1994 durch das [X.] dahingehend, [X.] die [X.] bzw. die ster gegrten [X.] selbst bei einer Einstellung der Milchproduktion zur [X.] -verpflichtet sind, ist, wie die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) [X.]) zu Recht r, nicht [X.]ei von [X.]. Daher ist die tatrichterlicheAuslegung [X.] das Revisionsgericht nicht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO).1. Zu den anerkannten [X.] der [X.] es,[X.] diese in erster Linie den von den Parteien gewlten Wortlaut der [X.] und den diesem zu entnehmenden objektiv erklrten Parteiwillen zubercksichtigen hat ([X.], 13, 16; [X.], Urteil vom 31. Januar 1995- XI ZR 56/94, [X.], 743 = NJW 1995, 1212 unter [X.]; [X.], Urteil vom11. September 2000 - [X.], [X.], 2371 = NJW 2001, 144 unter [X.]). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoûen, indem es zwar erkannt hat,[X.] die Verpflichtungen des Verkfers in den genannten Vertrie"Rohmilcherzeugung" der gebundenen Landwirte ankfen, hieraus [X.] Folgerungen gezogen, sondern ohne tatschliche Anhaltspunkte eineLieferpflicht des Verkfers ohne Rcksicht auf die Fortdauer seiner [X.] entnommen hat. Die Verpflichtung des Verkfers, "seine gesamteRohmilcherzeugung" - mit den genannten zwei Ausnahmen - der [X.] bzw. der[X.] als Vertragsnachfolgerin zum Kauf anzubieten, setzt jedoch [X.] der [X.] bzw. ihrer Nachfolgegesellschaften voraus undsteht einer Verpflichtung zur Lieferung von Rohmilch - ig vom Um-fang der Produktion und Fortbestand des Betriebes - nicht gleich.2. Mit seinem Verstis der [X.]aglichen Vertragsbestimmungen verletztdas Berufungsgericht [X.] hinaus das Gebot einer nach beiden Seiten hininteressengerechten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - [X.], [X.], 1720 = NJW 1994, 2228 unter [X.] b; Senatsurteil vom29. Mrz 2000 - [X.], [X.], 1289 = NJW 2000, 2508 unter [X.] a, [X.]. m.w.Nachw.), durch die eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt- 8 -zurckzu[X.]en ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1979 - [X.], [X.], 918 unter [X.] die Revisionsklr zu Recht geltend machen, t die Rentabili-tt landwirtschaftlicher Betriebe nicht nur von der Tchtigkeit des Landwirts,sondern von der [X.]eiligen Agrarpolitik der [X.] ab. Dadurch kann es dazu kommen, [X.] einLandwirt seinen Betrieb umstellen [X.], um in den [X.] von Subventionen,Beihilfen, Steuerverstigungen, [X.] und anderem zu [X.] und damit wettbewerbsfig zu bleiben. [X.] hinaus krsli-che Grllgemeine wirtschaftliche Überlegungen die Einstellung [X.] erforderlich machen. Es entspricht daher, wie auch dem [X.] erkennbar ist, nicht dem Interesse des Landwirts, mit der Einge-hung einer Verpflichtung zur Anbietung seiner "Rohmilchproduktion" zugleichdie Pflicht zur Au[X.]echterhaltung seines milchproduzierenden Betriebes bis zumEnde der Vertragslaufzeit, die sich hier zchst von 1994 bis 30. Juni 2000,sodann bis zum 30. Juni 2003 erstrecken sollte, rnehmen zu wollen. Die [X.] eingermten Ausnahmen (unmittelbarer Verbrauch, Direktvermark-tung mit Zustimmung der [X.]in) stellen demnach lediglich eine Einschrn-kung der Verpflichtung des Verkfers zur Anbietung seiner Rohmilcherzeu-gung dar, nicht aber eine absch[X.]ende Regelr das Freiwerden voneiner Lieferverpflichtung. Das durch den [X.] besteht demr darin, [X.] die von ihren Vertragspartnern er-zeugte Milch (nur) ihr angeboten und von diesen nicht anderweitig vermarktetwird. In diese gesctzten Belange wird nicht eingegriffen, wenn die [X.]von den Landwirten, die aus den oben genannten Erwihre [X.] eingestellt haben, nicht mehr mit Milch beliefert [X.] der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch die Berufung [X.] auf eine Betriebseinstellung mit der beabsichtigten lang[X.]istigen [X.] nicht unvereinbar. Diese lang[X.]istige Bindung der Vertragspartner im Be-reich des Einzugsgebiets der [X.], durch welche die Existenz der betroffenenmilcherzeugenden Betriebe gesichert und gleichzeitig ein Nachfolgeunterneh-men [X.] die in Gesamtvollstreckung befindliche [X.] gewonnen werden sollte,ist auch dann gewrleistet und sinnvoll, wenn die Anbietungspflicht der Ver-kfer auf die tatschlich erzielte [X.] ist. Dieser [X.], die einen anderweitigen Absatz der [X.], steht dann die Abnahmepflicht der [X.] bzw. der[X.] als Gegenleistr.II[X.] Da weitere tatschliche Feststellungen nicht in Betracht kommen,kann der Senat die Auslegung der [X.]aglichen Vertragsbestimmungen selbstvornehmen ([X.]Z 124, 39, 45; [X.], Urteil vom 3. April 2000 - [X.]/98,[X.], 1195 = NJW 2000, 2099 unter [X.]). Danach sind die Verkfer unddamit die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) zur Belieferung der [X.]nicht mehr verpflichtet, wenn sie aus vertretbaren Grihren Betrieb auf-gegeben haben und daher nicht mehr in der Lage sind, Milch aus eigener Pro-duktion zum Verkauf anzubieten. Dies ist hier von [X.] noch am [X.] beteiligten Beklagten geltend gemacht worden, ohne [X.] die[X.] dem entgegengetreten wre. Soweit die [X.] unter [X.] hat, eine Auslegung der Klausel dahingehend, [X.] bei willkrli-cher Einstellung der Milchproduktion die Lieferverpflichtung entfalle, entspre-che weder dem allgemeinen Verstis der Mitglieder der [X.] noch [X.], steht dies der vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, da einsolcher Fall hier auch von der [X.] nicht behauptet worden [X.] -Da die zwischen der [X.] und der [X.] bestehenden Vertrcheine Verpflichtung der Verkfer nicht enthalten, das Andienungsrecht auf ei-nen etwaigen Betriebsnachfolger zrtragen, scheidet ein Schadensersatz-anspruch der [X.] wegen Verletzung dieser Pflicht bei Übertragung [X.] auf die [X.]re Beklagte zu 4) ebenfalls aus.[X.] Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) war [X.] unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils und [X.] landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.[X.] Dr. Hsch Dr.Beyer[X.], [X.], Dr. Frellesen[X.] den wegen [X.] der UnterzeichnungverhindertenDr. [X.]
Meta
13.02.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. VIII ZR 124/00 (REWIS RS 2002, 4580)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4580
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.