Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. II ZR 178/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3112

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 178/10
Verkündet am:
18. September 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §§ 133 B, 157 C
Wird bei Abschluss eines Vertrages zugleich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch wegfällt, der durch diesen Vertrag erst begründet wird, so betrifft diese Regelung nicht die Aufgabe eines zuvor erworbe-nen Rechts und steht daher einem Verzicht, an dessen Feststellung strenge Anforderungen zu stellen sind ([X.], Urteil vom 15.
Januar 2002
X
ZR
91/00, [X.], 822, 824; Urteil vom 7.
März 2006
VI
ZR
54/05, [X.], 1511 Rn.
10), nicht gleich.
[X.], Urteil vom 18. September 2012 -
II ZR 178/10 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2012 durch [X.]
Dr.
Bergmann, [X.]
Strohn, die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart sowie den Richter Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]

Zivilsenate in [X.]

vom 19.
August 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte trat mit Beitrittserklärung vom 19. September 1998, die am 25. September 1998 angenommen wurde, über die Treuhandkommanditistin P.

GmbH der Klägerin bei, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft.
Sie übernahm eine [X.] von 20.000 DM einschließlich 5
% erbringen war. Die Beklagte zahlte lediglich die Raten bis einschließlich Januar 2007.

1
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-
3

Der [X.]svertrag (künftig: [X.]) der Klägerin, der in den Treu-handvertrag zwischen der Beklagten und der P.

GmbH als dessen Bestandteil einbezogen wurde, enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 5 Haft-/Festkapital, variables Kapital

2.
Die Treugeber des Treuhandkommanditisten sind zur Barleistung ihrer Gesamtein-lage (Haft-/Festkapital und variables Kapital) verpflichtet. Die Barleistung hat [X.] von zehn Tagen ab Annahme des [X.] auf das [X.] zu erfolgen,
soweit nicht die Erbringung der [X.] nach ei-

§ 6 Rechtsstellung der treuhänderisch
beteiligten [X.]er

2.
Im Innenverhältnis der [X.]er untereinander werden die Treugeber, für die der Treuhandkommanditist die [X.]sbeteiligungen treuhänderisch hält, wie

§ 17 Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Ausschüttungen

3.
Für [X.]er oder Treugeber, die ihre Einlage nach einem mit der [X.] (mindestens 60 Monatsraten) leisten, gilt statt Abs. 2 folgende Regelung: Mit wirksamem Beitritt ist der [X.]er oder Treugeber entsprechend den Einzahlungen auf die bedungene [X.] mit je vollen DM


22 Abs. 1 e), ohne dass der [X.]er oder Treugeber aus der [X.] ausscheidet, so wird seine [X.] herabgesetzt. Die herabgesetzte Ge-samteinlage entspricht der Summe der auf die [X.] geleisteten [X.], vermindert um den Unterschiedsbetrag zwischen den ursprünglich verein-barten und den herabgesetzten Belastungen auf dem Kapitalkonto III aus Aufwen-dungen des Treuhandkommanditisten und persönlichen Werbungskosten des Treu-gebers, abgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag. Der Rundungsbe-

3
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4

Die gleiche Regelung gilt, wenn der [X.]er oder Treugeber die Befreiung von der Verpflichtung künftiger Einzahlungen beantragt. Dies ist frühestens sieben Jahre nach Leistung der ersten Einzahlung auf die [X.] möglich.

§ 21 Dauer der [X.], Kündigung

3.
Die Kündigung eines Kommanditisten oder Treugebers ist im Falle der wirtschaftli-chen Not nach einer [X.] von fünf Jahren möglich. Als wirt-schaftliche Not gilt insbesondere schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit oder [X.] von mehr als einem Jahr. Diese Kündigungsmöglichkeit gilt nicht bei raten-weiser Einbringung der Einlagen. Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen [X.] und [X.] gem. § 17 Abs. 3 wird verwie-sen.

§ 22 Ausscheiden von [X.]ern
1.

Ein Kommanditist oder Treugeber scheidet aus der [X.] aus, wenn

e)
der vereinbarte [X.] nicht vertragsgerecht erfüllt wird und die Summe der Einzahlungen auf die [X.] geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zuzüglich Euro 1.250 / DM 2.500. Ein [X.] gilt als abgebrochen, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist
und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen wird.

§ 22a Sonderbestimmungen für Einzahlungspläne

2.
Die mit der [X.] vereinbarten Einzahlungen sind jeweils am 1. eines Kalen-dermonats fällig. Kommt der Treugeber mit den vereinbarten Zahlungen von Einla-gen in Verzug, so schuldet er der [X.] einen Verzugszins von 1%.
Bei Rücklastschriften hat der Anleger zusätzlich zu den Bankgebühren die bei der [X.] anfallenden Kosten, mindestens jedoch je Euro 10,00 / DM 20,00 zu tragen.
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5

Für die vollständige oder teilweise Rückabwicklung des [X.] im Falle des Vertragsbruchs stellt die [X.] eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,5% der vereinbarten [X.] in Rechnung.

Bei Vertragsbruch schuldet der Anleger der [X.] in jedem Fall das Agio von 5% der vereinbarten [X.] sowie die auf seine Beteiligung entfal-lenden Aufwendungen der [X.], des Treuhandkommanditisten sowie die persönlichen Werbungskosten gemäß Investitionsplan. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Mitgesellschafter nicht durch die Folgen eines Vertragsbruchs belastet werden.

Anfallende Kosten oder Verzugszinsen werden den [X.] entnommen. Die [X.] verlängert sich entsprechend.

Die Klägerin beansprucht die von Februar 2007 bis Dezember 2008 [X.]. Die Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, dass die Einstellung der Ratenzahlung nach § 17 Nr. 3 [X.] zur Herabsetzung der [X.] auf die bisher geleisteten Einzahlungen geführt habe, so dass keine weitere Zahlungspflicht bestehe.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der r-abgesetzt. Die Berufung der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als das Berufungs-gericht unter Abweisung der weitergehenden Widerklage eine Herabsetzung [X.] das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihr Zahlungsbegehren und ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen für einen Abbruch des [X.]s nach § 22 Nr. 1 Buchst. e [X.] seien im Streitfall erfüllt. Dies führe nach § 17 Nr. 3 [X.] zur automatischen Herabsetzung der Einlage mit der Folge, dass die Beklagte über die bereits gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Ratenzahlungen zu erbrin-gen habe.
Der Wortlaut des [X.]svertrages, der eine im Ermessen der Klä-gerin stehende Entscheidung über die Herabsetzung der Einlage nicht vorsehe, spreche dafür,
dass die Herabsetzung der Einlage allein durch den Abbruch des [X.]s ausgelöst werde und vom Einverständnis der Klägerin unabhängig sei. Ein durchschnittlicher Beitrittsinteressent, auf dessen [X.] abzustellen sei, könne dem [X.]svertrag in diesem Punkt bei objektiver Würdigung nichts anderes entnehmen. Dieses dem Wortlaut des Vertrags folgende Verständnis sei auch sinnvoll, da bei einer positiven [X.] des Immobilienfonds, wie sie der Anleger erwarte, eine [X.] der Beteiligung nach Maßgabe der bisher geleisteten Zahlungen ge-nüge, um den Treugeber von einer willentlichen Nichterfüllung der Einlagepflicht abzuhalten. Die wortlautgetreue Auslegung passe auch in das Gefüge des [X.], der keine Regelung darüber enthalte, welches Organ der [X.] nach welchen Kriterien über die Herabsetzung einer Einlage nach § 17 Nr. 3 [X.] entscheiden solle. Wegen der in § 21 Nr. 3 [X.] enthaltenen Be-zugnahme erscheine zwar klar, dass der gleichfalls in § 17 Nr. 3 [X.] geregelte Antrag des Treugebers auf Befreiung von künftigen [X.] 6
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nur in Fällen wirtschaftlicher Not möglich sei. Aus der Sicht eines Beitrittsinte-ressenten müsse sich deshalb aber kein Widerspruch zu der nach dem Wort-laut des [X.]svertrages vorgesehenen automatischen Herabsetzung der Einlage bei vertragswidriger Nichtzahlung der Einlageraten aufdrängen. Auf die Widerklage sei die Herabsetzung der Beteiligung festzustellen; die herabge-setzte Beteiligung belaufe sich bei richtiger Berechnung aber

[X.]
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf weitere [X.] ab dem 1. Februar 2007 verneint.
a)
Die Klägerin kann allerdings, wovon auch das Berufungsgericht aus-gegangen ist, ausstehende [X.] aus eigenem Recht einfordern.
Nach dem [X.]svertrag, insbesondere nach § 6 Nr. 2 [X.], haben die über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]er). [X.] ergeben sich einerseits unmittelbar gegen die [X.] bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche [X.] im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011

[X.], [X.], 2299 Rn. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund ist den einschlägigen Bestimmungen des [X.]svertrages (§
5 Nr. 2, § 22a [X.]) zu entnehmen, dass der gegen einen Treugeber gerichte-te Anspruch auf Leistung der [X.] der [X.] aus eigenem Recht zusteht.
b)
Die [X.] der Beklagten ist gemäß § 17 Nr. 3 [X.] auf einen Betrag herabgesetzt, der der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlun-gen, vermindert um die in § 17 Nr. 3 [X.] aufgeführten Abzugspositionen, ent-spricht.
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aa)
Die in § 17 Nr. 3 [X.] genannten Voraussetzungen für die Herabset-zung der [X.] sind erfüllt. Erforderlich ist nach dieser Vertragsbe-stimmung, dass der [X.] nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient wurde (§ 22 Abs. 1 Buchst. e
[X.]), ohne dass der Treugeber (deshalb) aus der [X.] ausgeschieden ist.
Die Beklagte hat den [X.] nicht nach den vereinbarten Be-dingungen bedient. Nach § 22 Nr. 1 Buchst. e
[X.], auf den in § 17 Nr. 3 [X.] Be-zug genommen wird, gilt ein [X.] als abgebrochen, wenn der [X.] am 31. Dezember eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf verein-barten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zin-sen und Nebenkosten nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgegli-chen wird. Diese Voraussetzung war im Streitfall zum 31. Dezember 2008 ein-getreten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat.
Die Beklagte ist auch nicht aus der [X.] ausgeschieden. Nach §
22 Nr. 1 Buchst. e
Satz 1 [X.] führt die nicht vertragsgerechte Erfüllung des [X.]s zum Ausscheiden des Kommanditisten oder Treugebers, wenn die Summe der geleisteten Einzahlungen geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zuzüglich 1.250

wie die unbeanstandet gebliebenen Berechnungen des Berufungsgerichts
zur Höhe der abgesenkten Beteiligung ergeben.
bb)
Die Herabsetzung der [X.] ist nicht von einer Entschei-dung der Klägerin abhängig, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat den [X.]svertrag in diesem Punkt zutreffend ausgelegt.
Der [X.]svertrag der Klägerin als einer Publikumsgesellschaft ist nach seinem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertra-15
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ges auszulegen ([X.], Urteil vom 5. Juli 2011

[X.], [X.], 1865 Rn. 14 m.w.[X.]). Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbständig vor-nehmen ([X.], Urteil vom 19. Juli 2011

[X.], [X.], 1657 Rn.
46 m.w.[X.]). Offen bleiben kann, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 [X.] bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträ-gen ([X.] [X.] vom 21. April 1993, Seite 29-34) nicht eingreift, wenn sich [X.] an [X.] beteiligen, oder aber
[X.]sverträ-ge von [X.] weiterhin einer ähnlichen Auslegung und In-haltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011

[X.], [X.], 117 Rn.
50; Urteil vom 23. April 2012

[X.], [X.], 1231, Rn. 45

jeweils
m.w.[X.]). Denn schon nach §§ 133, 157 BGB ist dem [X.]sver-trag

unabhängig von der Anwendbarkeit des § 5 [X.] (§ 305c Abs. 2 BGB nF)

aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers zu entnehmen, dass die Herabsetzung der [X.] nicht der Zustimmung der Klägerin bedarf.
(1)

seine Gesamtein-Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der [X.] führenden Abbruchs des [X.]s. Besondere Umstände, die in Anwendung allgemein an-erkannter Grundsätze zu einem hiervon abweichenden Auslegungsergebnis führen könnten, liegen nicht vor. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung ist [X.] und fügt sich in die Systematik des [X.] der Klägerin widerspruchsfrei ein.
(2)
Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass eine Herabsetzung der Einlage, die der [X.]er durch Nichtzahlung der vereinbarten Raten selbst herbeiführen könne, einem vorweggenommenen Forderungserlass oder 20
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verzicht durch die Klägerin gleichkomme (so auch OLG [X.], Urteil vom 18. August 2010

20 U 2303/10, juris Rn. 14).
Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechts-vernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer [X.]en Aus-legung zu beachten und den der Erklärung zugrundeliegenden Umständen be-sondere Bedeutung beizumessen. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum [X.] sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 15. Januar 2002

[X.], [X.], 822, 824; Urteil vom 7. März 2006

[X.], [X.], 1511 Rn. 10, jeweils m.w.[X.]).
Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall indes nicht vor. Denn hier geht es nicht um die Auslegung einer Erklärung, durch die ein zuvor erwor-benes Recht wieder aufgegeben worden sein soll. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der [X.] wurde nicht zeitlich vor der in § 17 Nr. 3 [X.] geregelten Begrenzung dieses Anspruchs begründet; er war von Anfang an nach Maßgabe des § 17 Nr. 3 [X.] beschränkt. Somit befanden sich die Klägerin und ihre [X.]er in dem für die Auslegung maßgebenden Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten gerade nicht in der Lage eines Gläubigers, dessen [X.] darauf
zu prüfen ist, ob er auf ein ihm bereits zustehendes Recht verzichtet. Ferner hat die Einstellung der Ratenzahlungen nach der vom [X.] befürworteten Auslegung nicht
nur die für den [X.]er rein vorteilhafte Folge, keine weiteren [X.] zahlen zu müssen. [X.] wirkt sich die Herabsetzung der [X.] zugleich zum Nachteil des betroffenen [X.]ers aus.
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(3)
Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der Revision, die in §
22a Nr. 2 [X.] getroffene Regelung der Verzugsfolgen wäre überflüssig, wenn die Ge-samteinlage bei einer Zahlungseinstellung ohne weiteres auf den bis dahin ge-leisteten Betrag reduziert würde, so dass ein Verzug gar nicht eintreten könnte.
Diese Argumentation lässt zum einen die

durch §
22a Nr. 2 [X.] erfass-ten

Fälle außer [X.], in denen die Zahlungen nach zwischenzeitlicher Säu-migkeit wieder aufgenommen werden, so dass es zu einem Abbruch des [X.] nicht kommt, oder in denen die Zahlungseinstellung zum [X.] des [X.]ers führt.
Die vertraglichen Verzugsregelungen sind aber auch dann von Bedeu-tung, wenn die Einstellung der Ratenzahlungen die Herabsetzung der Gesamt-einlage zur Folge hat. Die Herabsetzung der [X.] und die damit ver-bundene Befreiung von der Verpflichtung zu weiteren [X.] tritt erst mit dem Abbruch des [X.]s nach § 22 Nr. 1 Buchst. e
Satz 2 [X.] ein. Sie ändert nichts daran, dass der Anleger, der seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, gegen den Vertrag verstößt und in Verzug gerät. Allerdings knüpft der [X.]svertrag an diesen Vertragsverstoß, wenn er zum Ab-bruch des [X.]s führt, die in § 17 Nr. 3 [X.] geregelte Rechtsfolge der Herabsetzung der [X.], womit zugleich die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten endet und die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin noch fällig gewordenen und offen gebliebenen Raten erlischt.
(4)
Anders als die Revision meint, führt die vom Berufungsgericht befür-wortete Auslegung nicht deshalb zu einer gravierenden Ungereimtheit des ver-traglichen Regelwerks, weil der [X.]svertrag dem Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, die Möglichkeit, frühestens nach sieben Jahren seine Befreiung
von der Verpflichtung zu künftigen Einzahlungen zu beantragen (§ 17 24
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Nr. 3 [X.]), nur in Fällen wirtschaftlicher Not einräume (so aber OLG [X.], Urteil vom 18. August 2010

20 U 2303/10, juris Rn. 10, 16).
Der

vom Berufungsgericht geteilten

Annahme der Revision, das Recht eines Anlegers, sich von den [X.] befreien zu lassen, sei auf Fälle wirtschaftlicher Not beschränkt, kann nicht gefolgt werden. In § 17 Nr. 3 [X.] ist eine solche Einschränkung nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus § 21 Nr. 3 [X.]. In § 21 [X.] sind die Dauer der [X.] und das Kündigungsrecht der Anleger geregelt, nicht aber die Herabsetzung der Einlage eines in der [X.] verbleibenden Anlegers. Nach § 21 Nr. 3 Satz 3 [X.] wird das dort geregelte Kündigungsrecht im Falle wirtschaftlicher Not einem Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, nicht zugestanden. Der daran [X.] und [X.] gem.

keine Regelung dar, insbesondere enthält er keine Änderung oder Einschrän-kung der Befreiungsmöglichkeit, auf die er verweist. Vielmehr handelt es sich um einen einfachen Hinweis auf eine an anderer Stelle des [X.]sver-trages zu findende Regelung, der entnommen werden mag, dass der Anleger, der seine Einlage in Raten erbringt, infolge der ihm möglichen Begrenzung sei-ner Ratenzahlungspflicht eines Sonderkündigungsrechts in Fällen wirtschaftli-cher Not nicht zwingend bedarf. Hätte neben dem Sonderkündigungsrecht auch die Möglichkeit der Befreiung von künftigen [X.] auf [X.] wirtschaftlicher Not beschränkt werden sollen, so hätte dies durch eine [X.] in § 17 Nr. 3 [X.] auf § 21 Nr. 3 [X.] zum Ausdruck gebracht werden können

nicht umgekehrt.
Allerdings besteht die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzah-lungsverpflichtungen frühestens sieben Jahre nach der ersten Einzahlung, wäh-rend der Abbruch des [X.]s schon vor Ablauf dieser Zeitspanne zu einer Herabsetzung der [X.] führen kann. Darin liegt aber schon 28
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deshalb keine systemwidrige Besserstellung des vertragsbrüchigen Gesell-schafters, die zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung des [X.] zwingen könnte, weil der Anleger, der seinen Einzahlungs-pflichten nicht nachkommt, hierdurch bedingte Nachteile in Kauf nehmen muss. Nach §
22a Nr. 2 [X.] schuldet er
etwa
das unverminderte Agio aus der ur-sprünglich vereinbarten [X.] sowie zwischenzeitliche Verzugszinsen, die den [X.] zu entnehmen sind.
Nach § 17 Nr. 3 [X.] tritt die in der Herabsetzung der [X.] be-stehende Rechtsfolge sowohl bei einem Abbruch des [X.]s infolge vertragswidriger Zahlungseinstellung als auch dann
ein, wenn der Anleger [X.] die Befreiung von künftigen [X.] beantragt. Verhält sich der Anleger vertragsgemäß, so kann das ihm vertraglich zugestan-dene Recht, die Herabsetzung der Einlage zu erwirken, ersichtlich nicht von einer im Vertragstext nicht vorgesehenen Einwilligung der [X.] abhän-gen. Aber auch bei einem Abbruch des [X.]s gilt nichts anderes. Für eine in diesem Punkt differenzierende Auslegung des [X.]svertra-ges ist auch deshalb kein Raum,
weil die in § 17 Nr. 3 [X.] gewählte [X.] hinsichtlich der Rechtsfolge unmissverständlich festlegt.
(5)
Auch die Erwägung, die Klägerin benötige eine verlässliche Kalkulati-onsgrundlage, an der es fehle, wenn Anleger sich durch die Einstellung der vereinbarten Ratenzahlung von ihren Verpflichtungen lösen könnten, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis.
Für einen durchschnittlichen [X.] war schon nicht er-sichtlich, wie viele Anleger die Klägerin werben würde und in welchem Maße sie auf ungeschmälerte Zuflüsse aus [X.] angewiesen war, die [X.] nur einen (verhältnismäßig geringen) Teil der kalkulierten Einnahmen 30
31
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-
14

ausmachten. Vor allem aber
hat die Klägerin durch die Ausgestaltung des [X.], der neben der in § 17 Nr. 3 [X.] eröffneten Möglichkeit ei-ner Herabsetzung der [X.] in § 24 Nr. 4 [X.] vorsieht, dass die infolge einer Einstellung der Ratenzahlung ausscheidenden [X.]er ein vom aktuellen wirtschaftlichen Wert des [X.]santeils unabhängiges Ausei-nandersetzungsguthaben erhalten, den

auch werbewirksamen

Eindruck vermittelt, sie könne es sich leisten, das Risiko der Anleger, die sich im Rahmen begrenzter finanzieller Möglichkeiten nach einem [X.] mit über-schaubaren Raten beteiligen, sozialverträglich zu beschränken. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen (vgl. auch [X.], Urteil vom 27. November 2000

II ZR 218/00, [X.], 243, 245).
cc)
Der Wortlaut des § 17 Nr. 3 [X.], der die Herabsetzung der Gesamt-einlage als zwingende Folge eines nicht zum Ausscheiden aus der [X.] führenden Abbruchs des [X.]s festlegt, lässt lediglich die rechts-technische Frage offen, ob die Herabsetzung der Einlage automatisch eintritt oder von der

hierzu verpflichteten

Klägerin vorzunehmen ist. Das Berufungs-gericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Herabsetzung der Einlage bei Erfüllung der Voraussetzungen ohne weiteres eintritt und keiner formalen Umsetzung durch die Klägerin bedarf. Diese Sichtweise trägt dem [X.] beider Parteien Rechnung, unnötige formale Erschwernisse zu vermei-den. Sie harmoniert zudem mit der Regelung in § 22 Nr. 1 Buchst. e
[X.], die für einen [X.]er, der keine für den Verbleib in der [X.] ausreichen-den Zahlungen geleistet hat, ein automatisches Ausscheiden aus der Gesell-schaft vorsieht.
c)
Die Herabsetzung der [X.] nach § 17 Nr. 3 [X.] hat zur Fol-ge,
dass der [X.]er oder Treugeber keine weiteren Raten zu leisten hat, da der Betrag der [X.] für die in § 5 Nr. 2 [X.] begründete [X.] maßgebend ist. Der [X.]er ist auch nicht (mehr) verpflich-33
34
-
15

tet, die bis zum Abbruch des [X.]s fällig gewordenen Raten nach-zuentrichten. Denn die vertragliche Regelung legt unmissverständlich fest, dass die herabgesetzte [X.] im [X.], von dem sodann noch die in § 17 Nr. 3 [X.] im Einzelnen geregelten Abzüge vorzunehmen sind, der Summe der auf die Einlage geleisteten Einzahlungen entspricht.
2.
Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt,

a)
Mit ihrer Widerklage erstrebt die Beklagte zum einen die Feststellung, dass ihre in der Antragsfassung
als Beteiligung bezeichnete [X.] gemäß § 17 Nr. 3 [X.] herabgesetzt ist. An dieser Feststellung hat die Beklagte ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil aus der Herabsetzung der [X.] folgt, dass die Beklagte auch nach
Dezember 2008,
dem durch die Klage erfassten Zeitraum,
keine weiteren Einlageraten zu entrichten hat. Zum anderen bezieht sich das Interesse der Beklagten auf die Höhe der ihr nach der Herabsetzung verbleibenden Beteiligung.
b)
Die Widerklage ist in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang begründet. Die [X.] der Beklagten ist herabgesetzt (s.o. unter [X.] 1.
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16

b)). Der vom Berufungsgericht unter teilweiser Abweisung der Widerklage [X.]. Er ent-spricht der eigenen Berechnung der Klägerin.

Bergmann

Strohn

[X.]

Reichart

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2010 -
25 O 1826/09 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.08.2010 -
24 [X.] -

Meta

II ZR 178/10

18.09.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. II ZR 178/10 (REWIS RS 2012, 3112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3112

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