Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. VIII ZR 135/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3311

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES [X.]/01Verkündet am:8. Mai 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivil-senat des [X.] zurückverwiesen.Das Urteil ist [X.] vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die [X.] macht gegen den [X.] Forderungen aus einer Ge-scftsübernahme geltend.Die [X.] suchte Mitte 1995 einen Übernehmer für das von ihr in an-gemieteten [X.] betriebene [X.] in [X.]. Mit [X.] 18. September 1995 vereinbarten die Parteien, daß der Beklagte [X.] zum 1. September 1995 übernehmen, den Warenwert der Inventurin zwölf monatlichen Teilbetrgen an die Firma [X.]zahlen und- 3 -die in einer Aufstellung zusammengefaßten Lieferantenrechnungen begleichenwerde. Der Beklagte zahlte die Miete von September 1995 bis einschließlichMrz 1996 [X.] unmittelbar an die Vermieterin. [X.] die Über-nahme der Ware stellte die Klgerin dem [X.] 108.998,66 [X.], [X.], jeweils zuzglich Mehrwertsteuer, in Rechnung.Mit [X.]reiben vom 8. Januar 1996 wies der Beklagte die Klgerin auf diestdig sinkenden [X.] hin. Aufgrund dieses [X.]reibens kam es zu neuenVerhandlungen der Parteien, die zu wechselseitigen Vorschlgen fhrten, [X.] von der Gegenseite nicht angenommen wurden. Die [X.] dem [X.] unter dem Datum vom 26. Januar 1996 den Entwurf [X.], mit der sich der Beklagte jedoch nicht einverstanden erklrte.Der Beklagte seinerseits bermittelte der [X.] den Entwurf einer Vereinba-rung vom 22. Februar 1996, der von der Klgerin nicht unterzeichnet wurde. [X.] gingen die Parteien von einem noch zu zahlenden [X.] 112.703,77 [X.] aus. Der Beklagte leistete in der Folge keine Zahlungenund stellte ab 1. April 1996 die Mietzahlungen ein. In einem [X.]reiben vom23. April 1996 an die Rechtsanwlte der Klgerin fhrte der Beklagte unter an-derem [X.] Mandant hat [X.] durch Unau[X.]ichtigkeiten und falsche Anga-erhaupt erst in diese Lage gebracht. Dies bezieht sich so-wohl auf die [X.], die er [X.] die [X.] angab,als auch auf die von ihm dargestellte [X.]sentwicklung und -situation, die angegebenen betriebswirtschaftlichen Zahlen unddie [X.] ...Vorsorglich weise ich nochmals darauf hin, daß es [X.] bei der [X.] -Die [X.] holte am 28. Mai 1996 einen Groûteil des vorhandenen [X.] aus dem [X.] ab und nahm die Ladeneinrichtung [X.].Der Beklagte wickelte das Geschft ab und bergab den Laden am 29. Juni1996 der Geschftsfhrerin der [X.]. In der Folgezeit kam es zu [X.] zwischen den [X.] die [X.]luûabrechnung. Die Klgerin ging voneinem Wert der dem Beklagtberlassenen Waren von 99.063 [X.] und derLadeneinrichtung von 30.000 [X.] aus. Der Beklagte bezifferte [X.] [X.]reiben vom 21. August 1996 den Wert des [X.] bei Über-nahme mit lediglich 10.000 [X.], die Wertminderung der Ladeneinrichtung auf2.167 [X.] ihrer Klage hat die Klrin unter Einbeziehung unstreitiger Miet-zinsforderungen [X.] die Monate April bis Juni 1996 von dem [X.] von 90.000 [X.] nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat geltend ge-macht, der Klrin stden keine Forderungen mehr zu, da der [X.] wirksam wegen Irrtums und arglistiger Tschung angefochten worden sei.Im rigen rechne er mit einem ihm zustehenden [X.]adensersatzanspruch von68.636,72 [X.] auf. Das [X.] hat durch Urteil vom 4. Juni 1999 [X.] unter Abweisung im rigen in Höhe von 76.993,58 [X.] nebst Zinsenstattgegeben. Es hat den [X.] als von dem [X.] nicht wirk-sam angefochten erachtet und ausge[X.]t: Eine wirksame Anfechtung wegenarglistiger Tschung [X.] § 123 Abs. 1 BGB liege nicht vor, da die [X.] von einem Jahr abgelaufen sei. Dem [X.] sei nach seinem ei-genen Vortrag bei [X.] am 18. September 1995 die ungnstige wirt-schaftliche Situation des zu bernehmenden [X.]s, insbesondere die [X.], bekannt gewesen. [X.] die [X.] sei, habe er nicht [X.] 5 -Diese Entscheidung des [X.]s hat der Senat mit Urteil vom31. Mai 2000 ([X.]) aufgehoben und die Sache an das Berufungsge-richt [X.]verwiesen. Zur Begrndung hat der Senat unter anderem ausge-[X.]t:Das vom Berufungsgericht nicht bercksichtigte [X.]reiben vom 23. April1996 erflle die Voraussetzungen einer Anfechtungserklrung im Sinne des§ 143 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe damit die Anfechtung des Kaufvertragesentgegen den Ausfhrungen des [X.] [X.]istgerecht gegeer derVerkferin erklrt. Das Berufungsgericht habe auch nicht die Urschlichkeitder vom [X.] behaupteten arglistigen Tschung [X.] den [X.]verneinen rfen. Nach dem Vortrag des [X.] zum Wert der [X.] sei auch eine Nichtigkeit des Vertrages aufgrund § 138 BGB jedenfallsnicht von vornherein auszu[X.].Durch das angefochtene Urteil hat das [X.] der Klage wie-derum in Höhe von 76.993,58 [X.] stattgegeben und nur die Verzinsung [X.]. Hiergegen hat der Beklagte Revision eingelegt, mitder er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.Im Senatstermin vom 8. Mai 2002, zu dem die [X.] ordnungs[X.]geladen worden ist, hat diese sich nicht durch einen beim Revisionsgericht zu-gelassenen [X.] vertreten lassen. Der Beklagte hat [X.] eines [X.]s [X.] 6 [X.]:Die Revision, er die durch [X.] zu entscheiden war, [X.]. Die Entscheidung beruht jedoch auf sachlicher Prfung und nicht auf [X.] der Klgerin ([X.]Z 37, 79, 81 [X.] hat ausgefhrt:Die [X.] könne vom [X.] aufgrund des Vertrages vom18. September 1995 die Zahlung von 76.993,58 [X.] fordern. Es sei nichts da[X.]vorgetragen, [X.] die Rechtsgrundbeziehung zwischen der [X.] und dem[X.] mangelhaft oder anfechtbar und damit nichtig sei. Dem [X.]seien nicht besonders wichtige Umstverheimlicht worden, die [X.] ihn gewesen seien, den [X.] mit [X.] zu vereinbaren. Die Behauptung des [X.], er sei durch [X.] Zahlen getscht worden, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmenicht richtig. Nicht bewiesen sei, [X.] den Eltern des [X.] falsche Zahlenvorgelegt und sir den wirklichen Wert der bernommenen Ware nicht in-formiert worden seien, sie den Irrtum vielmehr erst am 18. April 1996 nach [X.] der Bilanz zum 31. Dezember 1994 und deren Auswertung zum [X.] bemerkt tten. Der Zeuge [X.]. habe vor der Vertragsunterzeichnung diebetriebswirtschaftliche Auswertung [X.] 1994 mitgebracht und auf [X.] Zeugen Dr. [X.]. seine Einsctzung der Gewinnerwartung erltert.Selbst wenn die Angaben des Zeugen [X.]. [X.] dem ZeugenDr. [X.]. , [X.] ihm die Bilanzen [X.] 1993 und 1994 noch nicht vorgelegentten, nicht gestimmt haben sollten, so sei dem Zeugen Dr. [X.]. völlig klar- 7 -und [X.] ihn ohne weiteres erkennbar gewesen, [X.] die von dem Zeugen [X.]. genannten Zahlen nicht belegt gewesen seien.Der [X.] sei auch nicht nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig,weil die in ihm vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen nach dem [X.] der Beweisaufnahme nicht in einem krassen, besonderes groben Miûver-ltnis stden. Der Zeuge [X.]. habe den [X.] die bernommenen Warenauf der Grundlage der in die [X.] eingestellten Einkaufspreise ermit-telt. Es gebe keine nachprfbaren Anhaltspunkte, [X.] der vom [X.] [X.] [X.] zu zahlende Preis knapp doppelt so [X.] wie der Marktwert der Ware beim Einkauf.Der Beklagte habe gegen die Klgerin auch keinen Anspruch aus [X.] eines Verschuldens bei [X.]. Der Zeuge [X.]. [X.] und Informationspflichten verletzt. Durch das von ihm [X.] und [X.] unterschriebene [X.]reiben vom 22. Februar 1996 habeder Beklagte [X.] § 781 Satz 1 BGB anerkannt, der Klgerin 112.703,77 [X.] der Firma [X.]9.473,00 [X.] zu schulden.[X.] halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand.1. Die Revision rgt zu Recht, [X.] das [X.] bei seiner Be-urteilung, eine Tschung durch Vorlage falscher Zahlen geber dem [X.] oder dessen Eltern sei nicht bewiesen, entscheidungserheblichenSachverhalt auûer acht gelassen hat (§ 286 ZPO). Der Beklagte hat vorgetra-gen, [X.] der Zeuge [X.]. bei den Vertragsverhandlungen eine [X.] Auswertung zum 31. Dezember 1994 vorgelegt hat, die [X.] das Jahr- 8 -1993 einen Umsatz von 753.452,59 [X.] und einen Gewinn in [X.] sowie [X.] das Jahr 1994 einen Umsatz von 659.093,31 [X.] undeinen Gewinn von 4.295,92 [X.] ausweist. Der Beklagte hat zudem [X.] behauptet, der Zeuge [X.]. habe darauf hingewiesen, [X.] der [X.] wegen einer Verderung des [X.] ca. 100.000 [X.] tatsch-lich hher sei. Diesen Vortrag, den die Zeugen [X.]. besttigt haben, hat das[X.] unbercksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). [X.] ergibtsich ausweislich der Bilanz 1994 [X.] 1993 nicht ein Gewinn von ca.125.000 [X.], sondern nur von 536,10 [X.] sowie [X.] 1994 statt eines Gewinnsvon 4.295 [X.] ein Verlust von 38.059,92 [X.]. War aber diesstige [X.] und 1994 der Klrin wrend der [X.] im August und im September 1995 schon bekannt, durftesie dem [X.] dies nicht verschweigen und ihm eine hiervon erheblich ab-weichende betriebswirtschaftliche Auswertung vorlegen. Der Vorwurf eines arg-listigen Verhaltens wre dann begrndet. Das Berufungsgericht durfte [X.] Vortrag des [X.] hierzu, auf den die Revision hinweist, nicht auûeracht lassen.Im Zusammenhang damit ist auch, wie die Revision zu Recht geltendmacht, die Behauptung des [X.] zu wrdigen, der Zeuge [X.]. habe beiden Vertragsverhandlungen [X.] erklrt, [X.] die bernahme sei [X.] der gnstigen [X.]sentwicklung und der guten bernahmebedin-gungen keine Kreditaufnahme erforderlich, der Kaufpreis knne innerhalb [X.] erwirtschaftet werden. Kannte der Zeuge [X.]. hierbei schon die [X.] und 1994 und legte er gleichwohl nur die(falsche) betriebswirtschaftliche Auswertung [X.] das Jahr 1994 vor, wre [X.] arglistige Tuschung zu sehen.- 9 -2. Auch die Ausfhrungen des [X.] zur [X.]age der Nichtig-keit des Vertrages [X.] § 138 BGB halten den Angriffen der Revision [X.]. Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, [X.] ein besondersgrobes Miûverhltnis zwischen Leistung und Gegenleistung den [X.]luû aufeine verwerfliche Gesinnung des Bstigten rechtfertige mit der Folge, [X.]ein Vertrag schon nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein kann. Es fhrt dabeizutreffend aus, ein grobes Miûverhltnis zwischen Leistung und [X.] dann angenommen werden, wenn der Wert der Leistung knappdoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. [X.], Urteil vom4. Februar 2000 - [X.], [X.], 1487 unter II 3 m.w.Nachw.). [X.] der Auffassung des [X.] sind diese Voraussetzungen nachdem beweisbewehrten Vortrag des [X.] erfllt, auf den die Revision [X.] hat. Der Beklagte hat behauptet, der Wert der von der Klgerin ber-nommenen Ware betrage nur 10.000 [X.], mithin nur 1/10 des vereinbartenPreises, und hat hier[X.] Sachverstndigenbeweis angeboten. Das Berufungsge-richt legt [X.] die Beurteilung des Wertes der vom [X.] bernommenenWare die Einkaufspreise zugrunde, die die Klgerin den Herstellern gezahlt hat.Das Berufungsgericht verkennt dabei [X.], [X.] [X.] die Beurteilung einesbesonders groben Miûverhltnisses zwischen Leistung und Gegenleistung derWert der Leistung zur [X.] ist. Dieser [X.] aber nicht von vornherein dem Einkaufspreis gleichzusetzen. Unstreitig istdie vom [X.] teilweise scr zwei Jahre altgewesen. Das Berufungsgericht geht zwar auch davon aus, [X.] vor [X.] [X.] nur noch schwer oder gar nicht mehr verkflichseien. Gleichwohl meint es, [X.] die Bemessung des Wertes der Bekleidungs-stcke seien die Einkaufspreise maûgeblich.Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht offenbar deshalb gelangt,weil nach seinen Feststellungen die [X.] mit einer Bewertung des [X.] -renlagers nach [X.] einverstanden gewesen war; dies ergibt sichaus seinen weiteren Darlegungen, es sei nicht ersichtlich, [X.] die Klgerin denHerstellern [X.] die bezogene Ware nicht marktgerechte und unangemessenePreise gezahlt habe, und es [X.] keine nachprfbaren Anhaltspunkteda[X.], [X.] der vom [X.] der Klgerin zu zahlende Preis knapp doppelt sohoch sei wie der Marktwert der Ware beim Einkauf. Mit den genannten [X.] hat sich das Berufungsgericht den Blick da[X.] verstellt, [X.] es [X.] die[X.]age eines etwaigen Miûverhltnisses von Leistung und Gegenleistung aufden Marktwert der Kleidung bei [X.] er das [X.] ankommt, nicht auf den Wert der Ware bei Erwerb von den [X.]. [X.] die Ware seit dem Einkauf einen erheblichen Wertverlust erlittenhaben kann, hat das Berufungsgericht, wie dargetan, selbst erkannt. Das [X.] tte demnach nicht von der Erhebung des angebotenen Sachversti-genbeweises [X.] den Zeitpunkt des Geschftserwerbs absehen drfen.Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Einverstndnis der Kfer-seite mit einer Bewertung nach [X.] knnte allenfalls [X.] die subjek-tive Seite des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein. Sollte sich erweisen, [X.]der von dem [X.] zu zahlende Preis etwa doppelt so hoch ist wie der [X.] Ware im September 1995, ist zu prfen, ob durch ein Einverstdnis des[X.] mit der Bewertung nach [X.] die Vermutung einer ver-werflichen Gesinnung der [X.] entkrftet ist. Selbst nach den Feststellun-gen des [X.] hatte die Zeugin [X.]. Bedenken, ob der Ansatzdes Zeugen [X.]. , die Ware zum Einkaufspreis zu rgeben, nicht "zu hochgegriffen" sei. In diesem Zusammenhang ist auch das weitere, revisionsrecht-lich zu unterstellende Vorbringen des [X.] ber die Geschftslage [X.] seit 1992 ([X.], Fehlen eines Kundenstamms,drei vergebliche Versuche zur Veruûerung des [X.]s und der Ende Mai1995 gefaûte [X.], das Geschft zu [X.]) r die im [X.] -dazu stehenden Äuûerungen des Zeugen [X.]. zu der guten Ertragslage undstigen bernahmebedingungen zu bercksichtigen. Es liegt [X.], [X.] hierdurch das Einverstnis des [X.] mit der von der [X.]geforderten [X.] worden ist. Zu Recht weist die Re-vision im rigen darauf hin, [X.] das Berufungsgericht sowohl die Aussage derZeugin [X.]. zum Zustandekommen der [X.] als auch die [X.] [X.] zum Wert der Ware nicht nher gewrdigt hat.Ohne weiteres geht das Berufungsgericht auch wiederum davon aus,[X.] das [X.]reiben des [X.] vom 22. Februar 1996 ein Anerkenntnis ge-mû § 781 Satz 1 BGB darstelle, obwohl der Senat in seinem Urteil vom31. Mai 2000 bereits darauf hingewiesen hat, [X.] eine derartige Wrdigungverfehlt ist. Damit hat das Berufungsgericht gegen die Bindungswirkung [X.] verstoûen (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 [X.] Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] aus [X.] bei [X.] (culpa in contrahendo) verneint hat, wird vorsorg-lich auf die Rechtsprechung des Senats zu den Aufklrungspflichten verwiesen,die dem Verkfer eines Unternehmens, insbesondere zu dessen Umsatz- [X.], obliegen (Urteil vom 4. April 2001 - [X.], NJW 2001, [X.], 1118 unter II, 2 b).III.Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist andas [X.] [X.]zuverweisen, damit zu den [X.]agen, ob der [X.] von der [X.] arglistig getuscht worden ist, ob der [X.] nichtig ist oder dem [X.] zumindest ein Anspruch aus- 12 -Verhandlungsverschulden (culpa in contrahendo) zusteht, die notwendigenFeststellungen getroffen werden knen. Bei der Zurckverweisung hat der Se-nat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.[X.]Dr. Hsch[X.]Dr. LeimertDr. [X.]ellesen

Meta

VIII ZR 135/01

08.05.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. VIII ZR 135/01 (REWIS RS 2002, 3311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3311

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.