Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2011, Az. III ZB 54/11

3. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 900

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Gegenstand

Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"


Tenor

Die "außerordentliche" Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 24. August 2011 (2 [X.]), mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 28. Juli 2011 (1 C 35/10) - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 18. August 2011 - zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.

Wert des [X.]: 773,21 €

Gründe

1

Eine "außerordentliche" Beschwerde wegen (angeblicher) "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] nicht mehr statthaft; der [X.] kann ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - [X.], juris Rn. 1). Würde man die "außerordentliche" Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 ZPO behandeln, wäre sie ebenfalls nicht statthaft. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der - im Übrigen vom Beschwerdeführer persönlich und nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten - Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294 f).

Schlick                                    Dörr                                    Wöstmann

                       Seiters                                [X.]

Meta

III ZB 54/11

30.11.2011

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stralsund, 24. August 2011, Az: 2 T 198/11, Beschluss

§ 574 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2011, Az. III ZB 54/11 (REWIS RS 2011, 900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 900

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 109/12

IX ZB 114/12

III ZB 54/11

1 W 6/17

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