Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. III ZA 17/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 516

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[X.] [X.] vom 9. Dezember 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Antragsteller, gegen Antragsgegnerin - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anträge des Antragstellers vom 13. und 28. November 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des [X.] vom 10. und 18. November 2010 - 1 W 39/10 - werden zurückgewiesen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. 2 Als Rechtsmittel gegen den das Richterablehnungsgesuch des An-tragstellers vom 25. Oktober 2010 zurückweisenden Beschluss des Oberlan-desgerichts vom 10. November 2010 kommt allein die Rechtsbeschwerde in Betracht (s. § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO; [X.], Beschlüsse vom 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294 und vom 24. [X.], NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10). Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das [X.] - 3 - gericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der die [X.] des Antragstellers zurückweisende Beschluss des [X.] vom 18. November 2010 ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. 4 Soweit der Antragsteller auf die frühere Rechtsprechung zur außeror-dentlichen Beschwerde bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" verweist, ist anzu-merken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilpro-zessreformgesetz der [X.] ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - [X.], BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - [X.], BeckRS 2010, 22852). Der vom Antragsteller für seine gegenteili-ge Auffassung angeführte Beschluss des [X.] vom 28. Mai 2009 ([X.]/08 - NJW-RR 2009, 1223) ist auf eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hin ergangen und betrifft die Anfechtung eines Beweisbeschlusses über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Pro-zessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde. Die (generelle) Anerkennung einer außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hiermit nicht verbunden. 5 - 4 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache verbeschieden werden. 6 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 T 189/09 - O[X.], Entscheidung vom 10.11.2010 - 1 W 39/10 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 T 189/09 - O[X.], Entscheidung vom 10.11.2010 - 1 W 39/10 -

Meta

III ZA 17/10

09.12.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. III ZA 17/10 (REWIS RS 2010, 516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 516

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