Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 213/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 736

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/00Verkündet am:7. November 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 133 [X.], 157 A, 433, 497Zur Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers einer Sache [X.].[X.], Versäumnisurteil vom 7. November 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.] I- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Das Urteil ist vorlfig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die [X.] betreibt einen Großhandel mit Bild- und Tontrrn. [X.] stellt [X.]ompact Disks ([X.]Ds) her. Die Parteien schlossen "fr den Zeit-raum vom 01.01.1996 bis 31.12.1996" eine "Konditionsvereinbarung 1996", aufderen Grundlage die [X.] von der [X.] [X.]Ds bezog. [X.] Vereinbarung heißt es unter "[X.] A. (= [X.]) ... erlt ein 100 %-iges [X.]recht."- 3 -Mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 1997 verlangte die [X.] [X.] auf ihr vertragliches [X.]recht von der [X.]n Zug um [X.] der in einer Anlr bezeichneten [X.]Ds Zahlung von175.532,70 [X.] zuzlich 15 % Mehrwertsteuer. Die [X.] lehnte dies durchAnwaltsschreiben vom 30. Mai 1997 mit der Begr, die [X.] habeihr [X.]recht verstet aust, da die Konditionsvereinbarung nur [X.] getroffen worden sei. Nach [X.] Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung durch Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1997 und nach ent-sprechender Ankigung durch weiteres Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1998lieû die [X.] am 4. Juli 1998 insgesamt 16.901 [X.]Ds zum Einkaufspreis von262.835,29 [X.] ohne Mehrwertsteuer versteigern. Dazu gehörte auch einestreitige Anzahl von [X.]Ds, die die [X.] an die Firma [X.]gelieferthatte und die nach deren Konkurs von der [X.] worden [X.]. Bei der Versteigerung wurde ein Erlös von 45.588 [X.] erzielt. Die [X.] betrugen 1.922,04 [X.].In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die [X.] die [X.] nachRcknahme der Klage in Höhe von 40.000 [X.] zuletzt auf Zahlung von221.222,97 [X.] nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die [X.] hat [X.], sie sei, wie in der [X.], unbefristet, jedenfalls aber [X.] einer Frist von drei bis sechs Monaten nach Vertragsbeendigung [X.] der von der [X.]n bezogenen [X.]Ds befugt gewesen. Weiter [X.] behauptet, die [X.] habe ihr mlich auch fr die von der Firma[X.]rnommenen [X.]Ds ein [X.]recht eingermt. Hierbei [X.] sich um [X.]Ds zum Einkaufswert von 29.669,66 [X.] und 7.300 [X.] ohneMehrwertsteuer [X.] -Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der [X.] verfolgt die [X.] ihr Zahlungsbegehren weiter. Im Termin zur mli-chen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu dem die [X.] ordnungs-[X.] geladen war, ist fr diese niemand erschienen.[X.]:Die Revision, r die durch [X.] zu entscheiden war, [X.]. Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Smnis der[X.]n, sondern auf einer Sachprfung ([X.]Z 37, 79, 81 f).I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausge[X.]:Der [X.] stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch we-gen Nichterfllung des vertraglich vereinbarten [X.]rechts nicht zu. [X.] sei als Rcktrittsrecht im Sinne von § 346 [X.] zu werten.Die [X.] habe ihr Rcktrittsrecht mit Schreiben vom 13. Mai 1997 [X.]§ 349 [X.] aust. Wegen des dadurch begrten Abwicklungsverlt-nisses nach §§ 346 ff [X.] seien die [X.] zur [X.] der von der [X.] gelieferten [X.]Ds und die [X.] zur Rckzahlung des von der Kle-rin gezahlten Kaufpreises verpflichtet gewesen. Durch die weder nach § 373HGB noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigte [X.] der [X.]Ds habe sich die [X.] deren [X.] unmlich ge-macht. Deswegen sei sie der [X.]n [X.] §§ 347 Satz 1, 989 [X.] in H-he des von dieser zu erstattenden Kaufpreises schadensersatzpflichtig. [X.] bestehe kein Zahlungsanspruch der [X.] [X.], ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die[X.] nach Vertragsbeendigung am 31. Dezember 1996 berechtigt [X.], von ihrem [X.]recht Gebrauch zu machen. Lediglich erzend seihierzu auszufren, [X.] die Auslegung der [X.] durch die Kle-rin, wonach die [X.] noch innerhalb einer Frist von drei bis sechs Mona-ten nach Vertragsbeendigung habe mlich sein sollen, nach der Interessenla-ge einleuchtend sei. Die [X.] habe diese Frist jedoch deutlicrschrit-ten. Die Aufstellung der zur Versteigerung bestimmten [X.]Ds trage das [X.] 1998.II. Diese Ausfrungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfungnicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsge-richt den von der [X.] geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus§ 326 Abs. 1 [X.] wegen Nichterfllung ihres [X.]rechts aus Abschnitt [X.]. 1 der mit der [X.]n getroffenen "Konditionsvereinbarung 1996" in [X.] zuletzt 221.222,97 [X.] nebst Zinsen zu Unrecht verneint.1. Dem Berufungsgericht kann bereits nicht in dem Ausgangspunkt ge-folgt werden, [X.] das vertraglich vereinbarte [X.]recht der [X.] [X.] im Sinne von § 346 [X.] auszulegen sei.Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] ist [X.] tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages - wie hier der "Konditi-onsvereinbarung 1996" der Parteien - revisionsrechtlich nur eingeschrkt aufdie Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsre-geln, Denkgesetzen und Erfahrungsstzrprfbar. Zu den allgemein an-erkannten Auslegungsregelrt jedoch auch der Grundsatz einer nachbeiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (zuletzt z.B. [X.]Z 131, 136,138; Senatsurteil vom 29. Mrz 2000 - [X.], [X.], 1290 unter [X.] 6 -2 a, [X.]. m.w.Nachw.). Dem wird hier die Auslegung des Berufungsgerichtsnicht gerecht.Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht beanstandet, ver-kannt, [X.] ein Rcktrittsrecht nicht den beiderseitigen Interessen der [X.]. Zum einen [X.] es zur Anwendung der §§ 350, 351 [X.], wonachder Rcktritt unter anderem durch einen zuflligen Untergang oder eine [X.] wesentliche Verschlechterung nicht ausgeschlossen ist. Es ist jedochnicht einzusehen, weshalb hier die [X.] das Risiko des zuflligen Unter-gangs oder der unverschuldeten wesentlichen Verschlechterung der an die[X.] gelieferten [X.]Ds tragen soll. Das [X.]recht soll der [X.] nachihrem eigenen Vortrag lediglich das Absatzrisiko abnehmen. Zum anderen hatdie Auss [X.] die Rckabwicklung des betreffenden (Kauf-)Vertrags insgesamt zur Folge und [X.] damit grundstzlich auch die Ware,die die [X.] bereits verkauft hat oder insbesondere noch verkaufen will. Die[X.] hat aber nur ein Interesse an der [X.] der Ware, die sie nichtabsetzen kann.Richtigerweise ist das vertragliche [X.]recht der [X.] als Wie-derverkaufsrecht zu qualifizieren. Die Ausieses gesetzlich nicht gere-gelten Rechts des [X.], auf das das Wiederkaufsrecht des Verkfers nach§§ 497 ff [X.] nur eingeschrkt entsprechende Anwendung findet ([X.]Z110, 183, 191 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - [X.], NJW 1990,3014 unter II 3; [X.]Z 140, 218, 221 f), lût den [X.] und [X.] lediglich die vom Wiederverkfer benannten Gegenst.Damit trt das Wiederverkaufsrecht den oben genannten Interessen der [X.]. Dementsprechend hat der Senat auch in dem vergleichbaren- 7 -Fall des vertraglichen "Remissionsrechts" eines "Auslieferers" (Zwischen-lers) von Bcherr dem Verlag ein Wiederverkaufsrecht ange-nommen (Senatsurteil vom 16. Mrz 1994 - VIII ZR 246/92, NJW-RR 1994, 880unter [X.] Das Berufungsgericht hat [X.] offengelassen, ob und [X.] innerhalb welcher Frist die [X.] nach Ablauf der "Konditionsver-einbarung 1996" am 31. Dezember 1996 berechtigt war, von ihrem [X.]-recht Gebrauch zu machen. Deswegen ist in der Revisionsinstanz zugunstender [X.] [X.] ihrem in erster Linie erfolgten Vortrag davon auszugehen,[X.] sie die von der [X.]n bezogenen [X.]Ds branclich unbefristet zu-rckgeben durfte.Soweit das Berufungsgericht "lediglich erzend" ausge[X.] hat, die- hilfsweise geltend gemachte - Auslegung der vertraglichen [X.]durch die [X.], wonach eine [X.] der [X.]Ds innerhalb einer Frist vondrei bis sechs Monaten habe mlich sein sollen, erscheine nach der Interes-senlage "einleuchtend", handelt es sich um eine die Entscheidung nicht [X.], die im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren [X.]. Im rigen [X.] der hieran ankfenden Annahme des Berufungs-gerichts, die [X.] habe die vorgenannte Frist "deutlicrschritten", [X.] teilweise gefolgt werden. Innerhalb der Frist hat die [X.] ihr [X.] mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 1997 bezlich der in der Anlagehierzr bezeichneten [X.]Ds zum Einkaufswert von 175.532,70 [X.] zuzg-lich 15 % Mehrwertsteuer aust. Insoweit hat sie die vom Berufungsgerichtin Betracht gezogene Frist eindeutig gewahrt. Lediglich wegen der Mehrforde-rung ist das nicht der [X.] -3. Ist hier mithin von einem unbefristeten Wiederverkaufsrecht der Kl-gerin auszugehen, ist der von dieser geltend gemachte Schadensersatzan-spruch wegen Nichterfllung aus § 326 Abs. 1 [X.] nach den bisher getroffe-nen Feststellungen jedenfalls bezlich der mit Schreiben vom 13. Mai 1997zur [X.] angebotenen [X.]Ds dem Grunde nach nicht zu verneinen. Im [X.] fehlt es - schon wegen des abweichenden Ausgangspun[X.]s - an Fest-stellungen des [X.]) Ob daran festzuhalten ist, [X.] bei Auss Wiederverkaufs-rechts grundstzlich die Bestimmungen des [X.] entsprechend an-zuwenden sind (so Senatsurteil vom 21. April 1972 - [X.], [X.] 1972,725 unter [X.]), bedarf hier keiner Entscheidung. Wie vorstehend darge-legt, hat die [X.] ihr Wiederverkaufsrecht mit Anwaltsschreiben vom13. Mai 1997 bezlich der in der Anlage hierzr bezeichneten [X.]Ds aus-t. Zu diesem Zeitpunkt waren die [X.]Ds noch nicht versteigert, so [X.] [X.] des Wiederverkaufsrechts entsprechend § 351 [X.] nicht in [X.] kommt.b) Durch die Auss Wiederverkaufsrechts ist entsprechend§ 497 Abs. 1 [X.] ein Wiederverkauf zustande gekommen (vgl. [X.]Z 140,218, 220). Auf diesen Kaufvertrag finden - anders als auf das durch [X.] begrte Rckgewrschuldverltnis (vgl. insoweit Pa-landt/[X.], [X.], 60. Aufl., § 348 Rdnr. 1) - wie auf jeden gegenseitigenVertrag die §§ 323 ff [X.] Anwendung. Hier ist die [X.], nachdem die [X.] ihr [X.]recht durch Anwaltsschreiben vom 30. Mai 1997 [X.], [X.] § 326 Abs. 1 [X.] vorgegangen, indem sie die [X.] durchweiteres Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1997 unter Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung zur Rcknahme der [X.]Ds Zug um Zug gegen Zahlung [X.] 9 -fordert hat. Da die [X.] die Frist fruchtlos hat verstreichen lassen, kann die[X.] insoweit Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen.c) Fr die Berechnung des Nichterfllungsschadens ist anerkannt, [X.]der Verkfer den Verlust aus einem [X.] ersetzt verlangen kann([X.]Z 126, 131, 134; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Mai 1998 - [X.], [X.] 1998, 1784 unter [X.]). Einen solchen [X.] hat die[X.] in Form der Versteigerung vom 4. Juli 1998 vorgenommen. Zu dieserVersteigerung war sie hinsichtlich der mit Schreiben vom 13. Mai 1997 ange-botenen [X.]Ds [X.] § 373 Abs. 2 HGB befugt, da sich die [X.] insoweitnach der - in anderem Zusammenhang getroffenen - Feststellung des [X.]s [X.] § 293 [X.] in Annahmeverzug befand und sie, die Kle-rin, die Versteigerung mit Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1998 angekigthatte.d) Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob undinwieweit gegebenenfalls die [X.] die [X.]Ds, die sie mit Schreiben vom13. Mai 1997 zur [X.] angeboten und am 4. Juli 1998 versteigert hat,nicht von der [X.]n bezogen, sondern von der Firma [X.] r-nommen hat. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist in der Revisionsinstanzzugunsten der [X.] [X.] deren Vortrag davon auszugehen, [X.] ihr die[X.] mlich auch fr die von der Firma [X.] rnommenen[X.]Ds ein [X.]recht eingermt [X.] -4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif, da es [X.] den vorstehendenAusfrungen noch weiterer tatschlicher Feststellungen bedarf. Daher [X.] Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 213/00

07.11.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 213/00 (REWIS RS 2001, 736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 736

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