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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILIX ZR 427/98Verkündet am:25. Oktober 2001Bürk,[X.]Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja [X.]§ 23Gibt eine Bank [X.]zur Finanzierung eines Grundstückskau-fes durch Kaufpreishinterlegung bei einem Notar aus der Hand, kann siedie erbrachte Leistung grundsätzlich nicht durch spätere einseitige [X.]einschränken.BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - [X.]-OLG [X.] LG Leipzig- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.]hat auf die mliche [X.]25. Oktober 2001 durch [X.][X.]und die RichterStodolkowitz, Kirchhof, Dr. [X.]und Raebelfr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des 12. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.]vom 17. November 1998 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.]und Entscheidung, aucr die Kosten des Revisi-onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die klagende Bank finanzierte nach einer grundstzlichen Zusage vomMrz 1996 im Juni 1996 einen Grundstckskaufvertrag, den der beklagte [X.]hatte. Mit Telefax vom 12. Juni 1996, welches auch der [X.]erhielt, [X.]die [X.]der [X.]an:"Auf Veranlassung der (Kferin) besttigen wir Ihnen, daß wir ...am 13. Juni 1996 telegraphisch den [X.]von1.050.000 DM auf das im Kaufvertrag vorgesehene Anderkonto(des Beklagten) zu treuen [X.]3 -Am 13. Juni 1996 wurde auf dem [X.]des [X.]der von [X.]avisierte, im Auftrag der Kferin zu Lasten eines ihrer Konten tele-graphiscrwiesene [X.]gutgebracht. Auf dem von der [X.]Überweisungsformular der [X.]war als Verwendungs-zweck unter Nennung der [X.]abzlich Anzahlung ... zu treuen H".Im [X.]des [X.]wurde die Kferin als Hinterlegerin deseingegangenen Betrages vermerkt. Der [X.]teilte mit Schreiben [X.]Juni 1996 beiden [X.]schriftlich die Hinterlegung des r-wiesenen Betrages auf seinem [X.]mit. Ebenfalls mit Schreiben [X.]Juni 1996, welches beim [X.]am 19. Juni 1996 einging, erteilte [X.]dem [X.]einen bis zum 30. August 1996 befristeten [X.]den am 13. Juni 1996 gutgebrachten Restkauf-preis. Der Beklagttte danach u.a. r die Hinterlegungssumme nur verf-rfen, sofern die Eintragung einer erstrangigen Buchgrundschuld fr [X.]in Höhe von 1.300.000 DM sichergestellt und fr die Kferin zumin-dest eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war. Der amtlichbestellte Vertreter des [X.]besttigte der [X.]am 28. Juni 1996 aufdem Duplikat des vorbezeichneten Schreibens die Annahme der Treuhand-zahlung zu den vorgenannten Bedingungen.Am 20. Juni 1996 (Eingang beim Grundbuchamt) beantragte der [X.]die Eintragung der Auflassungsvormerkung fr die Kferin, am 26. [X.](Eingang beim Grundbuchamt) beantragte er die Eintragung der [X.]nebst [X.]der [X.]-Am 18. Juli 1996 erfuhr die Klrin, daß die Kferin zahlungsunfigsei und Konkursantrag stellen werde. Sie [X.]daraufhin am gleichen [X.]nach ihren Allgemeinen Gescftsbe-dingungen und forderte jene zur Rckzahlung smtlicher Kredite auf. Die [X.]widerrief ferner den [X.]vom 14. Juni 1996 und bat den [X.]um Rckrweisung der Hinterlegungssumme von 1.050.000 DM. [X.]gab der [X.]Gelegenheit zur Stellungnahme, die einer Rck-rweisung des Kaufpreises an die [X.]entgegentrat (Schreiben vom19. Juli 1996). Daraufhin lehnte der [X.]das Ansuchen der [X.]imHinblick auf die Durchfrungsbestimmungen des Grundstckskaufvertragesab (ebenfalls Schreiben vom 19. Juli 1996).Nach dem Grundstckskaufvertrag sollte der Besitz an dem Kaufgrund-stck mit Hinterlegung des Kaufpreises auf dem [X.]des Beklagten,frstens am 1. Mai 1996, auf die Kferirgehen. Ferner war der [X.]angewiesen, die Eintragung der Auflassungsvormerkung fr die [X.]nach vollstiger, vertragsgerechter Hinterlegung des Kaufpreises aufseinem [X.]zu beantragen.Am 17. Oktober 1996 wurr das Vermögen der Kferin der Kon-kurs eröffnet. Am 28. Oktober 1996 trug das Grundbuchamt die [X.]alsEigentmerin in das Grundbuch ein (Grundbuch von R., Bl. ..., [X.]lfd. Nr. 4),sodann die Buchgrundschuld der [X.]1.300.000 DM (aaO, Abt. IIIlfd. Nr. 2) und die (nachrangige) Auflassungsvormerkung fr die Kferin (aaO,[X.]lfd. Nr. 2). Der [X.]löste mit den in seiner [X.]die Vorbelastung ab, die am 25. Februar 1997 im Grundbuch gelöscht- 5 -wurde, und kehrte den [X.]am 8. November 1996 an die Verkferinaus.Die [X.]macht den [X.]wegen Verletzung seiner Amtspflich-ten zur Beachtung ihrer Treuhandauflagen schadensersatzpflichtig. Sie hat ge-meint, der [X.]sei verpflichtet gewesen, das [X.]an sie zurck-zuzahlen, nachdem sie ihren [X.]widerrufen habe und [X.]bis zum Fristablauf 30. August 1996 auch keine Auflassungsvormer-kung im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Der [X.]hat demreinen wirksamen Verwahrauftrag der [X.]in Abrede gestellt. Das [X.]hat der erhobenen Teilklage in der Hauptsache stattgegeben. Das [X.]hat die Klage mit dem [X.]abgewiesen und auf denin der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrag festgestellt, daß der [X.]der [X.]smtlichen Schaden aus der Nichteinhaltung ihrer [X.]vom 14./28. Juni 1996 zu ersetzen habe.Mit seiner Revision verfolgt der [X.]das Ziel [X.][X.]weiter. Die [X.]beantragt, die Revision zurckzuweisen.Entscheidungsgr:Die Revision ist [X.]-I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts tte der [X.]trotz Wider-spruchs der [X.]stestens nach erfolglosem Verstreichen der von [X.]mit Schreiben vom 14. Juni 1996 gesetzten Frist (30. August 1996)den verwahrten Kaufpreis an die [X.]auskehren mssen. Die [X.][X.]das [X.]wegen Vermsverfalls ki-gen und die [X.]vom [X.]des [X.]zurckrufenrfen. Indem der [X.]den Kaufvertrag gleichwohl weiter durchfrte, ha-be er seine Amtspflichtr der [X.]verletzt und sei ihr nach § 18Abs. 1 NotVO, §§ 19, 23 [X.](vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - IX ZR4/97, [X.]1998, 783, 784) zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie imKonkurs der Kferin nach abgesonderter Befriedigung aus der rangrichtig er-langten Grundschuld noch erleide. Das ist nicht frei von [X.]Bei der Abwicklung eines finanzierten Grundstckskaufvertrages rdas [X.]eines Notars kann die Bank einseitige Verwahrungsanweisun-gen oder Endtermine fr die Verwendung der [X.]der anderweiti-gen Kaufvertragsabwicklung vorschalten (vgl. Zimmermann, [X.]1980, 451,461; Brambring, [X.]1990, 615, 643; Br, [X.]1991 Rn. 129; [X.]in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch [X.]2000 Teil 2 Rn. 238). Von solchen vorrangigen Weisungendarf der Notar nicht eigenmchtig abweichen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1996- IX ZR 116/95, [X.]1996, 2074, 2075). Die Bank kann vorrangige Weisungenauch einseitig widerrufen und die Rckzahlung der [X.]verlangen,weil sie dieselben noch nicht ltig aus der Hand gegeben hat (vgl. [X.]7 -Urt. v. 19. Mrz 1987 - IX ZR 166/86, [X.]1987, 589, 590; v. 7. Mrz 1997- V ZR 4/96, [X.]1997, 1152, 1154 f). Die Folge einer solchen Gestaltung istindes, daß der [X.]eine Pflicht zur [X.][X.]mit der Zahlung der Bank auf das [X.]vorlfig nichterfllt, auch wenn die Bank nicht nur im Deckungsverltnis, sondern zugleichals Dritte fr den [X.]leistet. Denn der Verkfer hat unter diesen Umstn-den noch keinen vertragsgerechten Auszahlungsanspruch gegen den Notarerlangt. Die Sicherung des Verkfers beruht gerade darauf, daß die [X.]des hinterlegten Kaufpreises an den [X.]oder die Bank ohne seineZustimmung ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mrz 1997 - V ZR 4/96, [X.]Stufe wird erst mit einer gleichrangigen, mehrseitigen Treuhandverwah-rung erreicht, die den Verkfer einbezieht. Denn in ihr kch Weisun-gen der [X.]nicht mehr einseitirt oder widerrufenwerden (vgl. jetzt auch § 54c Abs. 2 BeurkG idF von Art. 2 Nr. 6 des [X.]31. August 1998 - BGBl. [X.]2585). Ob bei vorrangigen, einseitigen Wei-sungen der Bank, die einem Rckforderungsvorbehalt gleichkommen, oder beieinem Endtermin (§ 163 BGB) der [X.]trotz der nichterfllten Hinterle-gungspflicht das [X.]der [X.]schon empfangenhat (vgl. dazu BGHZ 113, 151, 158; BGH, Urt. v. 14. Juli 1998 - XI ZR 272/97,ZIP 1998, 1631), bedarf hier keiner Prfung.2. Nach diesen Rechtsgrundstzen hatte das Schreiben der [X.]14. Juni 1996 nicht die Wirkung, die ihm das Berufungsgericht [X.]hat.a) Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es [X.]darauf an, daß die klagende Bank hier ihre Treuhandauflagen nebst Be-- 8 -fristung dem [X.]erst (sechs Tage) nach Einzahlung des Kaufpreises aufsein [X.]zugeleitet habe. Denn es sei lich, [X.]fr die Ab-wicklung eines finanzierten Grundstckskaufvertrages Auflagen erteilten. [X.]zeitliche Verschiebung zwischen der Überweisung des Geldes und der"Konkretisierung" der [X.]daran fr den Notar noch nichts (lichseither [X.]in Eylmann/Vaasen, [X.]und Beurkundungsge-setz 2000 § 54c BeurkG Rn. 9 mit Fn. 27, der unter Hinweis auf die Postlauf-zeiten meint, die [X.][X.]innerhalb einer Wochenach der Einzahlung noch nachreichen, sofern die Einzahlung nicht ausdrck-lich "ohne Auflage" erfolge). Diese Ansicht ist unzutreffend. Wenn ein mehrsei-tiges [X.]unter gleichrangiger Beteiligung der Kaufvertrags-parteien in Betracht kommt, [X.]ein derartiger Nachholungsspielraum freinseitige Weisungen die Sicherheit notaramtlicher Verwahrungen empfindlichbelasten. Die Rechte der Verwahrungsbeteiligten kicht in der Schwebebleiben, und die Wegscheide, welche die Erfllung der kaufvertraglichen [X.]Kaufpreishinterlegung bedeutet, gestattet kein Ausweichen. Eine generelleSperrfrist fr den Notar und die Kaufvertragsparteien wrend der [X.]wre ebenfalls nicht vertretbar. Denn es handelt sich [X.]nachlssige Gescftsfrung der Banken, wenn sie im Einzelfall ihreTreuhandauflagen erst bei oder nach Auszahlung der [X.]absen-den, so [X.]sie verstet beim Notar eintreffen.Hat der [X.]oder die finanzierende Bank als Drittleistende durchÜberweisung der [X.]ohne Befristung oder Erteilung einseitigerWeisungen den Kaufpreis auf dem [X.]hinterlegt, so ist die Stufeder gleichrangigen, mehrseitigen Treuhandverwahrung erreicht. Der [X.]den einseitig nicht mehr entziehbaren vertragskonformen [X.]9 -spruch auf das [X.]erlangt, der seinen Kaufpreisanspruch sichert oderin Sonderfllen ersetzt. Der [X.]hat den Anspruch des Verkfers auf Hin-terlegung des Kaufpreises auf dem [X.]erfllt, der damit nach§ 362 BGB erloschen ist.Was zur Erfllung einer Schuld geleistet worden ist, kann nach [X.]aber nicht mehr zurckverlangt oder so beschrkt werden, daûdie Schuld danach nicht mehr erfllt wre. Anders liegt es nur bei einem Man-gel des [X.]oder einem anderweit begrten Rckforderungsan-spruch. Eine Leistung mit einseitigem Rckforderungsvorbehalt kann eineSchuld nicht erfllen; denn der Gliger hat Anspruch darauf, den Gegen-stand der Leistung - hier die Verwahrgeldsicherheit - so lange zu behalten, [X.]ihm nach dem Schuldverltnis - hier dem Grundstckskaufvertrag - ge-rt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, NJW 1996, 1207).Gibt die finanzierende Bank daher ihre [X.]aus der Hand, [X.]keine vorrangigen, einseitigen Verwahrungsanweisungen erteilt, und erflltso den kaufvertraglichen Hinterlegungsanspruch des Verkfers, nimmt ihr diemehrseitige Treuhandbindung des [X.]die Rechtsmacht, r dieseMittel noch einseitig zu verf.Die Zeitspanne von sechs Tagen zwischen der berweisung des [X.]das [X.]und dem Eingang der einseitigen Verwahrungsanweisun-gen der [X.]bei dem [X.]kann im rigen auch schon deshalb nicht- wie vom Berufungsgericht - mit dem Hinweis auf die blichkeit solcherBankauflagen vernachlssigt werden, weil eine derartige bung nur Weisun-gen einschlieût, die stestens bei Auszahlung der [X.]auf ein- 10 -[X.]erteilt oder vorbehalten werden. Das Gegenteil hat das [X.]nicht festgestellt.b) Es war mithin auch hier zu prfen, ob die [X.]stestens mit derberweisung des Kaufpreises auf das [X.]dem [X.]einsei-tige Verwahrungsanweisungen erteilt oder wenigstens erkennbar sich solcheWeisungen fr [X.]vorbehalten hatte. Diese Prfung kann, da [X.]hierzu nicht mehr in Betracht kommt, der Senat selbst nachholen.Nach dem Ergebnis dieser Prfung ist ein hinreichender Weisungsvorbehaltder [X.]im Streitfall zu verneinen.Die Kferin hatte in ihrem berweisungsauftrag vom 13. Juni 1996 denVerwendungszweck unter Angabe des Grundstckskaufvertrages vom29. Februar 1996 als "Kaufpreiszahlung ... zu treuen H" bezeichnet. Diesbezog sich auf die gemeinsamen Verwahrungsanweisungen an den [X.]dem Kaufvertrag. Die Kferin konnte kein Interesse daran haben, ihreLeistung mit einem Vorbehalt nachtrlicher einseitiger Verwahrungsanwei-sungen zu verbinden, die bewirkt tten, [X.]sie, solange der Vorbehalt be-stand, ihre Pflicht zur vertragsgerechten Kaufpreishinterlegung nicht erfllt [X.]tte und Schritten der [X.]nach § 326 BGB ausgesetzt gewesenwre. Sieht man in dieser Leistungszweckangabe mit dem Berufungsgerichtzugleich eine Erklrung (im Namen) der Klrin, so ging sie nicht weiter [X.]etwaiger vorangezeigter Weisungsgehalt ihrer Zahlungsankigung vomVortag.In ihrer Zahlungsankigung vom 12. Juni 1996 hatte die [X.]un-ter Benachrichtigung des [X.]der [X.]nur mitgeteilt, [X.]sie den- 11 -[X.]auf das [X.]des [X.]"zu treuen [X.]werde. Nach der Interessenlage der [X.]und den Gepflogenheiten [X.]bei Finanzierung von Grundstcksgescften, die das Berufungsge-richt anfrt, wre ein Vorbehalt einseitiger Weisungen hier zwar gut vorstell-bar gewesen. Ebenso vorstellbar (etwa bei Einschaltung einer nicht realgesi-cherten Zwischenfinanzierung, weil das [X.]mangels derzeitigerVoreintragung der [X.]noch nicht belastet werden konnte) war freilichauch, [X.]sich die [X.]nur den kaufvertraglichen Verwahrungsanweisun-gen anschlieûen oder [X.]erzende, nicht vorrangige Weisungen erteilenwollte, aus denen sich die Mlichkeit einseitiger Rckforderung der [X.]nicht ertte.Die Ankigung der Kaufpreisrweisung auf das [X.]des[X.]am 12. Juni 1996 hatte den Zweck, die [X.]darr zu un-terrichten, [X.]die Kferin ihrer Hinterlegungspflicht fristwahrend nachkom-men werde. Eine solche Wirkung war rechtlich aber ausgeschlossen, wennsich die [X.]darr hinaus noch vorrangige, einseitige Verwahrungsan-weisungen an den [X.]vorbehalten wollte. In einer Mitteilung, die geradeals [X.]gedacht war, tte nach den Auslegungsgrundstzen [X.]133, 157 BGB infolgedessen ein erfllungshindernder Weisungsvorbehaltder Klrin, wenn er beabsichtigt war, deutlich hervorgehoben werden ms-sen. Dieser Anforderte die Zahlungsankigung vom 12. Juni 1996nicht. Ihr konnte weder die [X.]noch der [X.]die Weisungen [X.]vom 14. Juni 1996, insbesondere die dort gesetzte Frist, auch nur an-satzweise entnehmen. Ein deutlicher Vorbehalt der Befristung wre hier [X.]schon deshalb notwendig gewesen, weil die [X.]bei berwei-sung des Kaufpreises auf das [X.]noch nicht im Grundbuch [X.]12 -getragen war und daher die [X.]innerhalb der[X.]von der [X.]gesetzten Frist zlich offen erschien (vgl. auchReithmann, Anm. zu [X.]§ 433 Nr. 82, Bl. 5, der bezweifelt, ob eine Befri-stung in jedem Fall schadet). Die Hinnahme dieses Umstandes tte fr dieKaufvertragsparteien mithin ein erhebliches Risiko bedeutet.Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen,gestattet auch das nachtrliche Verhalten des [X.]hier keinen Schluûdarauf, [X.]er dem [X.]auf seinem [X.]am 13. Juni 1996tatschlich einen Vorbehalt vorgeschalteter Treuhandauflagen der [X.]hat; nur eine solche Rckspiegelung auf das tatschliche [X.]des [X.]im Empfangszeitpunkt der Leistung ktrhauptfr die Feststellung des objektiven Leistungsinhaltes nach dem [X.]sein (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mrz 1962 - VIII ZR 250/61,[X.]1962, 550, 551 unter 3.; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, [X.]1997,2305, 2306). [X.]der [X.]die Kaufpreishinterlegung am 13. Juni 1996auf seinem [X.]selbst anders gesehen und auf einen vorrangigen[X.]der [X.]bezogen, wie das Berufungsgericht ihm rechts-fehlerhaft unterstellt, tte er in seinem [X.]eher die Klrin, nicht- wie geschehen - die Kferin als Hinterlegerin vermerkt. Geht man von demtatrichterlichen Verstis des Berufungsgerichts aus, [X.]die Kferin [X.]am 13. Juni 1996 durch Leistung der [X.]auf dem [X.]hinterlegt hat, so wre allerdings die alleinige Eintragung der Kferin imMassenbucwesen. Das [X.]durfte aber auch dannnur an die [X.]zurckflieûen, wenn die zweifelsfrei verwahrungsbestim-menden kaufvertraglichen Weisungen unausfrbar geworden waren. [X.]ist, wie der weitere Verlauf ergeben hat, nicht [X.]13 -Der Beklagttte schlieûlich unter Bercksichtigung ihm bereits erteil-ter oder noch vorbehaltener, vorgeschalteter Treuhandauflagen der Klrinden [X.]nicht, jedenfalls nicht einschrkungslos, den [X.]auf seinem [X.]angezeigt, wie er es mit [X.]14. Juni 1996 unstreitig getan hat. Denn durch diesen Sachverhalt wurdegemû § 6 Abs. 1 des Kaufvertrages der wirtschaftliche bergang des Grund-stckes auf die Kferin ausgelst. Das tte nicht gescrfen, wenndie Einzahlung des Kaufpreises auf das [X.]nach Weisungslagedie Hinterlegungspflicht der Kferin nicht erfllte.Zu Unrecht lt das Berufungsgericht dem [X.]ferner sein Schrei-ben vom 19. Juli 1996 entgegen. Der [X.]hat dort - rechtlich zutreffend -nach dem durch seinen Amtsvertreter angenommenen Auftrag der [X.]14. Juni 1996 auch insoweit eine Treuhandbeziehung vorausgesetzt. [X.]war jedoch dem [X.]des [X.]zu den [X.]nicht vorgeschaltet, weil die [X.]bei Bewirkung der Kauf-preisrweisung die Erteilung entsprechender Auflagen versmt und dieseerst [X.](und mit minderem Erfolg) nachgeschoben hatte. Die [X.]danach zu Recht am 19. Juli 1996 ihrerseits der [X.][X.]an den [X.]widersprochen. Denn sie hatte am 13. Juni 1996eine Auszahlungsanwartschaft auf den vertragsgerecht hinterlegten Kaufpreiserworben, die ohne ihre Zustimmung durch nachgeschobene Auflagen der [X.]nicht mehr entzogen werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mrz 1997- V ZR 4/96, aaO; auch Brambring, [X.]1990, 615, 644 unten). [X.]der[X.]dies miûachtet, tte ihm die [X.]die Rckzahlung des hin-terlegten Kaufpreises an die [X.]entsprechend § 15 BNotO (vgl. [X.]14 -Beschl. v. 3. Juli 1997 - IX ZB 116/96, [X.]1997, 2094) untersagen lassen undgegebenenfalls ihrerseits den [X.]schadensersatzpflichtig machen kn-nen.3. Auch dafr, [X.]die [X.]keine vorrangige Trrposition andem hinterlegten Kaufpreis erlangt hat, ist der [X.]nicht verantwortlich zumachen. Denn diese Lage war - wie ausgefrt - ohne Zustimmung der Kauf-vertragsparteien nicht mehr zrn, als die befristeten Verwahrungsanwei-sungen der [X.]am 19. Juni 1996 bei dem [X.]eintrafen.II.Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, [X.]der Amtsvertre-ter des [X.]angesichts der bestehenden [X.]den[X.]der [X.]am 28. Juni 1996 nicht einfacttrneh-mrfen (vgl. seither auch § 54a Abs. 6 und 3 BeurkG idF des [X.]31. August 1998 - BGBl. [X.]2585), sondern verpflichtet war, die Klrindarauf hinzuweisen, [X.]sie die Rechtsstellung als vorrangige Treugeberinohne Zustimmung der Kaufvertragsparteien infolge ihrer versteten Verwah-rungsanweisungen nicht mehr zu erlangen vermochte. [X.]ein entsprechendesVersmnis seines [X.]hat der [X.]nach § 19 Satz 1 NotVO,§ 46 Satz 1 BNotO gesamtschuldnerisch einzustehen. Er haftet insoweit aufdas Vertrauensinteresse.- 15 -1. Trotz des engen Wortlautes umfaût der [X.][X.]sinngemû auch die Folgen dieser Amtspflichtverletzung, die sich [X.]des Umstandes darstellt, [X.]der [X.]dirnommenen [X.]- insoweit ohne Verletzung seiner Amtspflichten - entgegen denerkennbaren Vorstellungen der [X.]nicht als vorrangig betrachtet unddeshalb die Rckzahlung des verwahrten Kaufpreises nach Widerspruch der[X.]zu Recht abgelehnt hat. Auch das Berufungsgericht hat den Fest-stellungshilfsantrag der [X.]in diesem Sinne weit ausgelegt, die [X.]des [X.]sachlich geprft und im Ergebnis zutreffend be-jaht.2. Dem Berufungsgericht ist allerdings im weiteren auch bei [X.]Amtspflichtverletzung ein Rechtsfehler unterlaufen, so [X.]das Beru-fungsurteil insgesamt nicht bestehenbleiben kann.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trt nicht der Beklagtedie Darlegungs- und Beweislast dafr, [X.]der - von der [X.]als weitererFehler des [X.]beanstandete - [X.]zu keinem Schaden ge-frt habe. Gegenstand der Klage ist ein allgemeiner [X.]derKlrin. Wenn - wie hier - keine Rechtsgutsverletzung in Betracht kommt, ge-rt die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge schon zu den Voraussetzun-gen seines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO), das der [X.](BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, [X.]1993, 251, 260; v.14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063). Auch nach mate-riellem Recht trifft die Darlegungs- und Beweislast im Bereich der haftungs-ausfllenden Kausalitt den Gescigten; denn es handelt sich um einen Teildes anspruchsbegrTatbestandes (vgl. BGHZ 123, 311, 313; 126,- 16 -217, 221 f; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1997 - VIII ZR 235/96, [X.]1998, 771,775 sub III 1; v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, [X.]2000, 1808, 1809 m.w.N.; Zu-r/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rn. 1043). [X.]esder [X.]oblegen, Tatsachen vorzutragen, die ergeben, [X.]sie [X.]rechtlich gebotenen Verhaltens des [X.]oder seines [X.]nach dem 19. Juni 1996 (Eingang ihrer Verwahrungsanweisungen beimBeklagten) noch imstande gewesen wre, das herausgelegte Darlehen von [X.]in vorkonkurslich [X.](§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO) zurck-zuerlangen. Zu entsprechendem Vortrag hatte die [X.]bisher nach derRechtsauffassung des Berufungsgerichts keine Veranlassung. Ihr ist nunmehrdurch Zurckverweisung des Rechtsstreites in die Berufungsinstanz hierzuGelegenheit zu geben.[X.] Stodolkowitz Kirchhof [X.] Raebel
Meta
25.10.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. IX ZR 427/98 (REWIS RS 2001, 861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 861
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