Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2022, Az. 28 W (pat) 521/21

28. Senat | REWIS RS 2022, 3419

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Blocktrainer“ – Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses - Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 228 640.6

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Juni 2022 unter Mitwirkung des Richters [X.] sowie der Richterinnen [X.] und [X.] beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des [X.] vom 24. Februar 2021 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

[X.]ocktrainer

3

ist am 21. Juli 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register unter anderem für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 38: Ausstrahlung von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im [X.] und anderen Kommunikationsnetzen;

5

[X.]: Bereitstellung von elektronischen Publikationen; Bildung, Erziehung und sportliche Aktivitäten; Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar]; [X.] von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Bereitstellung von [X.], nicht herunterladbar; Produktion von Filmen für Unterrichtszwecke; Produktion von Filmen zu Unterhaltungszwecken; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke; Produktion von Trickfilmen; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Publikation von Büchern und Zeitschriften; Publikation von Druckerzeugnissen; Ausbildungs- und Bildungsdienstleistungen.

6

Die Anmeldung wird beim [X.] unter der Nummer 30 2020 228 640.6 geführt.

7

Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] teilweise, nämlich für die oben genannten Dienstleistungen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen enthalte für die versagten Dienstleistungen lediglich eine Sachinformation über deren Anbieter und deren thematischen Gegenstand. Das Anmeldezeichen weise lediglich auf irgendeine Person hin, die die Technik des „[X.]“ beherrsche und vermittle. Darunter sei eine spezielle Trainingsform zu verstehen, die insbesondere im Leistungssport verwendet werde. Auch im Bereich Persönlichkeitsentwicklung sowie im Rahmen wirtschaftlicher Weiterbildungen werde [X.]ocktraining als eine Art Kompetenztraining angewendet. Die versagten Dienstleistungen könnten von einem solchen Trainer durchgeführt bzw. erbracht werden. Ebenso könnten sie sich inhaltlich auf ein [X.]ocktraining beziehen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat das Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 16. Februar 2022 in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen wie folgt beschränkt, nachdem der Senat mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 – 2; [X.]. 16 – 29 GA) darauf hingewiesen hat, dass er das Anmeldezeichen für nicht schutzfähig erachte:

9

Klasse 38: Ausstrahlung von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im [X.] und anderen Kommunikationsnetzen zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain;

[X.]: Bereitstellung von elektronischen Publikationen zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain; Bildung, Erziehung zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain; Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar] zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain; [X.] von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain; Bereitstellung von [X.], nicht herunterladbar zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain; Produktion von Filmen für Unterrichtszwecke zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain; Produktion von Filmen zu Unterhaltungszwecken zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain; Produktion von Trickfilmen zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain; Publikation von Büchern und Zeitschriften zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain; Publikation von Druckerzeugnissen zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain; Ausbildungs- und Bildungsdienstleistungen zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] vom 24. Februar 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie nach der seitens der Beschwerdeführerin vorgenommenen zulässigen Einschränkung des [X.] in Bezug auf die nunmehr beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen begründet, da insoweit Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht festgestellt werden können.

1. Das Anmeldezeichen verfügt insbesondere über die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932, Rdnr. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301, Rdnr. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934, Rdnr. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228, Rdnr. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], a. a. [X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428, Rdnr. 53 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rdnr. 15 – [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], a. a. [X.], Rdnr. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270, Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.], Rdnr. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872, Rdnr. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.], a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146, Rdnr. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT).

b) Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen „[X.]ocktrainer“ auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 16. Februar 2022 erfolgten Beschränkung des [X.] in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht abgesprochen werden.

aa) Wie bereits die Markenstelle und der Senat in seinem Hinweis vom 13. Dezember 2021 ausgeführt haben, werden zumindest große Teile der angesprochenen breiten, allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher das angemeldete Zeichen „[X.]ocktrainer“ als eine von dem Betriff „[X.]ocktraining“ abgeleiteten Begriff auffassen. Das [X.]ocktraining zielt darauf ab, einen Trainingsprozess in Zyklen und Perioden aufzuteilen und ist eine spezielle, insbesondere im Leistungssport genutzte Trainingsform. Sie werden daher das Anmeldezeichen als Bezeichnung für eine Person auffassen, die [X.]ocktraining als Trainer anwendet oder anbietet.

bb) Die Beschwerdeführerin hat die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen durch Schriftsatz vom 16. Februar 2022 gemäß § 39 Abs. 1 [X.] wirksam eingeschränkt, so dass dem Anmeldezeichen im Hinblick auf diese kein beschreibender Aussagegehalt mehr zukommt.

aaa) Die neue Fassung des Verzeichnisses der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen stellt sich zunächst weder als Aufnahme neuer Dienstleistungen, noch als Austausch von Dienstleistungen oder als Wegfall einschränkender Zusätze dar, so dass keine unzulässige Erweiterung mit der Folge einer Erweiterung des Schutzbereichs vorliegt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 39 Rdnr. 3).

bbb) Die genannte Einschränkung der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit (vgl. [X.] [X.] 2004, 674 Rdnr. 114ff. – Postkantoor; [X.] [X.] 2009, 778 Rdnr. 9 – [X.]). Dieses gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere Konkurrenten aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig hervorgehen muss ([X.] [X.] 2012, 822 Rdnr. 46ff. – [X.]). Dazu muss die Einschränkung die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt ([X.] [X.] 2002, 340 Rdnr. 29 – [X.]; [X.] 2013, 725 Rdnr. 33 – [X.]). Nicht zulässig ist es, sich darauf zu beschränken anzugeben, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (BPatG 26 W (pat) 513/18 – Popcorn).

ccc) Die vorgenommenen Änderungen der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen im Bereich der Produktion und Verbreitung von (elektronischen) Medien dienen durchweg deren positiver thematischen Bestimmung. Der jeweilige Zusatz „zu den Themen [X.], Kryptowährungen und [X.]ockchain“ ist mit seiner Thematik Kryptowährungen und deren technischer Basis geeignet, eine objektive Eigenschaft der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen zu beschreiben und von solchen Dienstleistungen mit einer sportlichen Thematik, für die der Bezeichnung „[X.]ocktrainer“ eine Sachangabe entnommen werden kann, rechtlich abzugrenzen. Sie wurden zudem in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise von der Beschwerdeführerin definiert (vgl. [X.] [X.] 2015, 587 Rdnr. 21 - [X.]; BPatG 30 W (pat) 515/10 – nanoLine). Gegen eine derartige Beschränkung von medialen Dienstleistungsbegriffen auf bestimmte Themen und Inhalte bestehen keine Bedenken (vgl. [X.] a. a. [X.], - Postkantoor; [X.] a. a. [X.] - [X.]).

Der Senat konnte nicht feststellen, dass die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen von einem [X.]ocktrainer oder mittels eines [X.] erbracht werden. Das Anmeldezeichen wurde zwar vor dem Anmeldetag bereits umfangreich für eine Person, die [X.]ocktraining als Trainer anwendet oder anbietet, verwendet. Allerdings lässt sich nur eine Verwendung im – nicht digitalen - Sportbereich in Form einer Trainerbezeichnung ermitteln. Daneben lässt sie sich vor dem Anmeldetag nur im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung nachweisen. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wonach sich das Anmeldezeichen als Benennung des Erbringers der noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen oder der Art und Weise ihrer Erbringung eignen könnte.

ddd) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass durch das in Frage stehende Zeichen ein enger beschreibender Bezug zu den noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen hergestellt wird.

2. Aus den vorgenannten Gründen besteht das Anmeldezeichen auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen dienen können. Damit unterliegt die angemeldete Marke auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Meta

28 W (pat) 521/21

21.06.2022

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2022, Az. 28 W (pat) 521/21 (REWIS RS 2022, 3419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3419

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