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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Gültigkeit eines Bebauungsplans bei Ausschluss von Nutzungen nach § 4 BauNVO
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beitragen, ob ein Bebauungsplan die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 [X.] wahrt, wenn in ihm alle zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] ausgeschlossen, ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 [X.] zulässige Nutzungen aber allgemein zugelassen werden.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
4 B 35/16, 4 B 35/16 (4 C 8/16)
14.11.2016
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Juni 2016, Az: 3 S 1255/15, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 4 Abs 2 BauNVO, § 4 Abs 3 BauNVO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.11.2016, Az. 4 B 35/16, 4 B 35/16 (4 C 8/16) (REWIS RS 2016, 2481)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2481
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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