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PDF anzeigen[X.] DES [X.]/01Verkündet am:8. Mai 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivil-senat des [X.] zurückverwiesen.Das Urteil ist [X.] vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die [X.] macht gegen den [X.] Forderungen aus einer Ge-scftsübernahme geltend.Die [X.] suchte Mitte 1995 einen Übernehmer für das von ihr in an-gemieteten [X.] betriebene [X.] in [X.]. Mit [X.] 18. September 1995 vereinbarten die Parteien, daß der Beklagte [X.] zum 1. September 1995 übernehmen, den Warenwert der Inventurin zwölf monatlichen Teilbetrgen an die Firma [X.]zahlen und- 3 -die in einer Aufstellung zusammengefaßten Lieferantenrechnungen begleichenwerde. Der Beklagte zahlte die Miete von September 1995 bis einschließlichMrz 1996 [X.] unmittelbar an die Vermieterin. [X.] die Über-nahme der Ware stellte die Klgerin dem [X.] 108.998,66 [X.], [X.], jeweils zuzglich Mehrwertsteuer, in Rechnung.Mit [X.]reiben vom 8. Januar 1996 wies der Beklagte die Klgerin auf diestdig sinkenden [X.] hin. Aufgrund dieses [X.]reibens kam es zu neuenVerhandlungen der Parteien, die zu wechselseitigen Vorschlgen fhrten, [X.] von der Gegenseite nicht angenommen wurden. Die [X.] dem [X.] unter dem Datum vom 26. Januar 1996 den Entwurf [X.], mit der sich der Beklagte jedoch nicht einverstanden erklrte.Der Beklagte seinerseits bermittelte der [X.] den Entwurf einer Vereinba-rung vom 22. Februar 1996, der von der Klgerin nicht unterzeichnet wurde. [X.] gingen die Parteien von einem noch zu zahlenden [X.] 112.703,77 [X.] aus. Der Beklagte leistete in der Folge keine Zahlungenund stellte ab 1. April 1996 die Mietzahlungen ein. In einem [X.]reiben vom23. April 1996 an die Rechtsanwlte der Klgerin fhrte der Beklagte unter an-derem [X.] Mandant hat [X.] durch Unau[X.]ichtigkeiten und falsche Anga-erhaupt erst in diese Lage gebracht. Dies bezieht sich so-wohl auf die [X.], die er [X.] die [X.] angab,als auch auf die von ihm dargestellte [X.]sentwicklung und -situation, die angegebenen betriebswirtschaftlichen Zahlen unddie [X.] ...Vorsorglich weise ich nochmals darauf hin, daß es [X.] bei der [X.] -Die [X.] holte am 28. Mai 1996 einen Groûteil des vorhandenen [X.] aus dem [X.] ab und nahm die Ladeneinrichtung [X.].Der Beklagte wickelte das Geschft ab und bergab den Laden am 29. Juni1996 der Geschftsfhrerin der [X.]. In der Folgezeit kam es zu [X.] zwischen den [X.] die [X.]luûabrechnung. Die Klgerin ging voneinem Wert der dem Beklagtberlassenen Waren von 99.063 [X.] und derLadeneinrichtung von 30.000 [X.] aus. Der Beklagte bezifferte [X.] [X.]reiben vom 21. August 1996 den Wert des [X.] bei Über-nahme mit lediglich 10.000 [X.], die Wertminderung der Ladeneinrichtung auf2.167 [X.] ihrer Klage hat die Klrin unter Einbeziehung unstreitiger Miet-zinsforderungen [X.] die Monate April bis Juni 1996 von dem [X.] von 90.000 [X.] nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat geltend ge-macht, der Klrin stden keine Forderungen mehr zu, da der [X.] wirksam wegen Irrtums und arglistiger Tschung angefochten worden sei.Im rigen rechne er mit einem ihm zustehenden [X.]adensersatzanspruch von68.636,72 [X.] auf. Das [X.] hat durch Urteil vom 4. Juni 1999 [X.] unter Abweisung im rigen in Höhe von 76.993,58 [X.] nebst Zinsenstattgegeben. Es hat den [X.] als von dem [X.] nicht wirk-sam angefochten erachtet und ausge[X.]t: Eine wirksame Anfechtung wegenarglistiger Tschung [X.] § 123 Abs. 1 BGB liege nicht vor, da die [X.] von einem Jahr abgelaufen sei. Dem [X.] sei nach seinem ei-genen Vortrag bei [X.] am 18. September 1995 die ungnstige wirt-schaftliche Situation des zu bernehmenden [X.]s, insbesondere die [X.], bekannt gewesen. [X.] die [X.] sei, habe er nicht [X.] 5 -Diese Entscheidung des [X.]s hat der Senat mit Urteil vom31. Mai 2000 ([X.]) aufgehoben und die Sache an das Berufungsge-richt [X.]verwiesen. Zur Begrndung hat der Senat unter anderem ausge-[X.]t:Das vom Berufungsgericht nicht bercksichtigte [X.]reiben vom 23. April1996 erflle die Voraussetzungen einer Anfechtungserklrung im Sinne des§ 143 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe damit die Anfechtung des Kaufvertragesentgegen den Ausfhrungen des [X.] [X.]istgerecht gegeer derVerkferin erklrt. Das Berufungsgericht habe auch nicht die Urschlichkeitder vom [X.] behaupteten arglistigen Tschung [X.] den [X.]verneinen rfen. Nach dem Vortrag des [X.] zum Wert der [X.] sei auch eine Nichtigkeit des Vertrages aufgrund § 138 BGB jedenfallsnicht von vornherein auszu[X.].Durch das angefochtene Urteil hat das [X.] der Klage wie-derum in Höhe von 76.993,58 [X.] stattgegeben und nur die Verzinsung [X.]. Hiergegen hat der Beklagte Revision eingelegt, mitder er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.Im Senatstermin vom 8. Mai 2002, zu dem die [X.] ordnungs[X.]geladen worden ist, hat diese sich nicht durch einen beim Revisionsgericht zu-gelassenen [X.] vertreten lassen. Der Beklagte hat [X.] eines [X.]s [X.] 6 [X.]:Die Revision, er die durch [X.] zu entscheiden war, [X.]. Die Entscheidung beruht jedoch auf sachlicher Prfung und nicht auf [X.] der Klgerin ([X.]Z 37, 79, 81 [X.] hat ausgefhrt:Die [X.] könne vom [X.] aufgrund des Vertrages vom18. September 1995 die Zahlung von 76.993,58 [X.] fordern. Es sei nichts da[X.]vorgetragen, [X.] die Rechtsgrundbeziehung zwischen der [X.] und dem[X.] mangelhaft oder anfechtbar und damit nichtig sei. Dem [X.]seien nicht besonders wichtige Umstverheimlicht worden, die [X.] ihn gewesen seien, den [X.] mit [X.] zu vereinbaren. Die Behauptung des [X.], er sei durch [X.] Zahlen getscht worden, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmenicht richtig. Nicht bewiesen sei, [X.] den Eltern des [X.] falsche Zahlenvorgelegt und sir den wirklichen Wert der bernommenen Ware nicht in-formiert worden seien, sie den Irrtum vielmehr erst am 18. April 1996 nach [X.] der Bilanz zum 31. Dezember 1994 und deren Auswertung zum [X.] bemerkt tten. Der Zeuge [X.]. habe vor der Vertragsunterzeichnung diebetriebswirtschaftliche Auswertung [X.] 1994 mitgebracht und auf [X.] Zeugen Dr. [X.]. seine Einsctzung der Gewinnerwartung erltert.Selbst wenn die Angaben des Zeugen [X.]. [X.] dem ZeugenDr. [X.]. , [X.] ihm die Bilanzen [X.] 1993 und 1994 noch nicht vorgelegentten, nicht gestimmt haben sollten, so sei dem Zeugen Dr. [X.]. völlig klar- 7 -und [X.] ihn ohne weiteres erkennbar gewesen, [X.] die von dem Zeugen [X.]. genannten Zahlen nicht belegt gewesen seien.Der [X.] sei auch nicht nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig,weil die in ihm vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen nach dem [X.] der Beweisaufnahme nicht in einem krassen, besonderes groben Miûver-ltnis stden. Der Zeuge [X.]. habe den [X.] die bernommenen Warenauf der Grundlage der in die [X.] eingestellten Einkaufspreise ermit-telt. Es gebe keine nachprfbaren Anhaltspunkte, [X.] der vom [X.] [X.] [X.] zu zahlende Preis knapp doppelt so [X.] wie der Marktwert der Ware beim Einkauf.Der Beklagte habe gegen die Klgerin auch keinen Anspruch aus [X.] eines Verschuldens bei [X.]. Der Zeuge [X.]. [X.] und Informationspflichten verletzt. Durch das von ihm [X.] und [X.] unterschriebene [X.]reiben vom 22. Februar 1996 habeder Beklagte [X.] § 781 Satz 1 BGB anerkannt, der Klgerin 112.703,77 [X.] der Firma [X.]9.473,00 [X.] zu schulden.[X.] halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand.1. Die Revision rgt zu Recht, [X.] das [X.] bei seiner Be-urteilung, eine Tschung durch Vorlage falscher Zahlen geber dem [X.] oder dessen Eltern sei nicht bewiesen, entscheidungserheblichenSachverhalt auûer acht gelassen hat (§ 286 ZPO). Der Beklagte hat vorgetra-gen, [X.] der Zeuge [X.]. bei den Vertragsverhandlungen eine [X.] Auswertung zum 31. Dezember 1994 vorgelegt hat, die [X.] das Jahr- 8 -1993 einen Umsatz von 753.452,59 [X.] und einen Gewinn in [X.] sowie [X.] das Jahr 1994 einen Umsatz von 659.093,31 [X.] undeinen Gewinn von 4.295,92 [X.] ausweist. Der Beklagte hat zudem [X.] behauptet, der Zeuge [X.]. habe darauf hingewiesen, [X.] der [X.] wegen einer Verderung des [X.] ca. 100.000 [X.] tatsch-lich hher sei. Diesen Vortrag, den die Zeugen [X.]. besttigt haben, hat das[X.] unbercksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). [X.] ergibtsich ausweislich der Bilanz 1994 [X.] 1993 nicht ein Gewinn von ca.125.000 [X.], sondern nur von 536,10 [X.] sowie [X.] 1994 statt eines Gewinnsvon 4.295 [X.] ein Verlust von 38.059,92 [X.]. War aber diesstige [X.] und 1994 der Klrin wrend der [X.] im August und im September 1995 schon bekannt, durftesie dem [X.] dies nicht verschweigen und ihm eine hiervon erheblich ab-weichende betriebswirtschaftliche Auswertung vorlegen. Der Vorwurf eines arg-listigen Verhaltens wre dann begrndet. Das Berufungsgericht durfte [X.] Vortrag des [X.] hierzu, auf den die Revision hinweist, nicht auûeracht lassen.Im Zusammenhang damit ist auch, wie die Revision zu Recht geltendmacht, die Behauptung des [X.] zu wrdigen, der Zeuge [X.]. habe beiden Vertragsverhandlungen [X.] erklrt, [X.] die bernahme sei [X.] der gnstigen [X.]sentwicklung und der guten bernahmebedin-gungen keine Kreditaufnahme erforderlich, der Kaufpreis knne innerhalb [X.] erwirtschaftet werden. Kannte der Zeuge [X.]. hierbei schon die [X.] und 1994 und legte er gleichwohl nur die(falsche) betriebswirtschaftliche Auswertung [X.] das Jahr 1994 vor, wre [X.] arglistige Tuschung zu sehen.- 9 -2. Auch die Ausfhrungen des [X.] zur [X.]age der Nichtig-keit des Vertrages [X.] § 138 BGB halten den Angriffen der Revision [X.]. Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, [X.] ein besondersgrobes Miûverhltnis zwischen Leistung und Gegenleistung den [X.]luû aufeine verwerfliche Gesinnung des Bstigten rechtfertige mit der Folge, [X.]ein Vertrag schon nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein kann. Es fhrt dabeizutreffend aus, ein grobes Miûverhltnis zwischen Leistung und [X.] dann angenommen werden, wenn der Wert der Leistung knappdoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. [X.], Urteil vom4. Februar 2000 - [X.], [X.], 1487 unter II 3 m.w.Nachw.). [X.] der Auffassung des [X.] sind diese Voraussetzungen nachdem beweisbewehrten Vortrag des [X.] erfllt, auf den die Revision [X.] hat. Der Beklagte hat behauptet, der Wert der von der Klgerin ber-nommenen Ware betrage nur 10.000 [X.], mithin nur 1/10 des vereinbartenPreises, und hat hier[X.] Sachverstndigenbeweis angeboten. Das Berufungsge-richt legt [X.] die Beurteilung des Wertes der vom [X.] bernommenenWare die Einkaufspreise zugrunde, die die Klgerin den Herstellern gezahlt hat.Das Berufungsgericht verkennt dabei [X.], [X.] [X.] die Beurteilung einesbesonders groben Miûverhltnisses zwischen Leistung und Gegenleistung derWert der Leistung zur [X.] ist. Dieser [X.] aber nicht von vornherein dem Einkaufspreis gleichzusetzen. Unstreitig istdie vom [X.] teilweise scr zwei Jahre altgewesen. Das Berufungsgericht geht zwar auch davon aus, [X.] vor [X.] [X.] nur noch schwer oder gar nicht mehr verkflichseien. Gleichwohl meint es, [X.] die Bemessung des Wertes der Bekleidungs-stcke seien die Einkaufspreise maûgeblich.Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht offenbar deshalb gelangt,weil nach seinen Feststellungen die [X.] mit einer Bewertung des [X.] -renlagers nach [X.] einverstanden gewesen war; dies ergibt sichaus seinen weiteren Darlegungen, es sei nicht ersichtlich, [X.] die Klgerin denHerstellern [X.] die bezogene Ware nicht marktgerechte und unangemessenePreise gezahlt habe, und es [X.] keine nachprfbaren Anhaltspunkteda[X.], [X.] der vom [X.] der Klgerin zu zahlende Preis knapp doppelt sohoch sei wie der Marktwert der Ware beim Einkauf. Mit den genannten [X.] hat sich das Berufungsgericht den Blick da[X.] verstellt, [X.] es [X.] die[X.]age eines etwaigen Miûverhltnisses von Leistung und Gegenleistung aufden Marktwert der Kleidung bei [X.] er das [X.] ankommt, nicht auf den Wert der Ware bei Erwerb von den [X.]. [X.] die Ware seit dem Einkauf einen erheblichen Wertverlust erlittenhaben kann, hat das Berufungsgericht, wie dargetan, selbst erkannt. Das [X.] tte demnach nicht von der Erhebung des angebotenen Sachversti-genbeweises [X.] den Zeitpunkt des Geschftserwerbs absehen drfen.Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Einverstndnis der Kfer-seite mit einer Bewertung nach [X.] knnte allenfalls [X.] die subjek-tive Seite des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein. Sollte sich erweisen, [X.]der von dem [X.] zu zahlende Preis etwa doppelt so hoch ist wie der [X.] Ware im September 1995, ist zu prfen, ob durch ein Einverstdnis des[X.] mit der Bewertung nach [X.] die Vermutung einer ver-werflichen Gesinnung der [X.] entkrftet ist. Selbst nach den Feststellun-gen des [X.] hatte die Zeugin [X.]. Bedenken, ob der Ansatzdes Zeugen [X.]. , die Ware zum Einkaufspreis zu rgeben, nicht "zu hochgegriffen" sei. In diesem Zusammenhang ist auch das weitere, revisionsrecht-lich zu unterstellende Vorbringen des [X.] ber die Geschftslage [X.] seit 1992 ([X.], Fehlen eines Kundenstamms,drei vergebliche Versuche zur Veruûerung des [X.]s und der Ende Mai1995 gefaûte [X.], das Geschft zu [X.]) r die im [X.] -dazu stehenden Äuûerungen des Zeugen [X.]. zu der guten Ertragslage undstigen bernahmebedingungen zu bercksichtigen. Es liegt [X.], [X.] hierdurch das Einverstnis des [X.] mit der von der [X.]geforderten [X.] worden ist. Zu Recht weist die Re-vision im rigen darauf hin, [X.] das Berufungsgericht sowohl die Aussage derZeugin [X.]. zum Zustandekommen der [X.] als auch die [X.] [X.] zum Wert der Ware nicht nher gewrdigt hat.Ohne weiteres geht das Berufungsgericht auch wiederum davon aus,[X.] das [X.]reiben des [X.] vom 22. Februar 1996 ein Anerkenntnis ge-mû § 781 Satz 1 BGB darstelle, obwohl der Senat in seinem Urteil vom31. Mai 2000 bereits darauf hingewiesen hat, [X.] eine derartige Wrdigungverfehlt ist. Damit hat das Berufungsgericht gegen die Bindungswirkung [X.] verstoûen (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 [X.] Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] aus [X.] bei [X.] (culpa in contrahendo) verneint hat, wird vorsorg-lich auf die Rechtsprechung des Senats zu den Aufklrungspflichten verwiesen,die dem Verkfer eines Unternehmens, insbesondere zu dessen Umsatz- [X.], obliegen (Urteil vom 4. April 2001 - [X.], NJW 2001, [X.], 1118 unter II, 2 b).III.Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist andas [X.] [X.]zuverweisen, damit zu den [X.]agen, ob der [X.] von der [X.] arglistig getuscht worden ist, ob der [X.] nichtig ist oder dem [X.] zumindest ein Anspruch aus- 12 -Verhandlungsverschulden (culpa in contrahendo) zusteht, die notwendigenFeststellungen getroffen werden knen. Bei der Zurckverweisung hat der Se-nat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.[X.]Dr. Hsch[X.]Dr. LeimertDr. [X.]ellesen
Meta
08.05.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. VIII ZR 135/01 (REWIS RS 2002, 3311)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3311
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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