Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. IX ZB 268/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9013

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 268/10

vom

16. Februar 2012

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Kayser
und
die Richter Raebel, Dr.
Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am
16. Februar
2012
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden die [X.] der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
November 2010 und des [X.] vom 22. Sep-tember 2010 aufgehoben.

Der Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung wird [X.].

Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 24.
Dezember 2003 das Re-gelinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Am 28.
Januar 2005 wurde 1
-

3

-
sie durch das [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt, unter anderem wegen eines Bankrottdelikts nach §
283 Abs.
1 Nr.
7b StGB zu einer Einzelstrafe von 90 Ta-gessätzen; das Urteil wurde noch am gleichen Tag rechtskräftig. Am 22.
Juli 2010 fand vor dem Insolvenzgericht ein Anhörungstermin zur Prüfung statt, ob der Schuldnerin die Restschuldbefreiung
zu erteilen ist. Eine Gläubigerin, die weitere Beteiligte zu
1,
beantragte in diesem Termin, der Schuldnerin die Rest-schuldbefreiung zu versagen, weil sie durch das besagte Urteil wegen einer [X.] verurteilt worden sei.

Das Insolvenzgericht hat den [X.] und das [X.] die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu
1 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung erreichen.

II.

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6, 289 Abs.
2 Satz
1
[X.], Art.
103f EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg, weil die Schuldnerin den [X.] des §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] verwirklicht hat.

1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der [X.] der Gläubigerin sei nicht zulässig gewesen, weil die Gläubigerin weder den [X.] Schuldspruch der strafrechtlichen Verurteilung mitgeteilt habe noch die für die [X.]en ausgeworfenen Einzelstrafen. Zudem sei der [X.] unbegründet, weil wegen der Verurteilung wegen der Insolvenz-2
3
4
-

4

-
straftat isoliert betrachtet bereits am 28.
Januar 2010 die [X.] eingetre-ten sei, also noch vor Stellung des [X.]s im Anhörungstermin.
Das Beschwerdegericht hätte sogar eine
erst im Beschwerdeverfahren eintre-tende [X.] berücksichtigen
müssen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Mit
Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Insolvenzgericht über den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuld-befreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß §
287 Abs.
2 [X.] vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abhalten eines besonderen Anhörungstermins entscheiden musste. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.]s, wonach gemäß §
300 Abs.
1 [X.] nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefrei-ung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch
nicht ab-schlussreif ist ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 247/08, [X.]Z 183, 258 Rn.
20, 28; vom 12.
Mai 2011 -
IX
ZB 229/10, Z[X.] 2011, 1126 Rn.
6
f). Die Gläubiger können zwar zu diesem Zeitpunkt nicht die Versagungs-gründe des §
296 [X.] geltend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des §
295 [X.] nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat. Sie können sich aber auf die Versagungsgründe des §
290 [X.] berufen ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009, aaO Rn.
23
f).

b) Weiter trifft es zu, dass der Schuldnerin aufgrund ihrer Verurteilung wegen einer [X.] gemäß §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] die [X.] nicht unbegrenzt versagt werden kann. Vielmehr kann die Restschuld-befreiung nur dann versagt werden, wenn die Verurteilung wegen der [X.] nach den Tilgungsvorschriften des [X.] 5
6
7
-

5

-
(fortan: [X.]) -
isoliert betrachtet
-
noch nicht getilgt oder tilgungsreif ist ([X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2002 -
IX ZB 121/02, NJW 2003, 974, 975; vom 18.
Februar 2010 -
IX
ZB 180/09, [X.], 349 Rn.
7
f; vom 24.
März 2011 -
IX
ZB 180/10, NZI
2011, 424 Rn.
4).

c) Hingegen trifft die Annahme des [X.]
nicht zu, eine Verurteilung wegen einer [X.] dürfe nicht mehr berücksichtigt wer-den, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] über den [X.] des Gläubigers die Löschungsvoraussetzungen entspre-chend §
46 Abs.
1 [X.] vorlägen. Der [X.] hat durch Beschluss vom heuti-gen Tag (IX
ZB
113/11) entschieden, dass dem Schuldner, der rechtskräftig wegen einer [X.] verurteilt worden ist, die Restschuldbefreiung nur dann gewährt werden darf, wenn die Löschungsvoraussetzungen für die [X.], wegen der er verurteilt worden ist, zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags vorliegen. Das war hier nicht der Fall.

Da es für die Frage der Berücksichtigung der Tilgung oder [X.] der Verurteilung wegen einer [X.] auf den Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags ankommt, brauchte die weitere Beteiligte zu
1 zur Sub-stantiierung ihres [X.] keine Angaben zur Berechnung der Til-gungsfristen
zu machen, weil
die Schuldnerin erst nach Insolvenzeröffnung we-gen der [X.] verurteilt worden ist. Auf die
streitige Frage, was ein Gläubiger vortragen muss, um seinen Antrag nach §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] schlüssig zu machen, kommt es deswegen nicht an (vgl. [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
290 Rn.
27 einerseits und FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
290 Rn.
17 andererseits).

8
9
-

6

-
III.

Die Entscheidung des [X.] ist somit aufzuheben (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden (§
577 Abs.
5 ZPO).
Auch die Entscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben. [X.] der Feststellungen des [X.] ist der Schuldnerin gemäß §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie ist rechts-kräftig während des laufenden Insolvenzverfahrens wegen einer Insolvenzstraf-tat verurteilt worden.

Kayser
Raebel
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2010 -
551 IN 2900/03 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
5 T 945/10 -

10

Meta

IX ZB 268/10

16.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. IX ZB 268/10 (REWIS RS 2012, 9013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9013

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.