Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.06.2016, Az. 4 B 8/16

4. Senat | REWIS RS 2016, 10282

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Gegenstand

Festsetzung des Gebietstyps; passiver Bestandsschutz


Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

4

a) Die von der [X.]eschwerde zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob

§ 11 [X.] eine taugliche Rechtsgrundlage ist für die Verknüpfung von Gewerbebetrieben und anderen Nutzungen im Sinne des § 8 [X.] auf der einen Seite mit [X.], die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, und die deshalb gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] außer in Kern- nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, auf der anderen Seite in einem gemeinsamen Sondergebiet,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie überhaupt einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich ist, kann hierauf auf der Grundlage der [X.] und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres geantwortet werden. Nach § 11 Abs. 1 [X.] sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den [X.]augebieten nach den §§ 2 bis 10 [X.] wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 [X.] besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. [X.] geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt ([X.], Urteil vom 29. September 1978 - 4 C 30.76 - [X.]E 56, 283 <286>; [X.]eschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N[X.] 19.90 - [X.] 406.11 § 10 [X.]auG[X.] Nr. 25 S. 36). Im [X.]eschluss vom 7. Juli 1997 - 4 [X.] 11.97 - ([X.] 406.12 § 11 [X.] [X.]) hat der [X.] diesen Maßstab dahin konkretisiert, dass die allgemeine Zwecksetzung des [X.]augebiets das entscheidende Kriterium dafür ist, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem [X.]augebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 [X.] unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des [X.] mit der jeweiligen "abstrakten" allgemeinen Zweckbestimmung des [X.]augebietstyps, wie er sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 10 [X.] ergibt ([X.], Urteile vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 - [X.]E 133, 377 Rn. 9 = juris Rn. 9 und vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - [X.]E 147, 138 Rn. 10). Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen [X.]augebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich. Den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 [X.] ist damit entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines [X.] aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines [X.]augebiets nach den §§ 2 bis 10 [X.] in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 [X.] verwirklicht werden kann (siehe zu [X.] auch [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - a.a.[X.] Rn. 12; [X.]eschluss vom 30. Juni 2014 - 4 [X.] 38.13 - [X.] 2014, 1745 <1746> = juris Rn. 10), die insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des [X.]augebietstypus gewahrt bleiben muss ([X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 - [X.]E 134, 117 Rn. 10 = juris Rn. 10 m.w.N.).

5

Diese Maßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargestellt ([X.], 17). Ausgehend hiervon hat er festgestellt, dass sich das festgesetzte Sondergebiet [X.] 2 nach seiner konkreten Zielsetzung wesentlich von einem Gewerbegebiet nach § 8 [X.] unterscheide und dass die Ausweisung eines Gewerbegebiets mit der von der [X.] gewollten kombinierten Zweckbestimmung der baulichen Nutzungen (großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, bestimmte andere gewerbliche Nutzungen im Sinne von § 8 [X.]) in einem Gewerbegebiet nach § 8 [X.] nicht verwirklicht werden könne ([X.]). Das [X.]erufungsgericht ist damit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zwecksetzung des [X.] 2 nicht mit der Zweckbestimmung der [X.]augebiete der [X.], namentlich der eines Gewerbegebiets nach § 8 [X.], in Deckung gebracht werden kann, womit dessen Festsetzung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] [X.]. § 11 Abs. 1 [X.] eine ausreichende Rechtsgrundlage finde ([X.]). Auf der Grundlage der für den [X.] bindenden Auslegung des angegriffenen [X.]ebauungsplans (§ 173 Satz 1 VwGO [X.]. § 560 ZPO) ist gegen diese Schlussfolgerung revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Zu ergänzen wäre lediglich, dass, soweit die Gemeinde einen [X.]egriff aus dem Nutzungsartenkatalog der [X.] verwendet, sie nicht gehindert ist, diesen entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des [X.] zur Konkretisierung der von ihr verfolgten [X.] einzusetzen und abzuwandeln ([X.], [X.]eschluss vom 16. September 1998 - 4 [X.] - [X.] 406.12 § 11 [X.] Nr. 24 S. 7 = juris Rn. 7 m.w.N.).

6

Im Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 - ([X.]E 134, 117 Rn. 15 = juris Rn. 15) hat der [X.] darauf hingewiesen, dass es § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht verbiete, verschiedene Nutzungsarten nebeneinander festzusetzen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der [X.] beliebig kombinieren ließen ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - [X.]E 147, 138 Rn. 12). Eine solche Kombination ist jedoch dann unbedenklich, wenn sich deren Verträglichkeit aus den Regelungen der [X.], namentlich aus der Zweckbestimmung der [X.]augebiete ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - a.a.[X.] Rn. 12) ergibt ([X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 - a.a.[X.] Rn. 15). Der Verwaltungsgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die durch den [X.]ebauungsplan gleichzeitig im [X.] 2 zugelassenen Nutzungen miteinander verträglich seien ([X.]). Eine im Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.

7

b) Die weitere Frage, ob

der Ausschluss von in einem Gewerbegebiet bisher zulässigen Sortimenten, die von dort bereits vorhandenen [X.] als Kernsortiment geführt werden, ohne jede bestandsschützende Regelung abwägungsfehlerfrei ist, wenn die planende Gemeinde nicht das mit einem solchen "[X.]" inhaltlich gegenläufige öffentliche Ziel verfolgt, dass die [X.]estandsbetriebe aufgegeben werden, sondern wenn sie lediglich Erweiterungen und Neuansiedlungen in dem Gebiet im Sinne des Erhalts und des Schutzes ihrer [X.] zu verhindern sucht,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine Gemeinde berechtigt ist, eine vorhandene Nutzung im [X.]ebauungsplan abwägungsfehlerfrei festzuschreiben, wenn sie die mit Erweiterungen (welcher Art auch immer) verbundenen Auswirkungen (beispielsweise nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ff. [X.]) verhindern will ([X.], [X.]eschluss vom 21. November 2005 - 4 [X.] 36.05 - [X.] 2006, 491 <492> = juris Rn. 10). Sie kann solche Nutzungen mithin auf den sogenannten passiven [X.]estandsschutz setzen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt ([X.] ff.). Ob eine derartige Festsetzung im Einzelnen abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner [X.]edeutung entsprechend angemessen einbezogen worden ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung ([X.], [X.]eschluss vom 21. November 2005 - 4 [X.] 36.05 - a.a.[X.]). Abgesehen davon ist der Verwaltungsgerichtshof von einem [X.] nicht ausgegangen. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

8

c) Die Frage schließlich, ob

eine Überplanung von Grundstücken, die von [X.] mit zentrenrelevantem Sortiment genutzt werden, mit einem keinerlei [X.]estandsschutz gewährenden Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten einer vorangegangenen Ermittlung der zu erwartenden Umverteilung der Kaufkraft im Falle der Aufgabe der [X.]estandsbetriebe bedarf, um nachvollziehen zu können, ob die im Falle der Geschäftsaufgabe freiwerdende Kaufkraft zumindest auch dem Versorgungsbereich, um dessen Erhalt und um dessen Entwicklung willen der Ausschluss festgesetzt wird, zugutekommt,

ist nicht klärungsbedürftig; sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, weder der Einzelhandelskonzeption der [X.] noch der vorliegenden [X.]egründung zum [X.]ebauungsplan könne entnommen werden, dass die [X.]eklagte mit der Planung das Ziel verfolge, die bestehenden Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortiment zur "[X.]" zu zwingen ([X.]). Der Lebensmittelmarkt der Klägerin sei zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als es das beschriebene Einzelhandelskonzept der [X.] noch nicht gegeben habe. Erst nachdem in der Folgezeit die Defizite in den zentralen Versorgungsbereichen in der [X.] sichtbar geworden seien, sei die Konzeption erarbeitet und erstellt worden. Zentrales planerisches Anliegen sei es dabei gewesen, Erweiterungen und Neuansiedlungen in den Gewerbegebieten künftig zu verhindern, um die [X.] zu stärken. Die Fortexistenz dieser [X.]etriebe im bisherigen Umfang und im Rahmen des passiven [X.]estandsschutzes auch noch über einen längeren Zeitraum hinweg habe die [X.]eklagte daher einkalkuliert ([X.]). Der [X.] ging es nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) somit nicht um eine [X.]eseitigung der [X.]estandsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten - nur in diesem Fall könnte sich die von der [X.]eschwerde formulierte Frage allenfalls stellen -, sondern um die Verhinderung einer Erweiterung dieser [X.]etriebe.

9

Soweit die Frage auch auf die Erforderlichkeit der Planung zielt, ist sie überdies in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt. Danach kommt es darauf an, ob der festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente - aufgrund einer entsprechenden Ermittlung - festgelegt und diese Sortimente in einem [X.]ebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden ([X.], Urteile vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 - [X.] 2013, 1402 <1405> = juris Rn. 18 und vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - [X.]E 146, 137 Rn. 19). Ist danach das Gesamtkonzept in der Lage, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Gemeindegebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen, bedarf es jedenfalls auf [X.] eines [X.]ebauungsplans, der dieses Einzelhandelskonzept für einen bestimmten [X.]ereich umsetzen soll, keiner weiteren Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung ([X.], Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - [X.]E 133, 310 Rn. 26) und damit auch keiner weiteren Ermittlungen etwa in [X.]ezug auf Kaufkraftabflüsse bzw. -umverteilungen.

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Insofern genügt die [X.]eschwerde schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderen des [X.] aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 18. März 2015 - 4 [X.] 11.15 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.

Die [X.]eschwerde macht geltend, nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]eschlüsse vom 5. Oktober 2015 - 4 [X.] 31.15 - Zf[X.]R 2016, 157 und vom 15. Mai 2013 - 4 [X.] 1.13 - Zf[X.]R 2013, 573) habe eine Gemeinde, die bestehende [X.]aurechte einschränke, auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigung nach §§ 39 ff. [X.]auG[X.] in die Abwägung einzustellen. Von dieser Rechtsprechung sei das [X.]erufungsgericht entscheidungserheblich abgewichen. Es greife diese Rechtsprechung zwar auf, lasse sich aber von diesen Grundsätzen nicht leiten, sondern formuliere stark einschränkend unter [X.]ezugnahme auf den [X.]eschluss des [X.] vom 26. August 2009 - 4 [X.] 35.09 - den Rechtssatz, dass eine Gemeinde im Rahmen des Abwägungsgebots nicht stets darüber entscheiden müsse, ob dem [X.]etroffenen für die [X.]eschränkung seines Eigentums als Folge der Festsetzungen des [X.]ebauungsplans dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zustehe; über die Existenz und Reichweite eines Anspruchs auf Ausgleich eines Planungsschadens brauche sich die Gemeinde vielmehr nur Gedanken zu machen, wenn - was hier nicht der Fall sei - die Aktualisierung der durch eine Planung bedingten Eigentumsbeschränkung ohne finanziellen Ausgleich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig sei und deshalb einen Härtefall darstelle ([X.]). Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz ist damit nicht schlüssig dargetan. Denn der in der Gefolgschaft der Rechtsprechung des [X.]s formulierte Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs widerspricht nicht dem Erfordernis, Entschädigungsansprüche und ihren möglichen Umfang in die Abwägung einzustellen. Er beschäftigt sich vielmehr mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die planende Gemeinde über die Existenz und Reichweite derartiger Ansprüche Gedanken machen muss. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof hier verneint und der [X.] vor diesem Hintergrund attestiert, sie habe die abwägungserheblichen [X.]elange zutreffend ermittelt, bewertet und im Verhältnis zu den Zielsetzungen der Planung und den sonstigen [X.]elangen, insbesondere auch zu den betroffenen [X.] der Klägerin, zu einem angemessenen Ausgleich gebracht ([X.] 23).

3. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

Die [X.]eschwerde rügt, die Klägerin habe ihre Klage tragend damit begründet, dass der im [X.]ebauungsplan festgesetzte Einzelhandelsausschluss deshalb unwirksam sei, weil dem "[X.]" von [X.] mit zentrenrelevantem Sortiment keine damit inhaltlich korrelierende städtebauliche Zielsetzung entspreche. Die Klägerin habe sich insofern darauf berufen, dass allein die Zielsetzung der Gemeinde, dass die [X.]estandsbetriebe zugunsten der festgesetzten Nutzungen aus dem Plangebiet weichen, geeignet sei, dem "[X.]" eine tragfähige Grundlage zu geben. Diesen Gesichtspunkt habe der Verwaltungsgerichtshof an keiner Stelle aufgegriffen und damit den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die Rüge ist unbegründet, denn dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im angefochtenen Urteil wiederholt mit den Zielen der Planung der [X.] auseinander gesetzt (z.[X.]. [X.] 15). Er hat darüber hinaus betont, weder der Einzelhandelskonzeption der [X.] noch der vorliegenden [X.]egründung zum [X.]ebauungsplan könne entnommen werden, dass die [X.]eklagte mit der Planung das Ziel verfolge, die bestehenden Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortiment zur "[X.]" zu zwingen ([X.]). Das [X.]erufungsgericht hat sich daher sehr wohl mit den Einwänden der Klägerin befasst. Dass es insofern anderer Meinung war, führt auf keinen Verfahrensfehler.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 8/16

09.06.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 25. November 2015, Az: 8 S 2260/13, Urteil

§ 8 BauNVO, § 11 Abs 2 S 1 BauNVO, § 11 Abs 3 S 1 BauNVO, § 2 BauNVO, § 1 Abs 5 BauNVO, § 1 Abs 9 BauNVO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.06.2016, Az. 4 B 8/16 (REWIS RS 2016, 10282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10282

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