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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 9/12
vom
4. April 2012
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
4. April 2012
durch den
Vizepräsidenten [X.] und
die Richter [X.], [X.], [X.] und Seiters
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für eine "Ausnahmebeschwerde oder Nichtzulassungsbe-schwerde" gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2012 -
8 W 15/12 -
wird ab-gelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel hat jedoch keine [X.]. Der einzige in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf gegen [X.] der vorliegenden Art ist die Rechtsbeschwerde. Diese ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde-gericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs.
1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im [X.] kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: [X.], Beschluss vom 8.
No-vember 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Auch als außerordentliche 1
2
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3
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Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neure-gelung des Beschwerderechts durch das [X.] kann der [X.] gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des §
574 Abs.
1 ZPO angerufen werden ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff).
[X.]
Herrmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2012 -
3 [X.]/11 -
O[X.], Entscheidung vom 08.03.2012 -
8 W 15/12 -
Meta
04.04.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. III ZA 9/12 (REWIS RS 2012, 7470)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7470
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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