Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2018, Az. II ZR 137/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14801

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:300118UIIZR137.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
137/16
Verkündet am:

30.
Januar
2018

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 149
Im Rechtsstreit über die Einziehung ausstehender Einlagen durch den Liquidator [X.] ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die ausste-henden Einlagen zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind, der Schluss der mündlichen Verhandlung.

[X.], Urteil vom 30. Januar 2018 -
II ZR 137/16 -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.
Januar 2018
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Drescher und [X.], [X.], Dr.
Bernau sowie die Richterin B.
Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 13.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
I vom 17.
Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG.
Der [X.] trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 30.
Mai 2007 als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 12.000

6

n-1
2
-
3
-
barung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 3.720

Juli 2007 zu leisten.
Der [X.]svertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 4 Treugeberkommanditisten/ [X.]
(1)
Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über die I.

Treuhandgesellschaft mbH mittelbar an der [X.] beteiligen. Die Treuhandkommanditistin erwirbt, hält und verwaltet die [X.] treuhänderisch je-weils anteilig für die Treugeberkommanditisten. Die [X.] zwischen der Treuhandkommanditistin, dem [X.] und den übrigen [X.] regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag.
(2)
Für den wirksamen Beitritt zur [X.] als Treugeber-kommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die [X.] erforderlich.
(3)
Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur [X.] mit der Eintragung in das [X.]. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden [X.]er zu tragen. Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog.

§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)
(1)
Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung verein-barte Einlage. []

3
-
4
-
(4)
[X.]erkonten
Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt:

§ 8 [X.]erversammlungen

(2)
Die [X.]erversammlung wird durch einfachen Brief "
Der Treuhandvertrag (im Folgenden: [X.]) zwischen dem [X.] und
der Treuhandkommanditistin enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 2 Gegenstand des [X.]/ Weitere Treugeber
(1)
Der Treuhänder erhöht im Auftrag des [X.] seinen Kommanditanteil an der [X.] und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des [X.]. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehal-tenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Ein-zahlungsverpflichtung.

§ 3 Treuhandverhältnis am Kommanditanteil
(1)
Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen [X.] als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt [X.] gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur [X.]. Der [X.] übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden [X.]errechte gegenüber der [X.] im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des [X.] aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine [X.]
-
5
-
sellschafterrechte nicht selbst
ausübt, übt der Treuhänder die [X.]errechte nach billigem Ermessen aus.
(2)
Der Treuhänder
handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des [X.].
§ 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte
(1)
Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil aus dem [X.] Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), die [X.] sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Aus-scheidens aus der [X.] zusteht, in Höhe des Anteils des [X.] an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem [X.] im eigenen Namen für Rechnung des [X.] einzuziehen.
(2)
Der
Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem [X.]svertrag der [X.] zustehenden Kontroll-rechte selbst auszuüben. [X.] der Treugeber seine Kontroll-rechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf [X.] eine entsprechende Vollmacht.
§ 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage
(1)
Die Einzahlung der in der Beitrittserklärung vereinbarten [X.] zu Gunsten der [X.] erfolgt durch den [X.]. Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung ver-einbarte Einzahlung inkl. sechs (6) Prozent Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrages genannte Konto des Treuhän[X.] zu zahlen.

§ 6 Freistellung des Treuhän[X.]
Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage
von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses [X.] und des [X.]svertrages der [X.] in Zusammen--
6
-
hang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung
entste-hen.
§ 7 [X.]erversammlungen, [X.]erbeschlüsse
(1)
Die Treugeber haben nach dem [X.]svertrag der [X.] das Recht, an den [X.]erversammlun-gen der [X.] selbst teilzunehmen oder sich u.a. durch einen Bevollmächtigten anderen [X.]er vertre-ten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller wei-teren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenen Anteils an der Komman-ditbeteiligung der Treuhandkommanditistin."
Mit Bescheid vom 6.
Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ([X.]) gemäß §
38 Abs.
1 Satz
1 [X.] die Ab-wicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab März 2012 leistete der [X.] keine Ratenzahlungen mehr.
Die Klägerin, vertreten durch den nach §
38 Abs. 2 [X.] bestellten [X.], hat den [X.] auf Zahlung der von März 2012 bis einschließlich Januar 2015 noch offenen Raten in in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einlageforderung von 3.500

inzustellen sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht den [X.] unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels und Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 3.400

erurteilt. Hiergegen wendet sich der [X.] mit der 5
6
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-
7
-
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen den [X.] trotz seiner Eigenschaft als Treugeberkommanditist ein unmittelbarer Anspruch auf Leistung der Einlage zu, da er nach den vertraglichen Regelungen einem unmittelbaren [X.]er gleichgestellt sei. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Treugeber seine Einlagezahlungen nicht an die Klägerin sondern an den Treuhänder zu erbringen habe. Dass die Klägerin sich aufgrund der Anordnung der [X.] in Liquidation befinde, lasse die Zahlungspflicht des [X.] nicht entfallen. Zwar sei die Leistung ausstehender Beiträge nur noch geschuldet, wenn sie zur Verwirklichung der Liquidation notwendig sei. Das aber sei hier nach der vorge-legten [X.] zum 6.
Oktober 2011 der Fall, zu der der [X.] sich nicht mehr eingelassen habe.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

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11
-
8
-
1.
Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Klägerin den [X.] grundsätzlich unmittelbar aus eigenem Recht auf Leistung der Einlage in Anspruch nehmen kann.
a)
Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der [X.] steht unmittelbar der [X.] zu, wenn der Treugeber im Innenver-hältnis die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]er) hat bzw. haben soll (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
16
f.; Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
178/10, ZIP
2012, 2295 Rn.
13; Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
201/10, ZIP
2012, 2291 Rn.
11). Aus dieser Stellung ergeben sich einerseits gegen die [X.] bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesell-schaftsrechtliche Verpflichtungen

wie die Verpflichtung zur Leistung der Einla-ge

im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
178/10, ZIP
2012, 2295 Rn.
13 mwN; Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
201/10, [X.], 2291 Rn.
11 mwN).
Dem Beklag-ten als Treugeberkommanditisten kommt hier im Innenverhältnis eine solche Stellung als Quasi-[X.]er zu.
b)
Im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gera-de bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, können die an der [X.] Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten, als ob die Treugeber selbst [X.]er wären (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 13.
Mai 1953

II
ZR
157/52, [X.]Z
10, 44, 49
f.; Urteil vom 30.
März 1987

II
ZR
163/86, ZIP
1987, 912, 913; Urteil vom 23.
Juni 2003

II
ZR
46/02, ZIP
2003, 1702, 1703; Urteil vom 11.
November 2008

XI
ZR
468/07, [X.]Z
178, 271 Rn.
20; Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
16
ff.; Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
134/11, [X.]Z
196, 131 Rn.
14; Urteil vom 5.
Februar 2013 12
13
14
-
9
-

II
ZR
136/11, ZIP
2013, 619 Rn.
16; Urteil vom 16.
Dezember 2014

II
ZR
277/13, ZIP
2015, 319 Rn.
13; Urteil vom 20.
Januar 2015

II
ZR
444/13, ZIP
2015, 630 Rn.
8). Ein solches Vertragsverhältnis mit den [X.]ern ist regelmäßig anzunehmen, wenn

wie bei [X.] häufig

die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzah-nung von [X.] und Treuhand im [X.]svertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der [X.] schon im [X.]svertrag geregelt sind ([X.], Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
134/11, [X.]Z
196, 131 Rn.
14).
c)
Der [X.] hat aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbe-sondere der Verzahnung des [X.]s-
und des Treuhandvertrags, im [X.] zu den anderen [X.], den Kommanditisten, der Komple-mentärin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]er) erlangt.
Nach dem Inhalt des [X.]svertrags, den der Senat selbst ausle-gen kann (st. Rspr.;
[X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
18 mwN), und unter Berücksichtigung des [X.] sowie der Beitrittserklärung des [X.] handelt es sich bei dem [X.] zwischen der Treuhandkommanditistin und der Klägerin einerseits und den [X.] andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, son-dern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbe-ziehung.
aa)
Nach § 3 Abs. 5 GV war von vornherein die Einwerbung weiterer mit-telbarer Kommanditisten bis zu einem
Gesamteinlagevolumen von 9
Mio.

vorgesehen. Dabei sollte die Beteiligung als Treugeberkommanditist gemäß einer formularmäßigen Beitrittserklärung die Regel sein.
15
16
17
-
10
-
bb)
Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten von vornherein eine Ver-zahnung von [X.] und Treuhand.
Bereits mit der Beitrittserklärung erklärt der Anleger, sich

bei Wahl die-ser Beteiligungsform

als Treugeberkommanditist an der Klägerin beteiligen zu wollen und den [X.]s-
und den Treuhandvertrag als Geschäftsgrundla-ge seines Beitritts und als verbindlich anzuerkennen. Nach §
4 Abs.
2 GV ist für einen wirksamen Beitritt als Treugeberkommanditist eine Annahme der Bei-trittserklärung des Anlegers durch die Klägerin erforderlich, die hier auch erfolgt ist (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
19).
§
4 Abs.
1 Satz
1 GV bestimmt, dass die Regelungen des [X.]s-vertrags nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Treugeberkommanditisten gelten; nach §
4 Abs.
1 Satz
3 GV werden die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen [X.] und den übrigen [X.]ern durch den Treuhandvertrag gere-gelt. In dessen Präambel ist wiederum bestimmt, dass der Treuhandvertrag zu-sammen mit der Beitrittserklärung und dem [X.]svertrag die Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Treuhänder, dem Treugeber und den übrigen [X.]ern einschließlich der weiteren mittelbar beteiligten [X.] bildet und

soweit im Treuhandvertrag nichts anderes bestimmt ist

die Regelungen des [X.]svertrags entsprechend gelten.
cc)
Bei gebotener Gesamtwürdigung dieser Regelungen sind die Rechte und Pflichten der Treugeberkommanditisten bereits derart im [X.]sver-trag geregelt, dass ihnen in der [X.] die Stellung eines Quasi-[X.]ers zukommt.

18
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20
21
-
11
-
An[X.] als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen ([X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
5
f.; Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
178/10, ZIP
2012, 2295 Rn.
3; Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
201/10, ZIP
2012, 2291 Rn.
2; Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
134/11, ZIP
2013, 570 Rn.
3, 5; Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
136/11, ZIP
2013, 570 Rn.
3
f.; Beschluss vom 23.
September 2014

II
ZR
374/13, ZD
2015, 181 Rn.
10; Urteil vom 16.
Dezember 2014

II
ZR
277/13, ZIP
2015, 319 Rn.
2; Urteil vom 20.
Januar 2015

II
ZR
444/13, juris Rn.
9) enthalten die Verträge zwar weder eine ausdrückliche Gleichstel-lung von [X.] mit [X.] im Innenverhältnis noch Rege-lungen über unmittelbare Rechte und Pflichten der Treugeber im Verhältnis zur [X.] oder eine Verpflichtung zur Zahlung der Einlage unmittelbar an die [X.]. Gleichwohl kommt den [X.] aufgrund der vertraglichen Konstruktion eine den [X.] entsprechende Stellung zu.
(1)
§ 4 Abs. 1 Satz 1 GV sieht zwar keine ausdrückliche Gleichstellung, sondern nur eine analoge Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelun-gen auf Treugeberkommanditisten vor. Im Weiteren spricht der [X.]s-vertrag aber durchgehend von "Kommanditisten", ohne zwischen Direkt-
und Treugeberkommanditisten zu unterscheiden.
Folglich gelten auch die Verpflich-tung des Kommanditisten zur Leistung der Einlage (§
5 Abs. 1 und 3 GV), die Regelung zur Anlage von [X.]erkonten für Kommanditisten (§ 5 Abs. 4 GV), die Berechtigung zu Entnahmen (§
12 GV) sowie die Regelung zur Stimmberechtigung der Kommanditisten (§ 9 Abs. 4 GV) analog gleichermaßen für die Treugeber.
(2)
Dass dem Treugeberkommanditisten die [X.]errechte und
-pflichten nach der Konstruktion des [X.] zunächst nur durch Vermittlung des Treuhän[X.] zustehen sollen, spricht nicht gegen die Annahme 22
23
24
-
12
-
einer Gleichstellung, da im Treuhandvertrag zugleich die wesentlichen Schritte für eine Angleichung dieser nur mittelbaren Befugnisse an eine unmittelbare Berechtigung angelegt bzw. vollzogen sind.
So tritt der Treuhänder nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] zwar auch im Verhältnis zur [X.] im eigenen Namen auf und übt ihr gegenüber die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden [X.]errechte im eigenen Namen aus. Diese Befugnis ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 [X.] durch die Weisungsbefugnis des [X.] eingeschränkt; nur im Fall fehlen-der Weisungen ist der Treuhänder zur Ausübung nach billigem Ermessen [X.].
Die Ansprüche aus der treuhänderischen Kommanditbeteiligung und die Kontrollrechte stehen dem Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis nach §
4 Abs.
1 und 2 [X.] zwar nicht originär zu, sondern setzen eine Abtretung bzw. Vollmachterteilung durch den Treuhänder voraus. Diese Abtretung ist [X.] in § 4 Abs. 1 [X.] betreffend Ansprüche aus dem treuhänderisch [X.], dem festzustellenden Jahresergebnis, den Entnahmen sowie eines etwaigen Anspruchs im Fall des Ausscheidens bereits enthalten, so dass diese Ansprüche dem Treugeber schon mit Abschluss der Verträge [X.] zustehen und lediglich ihre Einziehung gemäß § 4 Abs. 1 [X.] durch den Treuhänder erfolgt. Zur Ausübung der Kontrollrechte ist der Treugeber gemäß §
4 Abs.
2 [X.] ausdrücklich selbst berechtigt; der Treuhänder ist verpflichtet, ihm die dafür erforderliche Vollmacht auf Verlangen zu erteilen.
Schließlich enthält auch § 7 Abs. 1 [X.] bereits eine Vollmachterteilung des Treuhän[X.] an den Treugeber zur Ausübung des Stimmrechts, dem als Mittel zur unmittelbaren Mitwirkung an der internen [X.]ensbildung der Gesell-schaft im Wege der Beschlussfassung besonderes Gewicht zukommt (vgl. 25
26
27
-
13
-
[X.], Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
134/11, ZIP
2013, 570 Rn.
20). Sollte der Treugeber eine Vertretung durch den Treuhänder wünschen, ist dieser ge-mäß §
7 [X.] weisungsgebunden. Dass der Treuhänder die Möglichkeit hat, seine Vollmachten zu widerrufen, stellt demgegenüber keine erhebliche Relati-vierung der [X.]tellung dar, da einem solchen Widerruf ohne wichtigen Grund der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstünde.
(3)
Einer Gleichstellung der Treugeberkommanditisten mit den [X.] steht schließlich nicht entgegen, dass die [X.] nach der Beitrittserklärung, der Zusatzvereinbarung und §
1 Satz 3, § 5 Abs. 1 [X.]

an[X.] als in den Entscheidungen des Senats vom 11.
Oktober 2011 (II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
5) und vom 18.
September 2012 (II
ZR
178/10, ZIP
2012, 2295 Rn.
3 und II
ZR
201/10, ZIP
2012, 2291 Rn.
2)

nicht unmittelbar auf das Konto der [X.], sondern ausdrücklich aus-schließlich auf das Konto der Treuhandkommanditistin zu zahlen ist.
(a)
Die Verpflichtung zur unmittelbaren Zahlung der Einlage an die [X.] ist zwar ein Gesichtspunkt, der für eine Gleichstellung der [X.] mit [X.] spricht, aber keine notwendige Vo-raussetzung. Ob eine solche Gleichstellung vorliegt, beurteilt sich

wie sich auch aus den Entscheidungen des Senats vom 11.
Oktober 2011 (II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299) und vom 18.
September 2012 (II
ZR
201/10, ZIP
2012, 2291) ergibt

vielmehr maßgeblich aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher ver-traglicher Regelungen zur Stellung des [X.]. Daher können auch im Ausgangspunkt nur mittelbar begründete Rechte und Pflichten

wie hier

bei entsprechender vertraglicher Verstärkung ohne zusätzliche Pflicht zur unmittel-baren Zahlung an die [X.] eine Gleichstellung des Treugeberkomman-ditisten begründen.
28
29
-
14
-
(b)
Unabhängig davon ergibt sich hier auch aus den vertraglichen [X.], dass die Einzahlung des Treugeberkommanditisten jedenfalls im Ergebnis eine Zahlung an die [X.] darstellt, bei der die Treuhandkommanditistin nur als Mittler zwischengeschaltet ist.
Nach § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 GV hat der Treugeberkommanditist die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage zu leisten. Die Beitrittserklärung sieht

entsprechend §
1 Satz
3, §
5 Abs.
1 [X.]

vor, dass die Einlage aus-schließlich auf das Konto der Treuhänderin zu zahlen ist. Da die Klägerin diese Beitrittserklärung gemäß §
4 Abs. 2 GV gegengezeichnet hat, hat sie damit zu-gleich den Zahlungsweg vorgegeben, d.h. die Zahlung an die Treuhandkom-manditistin entsprechend selbst angewiesen.
2.
Ohne Erfolg wendet sich der [X.] auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass seine Zahlungspflicht nicht mit der [X.] der [X.] gemäß §
38 [X.] entfallen ist.
a)
[X.] wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] wie ein gesellschafts-
bzw. handelsrechtlicher Auflösungsbeschluss und führt zur Liquidation des Unternehmens. Die Durchführung der Liquidation richtet sich nach dem [X.]svertrag, sofern dieser hierzu Regelungen enthält, [X.]

wie hier

nach den gesetzlichen Regelungen [X.]/[X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 5. Aufl.,
§
38 Rn.
4
f., 12; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
38 Rn. 8 f.).
Der nach § 38 Abs. 2 [X.] bestellte Abwickler hat grundsätzlich die [X.] Stellung wie ein von den [X.]sorganen oder [X.]ern be-stellter Liquidator [X.]/[X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 5.
Aufl., § 38 Rn. 21). Nach § 161 Abs. 2, § 149 Abs. 1 Satz 1 [X.] obliegt es dem Liquidator u.a., die Forderungen der [X.] einzuziehen. Hierunter 30
31
32
33
34
-
15
-
fällt auch die Einziehung rückständiger Einlagen, wenn und soweit sie für die Durchführung der Liquidation, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 1977

II
ZR
201/75, WM
1977, 617, 618; Urteil vom 3.
Juli 1978

II
ZR
54/77, NJW
1978, 2154;
Urteil vom 5.
November 1979

II
ZR
145/78, ZIP
1980, 192, 193).
b)
Bei der noch offenen Einlageverpflichtung des [X.] handelt es sich um eine "rückständige"
Einlage im Sinne der obigen Rechtsprechung.
Die Einlageverpflichtung des [X.] ist mit Zeichnung der Beteiligung in voller Höhe gemäß der Beitrittserklärung nebst Zusatzvereinbarung entstan-den. Danach beläuft sich die von ihm insgesamt zu leistende Beteiligungs-
und des Kommanditisten in § 5 Abs. 1 GV und des [X.] in § 5 Abs. 1
Satz 2 [X.] zur Leistung der "in der Beitrittserklärung vereinbarte(n) Einlage". Mit der Zusatzvereinbarung wurde dem [X.] hierfür nur eine Ratenzahlung in Form einer Stundung gewährt. Dabei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung im [X.] ändert (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Mai 2017

II
ZR
284/15, [X.], 1366 Rn. 23).
Anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die dort vor-gesehene anteilige Erhöhung der Beteiligung des [X.] an der Gesell-schaft entsprechend der Höhe der von ihm geleisteten Einzahlungen betrifft nicht seine vertragliche Einlageverpflichtung gegenüber der Klägerin, sondern nur seine gesellschaftsinterne Beteiligung im Verhältnis zu den übrigen [X.]. Die Regelung ist erforderlich, weil die Treuhänderin gegenüber der Klägerin einen einheitlichen Kommanditanteil zugunsten mehrerer Treugeber-35
36
37
-
16
-
kommanditisten hält, deren jeweilige Anteile an diesem Kommanditanteil sich nach der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung bestimmen.
c)
Die Einforderung der rückständigen Einlagen stellt auch kein neues, werbendes Geschäft dar, das der Klägerin ab dem Zeitpunkt der sofort vollzieh-baren [X.] gemäß §
38 [X.], § 149 [X.] grundsätzlich [X.] wäre (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
149 Rn.
7
f.; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 38. Aufl., § 149 Rn. 6; [X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 5. Aufl., § 38 Rn. 5). Es handelt sich ledig-lich um die Abwicklung der bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen durch Einforderung bzw. Erfüllung der daraus resultierenden Leistungspflichten, die zudem gerade dem geänderten, der [X.] entsprechen-den, [X.]szweck der Liquidation dienen soll.
d)
Aus diesem Grund trifft auch der vom [X.] in diesem Zusam-menhang erhobene Einwand nicht zu, er sei von seiner Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Gegenleistung gemäß §
275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB be-freit, weil es der Klägerin aufgrund des behördlichen Verbots untersagt sei, "neue"
Einlagen entgegenzunehmen und die [X.] in der [X.] vertragsgemäß entsprechend zu erhöhen. Da sich der [X.]szweck mit der [X.] von der werbenden Tätigkeit in eine Liquidation geändert hat, kann der Treugeber die Leistung seiner Einlage nicht mehr von der Erbringung der für die werbende Tätigkeit zugesagten Gegenleistung ab-hängig machen, sondern hat seine Einlage zu leisten, soweit sie für die [X.] erforderlich ist.
3.
Mit Erfolg wendet der [X.] sich aber gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Einziehung seiner noch offenen Einlage zum 38
39
40
-
17
-
Zweck der Abwicklung der [X.] erforderlich sei. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft wesentlichen Parteivortrag nicht berücksichtigt.
a)
Grundsätzlich dürfen

wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt

ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidation einer Fondsgesellschaft nur eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für [X.] erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1977

II
ZR
183/75, NJW
1978, 424, 425; Urteil vom 3.
Juli
1978

II
ZR
54/77, WM
1978, 898; Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
36). Dabei ist der Liquidator zwar nicht gehalten, die zu [X.] benötigten Beträge so einzufordern, dass alle [X.]er gleichmäßig belastet werden. [X.] steht die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen [X.]ern rückständige Einlageforderungen geltend macht, in seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Voraussetzung dafür bleibt jedoch, dass der jeweils eingeforderte Betrag für die Abwicklung erforderlich sein muss. Der Ausgleich zwischen den [X.]ern erfolgt demgegenüber grundsätzlich erst im Rahmen der sich an die Abwicklung anschließenden [X.] bzw. der Schlussabrechnung (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 1979

II ZR 145/78, [X.], 192, 194).
Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den auf Zahlung rückständiger Einlage in Anspruch genommenen Gesellschaf-ter die Darlegungs-
und Beweislast dafür trifft, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht benötigt wird, der Abwickler aber die insoweit bedeutsa-men Verhältnisse der [X.] darzustellen hat, soweit nur er dazu [X.] ist; insoweit hat er im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten [X.] im Rahmen der Abwicklung benötigt werden ([X.], Urteil vom 3.
Juli 1978 41
42
-
18
-

II
ZR
54/77, WM
1978, 898; Urteil vom 5.
November 1979

II
ZR
145/78, ZIP
1980, 192, 194).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Erforderlichkeit ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. § 128 Abs. 2, § 136 Abs. 4, §§ 296a, 310 ZPO), so dass eine etwaige positive Entwicklung der Liquiditätssituation im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Da der Einzug zu [X.] der Befriedigung der [X.] und der Finanzierung der [X.] dient, entfällt seine Berechtigung, soweit diese Zwecke gesichert sind. Nur solange der Einzug aufgrund der schlechten Liquiditätslage noch erforderlich ist, kann der Liquidator auch sein Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Inan-spruchnahme einzelner [X.]er ausüben. Dabei ist auch eine etwaige Verbesserung der Liquidität durch bereits eingezogene rückständige Einlagen anderer [X.]er berücksichtigungsfähig. Der [X.] steht dem nicht entgegen, da abschließend noch ein Ausgleich unter den [X.]ern durchzuführen ist.
b)
Danach hat das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, aufgrund der von der Klägerin vorgelegten [X.] zum 6.
Oktober 2011 sei von der Erforderlichkeit der Einlage zu Abwicklungszwecken auszuge-hen, rechtsfehlerhaft wesentlichen Parteivortrag zur weiteren Liquiditätsentwick-lung der Klägerin nicht berücksichtigt.
Es kann dahinstehen, ob der [X.]

wie von ihm mit der Revision gel-tend gemacht

die Angaben in der [X.] der Klägerin hinreichend bestritten hat. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der [X.] in der Revision erhobene Einwand des [X.], die wirtschaftliche Situ-ation der Klägerin habe sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. im August 2015 bereits so positiv entwickelt, dass höhere Aktiva als Passiva 43
44
45
-
19
-
vorhanden gewesen seien, nach § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigungsfä-hig ist.
Das Berufungsgericht
hat nicht berücksichtigt, dass sich unabhängig von den Einwänden des [X.] bereits aus dem eigenen weiteren unstreitigen Vorbringen der Klägerin eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Gesell-schaft seit der Liquidationseröffnung ergab, durch die
die Angaben aus der [X.] überholt waren. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Frage eines Direktanspruchs gegen den [X.] unter anderem eine Entscheidung des Oberlandesgerichts [X.] vom 27.
Dezember 2016 (7
U
3061/15) aus einem Parallelverfahren angeführt und auszugsweise wört-lich zitiert. Danach wurde der [X.] nach einem Statusbericht zum 30.
Juni 2015 selbst für den Fall, dass keine weiteren Einlagenzahlungen mehr erfolgten,
und unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten eine Liquidität nach Kosten zum voraussichtlichen Abschluss der Liquidation am 31.

die Erforderlichkeit der Einlageneinziehung zur Abwicklung nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zur zwischenzeitlichen Entwicklung der [X.] jedenfalls zweifelhaft. Mit diesem erheblichen Vortrag hat sich das Berufungs-gericht indes rechtsfehlerhaft nicht mehr befasst.
Ob die Erforderlichkeit des Einzugs der rückständigen Einlagen aufgrund des von der Klägerin mitgeteilten [X.]erbeschlusses vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung an[X.] zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieser neue Tatsachenvortrag der Klä-gerin in der Revisionsinstanz ist gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu be-rücksichtigen. Zwar ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszule-gen, dass in bestimmtem Umfang auch Umstände, die sich erst während der Revisionsinstanz bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der 46
47
-
20
-
Berufungsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenste-hen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2014

VI
ZR
358/13, [X.]Z
202, 242 Rn.
21; Urteil vom 8.
November 2016

II
ZR
304/15, [X.]Z
212, 342 Rn.
18 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da der [X.] die Beschlussfassung und deren Wirksamkeit zulässig mit Nichtwissen bestritten hat.
III.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Klägerin die Zahlung der rückständigen Einlage auch nicht zum Ausgleich unter den [X.]ern verlangen.
a)
Allerdings ist der Abwickler einer [X.] auch ohne gesell-schaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den [X.]ern befugt, sofern keine [X.] gesellschaftsvertragliche Regelung existiert. Das gilt auch für einen nach §
38 Abs. 2 [X.] bestellten Abwickler der [X.].
aa)
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Befugnis des Liquidators bei einer Personengesellschaft besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
(1)
Nach früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört die Einfor-derung rückständiger Einlagen zum Zweck des internen Ausgleichs unter den [X.]ern einer Personengesellschaft oder die Einforderung von Nach-schüssen gemäß § 735 BGB (i.V.m. § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 [X.]) zum Ausgleich unter den [X.]ern
grundsätzlich nicht mehr zum [X.] der Liquidatoren, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen im [X.]s-vertrag oder durch [X.]sbeschluss zusätzlich übertragen worden (vgl. 48
49
50
51
-
21
-
[X.], Urteil vom 14.
April 1966

II
ZR
34/64, BB
1966, 844; Urteil vom 14.
November 1977

II
ZR
183/75, NJW
1978, 424; Urteil vom 3.
Juli 1978

II
ZR
54/77, WM
1978, 898, 899; Urteil vom 21.
November 1983

II
ZR
19/83, ZIP
1984, 49, 54).
Für den Fall der Liquidation einer Publikumsgesellschaft hat der [X.] diese Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf die bei [X.] bestehenden Besonderheiten wiederholt in Frage gestellt (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1977

II
ZR
183/75, WM
1977, 1449; Urteil vom 3.
Juli 1978

II
ZR
54/77, WM
1978, 898, 899;
Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
41). Anknüpfend daran hat er für die Liqui-dation einer [X.] entschieden, dass der Abwickler in die von ihm zu erstellende Auseinan[X.]etzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im [X.]svertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem [X.]sverhältnis beruhenden Ansprüche der [X.]er unter-einander und gegen die [X.] zumindest dann einzustellen hat, wenn die [X.]erversammlung durch einen Beschluss diese Ansprüche in die Schlussabrechnung einbezogen hat. Andernfalls sei bei der für solche Massen-gesellschaften typischen Vielzahl von [X.]ern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaf-tern nicht gewährleistet, jedenfalls aber würde er in unzumutbarer Weise er-schwert (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2011

II
ZR
266/09, [X.]Z
191, 293 Rn.
34
ff.; Urteil vom 20.
November 2012

II
ZR
148/10, juris Rn.
34).
Darüber hinaus hat der [X.] wegen des engen Zusam-menhangs zwischen der Abwicklung des [X.]svermögens (§ 730 BGB) und dem internen Ausgleich unter den [X.]ern in Frage gestellt, ob überhaupt daran festzuhalten sei, dass der [X.] unter den [X.] nicht mehr als Gegenstand der Abwicklung und damit nicht als Auf-52
53
-
22
-
gabe der Abwickler anzusehen sei, wenn er ihnen nicht ausdrücklich im [X.] übertragen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2011

II
ZR
266/09, [X.]Z 191, 293 Rn. 34 ff.).
(2)
In der Literatur wird zum Teil vertreten, der Liquidator sei ohne be-sondere Ermächtigung durch die [X.] weder befugt, rückständige [X.]n zum Zweck des internen [X.]erausgleichs einzuziehen, noch Nachschüsse gemäß §
735 BGB zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung oder zur Ausgleichung unter den [X.]ern geltend zu machen (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
149 Rn.
11, 15; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 37.
Aufl., §
149 Rn.
3; [X.] in [X.], [X.], 5.
Aufl., §
149 Rn.
7, 11). Danach stelle der [X.]erausgleich kein zum Aufgabenkreis der Liquidatoren gehörendes typisches Abwicklungsgeschäft dar, und die Einforderung von [X.] nach §
105 Abs.
3 [X.], §
735 BGB betreffe den Ausgleich der Kapitalkonten, was Aufgabe der [X.]er und nicht der Liquidatoren sei. Der Anspruch auf Nachschussleistung könne auch nicht als ein der [X.] zustehender Sozialanspruch angesehen werden. Es handele sich um keine auf dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhält-nis basierende Forderung, sondern um einen reinen Ausgleichsanspruch der [X.]er untereinander; die Berücksichtigung innergesellschaftlicher [X.]se aber sei in der Liquidation nicht vorgesehen und würde diese nur un-nötig erschweren.
(3)
Nach einer differenzierenden Ansicht ([X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
149 Rn.
6, 10
f.) können Einlagen und Nachschüsse nicht durch den Liquidator eingefordert werden, sofern dies dem Innenausgleich der [X.]er oder der Rückerstattung von Einlagen die-nen soll; die Einforderung von [X.] zur Berichtigung von [X.] sei hingegen als Anspruch der [X.] durch den Liquida-54
55
-
23
-
tor geltend zu machen. Dies folge daraus, dass in [X.] (an[X.] als bei § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB) eine [X.] nicht vor-gesehen sei, so dass [X.]er Fehlbeträge untereinander auszugleichen hätten.
(4)
Andere halten die Liquidatoren gemäß §
149 [X.] sowohl zur Einfor-derung von rückständigen Einlagen als auch von [X.] zum Zweck des internen [X.]erausgleichs für befugt, da der Ausgleich unter den [X.]ern noch zu den Aufgaben des Liquidators gehöre (MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 149 Rn. 20, 29; [X.]. [X.] 153 [1989], 270, 294 ff.; [X.] in [X.]. [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 23, 31 f.; [X.] in Henssler/
Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
149 [X.] Rn.
12; [X.] in [X.]/Schall, [X.], 2.
Aufl., § 149 Rn. 6; Rock/Contius, ZIP
2017, 1889, 1890
ff., 1897). Danach schließe die Liquidation die Vollbeendigung aller Rechtsbeziehungen ein (MünchKomm[X.]/K.
Schmidt, 4.
Aufl., §
149 Rn.
21; [X.]. [X.]
153 [1989], 270, 296; [X.] in [X.]. [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 24). Der Liquidator bleibe bis zur Vollbeendigung der [X.] im Amt. Er habe im Rahmen der Rechnungslegung (§§
154, 155 [X.]) die Kapitalkonten für die [X.]er für die Auseinan[X.]etzung zu errechnen und die für die Schlussabwicklung nach §
735 BGB erforderlichen Beträge einzuziehen, wenn und soweit sich im Rahmen der Auseinan[X.]etzungsrechnung ein Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen [X.]ers ergebe (MünchKomm[X.]/K.
Schmidt, 4.
Aufl., § 149 Rn. 21; [X.] in [X.]. [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 31 f.). Die Führung der Kapitalkonten diene in erster Linie dazu, die Endabrechnung zwischen den [X.]ern vorzubereiten; die Vorschrift des §
155 [X.] sei mit Hilfe des technischen Mittels der Kapitalanteile sozusagen eine Kurzfassung der §§
733 bis 735 BGB (vgl. MünchKomm[X.]/K.
Schmidt, 4.
Aufl., §
149 Rn.
29;
[X.] in [X.]. [X.], 5. Aufl., §
149 Rn.
31
f., unter Verweis auf [X.], [X.], Kapitalanteil und [X.]santeil an [X.]
-
24
-
nengesellschaften des Handelsrechts, 1970, S.
181
f.; Ensthaler, Die [X.] von Personengesellschaften, 1985, S.
35
ff., 114
ff.; [X.], Personengesell-schaft und Liquidation, 1988, S.
272).
bb) Der Senat schließt sich jedenfalls für den Fall der Liquidation einer [X.] der zuletzt genannten Auffassung an.
(1)
Bereits die Systematik der §§
145
ff. [X.] zeigt, dass

wie bei der [X.] bürgerlichen Rechts nach §§
730 bis 735 BGB

ein enger Zu-sammenhang zwischen der den Liquidatoren obliegenden Abwicklung des [X.]svermögens einerseits und dem Ausgleich der [X.]er [X.] andererseits besteht. Hinzu kommt, dass die eingesetzten Liquidatoren grundsätzlich bis zur Vollbeendigung der [X.] im Amt bleiben. Diese tritt erst dann ein, wenn kein Aktivvermögen der [X.] mehr vorhanden ist, welches wiederum grundsätzlich auch in einer nach §
149 [X.] einzuzie-henden noch offenen Forderung der [X.] gegen einen [X.]er bestehen kann (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
155 Rn. 21). Zwar zählt die Forderung aus einem Saldenausgleich nach klas-sischem Verständnis nicht mehr zu den Forderungen im Sinne von §
149 [X.]. Die Liquidatoren haben aber jedenfalls im Rahmen ihrer Rechnungslegung ge-mäß §
154 [X.] in der [X.] die Kapitalanteile der Gesell-schafter für die Verteilung des [X.]svermögens gemäß §
155 Abs.
1 [X.] zu errechnen und dabei auch die sich aus §§
733 bis 735 BGB i.V.m. §
105 Abs.
2 [X.] ergebenden Einzelansprüche als unselbständige Rech-nungsposten in die Kapitalkonten der [X.]er einzustellen (vgl. [X.], [X.], Kapitalanteil und [X.]santeil an Personengesellschaf-ten des Handelsrechts, 1970, S.
181
f.; Ensthaler, Die Liquidation von [X.], 1985, S.
35
ff., 114
ff.; [X.], Personengesellschaft und Liquidation, 1988, S.
272). Auch aus §
155 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 [X.] ergibt sich, 57
58
-
25
-
dass die Liquidatoren in der Liquidation bei einer etwaigen vorläufigen Vertei-lung bereits mögliche Ansprüche der [X.]er bei der [X.] zu berücksichtigen haben (vgl. MünchKomm[X.]/K.
Schmidt, 4.
Aufl., §
149 Rn.
29).
Die frühere, den Materialien zum Handelsgesetzbuch (siehe [X.]/
[X.]Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Band
II/1, S.
49) entsprechende Auffassung der Rechtsprechung beruhte noch auf einem Gesamthandsverständnis der Personengesellschaften, das keine Rechtsper-sönlichkeit der [X.] kannte, inzwischen aber überholt ist. Ausgleichsan-sprüche der [X.]er sind daher nicht mehr als reine Ansprüche der [X.]er untereinander anzusehen, sondern vielmehr als auf dem [X.] beruhende (Sozial-)Ansprüche der [X.] bzw. gegen die [X.], deren Ausgleichung mithin auch den Liquidatoren im Rahmen der Vollbeendigung der
[X.] zugewiesen werden kann.
(2)
Jedenfalls im vorliegenden Fall der Auflösung einer [X.] in Form einer Massengesellschaft ist eine solche Befugnis des Liquidators des-halb zu bejahen, weil andernfalls der erforderliche Ausgleich unter den [X.] bei der für [X.] typischen Vielzahl von Gesellschaf-tern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, nicht gewährleistet, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert wäre (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2011

II
ZR
266/09, [X.]Z
191, 293 Rn.
34). Schon dieser Ge-sichtspunkt rechtfertigt es, jedenfalls bei [X.] eine Befugnis des Liquidators zum Innenausgleich auch ohne zumindest indirekte Ermächti-gung durch die [X.]er

wie etwa in der
Entscheidung des [X.] zur [X.] in Form einer von einer [X.]erversamm-lung festgestellten (vorläufige) Schlussrechnung unter Einbezug des Innenaus-gleichs (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2011

II
ZR
266/09, [X.]Z
191, 59
60
-
26
-
293 Rn.
34; Urteil vom 20.
November 2012

II
ZR
148/10, juris Rn.
34)

anzu-nehmen.
Das gilt auch dann, wenn die Abwicklung der [X.] nach §
38 [X.] angeordnet wurde. Zwar hat ein nach § 38 Abs. 2 [X.] bestellter [X.] nur dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den [X.] bestellter Liquidator. Die [X.] hat aber nicht nur die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte, sondern die Abwicklung der Klägerin insgesamt angeordnet, und die Bestellung eines Abwicklers beantragt, um u.a. im [X.] der [X.]er der Klägerin eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherzu-stellen. Dieser [X.] erfasst auch den ordnungsgemäßen Aus-gleich unter den [X.]ern der Klägerin.
Ob darüber hinaus Liquidatoren von Personengesellschaften generell auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung als zur Durchführung des Ausgleichs unter den [X.]ern berechtigt anzusehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung.
c)
Die Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den [X.]ern kommt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] im Regelfall jedoch erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinan[X.]etzungsrechnung zu erstellender [X.] einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen [X.]ers aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1977

II
ZR
183/75, NJW
1978, 424; Urteil vom 3.
Juli 1978

II
ZR
54/77, WM
1978, 898, 899; Urteil vom 21.
November 1983

II
ZR
19/83, ZIP
1984, 49, 53). Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Publikumsgesellschaft.
Zu der Frage, ob und inwieweit eine Auseinan[X.]etzungsrechnung bzw. ein [X.] bisher aufgestellt worden ist und ob sich daraus ein 61
62
63
64
-
27
-
Passivsaldo des [X.] ergibt, hat das Berufungsgericht keine Feststellun-gen getroffen.
Ein solcher Plan ist hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar kann es unter besonderen Umständen, insbesondere wenn die Abwicklung län-gere Zeit dauert und den Belangen der Gläubiger schon vorher voll Rechnung getragen ist, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gerechtfertigt sein, auch ohne [X.] Vorschüsse an die ausgleichsberechtigten [X.]er zu zahlen und dementsprechend rückständige Einlagen [X.]. Das setzt aber in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der in [X.] genommene [X.]er im Ergebnis noch etwas einzuzahlen hat (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1977

II
ZR
183/75, NJW
1978, 424
f.; Urteil vom 21.
November 1983

II
ZR
19/83, ZIP
1984, 49, 53
f.). In diesem Fall muss der Liquidator, d.h. hier die Klägerin, den geltend gemachten Ausgleichs-anspruch dartun und beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 21.
November 1983

II
ZR
19/83, ZIP
1984, 49, 54). Auch dazu liegen aber keine Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
65
-
28
-
IV.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Entscheidung reif ist (§
563 Abs.
1 Satz 1
und Abs. 3 ZPO).

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

B.
Grüneberg
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
281 C 3244/15 -

LG [X.] I, Entscheidung vom 17.05.2016 -
13 S 17788/15 -

66

Meta

II ZR 137/16

30.01.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2018, Az. II ZR 137/16 (REWIS RS 2018, 14801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14801

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 137/16 (Bundesgerichtshof)

Liquidation einer Fondsgesellschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einziehung ausstehender Einlagen zur …


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II ZR 137/16

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