Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2010, Az. 9 AZR 573/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 1347

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT

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Gegenstand

Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis


Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte.

2. Dieser nachvertragliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet ein Einsichtsrecht.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2009 - 11 [X.]/08 - aufgehoben, soweit es die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2008 - 39 [X.] - hinsichtlich des Antrags zu 1. zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 11. April 2008 - 39 [X.] - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die über den Kläger bei der Beklagten geführte Personalakte im Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten zu gewähren.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3, die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rechte des [X.] auf Einsichtnahme in seine Personalakte, „hilfsweise“ auf deren Herausgabe zum Zweck der Einsicht.

2

Der Kläger war bei der [X.], einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 beschäftigt; in den ersten acht Monaten als Trainee, anschließend - seit 1. September 2006 - als [X.]. Die Parteien wendeten auf ihr Arbeitsverhältnis den zwischen dem Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen und der [X.], Banken und Versicherungen am 28. Juni 1996 abgeschlossenen Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe ([X.]) an. Die Beklagte führte über den Kläger - wie über alle Mitarbeiter - eine Personalakte in Papierform.

3

Am 13. August 2007 äußerte eine Sachbearbeiterin, dass aufgrund der vorliegenden Zwischenbeurteilungen des [X.] allenfalls mit einer durchschnittlichen Zeugnisbeurteilung zu rechnen sei. Nach ihren Informationen seien Gründe vorhanden, die auf eine mangelnde Loyalität des [X.] hindeuteten. Mit Schreiben vom 13. September 2007 erhielt der Kläger von der [X.] einen Zeugnisentwurf mit einer gegenüber dem vormaligen Entwurf angehobenen Benotung und der Maßgabe übersandt, dass - wenn der Kläger das Zeugnis annehme - „die Angelegenheit endgültig und abschließend geregelt“ sei. Die Parteien stellten im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits klar, dass über das Zeugnis kein weiterer Streit bestehe. Die Beklagte bewahrt die Personalakte des [X.] über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus auf unbestimmte [X.] auf.

4

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe einen Anspruch auf Zugänglichmachung der Personalakte aus § 83 [X.] oder aus § 26 SprAuG, wobei dahinstehen könne, ob er leitender Angestellter gewesen sei oder nicht. Außerdem beruhe das Recht auf Einsichtnahme auf dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches Drittwirkung entfalte, und auf § 34 BDSG. Die Beklagte speichere in Form einer Personalakte Daten über ihn. Im Übrigen seien ihm während der gesamten Beschäftigungszeit keine Vorhalte gemacht worden, aus denen der Vorwurf der Illoyalität folge. Er habe deshalb den Verdacht, dass bei der Bearbeitung der Personalakte durch die Beklagte „Unregelmäßigkeiten“ vorgekommen seien. Wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen in der Personalakte müsse er nicht hinnehmen. Gegen sie seien rechtliche Schritte angezeigt. Es sei üblich, dass potenzielle neue Arbeitgeber bei [X.] Informationen einholten.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht in die über ihn geführte Personalakte im [X.]raum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten zu gewähren;

        

2.    

hilfsweise die gesamte Personalakte des Klägers an diesen zur Einsicht herauszugeben.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe kein schützenswertes Einsichtsinteresse dargetan. Der [X.] sei endgültig beigelegt. Objektive Anhaltspunkte für eine fortwirkende Benachteiligung seien nicht vorgebracht. Auskünfte an Dritte würden ihrerseits allenfalls im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen erteilt. Außerdem finde das BDSG auf traditionelle Personalakten keine Anwendung.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom [X.] zugelassenen Revision seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

8

A. Die Revision des [X.] ist im Hauptantrag begründet und im Übrigen unbegründet. Die Vorinstanzen haben den auf Einsicht in die [X.] gerichteten Antrag zu Unrecht abgewiesen.

9

I. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Er genügt nach gebotener Auslegung dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss in der Klageschrift eine bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs erfolgen und ein bestimmter Antrag enthalten sein. Die klagende [X.] muss damit festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Über den Umfang der Rechts[X.] darf keine Unklarheit entstehen. Der Streit der [X.]en darf auch nicht unzulässigerweise in die Vollstreckung verlagert werden. Unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden [X.] muss die Erfüllung der Voraussetzungen des Anspruchs festgestellt werden können (vgl. Senat 16. Oktober 2007 - 9 [X.]/07 - Rn. 14, [X.] 124, 203; 13. Juni 2006 - 9 [X.] - Rn. 14, [X.] 118, 252). Die Auslegung des Klageantrags unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Danach ist auf den erklärten, wirklichen Willen abzustellen und nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften (vgl. Senat 16. Dezember 2009 - 9 [X.] - Rn. 14, [X.] 129, 46 ; 19. Februar 2008 - 9 [X.]/07 - Rn. 16, [X.] 126, 26).

b) Die vom Kläger vorliegend begehrte Einsicht in die über ihn bei der [X.] „geführte [X.] im Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten“ ist hinreichend bestimmt und der Vollstreckung zugänglich. Die Einsichtnahme bezieht sich erkennbar auf die [X.] im sog. formellen Sinn.

aa) Unter [X.]n im formellen Sinn sind diejenigen Schriftstücke und Unterlagen zu verstehen, welche der Arbeitgeber als „[X.]“ führt und die diesen als Bei-, Neben- oder Sonderakten zugeordnet sind ([X.] 7. Mai 1980 - 4 [X.] - juris Rn. 12, AuR 1981, 124). Derartige Aktenbestände sind äußerlich erkennbar in Ordnern, [X.] oder [X.] geführt, entsprechend gekennzeichnet und nach der Art ihrer Registrierung oder Aufbewahrung als zueinander gehörend bestimmbar (vgl. Kammerer [X.] und Abmahnung 3. Aufl. Rn. 188; [X.]/[X.] 2010 17. Aufl. Stichwort: [X.] Rn. 3; [X.] [X.]nrecht S. 5 ff.; [X.] Führung von [X.]n S. 19). Demgegenüber bestimmt sich die Zugehörigkeit von Unterlagen zur [X.] nach dem materiellen [X.]nbegriff aufgrund inhaltlicher Kriterien. Danach sind [X.]n eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen ( [X.] 15. November 1985 - 7 [X.] - zu II 1 der Gründe). Auf eine äußere Zuordnung kommt es nicht an.

bb) Dem Kläger geht es um solche äußerlich gekennzeichnete Unterlagen ([X.] im formellen Sinn). Er hat seinen Antrag primär auf „die“ [X.] bezogen. Die ggf. mitgeführten „Sonder- und Nebenakten“ beziehen Akten mit ein, die gegenständlich nicht mit der (Haupt-)[X.] verbunden sind, aber äußerlich der [X.] als Bei-, Neben- oder Sonderakten zugeordnet sind. Des Weiteren beschreibt der Kläger die [X.] vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007. Das ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf die sich nach Ansicht des Schrifttums die [X.]nführung im formellen Sinn bezieht (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/ Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2010 § 3 Rn. 142 f.).

cc) Die Einsichtnahme der formell bezeichneten, äußerlich erkennbaren [X.] ist wie die Einsichtnahme in Urkunden im Allgemeinen vollstreckbar (vgl. § 810 BGB). Über die umstrittene Frage der maßgeblichen Vollstreckungsart hat der Senat im Erkenntnisverfahren nicht zu befinden (vgl. hierzu [X.]/[X.] 5. Aufl. § 809 Rn. 17; [X.]/[X.] BGB 70. Aufl. § 809 Rn. 13).

c) Das Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Das [X.] weist zu Recht darauf hin, dass im Fall der Leistungsklage schon regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs ein Rechtsschutzbedürfnis erwächst (Senat 18. August 2009 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.] § 611 [X.] Nr. 3 = EzA GG Art. 33 Nr. 37 ; 16. Oktober 2007 - 9 [X.]/07 - Rn. 22, [X.] 124, 203).

2. Die Klage auf Einsichtnahme in die noch nach [X.] von der [X.] aufbewahrte [X.] ist begründet.

a) Der Kläger hat - entgegen der Ansicht der [X.] - auf eine etwaige Akteneinsichtnahme nicht schon mit Annahme der angebotenen Zeugnisfassung verzichtet. Sowohl der einseitige Verzicht als auch der Erlassvertrag bedürfen der unmissverständlichen Willensbekundung, von einer Forderung Abstand zu nehmen (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 46 ff., [X.] 2010, 883). Diesen Anforderungen war allein mit der Annahme des allenfalls den Zeugnisstreit endgültig abschließenden Vergleichsangebots nicht genügt. Es fehlt an jeglichem Bezug zur vorliegend in Streit stehenden Akteneinsichtnahme.

b) Der klägerische Anspruch ergibt sich weder aus § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch aus § 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG. Es ist deshalb unerheblich, ob der Kläger leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 [X.] war.

aa) § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] vermittelt ausschließlich im bestehenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf [X.]neinsicht (vgl. [X.] 11. Mai 1994 - 5 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.] § 13 Nr. 30). Bereits nach dem Wortlaut der Norm besteht der [X.] nur bei gegebener Arbeitnehmereigenschaft. Das setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, § 5 Abs. 1 [X.] (vgl. Fitting [X.] 25. Aufl. § 5 Rn. 15; Preis in [X.]/Preis/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 5; [X.] in [X.] [X.] 12. Aufl. § 5 Rn. 14, 36 ff.). Der Anspruch steht zudem in enger systematischer Verknüpfung zum [X.] und Erörterungsrecht gemäß § 82 [X.], welches ebenfalls vom bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeht (vgl. [X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 83 Rn. 2; Linnenkohl/[X.] AuR 1986, 199, 201). Außerdem legt auch die Entstehungsgeschichte des [X.] die zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf das noch bestehende Arbeitsverhältnis nahe, da die im öffentlichen Dienst für Beamte bestehende Regelung, welche das Einsichtsrecht ausdrücklich „auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses“ (vgl. § 110 [X.] nF) offenhält, in das [X.] nicht übernommen wurde (vgl. [X.] 11. Mai 1994 - 5 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, aaO).

bb) Nichts anderes kann auch für § 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG gelten. Diese Norm ist § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] wortgleich nachgebildet und hat deshalb den gleichen Regelungsinhalt [X.] 2. Aufl. § 26 Anm. I; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 26 SprAuG Rn. 2). In den gesetzgeberischen Erwägungen ist lediglich sinngemäß wiedergegeben, was zur Begründung des § 83 [X.] ausgeführt wurde (vgl. BT-Drucks. VI/1786 S. 48 einerseits und BT-Drucks. 11/2503 S. 42 andererseits).

c) Der Anspruch folgt auch nicht aus dem [X.], obwohl § 32 Abs. 2 [X.] den Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 [X.] auf personenbezogene Daten, die nicht automatisiert verarbeitet sind, erweitert. Denn § 32 Abs. 2 [X.] verweist nicht auf den gesamten [X.], sondern nur auf § 32 Abs. 1 [X.]. Es kommt deshalb weder darauf an, ob das [X.] insoweit neben § 241 Abs. 2 BGB anzuwenden ist (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]), oder sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. Abs. 9 Satz 1 [X.] und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. Abs. 6 [X.] überhaupt ein entsprechendes Einsichtsrecht herleiten lässt.

aa) Gemäß § 27 Abs. 1 [X.] finden die Vorschriften des [X.] und damit § 34 [X.] nur Anwendung, soweit personenbezogene Daten automatisiert oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

(1) Durch [X.]n in Papierform werden keine personenbezogenen Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen iSv. § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] verarbeitet.

(2) Ebenso wenig kann der Senat davon ausgehen, dass die [X.] des [X.] eine nicht automatisierte Datei iSv. § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist.

Die vormals im Gesetz enthaltenen Sonderregelungen für Akten und Aktensammlungen setzte das „Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze“ vom 18. Mai 2001 ([X.]I S. 904; dort Art. 1 Nr. 4 Buchst. a und b) mit Wirkung zum 22. Mai 2001 außer [X.] (zum begrifflichen Inhalt näher § 46 Abs. 2 [X.]). Mithin hat die seitens des [X.] vertretene Auffassung, [X.]nbestände seien als Akten bzw. Aktensammlungen iSd. Bundesdatenschutzgesetzes vom sachlichen Anwendungsbereich dessen Normen ausgenommen (4. April 1990 - 5 [X.] - zu I der Gründe, [X.] 64, 308; 18. Dezember 1984 - 3 [X.] - zu I der Gründe, [X.] § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; 6. Juni 1984 - 5 [X.] - zu I der Gründe, [X.] 46, 98), keine Bedeutung mehr. Dem [X.] unterfallen nunmehr auch gleichförmig strukturierte, manuell auswertbar geführte Aktenbestände mit personenbezogenen Dateninhalt, wie etwa [X.] (vgl. [X.] in Simitis [X.] 6. Aufl. § 3 Rn. 89 ff., 99; [X.]/[X.] [X.] 10. Aufl. § 3 Rn. 18). Erforderlich ist ein gleichartiger Aufbau, der einen leichten Zugriff auf die Daten ermöglicht (vgl. [X.]/[X.] § 3 Rn. 18). Ein derartig strukturelles Aktengefüge hat der Kläger nicht behauptet.

bb) Der Dritte Abschnitt des [X.] ist auch nicht nach § 32 Abs. 2 [X.] anzuwenden. Eine generelle Anwendung der Regelungen über die Rechte Betroffener auf die Verwendung personenbezogener Daten lässt sich nicht aus § 32 Abs. 2 Alt. 2 [X.] herleiten. Danach ist nur § 32 Abs. 1 [X.] für personenbezogene Daten, die nicht „in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden“, anzuwenden; nicht aber der gesamte Dritte Abschnitt des [X.].

(1) Die Regelung des § 32 [X.] wurde durch Art. 1 Nr. 12 des „Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften“ vom 14. August 2009 ([X.]I S. 2814) zum 1. September 2009 in [X.] gesetzt und kann auf den noch nicht erfüllten Anspruch des [X.] angewandt werden, denn Maßstab für die Überprüfung des angefochtenen Urteils ist insofern die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (Musielak/[X.] ZPO 7. Aufl. § 545 Rn. 6; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 545 Rn. 7; [X.]/[X.] § 73 ArbGG Rn. 60).

(2) § 32 Abs. 2 [X.] enthält eine begrenzte Ausnahmeregelung zu § 32 Abs. 1 [X.] und kann nicht verallgemeinernd auf den gesamten [X.], so auch nicht auf die §§ 33 bis 35, bezogen werden.

(a) Schon nach seinem Wortlaut bezieht sich § 32 Abs. 2 [X.] ausschließlich auf die Anwendung des § 32 Abs. 1 [X.]. § 32 Abs. 1 [X.] ist allein materielle Rechtfertigungsnorm der Datenverwendung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses.

(b) Die Absicht des Gesetzgebers war, wie sich aus den Materialien unzweifelhaft ergibt, mit Einführung des § 32 [X.] lediglich eine vorläufige und der Klarstellung dienende Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz zu treffen, ohne damit die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Datenschutz in Beschäftigungsverhältnissen weiter auszudehnen (BT-Drucks. 16/13657 S. 20 ff.; vgl. auch [X.] 2009, 193; [X.] ArbRB 2009, 300; [X.] dbr 12/2009 S. 10).

(c) Eine dem gleichzeitig zum 1. September 2009 geänderten § 12 Abs. 4 [X.] entsprechende pauschale Bezugnahme auf die §§ 33 bis 35 [X.] hat § 32 Abs. 2 [X.] nicht aufgenommen (vgl. zu § 12 Abs. 4 [X.] BT-Drucks. 16/13657 S. 18; [X.] Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Rn. 75; [X.]. [X.] 2009, 865, 869).

(d) Systematisch handelt es sich bei § 32 Abs. 2 [X.] lediglich um eine materielles Datenschutzrecht in Bezug nehmende Ausnahmevorschrift. Die „Kopfnorm“ des [X.] (§ 27 Abs. 1 [X.]) überlagert sie nur, soweit sie reicht. Hinsichtlich der Verfahrens- und Sanktionsvorschriften des Datenschutzes für nicht öffentliche Stellen ist das nicht der Fall (so etwa [X.]/[X.] § 32 Rn. 7 f.; [X.]/[X.]/[X.] Datenschutzrecht Stand April 2010 § 34 Rn. 8, 33; [X.] in [X.][X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 33 Rn. 4a; [X.] Belegschaften? Rn. 512a).

d) Der Anspruch folgt aus der nachwirkenden arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.

aa) Aus § 241 Abs. 2 BGB folgt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat ([X.] 13. August 2009 - 6 [X.] - Rn. 31, [X.] § 241 Nr. 4; 13. März 2008 - 2 [X.] - Rn. 44, [X.] [X.] 1969 § 1 Nr. 87 = EzA [X.] § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 73).

(1) Bei der Frage, was die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht im Einzelfall gebietet, ist insbesondere auf die von den Grundrechten zum Ausdruck gebrachte Werteordnung der Verfassung Rücksicht zu nehmen (vgl. Senat 12. September 2006 - 9 [X.] - Rn. 20, [X.] 119, 238). Danach dürfen der Arbeitgeber und seine Repräsentanten das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen ([X.] 13. März 2008 - 2 [X.] - Rn. 44, [X.] [X.] 1969 § 1 Nr. 87 = EzA [X.] § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 73 ; 25. Oktober 2007 - 8 [X.] - Rn. 65, [X.] 124, 295). Dies gilt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, solange dem Arbeitgeber [X.] Lebensbereiche des Arbeitnehmers aufgrund der vormaligen Arbeitsbeziehungen noch in besonderer Weise eröffnet sind (vgl. zum nachwirkenden [X.] etwa [X.] 14. Dezember 1956 - 1 [X.] - juris Rn. 41, [X.] 3, 332; 24. November 1956 - 2 [X.] - juris Rn. 6, [X.] 3, 139; 17. Januar 1956 - 3 [X.] - zu I der Gründe, [X.] § 611 Fürsorgepflicht Nr. 1; [X.] 10. Juli 1959 - VI ZR 149/58 - [X.] § 630 Nr. 2; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 83 Rn. 14; [X.]/Preis § 611 Rn. 752 ff.; [X.]/Müller-Glöge § 611 Rn. 1208 ff.).

(2) Zu dem nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zählt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dem Einzelnen ist danach gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen ([X.] 12. Januar 1988 - 1 [X.] - zu [X.] 1 c der Gründe, [X.] BPersVG § 75 Nr. 23 ). Der staatliche Schutz richtet sich gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf die Einzelperson bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten ([X.] 1. September 2008 - 2 [X.]/08 - Rn. 10, [X.] 2008, 237; 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - Rn. 70, [X.]E 115, 320; 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 113, 29). Der einzelne Bürger soll mit hinreichender Sicherheit überschauen können, welche ihn betreffenden Informationen über bestimmte Bereiche seiner [X.] Umwelt bekannt sind und gegebenenfalls unter denkbaren Kommunikationspartnern kursieren können (vgl. [X.] 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03 - Rn. 59, [X.]E 120, 351 ; 11. Juli 2007 - 1 BvR 1025/07 - Rn. 12, NJW 2007, 3707 ; 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 1 [X.], 1 [X.]/05 - Rn. 87, [X.]E 118, 168 ). Nicht erst gegen Verletzungen, sondern bereits gegen Gefährdungen oder Gefährdungslagen ist die grundrechtlich verbürgte [X.] und Privatheit dem verfassungsrechtlichen Schutz unterstellt (vgl. [X.] 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - Rn. 63 ff., [X.]E 120, 378). Dementsprechend kommt es für die Reichweite des Grundrechts nicht darauf an, ob die zu beachtenden persönlichen Daten inhaltlich beson[X.] wertvoll bzw. sensibel oder für sich gesehen eher belanglos sind (vgl. [X.] 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - Rn. 66, aaO).

(3) Der grundrechtliche Schutz der informationellen Selbstbestimmung erschöpft sich nicht in einem Abwehrrecht gegen staatliche Datenerhebung und Datenverarbeitung ([X.] 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03 - Rn. 58, [X.]E 120, 351 ). Im Sinne objektiver Normgeltung zeitigt der [X.] auch im Privatrecht Wirkung, indem er auf die Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Vorschriften strahlt. Auch der [X.] hat [X.] Verfassung zu prüfen, ob Grundrechte von der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften betroffen sind und diese gegebenenfalls im Lichte des Grundrechts ausgelegt und angewendet werden müssen (vgl. [X.] 23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02 - Rn. 31 ff., [X.], 2270).

Dabei vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über bestimmte Informationen ([X.] 11. Juli 2007 - 1 BvR 1025/07 - Rn. 11, NJW 2007, 3707). Die grundrechtliche Gewährleistung gilt vielmehr in den Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung ([X.] 26. August 2008 - 1 [X.] - Rn. 16, [X.] 127, 276). Der Einzelne muss deshalb Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hinnehmen ([X.] 1. September 2008 - 2 [X.]/08 - Rn. 10, [X.] 2008, 237). Die Rechtfertigungsanforderungen richten sich im Einzelnen nach dem Gewicht des Eingriffs, insbesondere der Art der betroffenen Information, dem Anlass und den Umständen der Erhebung, dem Personenkreis der Betroffenen sowie der Art der möglichen Datenverwertung (vgl. [X.] 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - Rn. 76, [X.]E 120, 378). Für den [X.] kann die Rechtsordnung Pflichtenbindungen für [X.] Informationsverarbeitungen vorsehen, soweit dies hinreichend gewichtigen Belangen des Allgemeinwohls dient und angemessen ist ([X.] 11. Juli 2007 - 1 BvR 1025/07 - Rn. 13, aaO).

bb) Aus dieser Ausstrahlung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers in Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB folgt jedenfalls auch die Pflicht des Arbeitgebers, keine unrichtigen Daten über den Arbeitnehmer aufzubewahren. Dies muss der Arbeitnehmer durch sein auch nachvertragliches Einsichtsrecht kontrollieren können.

(1) Soweit das [X.] in seiner Rechtsprechung vor Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes durch das „Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften“ vom 14. August 2009 angenommen hat, der nachvertragliche Arbeitnehmeranspruch auf [X.]neinsicht setze voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt (so etwa [X.] 11. Mai 1994 - 5 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] § 13 Nr. 30), ist daran nicht festzuhalten.

(2) Bei der Einsichtnahme in [X.]n geht es lediglich um einen dem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz hinsichtlich des fremd geschaffenen und zeitlich aufbewahrten Meinungsbilds. Das ist aufgrund der geringeren Anspruchstiefe etwas anderes als die Beseitigung der etwaigen Grundlagen für dieses Bild. Zudem kann der Arbeitnehmer seine Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner [X.] nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt bereits Kenntnis hat. Daran ändert auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts. Indem der Arbeitgeber die [X.] des Arbeitnehmers über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus aufbewahrt, besteht für den Arbeitnehmer die Gefährdungslage der Verwendung unrichtiger Daten fort. Dies gilt insbesondere für Auskünfte gegenüber Dritten.

(3) Diese notwendige Sensibilität hinsichtlich personenbezogener Daten wird durch die zurzeit geltende Fassung des [X.] bestätigt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über dessen Begründung oder anschließend für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Die Regelung erfasst allein die Verwendung personenbezogener Daten „für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ (vgl. [X.]/Klug [X.] 2009 Sonderbeilage zu Heft 4 S. 1, 3 f.). Einer solchen Verwendung dienen auch [X.]n im formellen Sinn, da sie Informationen beinhalten, die (materiell) persönliche und beschäftigungsbezogene Inhalte des Arbeitsverhältnisses wi[X.]piegeln. Im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes wird über den sachlichen Geltungsbereich des [X.] für nicht öffentliche Stellen hinaus auch die nicht dateibezogene Verwendung iSd. § 3 Abs. 2 [X.] in Form der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung (iSv. § 3 Abs. 3 bis 5 [X.]) gemäß § 32 Abs. 2 [X.] der [X.] unterworfen. Die [X.]nführung ist als Aufbewahren im Sinn einer dauerhaften Verwahrung auf (idR papierförmigen) Datenträgern eine von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.] erfasste Form des „Speicherns“ und auch im Fall loser [X.] den materiellen Rechtfertigungsanforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterlegt (vgl. [X.]/[X.] § 32 Rn. 7). Geschützt sind alle Beschäftigten iSd. § 3 Abs. 11 [X.], also auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (§ 3 Abs. 11 Nr. 7 Alt. 2 [X.]). Der Gesetzgeber hat dadurch im Bereich des [X.]nrechts einen Ausgleich konkurrierender Rechtspositionen vorgenommen (zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung von Unternehmen etwa [X.] 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 84, 239; 17. Juli 1984 - 2 [X.], 2 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 67, 100).

(4) Diese gesetzgeberische Interessenentscheidung des § 32 [X.] ist für die Beurteilung des nachvertraglichen [X.] von Bedeutung. Mit der Begrenzung der [X.] korrespondiert die Beschränkung der Unabhängigkeit der Datenbeherrschung. Zwar bezieht der Gesetzgeber die Regelung des § 32 Abs. 2 [X.] allein auf § 32 Abs. 1 [X.]. Damit unterstellt er die nicht dateigemäße Aktenführung nur den materiellen Voraussetzungen rechtmäßiger Datenverwendung, nicht jedoch den übrigen verfahrensgemäßen Instrumentarien und Sanktionen des [X.] des [X.]. Daraus folgt jedoch nicht, dass den Betroffenen jede Transparenz der Achtung ihrer grundrechtserheblichen Rechtsposition versagt ist. Der nachwirkende, vertraglich ausgelöste Schutz des Persönlichkeitsrechts findet vielmehr bereits in § 32 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 und § 3 Abs. 11 Nr. 7 Alt. 2 [X.] ein hinreichend normiertes berechtigtes Interesse, sich über den personenbezogenen Datenbestand zu informieren. Jede andere Bewertung wäre mit der gesetzgeberischen Entscheidung zum Beschäftigtendatenschutz nach [X.] unvereinbar. Das [X.]nrecht unterliegt zudem schon nach bisheriger Rechtsprechung des Senats zwingend den Erfordernissen der Kontinuität, Vollständigkeit und Wahrheit (Senat 18. No-vember 2008 - 9 [X.] 865/07 - Rn. 30 f., [X.] 128, 299; 16. Oktober 2007 - 9 [X.]/07 - Rn. 28, [X.] 124, 203; 12. September 2006 - 9 [X.] - Rn. 23, [X.] 119, 238). Der Arbeitgeber ist deshalb nicht befugt, Unterlagen oder Daten über Arbeitnehmer zu sammeln, die deren Einsichtnahme entzogen sind und deren Richtigkeit sie nicht überprüfen können (Senat 16. Oktober 2007 - 9 [X.]/07 - Rn. 30, aaO).

cc) Das [X.]neinsichtsrecht unterliegt keinen besonderen Geltendmachungserfordernissen. Es ist als „Ausfluss“ des fortlaufend zu beachtenden Persönlichkeitsrechts auch keiner Ausschlussfrist unterstellt (vgl. [X.] 15. Juli 1987 - 5 [X.] 215/86 - zu A [X.] der Gründe, [X.] 54, 365).

II. Der vom Kläger weiterhin gestellte Hilfsantrag auf Herausgabe der [X.] ist unbegründet.

1. Der Hilfsantrag fällt dem Senat zur Entscheidung an. Er ist - wie die Auslegung ergibt - als unechter Hilfsantrag auf den Fall des Erfolgs im Hauptantrag bezogen.

a) Die Antragstellung unterliegt als Prozesshandlung der Auslegung durch den Senat. Für die Auslegung von Prozesshandlungen ist auf den wirklichen Willen abzustellen. Neben dem Wortlaut ist dazu die Antragsbegründung sowie das allseitige Verständnis der Verfahrensbeteiligten heranzuziehen.

b) Danach kann der Hilfsantrag nur als auf den Erfolgsfall im Hauptantrag bezogen aufgefasst werden.

aa) Der Kläger hebt in seiner Klagebegründung hervor, der Hilfsantrag diene der verstärkten Geltendmachung seiner Rechte, namentlich der Vorbeugung (weiterer) Aktenvorenthaltung sowie der Effektivierung des [X.]. Diese Erwägung macht nur Sinn, wenn überhaupt ein Recht zur Kenntnisnahme besteht.

bb) Offensichtlich in dieser Weise haben auch sämtliche Verfahrensbeteiligten den Antrag aufgefasst, da weder in der Erwiderung der [X.] noch in den abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen nähere Ausführungen zu dem Hilfsantrag gemacht wurden. Dies hätte aber nahe gelegen, wenn es sich um einen echten Hilfsantrag handeln würde.

2. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger meint offenkundig mit der „gesamten [X.]“ die bereits im Hauptantrag näher bezeichnete, vollständige [X.] im formellen Sinn. Nach den hierzu gemachten Ausführungen ist dessen Kennzeichnung hinreichend bestimmt.

3. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Die gesetzlichen Akteneinsichtsrechte aus § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG sowie die arbeitsvertragliche Nebenpflicht auf Schutz und Rücksichtnahme begründen keinen Anspruch auf [X.] (HaKo-[X.]/Lakies 2. Aufl. § 83 Rn. 11; Fitting § 83 Rn. 11; [X.] in GK-[X.] 9. Aufl. § 83 Rn. 25; [X.] in [X.] § 83 Rn. 17; [X.] 26 Anm. [X.]; [X.]/[X.] § 87 Rn. 18 ). Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 iVm. § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Düwell    

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Jungermann    

        

    Starke    

                 

Meta

9 AZR 573/09

16.11.2010

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 11. April 2008, Az: 39 Ca 14853/07, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 241 Abs 2 BGB, § 3 BDSG 1990, § 27 BDSG 1990, § 32 BDSG 1990, § 34 BDSG 1990, § 83 Abs 1 BetrVG, § 26 Abs 2 SprAuG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2010, Az. 9 AZR 573/09 (REWIS RS 2010, 1347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1347

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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