Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019, Az. 7 C 23/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 9769

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Gegenstand

Zugang zu Unterlagen des Generalbundesanwalts; keine materielle Verwaltungstätigkeit des Generalbundesanwalts im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren


Leitsatz

1. Der Generalbundesanwalt nimmt im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine materielle Verwaltungstätigkeit wahr und ist insoweit keine "Behörde des Bundes" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes.

2. Eine in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erteilte Weisung des Bundesjustizministers gegenüber dem Generalbundesanwalt ist als Aktenbestandteil der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes entzogen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des [X.] beim [X.].

2

Im August 2015 beantragte der Kläger beim [X.] beim [X.] Zugang zu einer an diesen ergangenen Weisung des [X.] zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des [X.] der Organisation "N.org", zu dem Schriftverkehr hierzu sowie zu den vom [X.] und dem [X.] zu diesem Komplex gefertigten Gutachten. Unter dem 17. August 2015 teilte der [X.] dem Kläger mit, eine Auskunftserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz komme wegen vorrangiger Regelungen der Strafprozessordnung nicht in Betracht.

3

Bereits am 14. September 2015 hatte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben, die ohne Erfolg blieb. Seine Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 16. Mai 2017 zurückgewiesen: Es könne offen bleiben, ob die Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei, denn jedenfalls sei sie unbegründet. Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz scheide aus. Sein Anwendungsbereich erstrecke sich ausgehend von dem funktionellen Behördenbegriff allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des [X.]. Deshalb sei der [X.], der der [X.] als Organ der Rechtspflege zuzuordnen sei, im vorliegenden Zusammenhang keine informationspflichtige Stelle. Dieser Konsequenz könne der Kläger nicht dadurch ausweichen, dass er sein Informationsbegehren auf einen hinter der Ermittlungsakte stehenden Verwaltungsvorgang beziehe. Auch sei es für den Erfolg des Antrags unerheblich, ob mit dem Informationszugang eine offensichtlich rechtswidrige Einzelfallweisung aufgedeckt werden solle. Eine strukturell bedingte Abschottung von staatsanwaltschaftlichen Akten, die rechtsstaatliche Mindeststandards der Transparenzanforderungen verfehle, gebe es zudem nicht. Informationsrechte könnten im Bereich der Strafrechtspflege aus § 475 StPO folgen. Der begehrte Informationszugang könne auch nicht auf das Grundrecht der Informationsfreiheit gestützt werden. Der Gesetzgeber habe amtliche Dokumente im Bereich der Strafrechtspflege von der Geltung des § 1 Abs. 1 IFG ausgenommen. Auch könne sich der Kläger nicht auf einen presserechtlichen [X.] berufen, weil er weder vom sachlichen noch vom personellen Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit erfasst werde. Der Informationszugang sei auch nicht nach Art. 10 Abs. 1 [X.] begründet.

4

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und macht geltend: Die Untätigkeitsklage sei zulässig. Auch wenn das Schreiben des [X.] vom 17. August 2015 als Verwaltungsakt anzusehen sei, habe kein Vorverfahren durchgeführt werden müssen. Die Beklagte habe ihre ablehnende Haltung im Gerichtsverfahren bekräftigt.

5

Das Berufungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der Weisung nicht um eine Maßnahme der Strafrechtspflege, sondern um den bislang noch nie vorgekommenen Fall einer rechtswidrigen Weisung zur Verfahrenseinstellung durch den [X.]justizminister handele; der Anwendungsbereich des [X.] sei daher eröffnet. Die begehrten Unterlagen stellen auch solche aus allgemein zugänglichen Quellen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] dar. Die Auffassung des Berufungsgerichts zum presserechtlichen Auskunftsanspruch sei unzutreffend; bei der Auslegung der grundgesetzlichen Pressefreiheit sei Art. 10 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen. Der [X.] habe Nichtregierungsorganisationen der Presse gleichgestellt. Die [X.] vermittele zudem einen unmittelbaren Auskunftsanspruch.

6

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 16. Mai 2017 und des [X.] vom 16. Juni 2016 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten bzw. zu verurteilen, ihm Zugang zu der Weisung des [X.] an den [X.] in Sachen Ermittlungsverfahren "Landesverrat" gegen [X.] und andere bzw. dem gesamten Schriftverkehr in dieser Angelegenheit zwischen diesen beiden Behörden und aller vom [X.] und dem [X.] zu diesem Komplex gefertigten Gutachten durch Übersendung von Kopien zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet und demnach zurückzuweisen. Der [X.]hof hat die Berufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] ohne [X.] zurückgewiesen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 VwGO).

1. a) Soweit die Klage auch auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes auf der Grundlage des [X.] gerichtet ist, ist die dafür allein statthafte Klageart nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Verpflichtungsklage (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG). Denn bei dem die Bezugszeile "Ihr Antrag vom 12. August 2015 für die [X.]" aufweisenden Schreiben des [X.] vom 17. August 2015 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 [X.]. Mit der darin enthaltenen Formulierung, "dass eine Auskunftserteilung nach dem [X.]sgesetz durch die [X.] nicht in Betracht kommt, da für den Bereich der Strafverfolgung besondere Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen den Regelungen des [X.] vorgehen (§ 1 Abs. 3 IFG)", hat der [X.] nicht nur auf die Rechtslage hingewiesen, sondern eine Entscheidung über den Antrag getroffen. Dass nicht ausdrücklich von einer Ablehnung des Antrages die Rede ist und der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, steht dieser Wertung nicht entgegen.

Ein Widerspruchsverfahren war ausnahmsweise entbehrlich. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] aus Gründen der [X.] und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus regelmäßig der Fall, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt (vgl. [X.], Urteile vom 4. August 1993 - 11 [X.] 15.92 - [X.] 436.36 § 46 [X.] Nr. 16 und [X.], Urteil vom 22. März 2018 - 7 [X.] 21.16 - NVwZ 2018, 1229 Rn. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn dem Zweck des Vorverfahrens ist dadurch genügt worden, dass sich die Beklagte durch den als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständigen [X.] (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. [X.], Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - [X.] 232 § 42 [X.] Nr. 14, vom 20. April 1994 - 11 [X.] 2.93 - [X.] 436.36 § 18 [X.] Nr. 13 und vom 19. Februar 2009 - 2 [X.] 56.07 - NVwZ 2009, 924 Rn. 11).

b) Der Kläger macht mit dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch einen weiteren prozessualen Anspruch geltend; statthaft ist insoweit die allgemeine Leistungsklage (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Mai 2016 - 7 [X.] 7.15 - [X.], 564 Rn. 2 ff. und vom 22. März 2018 - 7 [X.] 1.17 - juris Rn. 13). Dass das Klagebegehren vorliegend über eine bloße Auskunft hinausreicht und der Zugang zu bestimmten Dokumenten in Kopie geltend gemacht wird, ändert an dem Vorliegen eines eigenständigen, aus der Verfassung abgeleiteten Streitgegenstands nichts. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird das Klagebegehren daher nicht lediglich im Sinne einer Anspruchsnormenkonkurrenz auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt.

2. Der [X.]hof hat einen Anspruch des [X.] auf Zugang zu den Unterlagen des [X.] nach dem [X.]sgesetz ohne Verstoß gegen [X.]recht abgelehnt (a). Ebenfalls zutreffend hat er einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Auskunftsrechte aus Art. 10 [X.] verneint (b).

a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des [X.] einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige [X.]organe und [X.]einrichtungen gilt das Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 IFG).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG funktioneller Natur. Eine Behörde ist jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt ([X.], Urteil vom 15. November 2012 - 7 [X.] 1.12 - NVwZ 2013, 431 Rn. 22). Der Anwendungsbereich des [X.] bezieht sich daher allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 [X.] 1.14 - [X.]E 152, 241 Rn. 15). Ob letzteres der Fall ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien in negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2011 - 7 [X.] 3.11 - [X.]E 141, 122 Rn. 13).

Zwar ist die Staatsanwaltschaft unter dem Blickwinkel der Gewaltenteilung Teil der Exekutive (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 141 Rn. 8). Wenn sie als Organ der Rechtspflege tätig wird, nimmt sie aber eine andere Staatsfunktion als die der Verwaltung war und übt insoweit keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne aus (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], § 141 Rn. 9; [X.], in: [X.]/Bonk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 2 Rn. 202 und § 2 Rn. 75). Durch ihre vorbereitende Tätigkeit gemeinsam mit den Gerichten erfüllt die Staatsanwaltschaft die Aufgabe der Justizgewährung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2014 - [X.]/12 - juris Rn. 24). Zutreffend weist der [X.]hof insoweit darauf hin, dass diese Zuordnung einfachrechtlich ihren Ausdruck etwa in § 141 [X.] findet, wonach bei jedem Gericht eine Staatsanwaltschaft bestehen soll. Auch § 142 Abs. 1 Nr. 1 [X.] liegt dieses Verständnis zugrunde. Nach dieser Vorschrift wird das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem [X.]gerichtshof durch einen [X.] und durch einen oder mehrere [X.]anwälte ausgeübt. Die Staatsanwaltschaften sind, ohne selbst Gerichte zu sein, organisatorisch aus der Verwaltung herausgelöst und bei den Gerichten mit der Aufgabe errichtet, sich an gerichtlichen Verfahren zu beteiligen und diese zu fördern (vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 1961 - [X.]. 4.60 - NJW 1960, 1496 <1497>).

Danach ist der Anwendungsbereich des [X.] vorliegend nicht eröffnet. Der [X.] ist, wie der [X.]hof zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und damit als Teil der Justiz und nicht als Behörde im funktionellen Sinne tätig geworden. Die im Rahmen dieser justiziellen Tätigkeit beim [X.] angefallenen Aktenbestandteile sind damit dem Anwendungsbereich des [X.] entzogen. Dies gilt - wie der [X.]hof zutreffend ausgeführt hat (UA. S. 14) - nicht nur für den "gesamten Schriftverkehr", sondern auch für die Gutachten, deren Übersendung der Kläger begehrt. Darauf, ob der [X.]justizminister bei Erteilung einer auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bezogenen Weisung wegen des Funktionszusammenhangs mit der Strafrechtspflege ausnahmsweise nicht als Behörde im funktionellen Sinne anzusehen ist, kommt es hier - entgegen der Auffassung des [X.]hofs ([X.] f.) - nicht an. Diese Frage stellt sich nur dann, wenn der [X.] gegen das [X.]ministerium gerichtet ist. Ein solcher Anspruch war Gegenstand des dem Urteil des Senats vom 22. März 2018 - 7 [X.] 21.16 (NVwZ 2018, 1223) zugrunde liegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund dringt die Klägerin auch mit ihrer nicht weiter substantiierten Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht hätte Ermittlungen über die Existenz eines separierten Verwaltungsvorgangs anstellen müssen, nicht durch. Dies gilt auch für das weitere Revisionsvorbringen, es hätte weiterer Aufklärungsbemühungen bedurft, ob es entgegen dem Bekunden des [X.] doch eine schriftliche Weisung des [X.]justizministers an den [X.] gegeben habe. Es spielt für die Anwendbarkeit des [X.] keine Rolle, ob eine schriftliche Weisung oder ein Vermerk über eine mündliche Weisung zur Akte genommen worden ist. Unerheblich ist ferner, ob die Weisung oder der Vermerk hierüber zu den Ermittlungsakten genommen wurde oder in einem separaten Verwaltungsvorgang Eingang gefunden hat. In beiden Fällen hätte die Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege gehandelt, denn die Weisung ist ihr zu einem konkreten Ermittlungsverfahren erteilt worden.

Für die Anwendbarkeit des [X.] kommt auch der von der Revision geltend gemachten Rechtswidrigkeit der ministeriellen Weisung keine Bedeutung zu. Zutreffend weist der [X.]hof darauf hin, dass die rechtlichen Wertungen "rechtmäßig" oder "rechtswidrig" keine Kategorien im System des [X.] seien. Es kommt deshalb grundsätzlich für den Zugang zu Informationen nicht darauf an, ob eine ministerielle Maßnahme der Aufsicht und Leitung (§ 147 Nr. 1 [X.]) zu Recht ergangen ist. Allenfalls wenn ein Akt "ultra vires" ohne jeden Bezug zur Aufsicht und Leitung im Sinne von § 147 Nr. 1 [X.] in Rede steht, mag eine andere Beurteilung geboten sein. Bedarf für eine vertiefte Erörterung dieser Frage besteht vorliegend nicht.

Die fehlende Anwendbarkeit des [X.] auf die staatsanwaltliche Tätigkeit des [X.] führt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dazu, dass es im Bereich der Strafrechtspflege keine Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit gibt. § 475 StPO gewährleistet ein hinreichendes Informationszugangsniveau. Nach dieser Bestimmung kann auch eine Privatperson Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches Interesse hat der [X.]gerichtshof für das Einsichtsbegehren des [X.] mit Beschluss vom 8. November 2017 (1 [X.]) verneint.

Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Begriff der "allgemein zugänglichen Quellen" in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG der Neuinterpretation bedürfe und das [X.]sgesetz insoweit als Widmungsakt auch für die hier in Rede stehenden Unterlagen zu verstehen sei, übersieht sie, dass das [X.]sgesetz seinen Anwendungsbereich gerade nicht auf amtliche Informationen erstreckt hat, die im Rahmen der Rechtspflege bei der Justiz und den Staatsanwaltschaften als einem Teil der Justiz anfallen und es insoweit gerade an einer "Widmung" fehlt. Nur wenn § 1 Abs. 1 IFG den geltend gemachten Anspruch auf [X.] zu den begehrten Informationen deckt, steht dieser Informationszugang unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - [X.]E 145, 365 Rn. 33). So liegt es hier nicht.

b) Ebenfalls ohne [X.] hat der [X.]hof einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verneint, weil der Kläger nicht Träger des Grundrechts der Pressefreiheit ist. Hierzu hat der [X.]gerichtshof festgestellt, dass der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 seiner Satzung die Förderung des demokratischen Staatswesens durch die Förderung der [X.] bezwecke und Bezüge zum Pressewesen nicht erkennbar seien. Diese alleinige Zielrichtung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Mit der Revision macht er zwar geltend, dass der personelle Schutzbereich der Pressefreiheit im Lichte von Art. 10 Abs. 1 [X.] zu erweitern sei und auch Vereine, die sich im öffentlichen Interesse um Auskunft bemühten, anspruchsberechtigt seien. Diese Argumentation verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg. Der Senat geht hierbei der Auffassung des [X.]hofs nicht weiter nach, eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 [X.] setze voraus, dass nach innerstaatlichem Recht kein Anspruch auf Erlangung der begehrten Informationen bestehe. Ferner lässt der Senat dahinstehen, ob der Kläger eine Nichtregierungsorganisation im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist.

Auch wenn das klägerische Zugangsbegehren von der Garantie des Art. 10 Abs. 1 [X.] erfasst sein sollte, ist nichts dafür ersichtlich, dass die nach innerstaatlichem Recht zum Schutz der Rechtspflege bestehenden Einschränkungen des [X.]s im [X.]sgesetz und die Ausgestaltung des Auskunftsrechts nach § 475 StPO bei Beachtung des den Konventionsstaaten [X.] den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art. 10 Abs. 2 [X.] nicht genügen (vgl. [X.], Urteile vom 16. März 2016 - 6 [X.] 65.14 - [X.]E 154, 222 Rn. 29, vom 29. Juni 2017 - 7 [X.] 24.15 - [X.]E 159, 194 Rn. 45 und vom 25. Oktober 2018 - 7 [X.] 6.17 - juris Rn. 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

7 C 23/17

28.02.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Mai 2017, Az: 10 S 1478/16, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 IFG, § 1 Abs 1 S 2 IFG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019, Az. 7 C 23/17 (REWIS RS 2019, 9769)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2114 REWIS RS 2019, 9769

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

M 9 K 16.5533

Zitiert

III ZR 320/12

1 BvR 1978/13

Zitieren mit Quelle:
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