Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2011, Az. I ZR 199/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6062

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Neues Vorbringen in der Berufung: Anwendungsbeobachtung zwecks Wirksamkeitsnachweises eines Arzneimittels als verspätetes Vorbringen


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht durfte die von der Beschwerdeführerin mit der Berufungserwiderung als Anlage [X.] vorgelegte „Anwendungsbeobachtung“ allerdings nicht unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt lassen; denn diese im Februar 2009 und damit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz veröffentlichte Studie stellte im Blick auf den in die Zukunft gerichteten [X.] auf Unterlassung kein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, sondern als neu entstandene Tatsache sowie neu entstandenes Beweismittel einen vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfassten Umstand dar, den die Beschwerdeführerin bei der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich bei einer Vollstreckungsgegenklage aus § 767 Abs. 2 ZPO ergebenden Präklusion entgegen Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG letztlich zu keinem Zeitpunkt geltend machen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - [X.], [X.], 1687 f.; Urteil vom 8. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 454 Rn. 17; Urteil vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 252 Rn. 7; Urteil vom 20. August 2009 - [X.], [X.]Z 182, 158 Rn. 91). Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Verstoß gegen die insoweit maßgebliche Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts angenommen, dass die Beklagte die Wirksamkeit des im Streitfall in Rede stehenden Präparates im Hinblick darauf, dass sich diese Wirksamkeit vor allem am Befinden des Patienten erkennen lassen soll, allein durch eine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie hätte nachweisen können.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000 €

Bornkamm                                          Büscher                                    Schaffert

                              [X.]                                      Koch

Meta

I ZR 199/09

01.06.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 24. November 2009, Az: I-20 U 194/08, Urteil

§ 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 767 Abs 2 ZPO, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2011, Az. I ZR 199/09 (REWIS RS 2011, 6062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6062

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 199/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 166/11 (Bundesgerichtshof)

Neues Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz: Beeinflussung des erstinstanzlichen Sachvortrags durch Rechtsansicht des Gerichts


X ZR 77/10 (Bundesgerichtshof)

Verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren: Nachlässigkeit bei Einwendungen gegen den Klageanspruch auf Grund Abtretung - Treppenlift


I ZR 178/16 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 212/17 (Bundesgerichtshof)

Berufungsverfahren im Streit um eine Kaufpreiszahlung für ein Wohnmobil: Berücksichtigung eines erst nach Schluss der …


Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 2/16

I ZR 62/11

I ZR 44/11

I ZR 199/09

I-2 U 11/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.