Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2012, Az. II ZR 201/10

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3164

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Gegenstand

Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zu einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft: Aktivlegitimation für einen Anspruch auf Leistung der Einlage


Leitsatz

Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der - in den Treuhandvertrag einbezogene - Gesellschaftsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Treugeber vorsieht und ihnen im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräumt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom 6. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte trat mit Beitrittserklärung vom 24. Juli 1999, die am 11. August 1999 angenommen wurde, über die [X.] der Klägerin bei, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Er übernahm eine [X.] von 20.000 DM zuzüglich 5 % Agio; darauf waren ab dem 1. September 1999 190 Monatsraten zu 105 DM (53,69 €) zu leisten. Der Beklagte zahlte lediglich die Raten bis einschließlich August 2006.

2

Der [X.]svertrag (Anlage [X.] - künftig: [X.]) der Klägerin, der in den Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und der [X.] als dessen Bestandteil einbezogen wurde, enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 5 Haft-/Festkapital, variables Kapital

2. Die Treugeber der Treuhandkommanditistin sind zur Barleistung ihrer [X.] (Haft-/Festkapital und variables Kapital) verpflichtet. Die Barleistung hat innerhalb von zehn Tagen ab Annahme des [X.] auf das [X.] zu erfolgen, soweit nicht die Erbringung der [X.] nach einem [X.] vereinbart wurde.

§ 6 Rechtsstellung der treuhänderisch
beteiligten [X.]er

2. Im Innenverhältnis der [X.]er untereinander werden die Treugeber, für die die Treuhandkommanditistin die [X.]sbeteiligungen treuhänderisch hält, wie unmittelbar beteiligte [X.]er behandelt. …

§ 17 Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Ausschüttungen

3. Für [X.]er oder Treugeber, die ihre Einlage nach einem mit der [X.] (mindestens 60 Monatsraten) leisten, gilt statt Abs. 2 folgende Regelung: Mit wirksamem Beitritt ist der [X.]er oder Treugeber entsprechend den Einzahlungen auf die bedungene [X.] mit je vollen DM 1.000 gemäß Abs. 1 am Vermögen der [X.] beteiligt. …

… Wird der [X.] nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient (§ 22 Abs. 1 e), ohne dass der [X.]er oder Treugeber aus der [X.] ausscheidet, so wird seine [X.] herabgesetzt. Die herabgesetzte [X.] entspricht der Summe der auf die [X.] geleisteten Einzahlungen, vermindert um den Unterschiedsbetrag zwischen den ursprünglich vereinbarten und den herabgesetzten Belastungen auf dem Kapitalkonto III aus Aufwendungen der Treuhandkommanditistin und persönlichen Werbungskosten des Treugebers, abgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag. Der Rundungsbetrag wird dem [X.]er oder Treugeber erstattet. …

Die gleiche Regelung gilt, wenn der [X.]er oder Treugeber die Befreiung von der Verpflichtung künftiger Einzahlungen beantragt. Dies ist frühestens sieben Jahre nach Leistung der ersten Einzahlung auf die [X.] möglich.

§ 21 Dauer der [X.], Kündigung

3. Die Kündigung eines Kommanditisten oder Treugebers ist im Falle der wirtschaftlichen Not nach einer [X.] von fünf Jahren möglich. Als wirtschaftliche Not gilt insbesondere schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr.

Diese Kündigungsmöglichkeit gilt nicht bei ratenweiser Einbringung der Einlagen. Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen [X.] gem. § 17 Abs. 3 wird verwiesen.

§ 22 Ausscheiden von [X.]ern

1. Ein Kommanditist oder Treugeber scheidet aus der [X.] aus, wenn

e) der vereinbarte [X.] nicht vertragsgerecht erfüllt wird und die Summe der Einzahlungen auf die [X.] geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zuzüglich DM 2.500. Ein [X.] gilt als abgebrochen, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen wird.

§ 22a Sonderbestimmungen für Einzahlungspläne

2. Die mit der [X.] vereinbarten Einzahlungen sind jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Kommt der Treugeber mit den vereinbarten Zahlungen von Einlagen in Verzug, so schuldet er der [X.] einen Verzugszins von 1%. Bei Rücklastschriften hat der Anleger zusätzlich zu den Bankgebühren die bei der [X.] anfallenden Kosten, mindestens jedoch je DM 20,00 zu tragen. Für die vollständige oder teilweise Rückabwicklung des [X.] im Falle des Vertragsbruchs stellt die [X.] eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,5% der vereinbarten [X.] in Rechnung. Bei Vertragsbruch schuldet der Anleger der [X.] in jedem Fall das Agio von 5% der vereinbarten [X.] sowie die auf seine Beteiligung entfallenden Aufwendungen der [X.], der Treuhandkommanditistin sowie die persönlichen Werbungskosten gemäß Investitionsplan. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Mitgesellschafter nicht durch die Folgen eines Vertragsbruchs belastet [X.]

Anfallende Kosten oder Verzugszinsen werden den [X.] entnommen. Die [X.] verlängert sich entsprechend.

3

Die Klägerin beansprucht die von September 2006 bis Dezember 2008 angefallenen Raten in Höhe von insgesamt 1.503,32 € zuzüglich Zinsen und Rücklastschriftkosten. Der Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, dass die Einstellung der Ratenzahlung nach § 17 Nr. 3 [X.] zur Herabsetzung der [X.] auf die bisher geleisteten Einzahlungen geführt habe, so dass keine weitere Zahlungspflicht bestehe.

4

Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die auf eine Herabsetzung der Beteiligung auf 3.500 € gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und unter Abweisung der weitergehenden Widerklage festgestellt, dass die Beteiligung des Beklagten an der Klägerin auf 2.250 € herabgesetzt sei und keine Zahlungspflichten des Beklagten mehr bestünden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihr Zahlungsbegehren und ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

6

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Die Klägerin könne die Zahlung ausstehender Raten nicht beanspruchen, da ihr die Aktivlegitimation fehle. Der Beklagte sei nicht [X.]er der Klägerin, sondern lediglich Treugeber mit der Folge, dass gesellschaftsvertragliche Ansprüche der Klägerin gegen ihn auf Zahlung der Einlage nicht bestünden.

8

Auf die Widerklage sei neben dem Nichtbestehen weiterer Zahlungsansprüche, für die die Klägerin schon nicht aktivlegitimiert sei, die Herabsetzung der Beteiligung des Beklagten an der Klägerin festzustellen. Insoweit billige der [X.]svertrag dem Beklagten als Treugeber unmittelbare Rechte und Ansprüche gegen die [X.] zu. Die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Herabsetzung der [X.] hänge nicht von einer Entscheidung der Klägerin ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Nr. 3 [X.], auf den die [X.]er und Treugeber vertrauen könnten, erfolge die Herabsetzung unter den dort genannten Voraussetzungen ohne weiteres Zutun der Klägerin oder des Treugebers. Diese Sichtweise werde dadurch bestätigt, dass der [X.]svertrag keine Regelung darüber enthalte, welche Stelle über die Herabsetzung entscheiden solle. Die herabgesetzte Beteiligung belaufe sich allerdings nach der detaillierten Berechnung der Klägerin, der der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten sei, lediglich auf 2.250 €.

9

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Klägerin kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausstehende [X.] aus eigenem Recht einfordern.

Nach dem [X.]svertrag werden die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte [X.]er behandelt (§ 6 Nr. 2 [X.]). Demzufolge haben sie im Innenverhältnis zur Klägerin die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers ([X.]) erlangt. Daraus ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die [X.] bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund ist den einschlägigen Bestimmungen des [X.]svertrages (§ 5 Nr. 2, § 22a [X.]) zu entnehmen, dass der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der [X.] der [X.] aus eigenem Recht zusteht.

2. Die Abweisung der Klage und die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestünden keine weiteren Zahlungspflichten des Beklagten, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf weitere [X.] ab dem 1. September 2006 zu.

a) Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist die [X.] des Beklagten gemäß § 17 Nr. 3 [X.] auf einen Betrag herabgesetzt, der der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlungen, vermindert um die in § 17 Nr. 3 [X.] aufgeführten Abzugspositionen, entspricht.

aa) Die in § 17 Nr. 3 [X.] genannten Voraussetzungen für die Herabsetzung der [X.] sind erfüllt. Erforderlich ist nach dieser Vertragsbestimmung, dass der [X.] nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient wurde (§ 22 Abs. 1 Buchst. e [X.]), ohne dass der Treugeber (deshalb) aus der [X.] ausgeschieden ist.

Der Beklagte hat den [X.] nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient. Nach § 22 Nr. 1 Buchst. e [X.], auf den in § 17 Nr. 3 [X.] Bezug genommen wird, gilt ein [X.] als abgebrochen, wenn der Anleger am 31. Dezember eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgeglichen wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zum 31. Dezember 2008 eingetreten.

Der Beklagte ist auch nicht aus der [X.] ausgeschieden. Nach § 22 Nr. 1 Buchst. [X.] [X.] führt die nicht vertragsgerechte Erfüllung des [X.]s zum Ausscheiden des Kommanditisten oder Treugebers, wenn die Summe der geleisteten Einzahlungen geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zuzüglich 2.500 DM. Die Einzahlungen des Beklagten übersteigen diesen Wert, wie die zur Höhe der abgesenkten Beteiligung vorgenommenen Berechnungen ergeben.

bb) Die Herabsetzung der [X.] ist nicht von einer Entscheidung der Klägerin abhängig, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat den [X.]svertrag in diesem Punkt zutreffend ausgelegt.

Der [X.]svertrag der Klägerin als einer Publikumsgesellschaft ist nach seinem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrages auszulegen ([X.], Urteil vom 5. Juli 2011 - [X.], [X.], 1865 Rn. 14 m.w.N.). Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbständig vornehmen ([X.], Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 46 m.w.N.). Offen bleiben kann, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 [X.] bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.] [X.] vom 21. April 1993, Seite 29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an [X.] beteiligen, oder aber [X.]sverträge von [X.] weiterhin einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1231, Rn. 45 - jeweils m.w.N.). Denn schon nach §§ 133, 157 BGB ist dem [X.]svertrag - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 5 [X.] (§ 305c Abs. 2 BGB nF) - aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers zu entnehmen, dass die Herabsetzung der [X.] nicht der Zustimmung der Klägerin bedarf.

(1) Nach dem Wortlaut des § 17 Nr. 3 [X.] („… so wird seine [X.] herabgesetzt“) ist die Herabsetzung der [X.] die zwingende Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der [X.] führenden Abbruchs des [X.]s. Besondere Umstände, die in Anwendung allgemein anerkannter Grundsätze zu einem hiervon abweichenden Auslegungsergebnis führen könnten, liegen nicht vor. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung ist [X.] und fügt sich in die Systematik des [X.]svertrages der Klägerin widerspruchsfrei ein.

(2) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass eine Herabsetzung der Einlage, die der [X.]er durch Nichtzahlung der vereinbarten Raten selbst herbeiführen könne, einem vorweggenommenen Forderungserlass oder verzicht durch die Klägerin gleichkomme (so auch [X.], Urteil vom 18. August 2010 - 20 U 2303/10, juris Rn. 14).

Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer [X.]en Auslegung zu beachten und den der Erklärung zugrundeliegenden Umständen besondere Bedeutung beizumessen. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 15. Januar 2002 - [X.], [X.], 822, 824; Urteil vom 7. März 2006 - [X.], [X.], 1511 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall indes nicht vor. Denn hier geht es nicht um die Auslegung einer Erklärung, durch die ein zuvor erworbenes Recht wieder aufgegeben worden sein soll. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der [X.] wurde nicht zeitlich vor der in § 17 Nr. 3 [X.] geregelten Begrenzung dieses Anspruchs begründet; er war von Anfang an nach Maßgabe des § 17 Nr. 3 [X.] beschränkt. Somit befanden sich die Klägerin und ihre [X.]er in dem für die Auslegung maßgebenden Zeitpunkt des Beitritts des Beklagten gerade nicht in der Lage eines Gläubigers, dessen Willenserklärung darauf zu prüfen ist, ob er auf ein ihm bereits zustehendes Recht verzichtet. Ferner hat die Einstellung der Ratenzahlungen nach der vom Berufungsgericht befürworteten Auslegung nicht nur die für den [X.]er rein vorteilhafte Folge, keine weiteren [X.] zahlen zu müssen. Vielmehr wirkt sich die Herabsetzung der [X.] zugleich zum Nachteil des betroffenen [X.]ers aus.

(3) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der Revision, die in § 22a Nr. 2 [X.] getroffene Regelung der Verzugsfolgen wäre überflüssig, wenn die [X.] bei einer Zahlungseinstellung ohne weiteres auf den bis dahin geleisteten Betrag reduziert würde, so dass ein Verzug gar nicht eintreten könnte.

Diese Argumentation lässt zum einen die - durch § 22a Nr. 2 [X.] erfassten - Fälle außer [X.], in denen die Zahlungen nach zwischenzeitlicher Säumigkeit wieder aufgenommen werden, so dass es zu einem Abbruch des [X.]s nicht kommt, oder in denen die Zahlungseinstellung zum Ausscheiden des [X.]ers führt.

Die vertraglichen Verzugsregelungen sind aber auch dann von Bedeutung, wenn die Einstellung der Ratenzahlungen die Herabsetzung der [X.] zur Folge hat. Die Herabsetzung der [X.] und die damit verbundene Befreiung von der Verpflichtung zu weiteren [X.] tritt erst mit dem Abbruch des [X.]s nach § 22 Nr. 1 Buchst. e Satz 2 [X.] ein. Sie ändert nichts daran, dass der Anleger, der seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, gegen den Vertrag verstößt und in Verzug gerät. Allerdings knüpft der [X.]svertrag an diesen Vertragsverstoß, wenn er zum Abbruch des [X.]s führt, die in § 17 Nr. 3 [X.] geregelte Rechtsfolge der Herabsetzung der [X.], womit zugleich die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten endet und die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin noch fällig gewordenen und offen gebliebenen Raten erlischt.

(4) Anders als die Revision meint, führt die vom Berufungsgericht befürwortete Auslegung nicht deshalb zu einer gravierenden Ungereimtheit des vertraglichen Regelwerks, weil der [X.]svertrag dem Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, die Möglichkeit, frühestens nach sieben Jahren seine Befreiung von der Verpflichtung zu künftigen Einzahlungen zu beantragen (§ 17 Nr. 3 [X.]), nur in Fällen wirtschaftlicher Not einräume (so aber [X.], Urteil vom 18. August 2010 - 20 U 2303/10, juris Rn. 10, 16).

Der Annahme der Revision, das Recht eines Anlegers, sich von den [X.] befreien zu lassen, sei auf Fälle wirtschaftlicher Not beschränkt, kann nicht gefolgt werden. In § 17 Nr. 3 [X.] ist eine solche Einschränkung nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus § 21 Nr. 3 [X.]. In § 21 [X.] sind die Dauer der [X.] und das Kündigungsrecht der Anleger geregelt, nicht aber die Herabsetzung der Einlage eines in der [X.] verbleibenden Anlegers. Nach § 21 Nr. 3 Satz 3 [X.] wird das dort geregelte Kündigungsrecht im Falle wirtschaftlicher Not einem Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, nicht zugestanden. Der daran anschließende Satz „Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen [X.] gem. § 17 Abs. 3 wird verwiesen“ stellt keine Regelung dar, insbesondere enthält er keine Änderung oder Einschränkung der Befreiungsmöglichkeit, auf die er verweist. Vielmehr handelt es sich um einen einfachen Hinweis auf eine an anderer Stelle des [X.]svertrages zu findende Regelung, der entnommen werden mag, dass der Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, infolge der ihm möglichen Begrenzung seiner Ratenzahlungspflicht eines Sonderkündigungsrechts in Fällen wirtschaftlicher Not nicht zwingend bedarf. Hätte neben dem Sonderkündigungsrecht auch die Möglichkeit der Befreiung von künftigen [X.] auf Fälle wirtschaftlicher Not beschränkt werden sollen, so hätte dies durch eine Verweisung in § 17 Nr. 3 [X.] auf § 21 Nr. 3 [X.] zum Ausdruck gebracht werden können - nicht umgekehrt.

Allerdings besteht die Möglichkeit der Befreiung von künftigen [X.] frühestens sieben Jahre nach der ersten Einzahlung, während der Abbruch des [X.]s schon vor Ablauf dieser Zeitspanne zu einer Herabsetzung der [X.] führen kann. Darin liegt aber schon deshalb keine systemwidrige Besserstellung des vertragsbrüchigen [X.]ers, die zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung des [X.]svertrages zwingen könnte, weil der Anleger, der seinen [X.] nicht nachkommt, hierdurch bedingte Nachteile in Kauf nehmen muss. Nach § 22a Nr. 2 [X.] schuldet er etwa das unverminderte Agio aus der ursprünglich vereinbarten [X.] sowie zwischenzeitliche Verzugszinsen, die den [X.] zu entnehmen sind.

Nach § 17 Nr. 3 [X.] tritt die in der Herabsetzung der [X.] bestehende Rechtsfolge sowohl bei einem Abbruch des [X.]s infolge vertragswidriger Zahlungseinstellung als auch dann ein, wenn der Anleger vertragsgemäß die Befreiung von künftigen [X.] beantragt. Verhält sich der Anleger vertragsgemäß, so kann das ihm vertraglich zugestandene Recht, die Herabsetzung der Einlage zu erwirken, ersichtlich nicht von einer im Vertragstext nicht vorgesehenen Einwilligung der [X.] abhängen. Aber auch bei einem Abbruch des [X.]s gilt nichts anderes. Für eine in diesem Punkt differenzierende Auslegung des [X.]svertrages ist auch deshalb kein Raum, weil die in § 17 Nr. 3 [X.] gewählte Formulierung „Die gleiche Regelung gilt, …“ die Gleichbehandlung beider Fallgestaltungen hinsichtlich der Rechtsfolge unmissverständlich festlegt.

(5) Auch die Erwägung, die Klägerin benötige eine verlässliche Kalkulationsgrundlage, an der es fehle, wenn Anleger sich durch die Einstellung der vereinbarten Ratenzahlung von ihren Verpflichtungen lösen könnten, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis.

Für einen durchschnittlichen [X.] war schon nicht ersichtlich, wie viele Anleger die Klägerin werben würde und in welchem Maße sie auf ungeschmälerte Zuflüsse aus [X.] angewiesen war, die insgesamt nur einen (verhältnismäßig geringen) Teil der kalkulierten Einnahmen ausmachten. Vor allem aber hat die Klägerin durch die Ausgestaltung des [X.]svertrages, der neben der in § 17 Nr. 3 [X.] eröffneten Möglichkeit einer Herabsetzung der [X.] in § 24 Nr. 4 [X.] vorsieht, dass die infolge einer Einstellung der Ratenzahlung ausscheidenden [X.]er ein vom aktuellen wirtschaftlichen Wert des [X.]santeils unabhängiges Auseinandersetzungsguthaben erhalten, den - auch werbewirksamen - Eindruck vermittelt, sie könne es sich leisten, das Risiko der Anleger, die sich im Rahmen begrenzter finanzieller Möglichkeiten nach einem [X.] mit überschaubaren Raten beteiligen, sozialverträglich zu beschränken. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen (vgl. auch [X.], Urteil vom 27. November 2000 - [X.], [X.], 243, 245).

cc) Der Wortlaut des § 17 Nr. 3 [X.], der die Herabsetzung der [X.] als zwingende Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der [X.] führenden Abbruchs des [X.]s festlegt, lässt lediglich die rechtstechnische Frage offen, ob die Herabsetzung der Einlage automatisch eintritt oder von der - hierzu verpflichteten - Klägerin vorzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Herabsetzung der Einlage bei Erfüllung der Voraussetzungen ohne weiteres eintritt und keiner formalen Umsetzung durch die Klägerin bedarf. Diese Sichtweise trägt dem Interesse beider Parteien Rechnung, unnötige formale Erschwernisse zu vermeiden. Sie harmoniert zudem mit der Regelung in § 22 Nr. 1 Buchst. e [X.], die für einen [X.]er, der keine für den Verbleib in der [X.] ausreichenden Zahlungen geleistet hat, ein automatisches Ausscheiden aus der [X.] vorsieht.

b) Die Herabsetzung der [X.] nach § 17 Nr. 3 [X.] hat zur Folge, dass der [X.]er oder Treugeber keine weiteren Raten zu leisten hat, da der Betrag der [X.] für die in § 5 Nr. 2 [X.] begründete Zahlungspflicht maßgebend ist. Der [X.]er ist auch nicht (mehr) verpflichtet, die bis zum Abbruch des [X.]s fällig gewordenen Raten nachzuentrichten. Denn die vertragliche Regelung legt unmissverständlich fest, dass die herabgesetzte [X.] im [X.], von dem sodann noch die in § 17 Nr. 3 [X.] im Einzelnen geregelten Abzüge vorzunehmen sind, der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlungen entspricht.

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die - als Beteiligung bezeichnete - [X.] des Beklagten an der Klägerin auf 2.250 € herabgesetzt ist. Dieser Betrag ergibt sich aus der eigenen Berechnung der Klägerin. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.

Bergmann                                                Strohn                                           Caliebe

                               [X.]

Meta

II ZR 201/10

18.09.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 6. Oktober 2010, Az: 27 U 230/10

§ 705 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2012, Az. II ZR 201/10 (REWIS RS 2012, 3164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3164

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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