Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. II ZR 201/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3157

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 201/10
Verkündet am:
18. September 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 705
Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der [X.] zu, wenn der
in den Treuhandvertrag einbezogene

[X.]svertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Treugeber vorsieht und ihnen im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers einräumt.

[X.], Urteil vom 18. September 2012 -
II ZR 201/10 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]

-
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-
Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2012 durch [X.]
Dr.
Bergmann, [X.]
Strohn, die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart sowie den Richter Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]

Zivilsenate in [X.]

vom 6.
Oktober 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte trat mit Beitrittserklärung vom 24. Juli 1999, die am [X.] 1999 angenommen wurde, über die Treuhandkommanditistin P.

GmbH der Klägerin bei, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Er übernahm eine [X.] von 20.000 DM zuzüglich 5
% Agio; darauf waren ab dem 1. September 1999 190 Monatsraten n-schließlich August 2006.
Der [X.]svertrag (Anlage [X.]

künftig: [X.]) der Klägerin, der in den Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und der P.

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GmbH als dessen Bestandteil einbezogen wurde, enthält u.a. folgende Rege-lungen:
§ 5 Haft-/Festkapital, variables Kapital

2.
Die Treugeber der Treuhandkommanditistin sind zur Barleistung ihrer Ge-samteinlage (Haft-/Festkapital und variables Kapital) verpflichtet. Die [X.] hat innerhalb von zehn Tagen ab Annahme des Treuhandvertragsan-gebotes auf das [X.] zu erfolgen, soweit nicht die Erbringung der [X.] nach einem [X.] vereinbart wurde.

§ 6 Rechtsstellung der treuhänderisch
beteiligten [X.]er

2.
Im Innenverhältnis der [X.]er untereinander werden die Treugeber, für die die Treuhandkommanditistin die [X.]sbeteiligungen treuhän-derisc

§ 17 Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Ausschüttungen

3.
Für [X.]er oder Treugeber, die ihre Einlage nach einem mit der [X.] vereinbarten [X.] (mindestens
60 Monatsraten) leis-ten, gilt statt Abs. 2 folgende Regelung:
Mit wirksamem Beitritt ist der [X.]er oder Treugeber entsprechend den Einzahlungen auf die bedun-gene [X.] mit je vollen DM 1.000 gemäß Abs. 1 am Vermögen der [X.] betei

e-dient (§
22 Abs. 1 e), ohne dass der [X.]er oder Treugeber aus der [X.] ausscheidet, so wird seine [X.] herabgesetzt. Die herabgesetzte [X.] entspricht der Summe der auf die Gesamtein-lage geleisteten Einzahlungen, vermindert um den Unterschiedsbetrag zwi-schen den ursprünglich vereinbarten und den herabgesetzten Belastungen auf dem Kapitalkonto III aus Aufwendungen der Treuhandkommanditistin und persönlichen Werbungskosten des Treugebers, abgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag. Der Rundungsbetrag wird dem Gesell-

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Die gleiche Regelung gilt, wenn der [X.]er oder Treugeber die Be-freiung von der Verpflichtung künftiger Einzahlungen beantragt. Dies ist [X.] sieben Jahre nach Leistung der ersten Einzahlung auf die Gesamt-einlage möglich.

§ 21 Dauer der [X.], Kündigung

3.
Die Kündigung eines Kommanditisten oder Treugebers ist im Falle der wirt-schaftlichen Not nach einer [X.] von fünf Jahren mög-lich. Als wirtschaftliche Not gilt insbesondere schwere Krankheit, Berufsun-fähigkeit oder Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr.
Diese Kündigungsmöglichkeit gilt nicht bei ratenweiser Einbringung der Ein-lagen. Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflich-tungen gem. §
17 Abs. 3 wird verwiesen.

§ 22 Ausscheiden von [X.]ern
1.
Ein Kommanditist oder Treugeber scheidet aus der [X.] aus, wenn

e)
der vereinbarte [X.] nicht vertragsgerecht erfüllt
wird und die Summe der Einzahlungen auf die [X.] geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kos-ten zuzüglich DM 2.500. Ein [X.] gilt als abgebrochen, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand ein-schließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31.12. des Folgejah-res ausgeglichen wird.

§ 22a Sonderbestimmungen für Einzahlungspläne

2.
Die mit der [X.] vereinbarten Einzahlungen sind jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Kommt der Treugeber mit den vereinbarten Zahlun-gen von Einlagen in Verzug, so schuldet er der [X.] für jeden -
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angefangenen Monat des Verzuges einen Verzugszins von 1%.
Bei Rück-lastschriften hat der Anleger zusätzlich zu den Bankgebühren die bei der [X.] anfallenden Kosten, mindestens jedoch je DM 20,00 zu tragen.
Für die vollständige oder teilweise Rückabwicklung des [X.] Vertragsbruchs stellt die [X.] eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,5% der vereinbarten [X.] in Rechnung.
Bei Vertragsbruch schuldet der Anleger der [X.] in jedem Fall das Agio von 5% der vereinbarten [X.] sowie die auf seine Beteiligung entfallenden Aufwendungen der [X.], der Treuhandkommanditistin sowie die persönlichen Werbungskosten gemäß Investitionsplan. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Mitgesellschafter nicht durch die Folgen eines Vertragsbruchs belastet werden.

Anfallende Kosten oder Verzugszinsen werden den Einlagezahlungen ent-nommen. Die [X.] verlängert sich entsprechend.

Die Klägerin beansprucht die von September 2006 bis Dezember 2008 Rücklastschriftkosten. Der Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, dass die Einstellung der Ratenzahlung nach § 17 Nr. 3 [X.] zur
Herabsetzung der [X.] auf die bisher geleisteten Einzahlungen geführt habe, so dass keine weitere Zahlungspflicht bestehe.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die auf eine Herabset-ge abgewiesen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und unter Abweisung der [X.] festgestellt, dass die Beteiligung des Beklagten an der Klägerin bestünden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihr Zahlungsbegehren und ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat
keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin könne die Zahlung ausstehender Raten nicht [X.], da ihr die Aktivlegitimation fehle. Der Beklagte sei nicht [X.]er der Klägerin,
sondern lediglich Treugeber mit der Folge, dass gesellschaftsver-tragliche Ansprüche der Klägerin gegen ihn auf Zahlung der Einlage nicht [X.].
Auf die Widerklage sei neben dem Nichtbestehen weiterer [X.], für die die Klägerin schon nicht aktivlegitimiert sei, die Herabsetzung der Beteiligung des Beklagten an der Klägerin festzustellen. Insoweit billige der [X.]svertrag dem Beklagten als Treugeber unmittelbare Rechte und Ansprüche gegen die [X.] zu. Die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Herabsetzung der [X.] hänge nicht von einer Entscheidung der Klä-gerin ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Nr. 3 [X.], auf den die [X.]er und Treugeber vertrauen könnten, erfolge die Herabsetzung unter den dort
genannten Voraussetzungen ohne weiteres Zutun der Klägerin oder des Treugebers. Diese Sichtweise werde dadurch bestätigt, dass der [X.] keine Regelung darüber enthalte, welche Stelle über die Herab-setzung entscheiden solle. Die herabgesetzte Beteiligung belaufe sich [X.] nach der detaillierten Berechnung der Klägerin, der der Beklagte nicht

II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-gebnis stand.
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1.
Die Klägerin kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts
ausstehende Einlagezahlungen aus eigenem Recht einfordern.
Nach dem [X.]svertrag werden die Treugeber im Innenverhält-nis wie unmittelbar
beteiligte [X.]er behandelt (§ 6 Nr. 2 [X.]). Demzu-folge haben sie im Innenverhältnis zur Klägerin die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]er) erlangt. Daraus ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die [X.] bestehende Rechte der Treugeber; ande-rerseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, [X.], 2299 Rn.
15 ff.). Vor diesem Hintergrund ist den ein-schlägigen Bestimmungen des [X.]svertrages (§ 5 Nr. 2, § 22a [X.]) zu entnehmen, dass der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der [X.] der [X.] aus eigenem Recht zusteht.
2.
Die Abweisung der Klage und die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestünden keine weiteren
Zahlungspflichten des Beklagten, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf weitere Einlagezahlungen ab dem 1. September 2006 zu.
a)
Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist die [X.] des Beklagten gemäß § 17 Nr. 3 [X.] auf einen Betrag herabgesetzt, der der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlungen, vermindert um die in § 17 Nr. 3 [X.] aufgeführten Abzugspositio-nen, entspricht.
aa)
Die in § 17 Nr. 3 [X.] genannten Voraussetzungen für die Herabset-zung der [X.] sind erfüllt. Erforderlich ist nach dieser Vertragsbe-stimmung, dass der [X.] nicht nach den vereinbarten Bedingungen 10
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bedient wurde (§ 22 Abs. 1 Buchst.
e
[X.]), ohne dass der Treugeber (deshalb) aus der [X.] ausgeschieden ist.
Der Beklagte hat den [X.] nicht nach den vereinbarten Be-dingungen bedient. Nach § 22 Nr. 1 Buchst. e
[X.], auf den in § 17 Nr. 3 [X.] Be-zug genommen wird, gilt ein [X.] als abgebrochen, wenn der [X.] am 31. Dezember eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf verein-barten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zin-sen und Nebenkosten nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgegli-chen wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach dem vom Berufungsge-richt festgestellten Sachverhalt zum 31. Dezember 2008 eingetreten.
Der Beklagte ist auch nicht aus der [X.] ausgeschieden. Nach §
22 Nr. 1 Buchst.
e
Satz 1 [X.] führt die nicht vertragsgerechte Erfüllung des [X.]s zum Ausscheiden des Kommanditisten oder Treugebers, wenn die Summe der geleisteten Einzahlungen geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und
Kosten zuzüglich 2.500
DM. Die Einzahlungen des Beklagten übersteigen diesen Wert, wie die zur Höhe der abgesenkten Beteiligung vorgenommenen Berechnungen erge-ben.
bb)
Die Herabsetzung der [X.] ist nicht von einer Entschei-dung der Klägerin abhängig, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat den [X.]svertrag in diesem Punkt zutreffend ausgelegt.
Der [X.]svertrag der Klägerin als einer Publikumsgesellschaft ist nach seinem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertra-ges auszulegen ([X.], Urteil vom 5. Juli 2011

[X.], [X.], 1865 Rn. 14 m.w.[X.]). Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbständig vor-nehmen ([X.], Urteil vom 19. Juli 2011

[X.], [X.], 1657 Rn. 46 m.w.[X.]). Offen bleiben kann, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 [X.] 15
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bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträ-gen ([X.] [X.] vom 21. April 1993, Seite 29-34) nicht eingreift, wenn sich [X.] an [X.] beteiligen,
oder aber
[X.]sverträ-ge von [X.] weiterhin einer ähnlichen Auslegung und In-haltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011

[X.], [X.], 117 Rn.
50; Urteil vom 23. April 2012

[X.], [X.], 1231, Rn. 45

jeweils
m.w.[X.]). Denn schon nach §§ 133, 157 BGB ist dem [X.]sver-trag

unabhängig von der Anwendbarkeit des § 5 [X.] (§ 305c Abs. 2 BGB nF)

aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers zu entnehmen, dass die Herabsetzung der [X.] nicht der Zustimmung der Klägerin bedarf.
(1)

n-lage

Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der [X.] führenden Abbruchs des [X.]s. Besondere Umstände, die in Anwendung allgemein an-erkannter Grundsätze zu einem hiervon abweichenden Auslegungsergebnis führen könnten, liegen nicht vor. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung ist [X.] und fügt sich in die Systematik des [X.]es der Klägerin widerspruchsfrei ein.
(2)
Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass eine Herabsetzung der Einlage, die der [X.]er durch Nichtzahlung der vereinbarten Raten selbst herbeiführen könne, einem vorweggenommenen Forderungserlass oder verzicht durch die Klägerin gleichkomme (so auch OLG [X.], Urteil vom 18. August 2010

20 U 2303/10, juris Rn. 14).
Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechts-19
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vernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer [X.]en Aus-legung zu beachten und den der Erklärung zugrundeliegenden Umständen be-sondere Bedeutung beizumessen. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum [X.] sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 15. Januar 2002

[X.], [X.], 822, 824; Urteil vom 7. März 2006

[X.], [X.], 1511 Rn. 10, jeweils m.w.[X.]).
Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall indes nicht vor. Denn hier geht es nicht um die Auslegung einer Erklärung, durch die ein zuvor erwor-benes Recht wieder aufgegeben worden sein soll. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der [X.] wurde nicht zeitlich vor der in § 17 Nr. 3 [X.] geregelten Begrenzung dieses Anspruchs begründet; er war von Anfang an nach Maßgabe des § 17 Nr. 3 [X.] beschränkt. Somit befanden sich die Klägerin und ihre [X.]er in dem für die Auslegung maßgebenden Zeitpunkt des Beitritts des Beklagten gerade nicht in der Lage eines Gläubigers, dessen [X.] darauf
zu prüfen ist, ob er auf ein ihm bereits zustehendes Recht verzichtet. Ferner hat die Einstellung der Ratenzahlungen nach der vom [X.] befürworteten Auslegung nicht nur die für den [X.]er rein vorteilhafte Folge, keine weiteren [X.] zahlen zu müssen. [X.] wirkt sich die Herabsetzung der [X.] zugleich zum Nachteil des betroffenen [X.]ers aus.
(3)
Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der Revision, die in §
22a Nr.
2 [X.] getroffene Regelung der Verzugsfolgen wäre überflüssig, wenn die [X.] bei einer Zahlungseinstellung ohne weiteres auf den bis dahin 22
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geleisteten Betrag reduziert würde, so dass ein Verzug gar nicht eintreten könn-te.
Diese Argumentation lässt zum einen die

durch §
22a Nr. 2 [X.] erfass-ten

Fälle außer [X.], in denen die Zahlungen nach zwischenzeitlicher Säu-migkeit wieder aufgenommen werden, so dass es zu einem Abbruch des [X.] nicht kommt, oder in denen die Zahlungseinstellung zum [X.] des [X.]ers führt.
Die vertraglichen Verzugsregelungen sind aber auch dann von Bedeu-tung, wenn die Einstellung der Ratenzahlungen die Herabsetzung der Gesamt-einlage zur Folge hat. Die Herabsetzung der [X.] und die damit ver-bundene Befreiung von der Verpflichtung zu weiteren Einlagezahlungen tritt erst mit dem Abbruch des [X.]s nach § 22 Nr. 1 Buchst. e
Satz 2 [X.] ein. Sie ändert nichts daran, dass der Anleger, der seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, gegen den Vertrag verstößt und in Verzug gerät. Allerdings knüpft der [X.]svertrag an diesen Vertragsverstoß, wenn er zum Ab-bruch des [X.]s führt, die in § 17 Nr. 3 [X.] geregelte Rechtsfolge der Herabsetzung der [X.], womit zugleich die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten endet und die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin noch fällig gewordenen und offen gebliebenen Raten erlischt.
(4)
Anders als die Revision meint, führt die vom Berufungsgericht befür-wortete Auslegung nicht deshalb zu einer gravierenden Ungereimtheit des ver-traglichen Regelwerks, weil der [X.]svertrag dem Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, die Möglichkeit, frühestens nach sieben Jahren seine Befreiung von der Verpflichtung zu künftigen Einzahlungen zu beantragen (§ 17 Nr. 3 [X.]), nur in Fällen wirtschaftlicher Not einräume (so aber OLG [X.], Urteil vom 18. August 2010

20 U 2303/10, juris Rn. 10, 16).

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Der Annahme der Revision, das Recht eines Anlegers, sich von den
künftigen Einzahlungspflichten befreien zu lassen, sei auf Fälle wirtschaftlicher Not beschränkt, kann nicht gefolgt werden. In § 17 Nr. 3 [X.] ist eine solche Ein-schränkung nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus § 21 Nr. 3 [X.]. In §
21 [X.] sind die
Dauer der [X.] und das Kündigungsrecht der Anleger geregelt, nicht aber die Herabsetzung der Einlage eines in der [X.] verbleibenden Anlegers. Nach § 21 Nr. 3 Satz 3 [X.] wird das dort geregelte Kündigungsrecht im Falle wirtschaftlicher Not einem Anleger, der seine Einlage Möglichkeit der Befreiung von künftigen [X.] gem. § 17 enthält
er keine Änderung oder Einschränkung der Befreiungsmöglichkeit, auf die er verweist. Vielmehr handelt es sich um einen einfachen Hinweis auf eine an anderer Stelle des [X.]svertrages zu findende Regelung, der entnommen werden mag, dass der Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, infolge der ihm möglichen Begrenzung seiner Ratenzahlungspflicht eines Sonderkündigungs-rechts in Fällen wirtschaftlicher Not nicht zwingend bedarf. Hätte neben dem Sonderkündigungsrecht auch die Möglichkeit der Befreiung von künftigen [X.] auf Fälle wirtschaftlicher Not beschränkt werden [X.], so hätte dies durch eine Verweisung in § 17 Nr. 3 [X.] auf § 21 Nr. 3 [X.] zum Ausdruck gebracht werden können

nicht umgekehrt.
Allerdings besteht die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzah-lungsverpflichtungen frühestens sieben Jahre nach der ersten Einzahlung, wäh-rend der Abbruch des [X.]s schon vor Ablauf dieser Zeitspanne zu einer Herabsetzung der [X.] führen kann. Darin liegt aber schon deshalb keine systemwidrige Besserstellung des vertragsbrüchigen Gesell-schafters, die zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung des [X.]es zwingen könnte, weil der Anleger, der seinen Einzahlungs-27
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-

pflichten nicht nachkommt, hierdurch bedingte Nachteile in Kauf nehmen muss. Nach §
22a Nr. 2 [X.] schuldet er
etwa
das unverminderte Agio aus der ur-sprünglich vereinbarten [X.] sowie zwischenzeitliche Verzugszinsen, die den Einlagezahlungen zu entnehmen sind.
Nach § 17 Nr. 3 [X.] tritt die in der Herabsetzung der [X.] be-stehende Rechtsfolge sowohl bei einem Abbruch des [X.]s infolge vertragswidriger Zahlungseinstellung als auch dann ein, wenn der Anleger [X.] die Befreiung von künftigen [X.] beantragt. Verhält sich der Anleger vertragsgemäß, so kann das ihm vertraglich zugestan-dene Recht, die Herabsetzung der Einlage zu erwirken, ersichtlich nicht von einer im Vertragstext nicht vorgesehenen Einwilligung der [X.] abhän-gen. Aber auch bei einem Abbruch des [X.]s gilt nichts anderes. Für eine in diesem Punkt differenzierende Auslegung des [X.]svertra-ges ist auch deshalb kein Raum, weil die in § 17 Nr. 3 [X.] gewählte Formulie-

n-gen hinsichtlich der Rechtsfolge unmissverständlich festlegt.
(5)
Auch die Erwägung, die Klägerin benötige eine verlässliche Kalkulati-onsgrundlage, an der es fehle, wenn Anleger sich durch die Einstellung der
vereinbarten Ratenzahlung von ihren Verpflichtungen lösen könnten, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis.
Für einen durchschnittlichen [X.] war schon nicht er-sichtlich, wie viele Anleger die Klägerin werben würde und in welchem Maße
sie auf ungeschmälerte Zuflüsse aus [X.] angewiesen war, die [X.] nur einen (verhältnismäßig geringen) Teil der kalkulierten Einnahmen ausmachten. Vor allem aber hat die Klägerin durch die Ausgestaltung des [X.]svertrages, der neben der in § 17 Nr. 3 [X.] eröffneten Möglichkeit ei-ner Herabsetzung der [X.] in § 24 Nr. 4 [X.] vorsieht, dass die infolge 29
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einer Einstellung der Ratenzahlung ausscheidenden [X.]er ein vom aktuellen wirtschaftlichen Wert des [X.]santeils unabhängiges Ausei-nandersetzungsguthaben erhalten, den

auch werbewirksamen

Eindruck vermittelt, sie könne es sich leisten, das Risiko der Anleger, die sich im Rahmen begrenzter finanzieller Möglichkeiten nach einem [X.] mit über-schaubaren
Raten beteiligen, sozialverträglich zu beschränken. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen (vgl. auch [X.], Urteil vom 27. November 2000

II ZR 218/00, [X.], 243, 245).
cc)
Der Wortlaut des § 17 Nr. 3 [X.], der die Herabsetzung der Gesamt-einlage als zwingende Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der [X.] führenden Abbruchs des [X.]s festlegt, lässt lediglich die rechts-technische Frage offen, ob die Herabsetzung der Einlage automatisch eintritt oder von der

hierzu verpflichteten

Klägerin vorzunehmen ist. Das Berufungs-gericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Herabsetzung der Einlage bei Erfüllung der Voraussetzungen ohne weiteres eintritt und keiner formalen Umsetzung durch die Klägerin bedarf. Diese Sichtweise trägt dem [X.] beider Parteien Rechnung, unnötige formale Erschwernisse zu vermei-den. Sie harmoniert zudem mit der Regelung in § 22 Nr. 1 Buchst. e
[X.], die für einen [X.]er, der keine für den Verbleib in der [X.] ausreichen-den Zahlungen geleistet hat, ein automatisches Ausscheiden aus der Gesell-schaft vorsieht.
b)
Die Herabsetzung der [X.] nach § 17 Nr. 3 [X.] hat zur Fol-ge,
dass der [X.]er oder Treugeber keine weiteren Raten zu leisten hat, da der Betrag der [X.] für die in § 5 Nr. 2 [X.] begründete [X.] maßgebend ist. Der [X.]er ist auch nicht (mehr) verpflich-tet, die bis zum Abbruch des [X.]s fällig gewordenen Raten nach-zuentrichten. Denn die vertragliche Regelung legt
unmissverständlich fest, dass die herabgesetzte [X.] im [X.], von dem sodann noch 32
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die in § 17 Nr. 3 [X.] im Einzelnen geregelten Abzüge vorzunehmen sind, der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlungen entspricht.
3.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die

als Beteiligung bezeichnete

[X.] des Beklagten an der Klägerin auf der Klägerin. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.

Bergmann

Strohn

[X.]

Reichart

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2010 -
8 O 4006/09 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
27 U 230/10 -

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Meta

II ZR 201/10

18.09.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. II ZR 201/10 (REWIS RS 2012, 3157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3157

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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