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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILVIII ZR 213/00Verkündet am:7. November 2001Mayer,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: jaBGB §§ 133 C, 157 A, 433, 497Zur Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers einer Sache alsWiederverkaufsrecht.BGH, Versäumnisurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00 - OLG München LG München I- 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mliche Verhandlungvom 7. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesenfr Recht erkannt:Auf die Revision der Klrin wird das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Mchen vom 31. Mai 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurckverwiesen.Das Urteil ist vorlfig vollstreckbar.Von Rechts wegenTatbestand:Die Klrin betreibt einen Großhandel mit Bild- und Tontrrn. DieBeklagte stellt Compact Disks (CDs) her. Die Parteien schlossen "fr den Zeit-raum vom 01.01.1996 bis 31.12.1996" eine "Konditionsvereinbarung 1996", aufderen Grundlage die Klrin von der Beklagten im Jahr 1996 CDs bezog. Inder Vereinbarung heißt es unter "E. Retouren":"1. A. (= Klrin) ... erlt ein 100 %-iges Rckgaberecht."- 3 -Mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 1997 verlangte die Klrin unterHinweis auf ihr vertragliches Rckgaberecht von der Beklagten Zug um Zuggegen Rckgabe der in einer Anlr bezeichneten CDs Zahlung von175.532,70 DM zuzlich 15 % Mehrwertsteuer. Die Beklagte lehnte dies durchAnwaltsschreiben vom 30. Mai 1997 mit der Begr, die Klrin habeihr Rckgaberecht verstet aust, da die Konditionsvereinbarung nur frdas Jahr 1996 getroffen worden sei. Nach fruchtloser Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung durch Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1997 und nach ent-sprechender Ankigung durch weiteres Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1998lieû die Klrin am 4. Juli 1998 insgesamt 16.901 CDs zum Einkaufspreis von262.835,29 DM ohne Mehrwertsteuer versteigern. Dazu gehörte auch einestreitige Anzahl von CDs, die die Beklagte an die Firma T. gelieferthatte und die nach deren Konkurs von der Klrirnommen worden wa-ren. Bei der Versteigerung wurde ein Erlös von 45.588 DM erzielt. Die Verstei-gerungskosten betrugen 1.922,04 DM.In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klrin die Beklagte nachRcknahme der Klage in Höhe von 40.000 DM zuletzt auf Zahlung von221.222,97 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klrin hat geltendgemacht, sie sei, wie in der Branclich, unbefristet, jedenfalls aber nochinnerhalb einer Frist von drei bis sechs Monaten nach Vertragsbeendigung zurRckgabe der von der Beklagten bezogenen CDs befugt gewesen. Weiter hatsie behauptet, die Beklagte habe ihr mlich auch fr die von der FirmaT. rnommenen CDs ein Rckgaberecht eingermt. Hierbei habees sich um CDs zum Einkaufswert von 29.669,66 DM und 7.300 DM ohneMehrwertsteuer gehandelt.- 4 -Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Re-vision verfolgt die Klrin ihr Zahlungsbegehren weiter. Im Termin zur mli-chen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu dem die Beklagte ordnungs-gemû geladen war, ist fr diese niemand erschienen.Entscheidungsgr:Die Revision, r die durch Versmnisurteil zu entscheiden war, hatErfolg. Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Smnis derBeklagten, sondern auf einer Sachprfung (BGHZ 37, 79, 81 f).I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgefrt:Der Klrin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch we-gen Nichterfllung des vertraglich vereinbarten Rckgaberechts nicht zu. Die-ses Rckgaberecht sei als Rcktrittsrecht im Sinne von § 346 BGB zu werten.Die Klrin habe ihr Rcktrittsrecht mit Schreiben vom 13. Mai 1997 gemû§ 349 BGB aust. Wegen des dadurch begrten Abwicklungsverlt-nisses nach §§ 346 ff BGB seien die Klrin zur Rckgabe der von der Be-klagten gelieferten CDs und die Beklagte zur Rckzahlung des von der Kle-rin gezahlten Kaufpreises verpflichtet gewesen. Durch die weder nach § 373HGB noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigte Ver-steigerung der CDs habe sich die Klrin deren Rckgabe unmlich ge-macht. Deswegen sei sie der Beklagten gemû §§ 347 Satz 1, 989 BGB in H-he des von dieser zu erstattenden Kaufpreises schadensersatzpflichtig. Da-nach bestehe kein Zahlungsanspruch der Klrin mehr.- 5 -Offenbleiben k, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist dieKlrin nach Vertragsbeendigung am 31. Dezember 1996 berechtigt gewesensei, von ihrem Rckgaberecht Gebrauch zu machen. Lediglich erzend seihierzu auszufren, daû die Auslegung der Rckgabeklausel durch die Kle-rin, wonach die Rckgabe noch innerhalb einer Frist von drei bis sechs Mona-ten nach Vertragsbeendigung habe mlich sein sollen, nach der Interessenla-ge einleuchtend sei. Die Klrin habe diese Frist jedoch deutlicrschrit-ten. Die Aufstellung der zur Versteigerung bestimmten CDs trage das Datumvom 3. Juni 1998.II. Diese Ausfrungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfungnicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsge-richt den von der Klrin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus§ 326 Abs. 1 BGB wegen Nichterfllung ihres Rckgaberechts aus Abschnitt ENr. 1 der mit der Beklagten getroffenen "Konditionsvereinbarung 1996" in Hvon zuletzt 221.222,97 DM nebst Zinsen zu Unrecht verneint.1. Dem Berufungsgericht kann bereits nicht in dem Ausgangspunkt ge-folgt werden, daû das vertraglich vereinbarte Rckgaberecht der Klrin alsRcktrittsrecht im Sinne von § 346 BGB auszulegen sei.Nach der stigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwardie tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages - wie hier der "Konditi-onsvereinbarung 1996" der Parteien - revisionsrechtlich nur eingeschrkt aufdie Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsre-geln, Denkgesetzen und Erfahrungsstzrprfbar. Zu den allgemein an-erkannten Auslegungsregelrt jedoch auch der Grundsatz einer nachbeiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (zuletzt z.B. BGHZ 131, 136,138; Senatsurteil vom 29. Mrz 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1290 unter II- 6 -2 a, jew. m.w.Nachw.). Dem wird hier die Auslegung des Berufungsgerichtsnicht gerecht.Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht beanstandet, ver-kannt, daû ein Rcktrittsrecht nicht den beiderseitigen Interessen der Parteienentspricht. Zum einen frt es zur Anwendung der §§ 350, 351 BGB, wonachder Rcktritt unter anderem durch einen zuflligen Untergang oder eine unver-schuldete wesentliche Verschlechterung nicht ausgeschlossen ist. Es ist jedochnicht einzusehen, weshalb hier die Beklagte das Risiko des zuflligen Unter-gangs oder der unverschuldeten wesentlichen Verschlechterung der an dieKlrin gelieferten CDs tragen soll. Das Rckgaberecht soll der Klrin nachihrem eigenen Vortrag lediglich das Absatzrisiko abnehmen. Zum anderen hatdie Auss Rcktrittsrechts die Rckabwicklung des betreffenden (Kauf-)Vertrags insgesamt zur Folge und erfaût damit grundstzlich auch die Ware,die die Klrin bereits verkauft hat oder insbesondere noch verkaufen will. DieKlrin hat aber nur ein Interesse an der Rckgabe der Ware, die sie nichtabsetzen kann.Richtigerweise ist das vertragliche Rckgaberecht der Klrin als Wie-derverkaufsrecht zu qualifizieren. Die Ausieses gesetzlich nicht gere-gelten Rechts des Kfers, auf das das Wiederkaufsrecht des Verkfers nach§§ 497 ff BGB nur eingeschrkt entsprechende Anwendung findet (BGHZ110, 183, 191 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - VIII ZR 261/88, NJW 1990,3014 unter II 3; BGHZ 140, 218, 221 f), lût den Ausgangskaufvertrag unbe-rrt und erfaût lediglich die vom Wiederverkfer benannten Gegenst.Damit trt das Wiederverkaufsrecht den oben genannten Interessen der Par-teien Rechnung. Dementsprechend hat der Senat auch in dem vergleichbaren- 7 -Fall des vertraglichen "Remissionsrechts" eines "Auslieferers" (Zwischen-lers) von Bcherr dem Verlag ein Wiederverkaufsrecht ange-nommen (Senatsurteil vom 16. Mrz 1994 - VIII ZR 246/92, NJW-RR 1994, 880unter II 2 a aa).2. Das Berufungsgericht hat ausdrcklich offengelassen, ob und gege-benenfalls innerhalb welcher Frist die Klrin nach Ablauf der "Konditionsver-einbarung 1996" am 31. Dezember 1996 berechtigt war, von ihrem Rckgabe-recht Gebrauch zu machen. Deswegen ist in der Revisionsinstanz zugunstender Klrin gemû ihrem in erster Linie erfolgten Vortrag davon auszugehen,daû sie die von der Beklagten bezogenen CDs branclich unbefristet zu-rckgeben durfte.Soweit das Berufungsgericht "lediglich erzend" ausgefrt hat, die- hilfsweise geltend gemachte - Auslegung der vertraglichen Rckgabeklauseldurch die Klrin, wonach eine Rckgabe der CDs innerhalb einer Frist vondrei bis sechs Monaten habe mlich sein sollen, erscheine nach der Interes-senlage "einleuchtend", handelt es sich um eine die Entscheidung nicht tra-gende Erw, die im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren Prfungbedarf. Im rigen kte der hieran ankfenden Annahme des Berufungs-gerichts, die Klrin habe die vorgenannte Frist "deutlicrschritten", al-lenfalls teilweise gefolgt werden. Innerhalb der Frist hat die Klrin ihr Rck-gaberecht mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 1997 bezlich der in der Anlagehierzr bezeichneten CDs zum Einkaufswert von 175.532,70 DM zuzg-lich 15 % Mehrwertsteuer aust. Insoweit hat sie die vom Berufungsgerichtin Betracht gezogene Frist eindeutig gewahrt. Lediglich wegen der Mehrforde-rung ist das nicht der Fall.- 8 -3. Ist hier mithin von einem unbefristeten Wiederverkaufsrecht der Kl-gerin auszugehen, ist der von dieser geltend gemachte Schadensersatzan-spruch wegen Nichterfllung aus § 326 Abs. 1 BGB nach den bisher getroffe-nen Feststellungen jedenfalls bezlich der mit Schreiben vom 13. Mai 1997zur Rckgabe angebotenen CDs dem Grunde nach nicht zu verneinen. Im b-rigen fehlt es - schon wegen des abweichenden Ausgangspunktes - an Fest-stellungen des Berufungsgerichts.a) Ob daran festzuhalten ist, daû bei Auss Wiederverkaufs-rechts grundstzlich die Bestimmungen des Rcktrittsrechts entsprechend an-zuwenden sind (so Senatsurteil vom 21. April 1972 - VIII ZR 121/70, WM 1972,725 unter II 2 a.E.), bedarf hier keiner Entscheidung. Wie vorstehend darge-legt, hat die Klrin ihr Wiederverkaufsrecht mit Anwaltsschreiben vom13. Mai 1997 bezlich der in der Anlage hierzr bezeichneten CDs aus-t. Zu diesem Zeitpunkt waren die CDs noch nicht versteigert, so daû einAusschluû des Wiederverkaufsrechts entsprechend § 351 BGB nicht in Be-tracht kommt.b) Durch die Auss Wiederverkaufsrechts ist entsprechend§ 497 Abs. 1 BGB ein Wiederverkauf zustande gekommen (vgl. BGHZ 140,218, 220). Auf diesen Kaufvertrag finden - anders als auf das durch einenRcktritt begrte Rckgewrschuldverltnis (vgl. insoweit Pa-landt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 348 Rdnr. 1) - wie auf jeden gegenseitigenVertrag die §§ 323 ff BGB Anwendung. Hier ist die Klrin, nachdem die Be-klagte ihr Rckgaberecht durch Anwaltsschreiben vom 30. Mai 1997 verneinthatte, gemû § 326 Abs. 1 BGB vorgegangen, indem sie die Beklagte durchweiteres Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1997 unter Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung zur Rcknahme der CDs Zug um Zug gegen Zahlung aufge-- 9 -fordert hat. Da die Beklagte die Frist fruchtlos hat verstreichen lassen, kann dieKlrin insoweit Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen.c) Fr die Berechnung des Nichterfllungsschadens ist anerkannt, daûder Verkfer den Verlust aus einem Deckungsverkauf ersetzt verlangen kann(BGHZ 126, 131, 134; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Mai 1998 - VIII ZR362/96, WM 1998, 1784 unter II 2 b). Einen solchen Deckungsverkauf hat dieKlrin in Form der Versteigerung vom 4. Juli 1998 vorgenommen. Zu dieserVersteigerung war sie hinsichtlich der mit Schreiben vom 13. Mai 1997 ange-botenen CDs gemû § 373 Abs. 2 HGB befugt, da sich die Beklagte insoweitnach der - in anderem Zusammenhang getroffenen - Feststellung des Beru-fungsgerichts gemû § 293 BGB in Annahmeverzug befand und sie, die Kle-rin, die Versteigerung mit Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1998 angekigthatte.d) Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob undinwieweit gegebenenfalls die Klrin die CDs, die sie mit Schreiben vom13. Mai 1997 zur Rckgabe angeboten und am 4. Juli 1998 versteigert hat,nicht von der Beklagten bezogen, sondern von der Firma T. r-nommen hat. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist in der Revisionsinstanzzugunsten der Klrin gemû deren Vortrag davon auszugehen, daû ihr dieBeklagte mlich auch fr die von der Firma T. rnommenenCDs ein Rckgaberecht eingermt hat.- 10 -4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. DerRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemû den vorstehendenAusfrungen noch weiterer tatschlicher Feststellungen bedarf. Daher warendas Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.Dr. Deppert Dr. Hsch WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
Meta
07.11.2001
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 213/00 (REWIS RS 2001, 736)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 736
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