Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.12.2020, Az. 30 W (pat) 30/20

30. Senat | REWIS RS 2020, 281

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „AUSSENBORDER“ – Unterscheidungskraft- kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 026 512.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 3. Dezember 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 28. Mai 2020 aufgehoben.

Gründe

[X.].

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 6. November 2018 u.a. für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 09: Videodateien zum Herunterladen; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Computersoftware; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art; aufgezeichnete Daten; CD-ROMs; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme und Software [herunterladbar]; Computer- und [X.]piele [Software]; Spielprogramme für Mobiltelefone; Software-Applikationen für mobile Endgeräte [gespeichert und/oder herunterladbar]; belichtete Filme; herunterladbare elektronische Publikationen;

5

[X.]: Produktion von Werbefilmen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Präsentation von Waren [X.]n [X.], für den Einzelhandel; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte;

6

[X.]: Bereitstellung von nicht herunterladbaren [X.]; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Filmen über [X.]; Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im [X.]; Unterhaltung bereitgestellt durch [X.]nformationen, über Portale und Plattformen im [X.]; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Fernkurse; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Rundfunkunterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Filmproduktion, ausgenommen [X.]; Dienstleistungen eines Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Fernsehsenders“

7

zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

8

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. Mai 2020 teilweise, nämlich hinsichtlich der o.g. Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

9

Der Begriff [X.] bezeichne einen Außenbordmotor oder ein Boot mit Außenbordmotor. Mit dieser lexikalisch nachweisbaren und dem Verkehr ohne weiteres geläufigen Bedeutung beschreibe [X.] die Thematik, den [X.]nhalt, die Bestimmung und den Gegenstand der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen.

So werde [X.] in Zusammenhang mit den zu [X.] zurückgewiesenen Waren in erster Linie als [X.]bezogener Werktitel verstanden. Ein solches Verständnis sei naheliegend, da Magazine mit dem Titeln „Boote“, “Yacht“, „[X.]“ oder „An Bord“ bereits in Verkehr seien. Gleiches gelte für „[X.]piele“, die das Thema „Schiff“ als inhaltlichen Gegenstand haben und ohne weiteres auch als Software-Applikation für mobile Endgeräte adaptiert werden könnten.

Dies gelte ferner für die vorgenannten Dienstleistungen der [X.]. Die Bezeichnung [X.] decke einen weiten Themenbereich ab und komme daher auch bei Druckereierzeugnissen oder (elektronischen) Medien als ([X.])beschreibende Angabe in Betracht, beispielsweise hinsichtlich Erläuterungen zur Reparatur entsprechender Motoren oder der Bedienung entsprechender Boote.

Auch die zurückgewiesenen Dienstleistungen der [X.] seien derart speziell, dass sie ohne weiteres nur auf die [X.] mit und für Außenborder ausgerichtet sein könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass [X.] als Bezeichnung eines kleinen [X.], der außen am Heck eines Boots befestigt werde, keinen beschreibenden Bezug zu den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aufweise.

So gehe der Verkehr bei den zu [X.] zurückgewiesenen Waren nicht davon aus, dass sich diese Waren teilweise oder ausschließlich mit Außenbordmotoren befassten. [X.]n Zusammenhang mit Computersoftware oder einer Software-App werde der Verkehr darin auch keine Bestimmungsangabe erkennen. Es gebe keine per App oder Computer gesteuerten Außenbordmotoren und dafür bestehe auch kein Bedarf. Eine Bedienung des [X.] per Software scheide von vornherein aus.

Auch die zu [X.] zurückgewiesenen Dienstleistungen mit Bezug zu Werbung und Marketing stünden in keinem Bezug zu Außenbordmotoren und hätten mit solchen auch nichts zu tun. Der Verkehr erwarte von diesen Dienstleistungen nicht, dass es sich allein oder schwerpunktmäßig um Werbedienstleistungen für Außenbordmotoren handele.

Ebenso wenig erwarte der Verkehr bei den zurückgewiesenen Dienstleistungen der [X.], dass diese sich inhaltlich nur oder schwerpunktmäßig mit Außenbordmotoren befassten.

Nachdem die Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass die angemeldete Bezeichnung jedenfalls hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: Videodateien zum Herunterladen; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Computersoftware; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art; aufgezeichnete Daten; CD-ROMs; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme und Software [herunterladbar]; Software-Applikationen für mobile Endgeräte [gespeichert und/oder herunterladbar]; belichtete Filme; herunterladbare elektronische Publikationen;

[X.]: Bereitstellung von nicht herunterladbaren [X.]; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Filmen über [X.]; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften“

als beschreibende Angabe in Betracht komme, hat die Anmelderin mit den Schriftsätzen vom 4. November 2020 und 13. November 2020 ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hinsichtlich dieser im [X.] benannten Waren und Dienstleistungen wie folgt eingeschränkt:

„Klasse 09: Videodateien mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren zum Herunterladen; [X.] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; DVDs mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; digitale Aufzeichnungsträger mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Computersoftware mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; aufgezeichnete Daten mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; CD-ROMs mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; mit Programmen versehene Datenträger aller Art mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Computerprogramme [gespeichert] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Computerprogramme und Software [herunterladbar] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Software-Applikationen für mobile Endgeräte [gespeichert und/oder herunterladbar] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; belichtete Filme mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; herunterladbare elektronische Publikationen mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren;

[X.]: Bereitstellung von nicht herunterladbaren [X.] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Filmen über [X.] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Herausgabe von Texten mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren, ausgenommen Werbetexte; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren“.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 28. Mai 2020 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Die Anmelderin hat mit [X.] vom 13. November 2020 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2020, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache nach der teilweisen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in Bezug auf die vom Senat beanstandeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] in Bezug auf die – unter Einbeziehung der nicht von der Einschränkung betroffenen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen – nunmehr beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: Videodateien mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren zum Herunterladen; [X.] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; DVDs mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; digitale Aufzeichnungsträger mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Computersoftware mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; aufgezeichnete Daten mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; CD-ROMs mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; mit Programmen versehene Datenträger aller Art mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Computerprogramme [gespeichert] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Computerprogramme und Software [herunterladbar] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Computer- und [X.]piele [Software]; Spielprogramme für Mobiltelefone; Software-Applikationen für mobile Endgeräte [gespeichert und/oder herunterladbar] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; belichtete Filme mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; herunterladbare elektronische Publikationen mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren;

[X.]: Produktion von Werbefilmen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Präsentation von Waren [X.]n [X.], für den Einzelhandel; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte;

[X.]: Bereitstellung von nicht herunterladbaren [X.] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Filmen über [X.] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im [X.]; Unterhaltung bereitgestellt durch [X.]nformationen, über Portale und Plattformen im [X.]; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Fernkurse; Herausgabe von Texten mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren, ausgenommen Werbetexte; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Rundfunkunterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Filmproduktion, ausgenommen [X.]; Dienstleistungen eines Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Fernsehsenders“

nicht mehr festgestellt werden können.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/ [X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33
– [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; BGH [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] [X.], 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen [X.] hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41 die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht abgesprochen werden.

a. Mit der Markenstelle ist allerdings davon auszugehen, dass der allgemeine wie auch der [X.] die angemeldete Bezeichnung [X.] in seiner lexikalisch nachweisbaren Bedeutung als Bezeichnung eines „Außenbordmotors oder eines Bootes mit Außenbordmotor“ verstehen wird. Dies wird auch seitens der Anmelderin nicht in Abrede gestellt.

b. Wenngleich somit das begriffliche Verständnis des Anmeldezeichens dem angesprochenen Publikum keinerlei Schwierigkeiten bereitet, ist gleichwohl die Beurteilung eines Zeichens stets im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird ([X.], [X.], 674, Nr. 33 – Postkantoor).

Nach der teilweisen Einschränkung der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen weist die Wortfolge [X.] jedoch keinen sich auf Anhieb erschließenden beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagehalt mehr auf.

c. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Einschränkung betroffenen medialen Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: Videodateien mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren zum Herunterladen; [X.] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; DVDs mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; digitale Aufzeichnungsträger mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Computersoftware mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; aufgezeichnete Daten mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; CD-ROMs mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; mit Programmen versehene Datenträger aller Art mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Computerprogramme [gespeichert] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Computerprogramme und Software [herunterladbar] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Software-Applikationen für mobile Endgeräte [gespeichert und/oder herunterladbar] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; belichtete Filme mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; herunterladbare elektronische Publikationen mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren;

[X.]: Bereitstellung von nicht herunterladbaren [X.] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Filmen über [X.] mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren; Herausgabe von Texten mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren, ausgenommen Werbetexte; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften mit fiktionalen, unterhaltenden und werbenden [X.]nhalten mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren“.

aa. Die Anmelderin hat diese Waren und Dienstleistungen mit den Schriftsätzen vom 4. November 2020 und 13. November 2020 inhaltlich/thematisch rechtswirksam auf „fiktionale, unterhaltende und werbende [X.]nhalte mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren“ eingeschränkt.

Gegen eine „positiv“ formulierte Beschränkung von medialen Waren- und Dienstleistungsbegriffen auf bestimmte Themen und [X.]nhalte bestehen aus Rechtsgründen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. [X.] 2009, 778 (Nr. 9) – [X.]; [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 39 Rdnr. 4). So enthält auch die vorgenannte Einschränkung eine für den Verkehr hinreichend erkennbare und/oder ermittelbare Angabe zu [X.]nhalt/Thema der medialen Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht wird. Sämtliche von dieser Einschränkung umfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 können „fiktionale, unterhaltende und werbende [X.]nhalte“ zum Gegenstand haben bzw. sich inhaltlich/ thematisch damit beschäftigen.

Bei der weiteren Einschränkung „mit Ausnahme von [X.]nhalten zu Außenbordmotoren“ handelt es sich auch nicht um einen unzulässigen sog. „negativen Disclaimer“, da damit nicht die Waren oder Dienstleistungen dahingehend eingeschränkt werden, dass sie ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen, welches durch die Marke ausdrücklich benannt wird; vielmehr wird dadurch lediglich die Beschränkung auf „fiktionale, unterhaltende und werbende [X.]nhalte“ nochmals thematisch/inhaltlich konkretisiert bzw. beschränkt.

bb. Hinsichtlich der inhaltlich/thematisch so beschränkten medialen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 stellt die angemeldete Marke keine Angabe (mehr) dar, die sich in der Beschreibung des [X.]nhalts dieser Waren oder des Gegenstands der Dienstleistungen erschöpft.

aaa. Zwar sind diese medialen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 grundsätzlich einem sachlichen [X.]nhalt zugänglich, da sie sich inhaltlich/thematisch auch mit Wartung und Reparatur von (technischen) Gegenständen und damit auch von „Aussenbordern“ befassen können. So ist der Verkehr insbesondere im [X.] mittlerweile mit einer Vielzahl von [X.]seiten, [X.], Filmen oder Programmen konfrontiert, die sich mit Fragen und Problemen bzw. Anleitungen für Reparatur und Wartung von (technischen) Gegenständen aller Art beschäftigen.

Zudem können die vormals uneingeschränkt beanspruchten Waren „Computersoftware; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme und Software [herunterladbar]; Software-Applikationen für mobile Endgeräte [gespeichert und/ oder herunterladbar]“ auch für eine Verwendung in solchen Motoren bestimmt und geeignet sein. Dies ist zB bei einer Software zur Diagnose und Reparatur von Außenbordmotoren der Fall, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit auch als glatt beschreibender Hinweis auf deren Bestimmungs- und Verwendungszweck verstanden werden kann.

bbb. Dies gilt aber nicht mehr bei einer thematisch/inhaltlichen Einschränkung dieser Waren und Dienstleistungen auf „fiktionale, unterhaltende und werbende [X.]nhalte“.

So bilden Außenbordmotoren keinen üblichen und naheliegenden (Haupt-) [X.]nhalt „fiktionaler, unterhaltender und werbender“ Werke und medialer Produkte, der durch die Bezeichnung [X.] eindeutig beschrieben wird und von den angesprochenen Verkehrskreisen in Zusammenhang mit medialen Waren und darauf ausgerichteten Dienstleistungen auch nur als bloßer Sachtitel verstanden wird. Ein solches Verständnis liegt im Wesentlichen nur bei Fachwerken, Sachprogrammen oder [X.] nahe, die sich inhaltlich/thematisch zB mit Wartung und Reparatur von „Aussenbordern“ befassen und/oder über diese speziellen Motoren informieren. Diese Gattung von Waren und Dienstleistungen des [X.] ist aber nunmehr ausdrücklich vom Schutz nicht mehr umfasst.

Ebenso sind durch die Einschränkung in Klasse 09 auch solche Waren nicht mehr vom Schutz umfasst, bei denen [X.] als Hinweis auf deren Bestimmungs- und Verwendungszweck verstanden werden kann.

d. Hinsichtlich der weiteren zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen liegt für den Verkehr auch ohne eine solche inhaltlich/thematische Einschränkung ein Verständnis von [X.] als ([X.])beschreibende Angabe von vornherein nicht nahe.

aa. So ist bei den weiteren zu Klasse 09 zurückgewiesenen Waren „Computer- und [X.]piele [Software]; Spielprogramme für Mobiltelefon“ nicht ersichtlich ist, dass der Begriff [X.] in Alleinstellung als (merkmals-)beschreibende Angabe für Produkte aus diesem Warenbereich Verwendung findet. Der Verkehr wird daher [X.] nicht als titelartigen Hinweis auf den [X.]nhalt derartiger medialer Waren verstehen.

bb. Dies gilt auch in Bezug auf die weiteren zu [X.] beanspruchten Dienstleistungen

„Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Rundfunkunterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Filmproduktion, ausgenommen [X.]; Dienstleistungen eines Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Fernsehsenders“.

Zwar können sich Rundfunk- und Fernsehsendungen bzw. Workshops allgemein mit der Thematik Wartung/Reparatur von (technischen) Gegenständen befassen, nicht jedoch in der Form, dass lediglich ein einzelner spezieller Gegenstand [X.]nhalt und Thematik solcher Sendungen/Produktionen oder auch Workshops bestimmt. Für den Verkehr stellt [X.] dann aber keine naheliegende und/oder übliche [X.]nhalts-/Themenangabe dar.

Ferner wird der Verkehr auch bei den zu dieser Klasse noch zurückgewiesenen Dienstleistungen

„Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im [X.]; Unterhaltung bereitgestellt durch [X.]nformationen, über Portale und Plattformen im [X.]; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Fernkurse“

nicht davon ausgehen, dass ihm eine sehr spezifische Thematik wie Außenbordmotoren als sachtitelartige Beschreibung des [X.]nhalts begegnet.

cc. Hinsichtlich der zu [X.] zurückgewiesenen Dienstleistungen aus dem Bereich der Werbung und Vermarktung von Produkten, nämlich

„[X.]: Produktion von Werbefilmen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Präsentation von Waren [X.]n [X.], für den Einzelhandel; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte“

ist zu beachten, dass Dienstleistungen der Werbung in der Regel unabhängig von dem konkreten einzelnen Gegenstand sind, für den geworben bzw. beraten wird oder eine sonstige geschäftliche Tätigkeit erfolgt, so dass dahingehende Benennungen nicht zwangsläufig als [X.]beschreibende Sachangaben aufzufassen sind (vgl: [X.]/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 117). So liegt es auch hier, da es jedenfalls mehrerer Gedankenschritte bedarf, um dem Anmeldezeichen einen Hinweis auf den [X.]nhalt oder das Thema der vorgenannten Werbe- und Beratungsdienstleistungen entnehmen zu können. Dementsprechend hat die Markenstelle auch zutreffend die Anmeldung für den weiten, die meisten der vorgenannten zurückgewiesenen speziellen Werbedienstleistungen umfassenden Oberbegriff „Werbung“ nicht beanstandet.

3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

4. Da der [X.] somit nach der erfolgten teilweisen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses die Eintragung (auch) hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] nicht mehr versagt werden kann, war der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Meta

30 W (pat) 30/20

03.12.2020

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.12.2020, Az. 30 W (pat) 30/20 (REWIS RS 2020, 281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 281

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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