Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. IX ZB 259/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5142

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 259/11

vom

28. Juni 2012

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill und

Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

am
28. Juni
2012
beschlossen:

Der weiteren Beteiligten
zu 2
wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24.
März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

t-gesetzt.

Gründe:

Am 7. Januar 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt.
Mit Beschluss vom 3.
Mai 2010 ordnete das Insol-venzgericht Schlusstermin im schriftlichen Verfahren an und setzte eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 6. Juli 2010. Mit Schreiben vom 1
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27.
Mai 2010 beantragte die Gläubigerin Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner ihre
Forderung aus einem Ehe-
und Erbvertrag nicht ange-geben habe.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin hat das Beschwerdegericht den Versagungsantrag aufgehoben und den [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Aufhebung des Beschlusses des [X.] und die Zurückwei-sung der sofortigen Beschwerde des Schuldners erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde
ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 [X.] aF, Art.
103f EG[X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückver-weisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Nach Ansicht des [X.] ist dem Antrag der Gläubigerin nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, welches Fehlverhalten diese dem Schuldner vorwerfe. Die Bezeichnung
der nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführten
Forderung sei nicht hinreichend konkret.
Es fehle an der gebote-nen Glaubhaftmachung. Da der Schuldner erst nach Ablauf der
im schriftlichen Verfahren
gesetzten Frist erwidert habe, könne das Vorbringen der Gläubigerin auch nicht als unstreitig behandelt werden.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] ist die Restschuldbefreiung zu versa-gen, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Ver-zeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrich-tige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Versagung muss im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt werden (§ 290 Abs. 1 [X.]); der Antrag ist zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 [X.]).

b) Der Antrag der Gläubigerin vom 27. Mai 2010 war zulässig.

aa) Dass der Gläubigerin die nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführte Forderung zusteht, hat der Schuldner zugestanden. Entgegen der Ansicht des [X.] war die Stellungnahme des Schuldners zu berücksichti-gen. Diese war zwar erst nach Ablauf der anstelle des [X.] im schriftlichen Verfahren (§
5 Abs.
2 Satz
1 [X.]) gesetzten Frist beim [X.] eingegangen. Aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des [X.] lagen, war der Versagungsantrag dem Schuldner jedoch erst nach Ablauf dieser Frist überhaupt zugestellt worden. Das Insolvenzgericht musste daher eine weitere Frist zur Stellungnahme einräumen (Art.
103 Abs.
1 GG); innerhalb dieser Frist hat der Schuldner Stellung genommen und das Bestehen der auch im Verfahren nicht bestrittenen Forderung eingeräumt.

bb) Hinsichtlich des Verschuldens hatte die
anwaltlich nicht vertretene
Gläubigerin nur
Senatsrechtsprechung zu den Voraussetzungen für das Vorlie-gen grober Fahrlässigkeit zitiert. Weiterer Vortrag ist einem Fall wie dem vorlie-5
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genden nicht erforderlich. Der Gläubiger kann nur vortragen, dass ihm eine Forderung zusteht, welche der Schuldner
kannte. Bei einer Forderung aus [X.] wird dies regelmäßig zutreffen.
Es ist dann Sache des Schuldners darzule-gen, warum das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war.

[X.]) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.]
setzt
nicht voraus, dass die falschen oder unvollständigen Angaben zu einer Gläubigerbenachteili-gung geführt haben. Es reicht
vielmehr
aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden
([X.], Be-schluss
vom 23.
Juli 2004 -
IX
ZB 174/03, [X.], 633, 634; vom 2. Juli 2009 -
IX
ZB 63/08, [X.], 562 Rn. 16;
vom 24. März 2011 -
IX
ZB 80/09, Z[X.] 2011, 835 Rn. 3). Das ist immer dann der Fall, wenn der Gläubiger einer Insol-venzforderung nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, weil dadurch seine Teilnahme am Verfahren in Frage gestellt
wird. Ob es dem Gläubiger gelungen ist, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich ([X.], Beschluss vom 2. Juli 2009, aaO; vom 24. März 2011, aaO).

III.

Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§
577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), welches nunmehr die Begründetheit des [X.]s der Gläubigerin unter Berücksichtigung des Vorbringens beider Parteien zu prüfen haben wird.
Hinsichtlich des Verschuldens
könnte zu be-rücksichtigen sein, dass es sich bei dem nicht angegebenen Anspruch um ei-nen Freistellungsanspruch handelte, der zwar anzugeben gewesen wäre

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Abs. 1 Nr. 3 [X.]),
der aber erst mit der Eröffnung des [X.] zu einem Zahlungsanspruch wurde (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 1993 -
IX
ZR 255/92, [X.], 1656, 1658).

Vill
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2010 -
12 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 24.03.2011 -
3 T 834/10 -

Meta

IX ZB 259/11

28.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. IX ZB 259/11 (REWIS RS 2012, 5142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5142

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