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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"
Die "außerordentliche" Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 24. August 2011 (2 [X.]), mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 28. Juli 2011 (1 C 35/10) - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 18. August 2011 - zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.
Wert des [X.]: 773,21 €
Eine "außerordentliche" Beschwerde wegen (angeblicher) "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] nicht mehr statthaft; der [X.] kann ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - [X.], juris Rn. 1). Würde man die "außerordentliche" Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 ZPO behandeln, wäre sie ebenfalls nicht statthaft. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der - im Übrigen vom Beschwerdeführer persönlich und nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten - Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters [X.]
Meta
30.11.2011
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Stralsund, 24. August 2011, Az: 2 T 198/11, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2011, Az. III ZB 54/11 (REWIS RS 2011, 900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 900
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZA 18/10 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit - Ausnahmebeschwerde
III ZB 11/10 (Bundesgerichtshof)
I ZA 18/10 (Bundesgerichtshof)
III ZB 54/11 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 33/18 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung