Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. IX ZR 427/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 861

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Oktober 2001Bürk,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 23Gibt eine Bank [X.] zur Finanzierung eines Grundstückskau-fes durch Kaufpreishinterlegung bei einem Notar aus der [X.]and, kann siedie erbrachte Leistung grundsätzlich nicht durch spätere einseitige [X.] einschränken.[X.], Urteil vom 25. Oktober 2001 - [X.] -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 25. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und die [X.], Kirchhof, Dr. [X.] und Raebelfr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 12. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 17. November 1998 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank finanzierte nach einer grundstzlichen Zusage vomMrz 1996 im Juni 1996 einen Grundstckskaufvertrag, den der beklagte [X.] hatte. Mit Telefax vom 12. Juni 1996, welches auch der [X.] erhielt, [X.] die [X.] der [X.] an:"Auf Veranlassung der ([X.]in) besttigen wir Ihnen, daß wir ...am 13. Juni 1996 telegraphisch den [X.] von1.050.000 DM auf das im Kaufvertrag vorgesehene [X.](des [X.]n) zu treuen [X.] 3 -Am 13. Juni 1996 wurde auf dem [X.] des [X.]n der von [X.] avisierte, im Auftrag der [X.]in zu Lasten eines ihrer Konten tele-graphiscrwiesene [X.] gutgebracht. Auf dem von der [X.] Überweisungsformular der [X.] war als Verwendungs-zweck unter Nennung der [X.] abzlich Anzahlung ... zu treuen [X.]".Im [X.] des [X.]n wurde die [X.]in als [X.]interlegerin deseingegangenen Betrages vermerkt. Der [X.] teilte mit Schreiben [X.] Juni 1996 beiden [X.] schriftlich die [X.]interlegung des r-wiesenen Betrages auf seinem [X.] mit. Ebenfalls mit Schreiben [X.] Juni 1996, welches beim [X.]n am 19. Juni 1996 einging, erteilte [X.] dem [X.]n einen bis zum 30. August 1996 befristeten [X.] den am 13. Juni 1996 gutgebrachten Restkauf-preis. Der Beklagttte danach u.a. r die [X.]interlegungssumme nur verf-rfen, sofern die Eintragung einer erstrangigen Buchgrundschuld fr [X.] in [X.]öhe von 1.300.000 DM sichergestellt und fr die [X.]in zumin-dest eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war. Der amtlichbestellte Vertreter des [X.]n besttigte der [X.] am 28. Juni 1996 aufdem Duplikat des vorbezeichneten Schreibens die Annahme der Treuhand-zahlung zu den vorgenannten Bedingungen.Am 20. Juni 1996 (Eingang beim Grundbuchamt) beantragte der [X.] die Eintragung der Auflassungsvormerkung fr die [X.]in, am 26. [X.] (Eingang beim Grundbuchamt) beantragte er die Eintragung der [X.] nebst [X.] der [X.] -Am 18. Juli 1996 erfuhr die [X.], daß die [X.]in zahlungsunfigsei und Konkursantrag stellen werde. Sie [X.] daraufhin am gleichen [X.] nach ihren Allgemeinen Gescftsbe-dingungen und forderte jene zur Rckzahlung smtlicher Kredite auf. Die [X.] widerrief ferner den [X.] vom 14. Juni 1996 und bat den [X.] um Rckrweisung der [X.]interlegungssumme von 1.050.000 DM. [X.] gab der [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme, die einer Rck-rweisung des Kaufpreises an die [X.] entgegentrat (Schreiben vom19. Juli 1996). Daraufhin lehnte der [X.] das Ansuchen der [X.] im[X.]inblick auf die Durchfrungsbestimmungen des Grundstckskaufvertragesab (ebenfalls Schreiben vom 19. Juli 1996).Nach dem Grundstckskaufvertrag sollte der Besitz an dem Kaufgrund-stck mit [X.]interlegung des Kaufpreises auf dem [X.] des [X.]n,frstens am 1. Mai 1996, auf die [X.]. Ferner war der [X.] angewiesen, die Eintragung der Auflassungsvormerkung fr die [X.] nach [X.], vertragsgerechter [X.]interlegung des Kaufpreises aufseinem [X.] zu beantragen.Am 17. Oktober 1996 wurr das Vermögen der [X.]in der Kon-kurs eröffnet. Am 28. Oktober 1996 trug das Grundbuchamt die [X.] alsEigentmerin in das Grundbuch ein (Grundbuch von [X.], [X.], [X.] lfd. Nr. 4),sodann die Buchgrundschuld der [X.] 1.300.000 DM (aaO, [X.]IIlfd. [X.]) und die (nachrangige) Auflassungsvormerkung fr die [X.]in (aaO,[X.]I lfd. [X.]). Der [X.] löste mit den in seiner [X.] die Vorbelastung ab, die am 25. Februar 1997 im Grundbuch gelöscht- 5 -wurde, und kehrte den [X.] am 8. November 1996 an die [X.]aus.Die [X.] macht den [X.]n wegen Verletzung seiner Amtspflich-ten zur Beachtung ihrer Treuhandauflagen schadensersatzpflichtig. Sie hat ge-meint, der [X.] sei verpflichtet gewesen, das [X.] an sie zurck-zuzahlen, nachdem sie ihren [X.] widerrufen habe und [X.] bis zum [X.]istablauf 30. August 1996 auch keine Auflassungsvormer-kung im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Der [X.] hat demreinen wirksamen Verwahrauftrag der [X.] in Abrede gestellt. Das [X.] hat der erhobenen Teilklage in der [X.]auptsache stattgegeben. Das [X.] hat die Klage mit dem [X.] abgewiesen und auf denin der Berufungsverhandlung gestellten [X.]ilfsantrag festgestellt, daß der [X.] der [X.] smtlichen Schaden aus der Nichteinhaltung ihrer [X.] vom 14./28. Juni 1996 zu ersetzen habe.Mit seiner Revision verfolgt der [X.] das Ziel [X.] [X.] weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurckzuweisen.[X.]:Die Revision ist [X.] -I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts tte der [X.] trotz Wider-spruchs der [X.] stestens nach erfolglosem Verstreichen der von [X.] mit Schreiben vom 14. Juni 1996 gesetzten [X.]ist (30. August 1996)den verwahrten Kaufpreis an die [X.] auskehren mssen. Die [X.] [X.] das [X.] wegen Vermsverfalls ki-gen und die [X.] vom [X.] des [X.]n zurckrufenrfen. Indem der [X.] den Kaufvertrag gleichwohl weiter durchfrte, ha-be er seine Amtspflichtr der [X.] verletzt und sei ihr nach § 18Abs. 1 [X.], §§ 19, 23 [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 15. Januar 1998 - [X.], [X.], 783, 784) zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie imKonkurs der [X.]in nach abgesonderter Befriedigung aus der rangrichtig er-langten Grundschuld noch erleide. Das ist nicht frei von [X.] Bei der Abwicklung eines finanzierten Grundstckskaufvertrages rdas [X.] eines Notars kann die Bank einseitige Verwahrungsanweisun-gen oder Endtermine fr die Verwendung der [X.] der anderweiti-gen Kaufvertragsabwicklung vorschalten [X.], [X.] 1980, 451,461; [X.], [X.] 1990, 615, 643; Br, [X.] 1991 Rn. 129; [X.] in [X.]/Tropf/[X.], [X.]andbuch [X.] 2000 Teil 2 Rn. 238). Von solchen vorrangigen Weisungendarf der Notar nicht eigenmchtig abweichen (vgl. [X.], Urt. v. 11. Juli 1996- IX ZR 116/95, [X.], 2074, 2075). Die Bank kann vorrangige Weisungenauch einseitig widerrufen und die Rckzahlung der [X.] verlangen,weil sie dieselben noch nicht ltig aus der [X.]and gegeben hat (vgl. [X.],- 7 -Urt. v. 19. Mrz 1987 - [X.], [X.], 589, 590; v. 7. Mrz 1997- [X.], [X.], 1152, 1154 f). Die Folge einer solchen Gestaltung istindes, daß der [X.] eine Pflicht zur [X.] [X.] mit der Zahlung der Bank auf das [X.] vorlfig nichterfllt, auch wenn die Bank nicht nur im [X.], sondern zugleichals Dritte fr den [X.] leistet. Denn der Verkfer hat unter diesen Umstn-den noch keinen vertragsgerechten Auszahlungsanspruch gegen den [X.]. Die Sicherung des Verkfers beruht gerade darauf, daß die [X.] des hinterlegten Kaufpreises an den [X.] oder die Bank ohne seineZustimmung ausscheidet (vgl. [X.], Urt. v. 7. Mrz 1997 - [X.], [X.] Stufe wird erst mit einer gleichrangigen, mehrseitigen Treuhandverwah-rung erreicht, die den Verkfer einbezieht. Denn in ihr kch Weisun-gen der [X.] nicht mehr einseitirt oder widerrufenwerden (vgl. jetzt auch § 54c Abs. 2 BeurkG idF von Art. 2 Nr. 6 des [X.] 31. August 1998 - BG[X.]. [X.] 2585). Ob bei vorrangigen, einseitigen Wei-sungen der Bank, die einem Rckforderungsvorbehalt gleichkommen, oder beieinem Endtermin (§ 163 BGB) der [X.] trotz der nichterfllten [X.]interle-gungspflicht das [X.] der [X.] schon empfangenhat (vgl. dazu [X.]Z 113, 151, 158; [X.], Urt. v. 14. Juli 1998 - [X.]/97,ZIP 1998, 1631), bedarf hier keiner Prfung.2. Nach diesen Rechtsgrundstzen hatte das Schreiben der [X.]vom 14. Juni 1996 nicht die Wirkung, die ihm das Berufungsgericht [X.] hat.a) Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es [X.] darauf an, daß die klagende Bank hier ihre Treuhandauflagen nebst Be-- 8 -fristung dem [X.]n erst (sechs Tage) nach Einzahlung des Kaufpreises aufsein [X.] zugeleitet habe. Denn es sei lich, [X.] fr die Ab-wicklung eines finanzierten Grundstckskaufvertrages Auflagen erteilten. [X.] zeitliche Verschiebung zwischen der Überweisung des Geldes und der"Konkretisierung" der [X.] daran fr den Notar noch nichts (lichseither [X.] in [X.]/Vaasen, [X.] und Beurkundungsge-setz 2000 § 54c BeurkG Rn. 9 mit [X.]. 27, der unter [X.]inweis auf die Postlauf-zeiten meint, die [X.] [X.] innerhalb einer Wochenach der Einzahlung noch nachreichen, sofern die Einzahlung nicht ausdrck-lich "ohne Auflage" erfolge). Diese Ansicht ist unzutreffend. Wenn ein mehrsei-tiges [X.] unter gleichrangiger Beteiligung der Kaufvertrags-parteien in Betracht kommt, [X.] ein derartiger Nachholungsspielraum freinseitige Weisungen die Sicherheit notaramtlicher Verwahrungen empfindlichbelasten. Die Rechte der Verwahrungsbeteiligten kicht in der [X.], und die [X.], welche die Erfllung der kaufvertraglichen [X.] Kaufpreishinterlegung bedeutet, gestattet kein Ausweichen. Eine generelleSperrfrist fr den Notar und die Kaufvertragsparteien wrend der [X.] wre ebenfalls nicht vertretbar. Denn es handelt sich [X.] nachlssige Gescftsfrung der Banken, wenn sie im Einzelfall ihreTreuhandauflagen erst bei oder nach Auszahlung der [X.] absen-den, so [X.] sie verstet beim Notar eintreffen.[X.]at der [X.] oder die finanzierende Bank als Drittleistende durchÜberweisung der [X.] ohne Befristung oder Erteilung einseitigerWeisungen den Kaufpreis auf dem [X.] hinterlegt, so ist die Stufeder gleichrangigen, mehrseitigen Treuhandverwahrung erreicht. Der [X.] den einseitig nicht mehr entziehbaren vertragskonformen [X.] 9 -spruch auf das [X.] erlangt, der seinen Kaufpreisanspruch sichert oderin Sonderfllen ersetzt. Der [X.] hat den Anspruch des Verkfers auf [X.]in-terlegung des Kaufpreises auf dem [X.] erfllt, der damit nach§ 362 BGB erloschen ist.Was zur Erfllung einer Schuld geleistet worden ist, kann nach [X.] aber nicht mehr zurckverlangt oder so beschrkt werden, [X.]die Schuld danach nicht mehr erfllt wre. Anders liegt es nur bei einem Man-gel des [X.] oder einem anderweit begrten Rckforderungsan-spruch. Eine Leistung mit einseitigem Rckforderungsvorbehalt kann eineSchuld nicht erfllen; denn der Gliger hat Anspruch darauf, den Gegen-stand der Leistung - hier die [X.]sicherheit - so lange zu behalten, [X.] ihm nach dem Schuldverltnis - hier dem Grundstckskaufvertrag - ge-rt (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 1207).Gibt die finanzierende Bank daher ihre [X.] aus der [X.]and, [X.] keine vorrangigen, einseitigen Verwahrungsanweisungen erteilt, und erflltso den kaufvertraglichen [X.]interlegungsanspruch des Verkfers, nimmt ihr diemehrseitige Treuhandbindung des [X.]es die Rechtsmacht, r dieseMittel noch einseitig zu verf.Die Zeitspanne von sechs Tagen zwischen der berweisung des [X.] das [X.] und dem Eingang der einseitigen Verwahrungsanweisun-gen der [X.] bei dem [X.]n kann im rigen auch schon deshalb nicht- wie vom Berufungsgericht - mit dem [X.]inweis auf die blichkeit solcherBankauflagen vernachlssigt werden, weil eine derartige bung nur Weisun-gen einschlieût, die stestens bei Auszahlung der [X.] auf ein- 10 -[X.] erteilt oder vorbehalten werden. Das Gegenteil hat das [X.] nicht [X.]) Es war mithin auch hier zu prfen, ob die [X.] stestens mit derberweisung des Kaufpreises auf das [X.] dem [X.]n einsei-tige Verwahrungsanweisungen erteilt oder wenigstens erkennbar sich solcheWeisungen fr [X.] vorbehalten hatte. Diese Prfung kann, da [X.] hierzu nicht mehr in Betracht kommt, der Senat selbst nachholen.Nach dem Ergebnis dieser Prfung ist ein hinreichender Weisungsvorbehaltder [X.] im Streitfall zu verneinen.Die [X.]in hatte in ihrem berweisungsauftrag vom 13. Juni 1996 denVerwendungszweck unter Angabe des Grundstckskaufvertrages vom29. Februar 1996 als "Kaufpreiszahlung ... zu treuen [X.]" bezeichnet. Diesbezog sich auf die gemeinsamen Verwahrungsanweisungen an den [X.]naus dem Kaufvertrag. Die [X.]in konnte kein Interesse daran haben, ihreLeistung mit einem Vorbehalt nachtrlicher einseitiger Verwahrungsanwei-sungen zu verbinden, die bewirkt tten, [X.] sie, solange der Vorbehalt [X.], ihre Pflicht zur vertragsgerechten Kaufpreishinterlegung nicht erfllt [X.] tte und Schritten der [X.] nach § 326 BGB ausgesetzt gewesenwre. Sieht man in dieser Leistungszweckangabe mit dem Berufungsgerichtzugleich eine Erklrung (im Namen) der [X.], so ging sie nicht weiter [X.] etwaiger vorangezeigter Weisungsgehalt ihrer Zahlungsankigung [X.].In ihrer Zahlungsankigung vom 12. Juni 1996 hatte die [X.] un-ter Benachrichtigung des [X.]n der [X.] nur mitgeteilt, [X.] sie den- 11 -[X.] auf das [X.] des [X.]n "zu treuen [X.]" rwei-sen werde. Nach der Interessenlage der [X.] und den Gepflogenheiten [X.] bei Finanzierung von Grundstcksgescften, die das Berufungsge-richt anfrt, wre ein Vorbehalt einseitiger Weisungen hier zwar gut vorstell-bar gewesen. Ebenso vorstellbar (etwa bei Einschaltung einer nicht realgesi-cherten Zwischenfinanzierung, weil das [X.] mangels derzeitigerVoreintragung der [X.] noch nicht belastet werden konnte) war [X.], [X.] sich die [X.] nur den kaufvertraglichen Verwahrungsanweisun-gen anschlieûen oder [X.] erzende, nicht vorrangige Weisungen erteilenwollte, aus denen sich die Mlichkeit einseitiger Rckforderung der [X.] nicht ertte.Die Ankigung der Kaufpreisrweisung auf das [X.] des[X.]n am 12. Juni 1996 hatte den Zweck, die [X.] darr zu un-terrichten, [X.] die [X.]in ihrer [X.]interlegungspflicht fristwahrend nachkom-men werde. Eine solche Wirkung war rechtlich aber ausgeschlossen, wennsich die [X.] darr hinaus noch vorrangige, einseitige Verwahrungsan-weisungen an den [X.]n vorbehalten wollte. In einer Mitteilung, die geradeals [X.] gedacht war, tte nach den Auslegungsgrundstzen [X.] 133, 157 BGB infolgedessen ein erfllungshindernder Weisungsvorbehaltder [X.], wenn er beabsichtigt war, deutlich hervorgehoben werden ms-sen. Dieser Anforderte die Zahlungsankigung vom 12. Juni 1996nicht. Ihr konnte weder die [X.] noch der [X.] die Weisungen [X.] vom 14. Juni 1996, insbesondere die dort gesetzte [X.]ist, auch nur an-satzweise entnehmen. Ein deutlicher Vorbehalt der Befristung wre hier [X.] schon deshalb notwendig gewesen, weil die [X.] bei berwei-sung des Kaufpreises auf das [X.] noch nicht im Grundbuch [X.] 12 -getragen war und daher die [X.] innerhalb der[X.] von der [X.] gesetzten [X.]ist zlich offen erschien (vgl. [X.], [X.]. zu [X.] § 433 Nr. 82, [X.]. 5, der bezweifelt, ob eine Befri-stung in jedem Fall schadet). Die [X.]innahme dieses Umstandes tte fr dieKaufvertragsparteien mithin ein erhebliches Risiko bedeutet.Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen,gestattet auch das nachtrliche Verhalten des [X.]n hier keinen Schluûdarauf, [X.] er dem [X.] auf seinem [X.] am 13. Juni 1996tatschlich einen Vorbehalt vorgeschalteter Treuhandauflagen der [X.]entnommen hat; nur eine solche Rckspiegelung auf das tatschliche [X.] des [X.]n im Empfangszeitpunkt der Leistung ktrhauptfr die Feststellung des objektiven Leistungsinhaltes nach dem [X.] sein (vgl. [X.], Urt. v. 28. Mrz 1962 - [X.]/61,[X.] 1962, 550, 551 unter 3.; v. 16. Oktober 1997 - [X.], [X.],2305, 2306). [X.]tte der [X.] die Kaufpreishinterlegung am 13. Juni 1996auf seinem [X.] selbst anders gesehen und auf einen vorrangigen[X.] der [X.] bezogen, wie das Berufungsgericht ihm rechts-fehlerhaft unterstellt, tte er in seinem [X.] eher die [X.], nicht- wie geschehen - die [X.]in als [X.]interlegerin vermerkt. Geht man von demtatrichterlichen Verstis des Berufungsgerichts aus, [X.] die [X.]in [X.] am 13. Juni 1996 durch Leistung der [X.] auf dem [X.] hinterlegt hat, so wre allerdings die alleinige Eintragung der [X.]in imMassenbucwesen. Das [X.] durfte aber auch dannnur an die [X.] zurckflieûen, wenn die zweifelsfrei verwahrungsbestim-menden kaufvertraglichen Weisungen unausfrbar geworden waren. [X.] ist, wie der weitere Verlauf ergeben hat, nicht [X.] 13 -Der Beklagttte schlieûlich unter Bercksichtigung ihm bereits erteil-ter oder noch vorbehaltener, vorgeschalteter Treuhandauflagen der [X.]den [X.] nicht, jedenfalls nicht [X.], den [X.] auf seinem [X.] angezeigt, wie er es mit [X.] 14. Juni 1996 unstreitig getan hat. Denn durch diesen Sachverhalt wurdegemû § 6 Abs. 1 des Kaufvertrages der wirtschaftliche bergang des Grund-stckes auf die [X.]in ausgelst. Das tte nicht gescrfen, wenndie Einzahlung des Kaufpreises auf das [X.] nach Weisungslagedie [X.]interlegungspflicht der [X.]in nicht erfllte.Zu Unrecht lt das Berufungsgericht dem [X.]n ferner sein Schrei-ben vom 19. Juli 1996 entgegen. Der [X.] hat dort - rechtlich zutreffend -nach dem durch seinen Amtsvertreter angenommenen Auftrag der [X.]vom 14. Juni 1996 auch insoweit eine Treuhandbeziehung vorausgesetzt. [X.] war jedoch dem [X.] des [X.]n zu den [X.] nicht vorgeschaltet, weil die [X.] bei Bewirkung der Kauf-preisrweisung die Erteilung entsprechender Auflagen versmt und dieseerst [X.] (und mit minderem Erfolg) nachgeschoben hatte. Die [X.]hat danach zu Recht am 19. Juli 1996 ihrerseits der [X.] [X.] an den [X.]n widersprochen. Denn sie hatte am 13. Juni 1996eine Auszahlungsanwartschaft auf den vertragsgerecht hinterlegten Kaufpreiserworben, die ohne ihre Zustimmung durch nachgeschobene Auflagen der [X.] nicht mehr entzogen werden konnte (vgl. [X.], Urt. v. 7. Mrz 1997- [X.], aaO; auch [X.], [X.] 1990, 615, 644 unten). [X.]tte der[X.] dies miûachtet, tte ihm die [X.] die Rckzahlung des hin-terlegten Kaufpreises an die [X.] entsprechend § 15 [X.] (vgl. [X.],- 14 -[X.]. v. 3. Juli 1997 - [X.], [X.], 2094) untersagen lassen undgegebenenfalls ihrerseits den [X.]n schadensersatzpflichtig machen kn-nen.3. Auch [X.], [X.] die [X.] keine vorrangige Trrposition andem hinterlegten Kaufpreis erlangt hat, ist der [X.] nicht verantwortlich zumachen. Denn diese Lage war - wie ausgefrt - ohne Zustimmung der Kauf-vertragsparteien nicht mehr zrn, als die befristeten Verwahrungsanwei-sungen der [X.] am 19. Juni 1996 bei dem [X.]n eintrafen.II.Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, [X.] der Amtsvertre-ter des [X.]n angesichts der bestehenden [X.] den[X.] der [X.] am 28. Juni 1996 nicht einfacttrneh-mrfen (vgl. seither auch § 54a Abs. 6 und 3 BeurkG idF des [X.] 31. August 1998 - BG[X.]. [X.] 2585), sondern verpflichtet war, die [X.]darauf hinzuweisen, [X.] sie die Rechtsstellung als vorrangige Treugeberinohne Zustimmung der Kaufvertragsparteien infolge ihrer versteten Verwah-rungsanweisungen nicht mehr zu erlangen vermochte. [X.] ein entsprechendesVersmnis seines [X.] hat der [X.] nach § 19 Satz 1 [X.],§ 46 Satz 1 [X.] gesamtschuldnerisch einzustehen. Er haftet insoweit aufdas Vertrauensinteresse.- 15 -1. Trotz des engen Wortlautes umfaût der [X.] [X.] sinngemû auch die Folgen dieser Amtspflichtverletzung, die sich [X.] des Umstandes darstellt, [X.] der [X.] dirnommenen [X.] - insoweit ohne Verletzung seiner Amtspflichten - entgegen denerkennbaren Vorstellungen der [X.] nicht als vorrangig betrachtet unddeshalb die Rckzahlung des verwahrten Kaufpreises nach Widerspruch der[X.] zu Recht abgelehnt hat. Auch das Berufungsgericht hat den Fest-stellungshilfsantrag der [X.] in diesem Sinne weit ausgelegt, die verletzte[X.]inweispflicht des [X.]n sachlich geprft und im Ergebnis zutreffend be-jaht.2. Dem Berufungsgericht ist allerdings im weiteren auch bei [X.] Amtspflichtverletzung ein Rechtsfehler unterlaufen, so [X.] das Beru-fungsurteil insgesamt nicht bestehenbleiben kann.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trt nicht der [X.]die Darlegungs- und Beweislast [X.], [X.] der - von der [X.] als weitererFehler des [X.]n beanstandete - [X.]inweismangel zu keinem Schaden ge-frt habe. Gegenstand der Klage ist ein allgemeiner [X.] [X.]. Wenn - wie hier - keine Rechtsgutsverletzung in Betracht kommt, ge-rt die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge schon zu den Voraussetzun-gen seines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO), das der [X.] ([X.], Urt. v. 15. Oktober 1992 - [X.], [X.] 1993, 251, 260; v.14. Dezember 1995 - [X.], NJW 1996, 1062, 1063). Auch nach mate-riellem Recht trifft die Darlegungs- und Beweislast im Bereich der haftungs-ausfllenden Kausalitt den Gescigten; denn es handelt sich um einen Teildes anspruchsbegrTatbestandes (vgl. [X.]Z 123, 311, 313; 126,- 16 -217, 221 f; [X.], Urt. v. 17. Dezember 1997 - [X.], [X.], 771,775 sub III 1; v. 6. Juli 2000 - [X.], [X.] 2000, 1808, 1809 m.w.N.; Zu-r/[X.], [X.]andbuch der Anwaltshaftung 1999 Rn. 1043). [X.] esder [X.] oblegen, Tatsachen vorzutragen, die ergeben, [X.] sie [X.] rechtlich gebotenen Verhaltens des [X.]n oder seines [X.] nach dem 19. Juni 1996 (Eingang ihrer Verwahrungsanweisungen beim[X.]n) noch imstande gewesen wre, das herausgelegte Darlehen von der[X.]in in vorkonkurslich [X.] (§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO) zurck-zuerlangen. Zu entsprechendem Vortrag hatte die [X.] bisher nach derRechtsauffassung des Berufungsgerichts keine Veranlassung. Ihr ist nunmehrdurch Zurckverweisung des Rechtsstreites in die Berufungsinstanz hierzuGelegenheit zu geben.[X.] Stodolkowitz Kirchhof [X.] Raebel

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IX ZR 427/98

25.10.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. IX ZR 427/98 (REWIS RS 2001, 861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 861

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