Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. IX ZB 86/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9532

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/12
vom

18. Juni 2015

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 203 Abs. 1 Nr. 1, § 290 Abs. 1
Wird die [X.] vorbehalten, ist der bisherige Insolvenzverwalter inso-weit
auch nach Aufhebung des Verfahrens befugt, für den Schuldner als Gläubiger in einem Restschuldbefreiungsverfahren einen Versagungsantrag zu stellen.
[X.], Beschluss vom 18. Juni 2015 -
IX [X.]/12 -
LG [X.] ([X.])

AG [X.] ([X.])

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter [X.],
die Richterin [X.], den
Richter

Dr. [X.] und die Richterin Möhring

am
18. Juni 2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts [X.] ([X.]) vom 6. August 2012 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 29. Dezember 2008 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner war zugleich Ge-schäftsführer der N.

GmbH
(nachfolgend: Gläubigerin), über
deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Das die Gläubigerin
betreffende Insolvenzverfahren, in dem der weitere Beteiligte zu 1
zum Insolvenzverwalter bestellt war, wurde am 31. März 2011 nach Vollzug der [X.] aufgehoben. Hierbei wurden die sich aus der Geltendma-chung von Ansprüchen im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen 1
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des Schuldners ergebenden Beträge als weiterhin massezugehörig bezeichnet und einer [X.] vorbehalten.

Am 29. August 2011 beantragte der weitere Beteiligte zu 1, dem Schuld-ner die Restschuldbefreiung zu versagen.
Dem Antrag lag zu Grunde, dass der Schuldner bei Stellung seines [X.] am 18. November 2008
die Gläubigerin
und

r Tabelle festgestellte Forderung aus Geschäftsführerhaftung
nicht im Gläubigerverzeichnis angege-ben
hatte. Erst am 5. Februar 2009 teilte der Schuldner gegenüber dem Insol-venzgericht die Gläubigerin und deren bereits vor Eröffnung des [X.] außergerichtlich geltend gemachte Forderung mit.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner
die Erteilung der
[X.]
versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist
erfolglos
geblieben. Mit seiner von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§

6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]
aF) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der durch den weiteren Betei-ligten zu 1
gestellte Versagungsantrag sei zulässig und begründet. [X.] habe der weitere Beteiligte zu 1
als Insolvenzverwalter aufgrund der vorbe-haltenen
[X.]
auch nach Aufhebung des die Gläubigerin betref-fenden Insolvenzverfahrens
nicht die Befugnis verloren, einen Versagungsan-2
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trag zu stellen. Die Nichtangabe der Gläubigerin und deren Forderung stelle eine Pflichtverletzung
dar, welche nach Gesamtwürdigung der erkennbaren Umstände
als grob fahrlässig
anzusehen sei. Die Versagung der [X.] sei auch nicht unverhältnismäßig.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach §
290 Abs. 1
[X.] in der hier maßgeblichen,
bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt ist und ein Versagungsgrund vorliegt. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen.

a) Der Versagungsantrag ist zulässig, weil er form-
und fristgerecht durch den antragsberechtigten
weiteren Beteiligten zu 1
gestellt wurde.

[X.]) Der
weitere
Beteiligte zu 1
ist trotz der die Aufhebung des die Gläu-bigerin betreffenden Insolvenzverfahrens antragsberechtigt. Zwar endet mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich das Amt des Insolvenzver-walters
mit
der Folge, dass der
Schuldner die Verwaltungs-
und Verfügungsbe-fugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zurückerlangt (vgl.
[X.]/[X.], 3. Aufl., § 200 Rn. 31). Dies gilt jedoch nicht hin-sichtlich derjenigen
Vermögensgegenstände, die zur Teilungsmasse einer an-geordneten oder im Rahmen der [X.] vorbehaltenen Nachtrags-verteilung im Sinne des § 203 [X.] gehören (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1973 -
VI [X.], NJW 1973, 1198, 1199; vom 10. Februar 1982 -
VIII ZR 158/80, [X.]Z 83, 102,
103; Beschluss vom 20.
November 2014 -
IX
ZB 16/14, [X.], 128 Rn.
14).

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(1) Die Möglichkeit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter dem Vorbehalt der [X.] ist allgemein anerkannt (vgl. nur [X.], Urteil vom 22. Februar 1973, [X.]O; vom 10. Februar 1982, [X.]O).
Der Vorbehalt kann aufgrund der Interessenlage der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger
geboten sein (vgl. [X.], [X.], 2077, 2078). Ordnet das Insolvenzgericht einen
Vorbehalt der [X.] an, besteht insoweit der [X.] trotz formeller Beendigung des Verfahrens unverändert fort (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1973, [X.]O; Beschluss vom 20.
November 2014, [X.]O; [X.], [X.], 13. Aufl., § 203
Rn. 15; [X.]/
[X.], [X.]O
§ 203 Rn.
19; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], 2012, § 203 Rn.
24; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl.,
§ 203 Rn.
2; [X.]/[X.], [X.], § 203 Rn.
10). Dies hat zur Folge, dass der Schuldner trotz [X.] nicht berechtigt
ist, über die einer [X.] vorbehaltenen Gegen-stände zu verfügen (vgl. [X.]/[X.], [X.]O
Rn.
20).
Vielmehr behält der Insolvenzverwalter
zum Zweck der späteren [X.] die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis im Sinne des § 80 Abs. 1 [X.] ein-schließlich der Prozessführungsbefugnis
([X.], Urteil vom 15. Juni 1992 -
II ZR 88/91, [X.], 2894, 2895; [X.], [X.]O
Rn. 14; [X.]/
[X.], [X.]O
§ 200
Rn. 40).

Neben der Berechtigung des Verwalters, bereits anhängige Prozesse weiterzuführen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 1982, [X.]O),
ist von der fort-dauernden Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis regelmäßig auch die Befug-nis
umfasst, zivilprozessuale Verfahren erst noch einzuleiten
(vgl. [X.], [X.]O;
[X.], [X.]O S. 2079). Hierdurch kann eine umfassende Erledigung der zum Zeitpunkt der [X.] noch ausstehenden
Abwicklungsmaßnahmen gewährleistet werden. Daher ist auch die Berechtigung des Insolvenzverwal-ters, im Rahmen der vorbehaltenen [X.] erforderlichenfalls ei-9
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nen Versagungsantrag gemäß § 290 Abs. 1 [X.] zu stellen,
als von der ihm gemäß § 80 Abs. 1 [X.] zustehenden Befugnis erfasst
anzusehen.

(2) Aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. März 2011 ergibt sich der Vorbehalt der [X.] hinsichtlich der Ansprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner mit der Folge einer diesbezüglichen Antrags-berechtigung des weiteren Beteiligten zu 1. Einer gesonderten Anordnung der [X.] durch das Insolvenzgericht vor Stellung des [X.] bedurfte es daher nicht. Vielmehr kommt der Anordnung einer gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 [X.] vorbehaltenen [X.] für die Be-schlagnahme regelmäßig lediglich
deklaratorische Bedeutung zu
(vgl. [X.]/
[X.], [X.], § 203 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.]O
§ 203 Rn.
20 mwN; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], 2012, § 203 Rn.
24).
Das Amt des weiteren Beteiligten zu 1
endete somit nicht mit dem Aufhebungsbeschluss. Daher obliegt die Stellung des [X.] -
ebenso wie die spätere Durchführung des [X.]sverfahrens
(vgl.
[X.]/
[X.], [X.]O Rn. 24)
-
als
Fortführung der [X.] dem bisherigen Insolvenzverwalter.

[X.]) [X.] des weiteren Beteiligten zu 1
stehen auch keine sonstigen Umstände
entgegen. Die
verfahrensgegenständliche Forde-rung wurde von diesem angemeldet (vgl. [X.], Beschluss vom 12. März 2015
-
IX [X.], [X.], 972 Rn. 9 mwN) und auch zur Tabelle festgestellt.
Soweit eine Löschung der Gläubigerin im Handelsregister nach Durchführung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG) erfolgt sein sollte, steht auch dies der Antragsberechtigung des weiteren Beteiligten zu 1
nicht entgegen. Grundsätzlich bleibt eine Gesellschaft für eine Nachtragsliquidation parteifähig (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Januar 1994 -
XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 11
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542; Beschluss vom 16. Januar 2014 -
IX ZB 122/12, [X.], 328 Rn.
7 mwN)
und ist trotz ihrer Löschung nicht beendet. Entsprechend kann sowohl eine [X.] nach § 203 [X.] angeordnet
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Januar 2014, [X.]O) als auch ein Versagungsantrag durch den im Rah-men der vorbehaltenen [X.] handelnden weiteren Beteiligten zu 1
wirksam gestellt werden.

[X.]) Der Versagungsantrag wurde
form-
und fristgerecht innerhalb der durch das Insolvenzgericht nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens ge-setzten Frist und unter Glaubhaftmachung des [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] gestellt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wäre
eine fehlende Zustimmung der Gläubigerversammlung bereits deshalb nicht geeignet, zur Unzulässigkeit des Versagungsantrags
zu führen,
weil ein solcher Verstoß regelmäßig keine Außenwirkung entfaltet und somit für die [X.] zu Dritten ohne Bedeutung ist (vgl. [X.]/[X.]/
[X.], 3. Aufl. § 160 Rn. 36).

b) Die Beurteilung des [X.], der Schuldner habe durch die Nichtangabe der Gläubigerin und der verfahrensgegenständlichen Forde-rung in einem gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vorzulegenden Verzeichnis [X.] grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht und damit den [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] erfüllt, ist rechtlich nicht zu [X.].

[X.]) Der [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] setzt eine Beeinträchtigung der [X.] der Insolvenzgläubiger nicht vo-raus. Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden ([X.], Beschluss vom 13
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24.
März 2011 -
IX ZB 80/09, Z[X.] 2011, 835 Rn. 3; vom 28. Juni 2012 -
IX [X.], Z[X.] 2013, 99 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.],

[X.],
2. Aufl., § 290 Rn. 97). Dies ist immer dann der Fall, wenn -
wie vorlie-gend
-
der Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, weil dadurch seine Teilnahme am Verfahren in Frage gestellt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juni 2012, [X.]O). Ob es dem Gläubiger gelingt, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2009 -
IX [X.], [X.], 562 Rn. 16; vom 28. Juni 2012, [X.]O).

Auch die Tatsache, dass der Schuldner die verfahrensgegenständliche Forderung bestritten hat, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, diese in das gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vorzulegende Verzeichnis aufzunehmen
(vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2009, [X.]O
Rn. 7 ff). Der Beurteilung des [X.] unterliegt
es
grundsätzlich nicht, Angaben deshalb zu unterlassen, weil er sie für seine Gläubiger als bedeutungslos erachtet (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2004 -
IX [X.], [X.], 1840, 1841; vom 2. Juli 2009, [X.]O Rn. 10).

[X.]) Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ob-liegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist daher mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt
lediglich, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat ([X.],
Beschluss vom
9. Februar 2006 -
IX ZB 218/04, [X.], 1438 Rn.
9; vom 19. März 2009 -
IX [X.], [X.], 857 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O Rn. 41). Anhaltspunkte
dafür, dass die [X.] in einseitiger Weise lediglich die zum Nachteil des Schuldners gerei-chenden Umstände berücksichtigt habe, liegen nicht vor. Vielmehr hat sich das 16
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-

9

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Beschwerdegericht in umfassender Weise nicht nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Schuldner im [X.] und der Zustellung des Strafbefehls unmittelbar vor Stellung des Eigenantrages auseinandergesetzt, sondern auch den Einwand des Schuldners gewichtet, wonach der weitere Beteiligte zu 1
die Forderung vor Eröffnung des [X.] nicht gerichtlich geltend gemacht habe.

[X.]) Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung mit Recht
nicht als unverhältnismäßig angesehen. Die auf den Einzelfall bezo-gene Würdigung, wonach sich das Verhalten des Schuldners nicht von [X.] als ganz unwesentlicher Verstoß gegen ihm
nach der Insolvenzordnung obliegende Pflichten darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2006
-
IX ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96 Rn. 8 mwN), ist nicht zu beanstanden.
[X.] vermag die Tatsache, dass der Schuldner nach Eröffnung des [X.], aber noch vor Stellung des [X.] durch den
weite-ren
Beteiligten zu 1,
seine Angaben im Gläubigerverzeichnis ergänzte, keine Unverhältnismäßigkeit der Versagungsentscheidung
begründen. Während im
Regelinsolvenzverfahren
die Nachholung
einer
gebotenen, aber zunächst un-terlassenen
Auskunftserteilung vor Aufdeckung und Stellung des [X.] regelmäßig zur Heilung der Obliegenheitsverletzung führt (vgl.
[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O Rn. 90 f), können diese Grundsätze nicht vollumfänglich auf das Verbraucherinsolvenzverfahren über-tragen werden. Aufgrund des der Verfahrenseröffnung vorangehenden Schul-denbereinigungsverfahrens, in dem richtige und vollständige Angaben des Schuldners unerlässlich sind, kann eine die Gläubigerinteressen nicht beein-trächtigende
Vervollständigung der Angaben ausschließlich
im Eröffnungsver-fahren erfolgen
(vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2005 -
IX [X.], [X.]
-

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2005, 461; vom 7. Dezember 2006, [X.]O Rn. 7; vom 16. Dezember 2010 -
IX
ZB 63/09, [X.], 176 Rn.
6).

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
AG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 17.10.2011 -
IK 756/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.08.2012 -
42 T 2334/11 -

Meta

IX ZB 86/12

18.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. IX ZB 86/12 (REWIS RS 2015, 9532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9532

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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