Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. IX ZB 133/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3077

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 133/10

vom

22. September 2011

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
22. September 2011
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juni 2010 auf-gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über
die Kosten des [X.]
-
an das [X.].

Gründe:

Über das Vermögen des Schuldners ist
am 24.
April 2007 das [X.] eröffnet worden. Im Schlusstermin am 17.
Dezember 2008 haben die weiteren Beteiligten zu
2 und zu 3
(fortan: Gläubiger)
[X.] der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner im Insolvenzver-fahren unrichtige und unvollständige Angaben zu einzelnen Vermögensgegen-ständen gemacht habe. Sie haben zu Protokoll erklärt, dass der Schuldner den Kundenstamm seines Unternehmens unentgeltlich an S.

B.

weiterge-geben, einen Ausgleichsanspruch aus einem Leasingvertrag verschwiegen, Möbel und Büroinventar ohne Gegenleistung der S.

B.

überlassen 1
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3

-

und hochwertige Armbanduhren der Insolvenzmasse vorenthalten habe. Zur Glaubhaftmachung haben sie auf eine Erklärung vom 14.
Dezember 2008 [X.] genommen. Hierbei handelt es sich um ein Anlagenkonvolut
von etwa 140 Seiten, das sie
zu den Akten gereicht
haben. Der Schuldner hat erwidert, er werde sich nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, der zunächst Aktenein-sicht nehmen müsse, zum Versagungsantrag äußern. Mit [X.] vom 13.
März 2009 hat
er den Sachvertrag der Gläubiger unter Darlegung von Einzelheiten bestreiten lassen.

Mit Beschluss vom 6.
August 2009 hat das Insolvenzgericht den [X.]santrag der Gläubiger zurückgewiesen, weil Vorsatz oder grobe Fahrläs-sigkeit nicht im Schlusstermin glaubhaft gemacht worden seien; die Erklärungen zu Protokoll und die eingereichten Unterlagen genügten insoweit nicht, weil sie sich nur auf den objektiven Tatbestand bezögen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht am 7.
Juni 2010 den Beschluss des [X.] aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht [X.]. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 6.
Juli 2010 Rechtsbe-schwerde eingelegt. Nachdem der [X.] unter Hinweis auf die vor-liegende Rechtsbeschwerde die Verfahrensakten angefordert hatte, hat das Insolvenzgericht am
15.
Juli 2010
den Versagungsantrag der Gläubiger
erneut zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger zu
2 ein als "[X.]"
bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die
Aufhebung des [X.] des [X.] und die
Zurückweisung der sofortigen [X.] der
Gläubiger
erreichen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weiter hilfsweise die Feststellung, dass das Rechtsbe-2
3
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4

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schwerdeverfahren erledigt ist. Der Gläubiger zu 1 ist sämtlichen Anträgen ent-gegen getreten.

II.

1. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15.
Juli 2010 hat nicht zu einer Erledigung des [X.] geführt. Das Insolvenzge-richt hat in einer Rechtssache entschieden, die bei ihm nicht, sondern beim Rechtsbeschwerdegericht
anhängig war.
Eine insolvenzrechtliche Beschwerde-entscheidung wird, sofern nicht ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet ist, erst mit der Rechtskraft wirksam (§
6 Abs.
3 [X.]). Deshalb kann der Anspruch in der Beschwerdeentscheidung vom 7.
Juni 2010 jedenfalls solange keine [X.] entfalten, wie über die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Schuldners noch nicht entschie-den ist. Trifft das Insolvenzgericht -
aus welchen Gründen auch immer
-
trotz-dem eine Sachentscheidung, entbehrt dies jeder gesetzlichen Grundlage. Sie ist deshalb nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig.

2. Die
Rechtsbeschwerde ist nach §
289 Abs.
2, §§
6, 7 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

a) Das
Beschwerdegericht hat
gemeint, eine Glaubhaftmachung
der tat-sächlichen Voraussetzungen des [X.] des §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.]
sei entbehrlich gewesen, nachdem der Schuldner sich im Schlusstermin nicht zu den tatsächlichen Behauptungen der Gläubiger geäußert, insbesonde-4
5
6
-

5

-

re diese nicht bestritten habe, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre.

b)
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Grundsätzlich hat sich der Schuldner
im Schlusstermin zu zulässigen [X.]sansträgen zu erklären (vgl. §
290 Abs.
1 [X.] sowie [X.], Beschluss vom 5.
Februar 2009 -
IX
ZB 185/08, [X.], 619 Rn.
9
f; vom 10.
Februar 2011 -
IX
ZB 237/09, [X.], 839 Rn.
6). Nachträgliche Erklärungen des [X.] sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn dieser rechtzeitig auf die Fol-gen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu [X.]santrägen hingewiesen worden ist ([X.], Beschluss vom 10.
Februar 2011, aaO Rn.
7
ff). Das ist
im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Der Schuldner ist weder in der Ladung zum Schlusstermin noch im Termin
selbst
darauf hinge-wiesen worden, dass die angekündigte schriftliche Stellungnahme als verspätet behandelt werden würde.

III.

Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen

7
8
-

6

-


577 Abs.
4 ZPO). Das Beschwerdegericht wird den Vortrag beider Parteien unter Berücksichtigung der oben zitierten Senatsrechtsprechung neu zu würdi-gen haben.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.08.2009 -
7 IN 439/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.06.2010 -
71 T 1948/10 -

Meta

IX ZB 133/10

22.09.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. IX ZB 133/10 (REWIS RS 2011, 3077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3077

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IX ZB 133/10

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