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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 160/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2007 durch [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Der Beschwerde des [X.] wird stattgegeben. Das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: Das Berufungsgericht hat eine Auseinandersetzung in der Sache mit dem Vorbringen des [X.] gegenüber beiden Beklagten nicht vorgenommen, weil dieser die Streitgegenstände der Klage nicht hinreichend von denjenigen der Widerklagen in den Verfahren 2/23 O 489/00 und 2/23 O 492/00 abgegrenzt habe. Damit hat das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. 1 Der geforderten Abgrenzung bedurfte es weder für eine ordnungsgemä-ße Klageerhebung im Sinne des § 253 ZPO noch für das Rechtsschutzbedürf-nis des [X.] an seinen Klageanträgen. Um den Anforderungen des § 253 2 - 3 - Abs. 2 Nr. 2 ZPO an seine Leistungsklage zu genügen, hatte er lediglich den jeweiligen Streitgegenstand durch bestimmte Klageanträge und die sie begrün-denden Lebenssachverhalte festzulegen, ohne dass es zunächst auf die Frage der Streitgegenstände anderer anhängiger Verfahren ankäme. Dass diese An-forderungen nicht erfüllt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr die Gründe für die Behandlung des [X.] als unzulässig darin gesehen, dass der Kläger nicht deutlich gemacht habe, inwieweit sich der jewei-lige Streitgegenstand von anderweit noch anhängigen Widerklageanträgen (hinsichtlich der Beklagten zu 1) oder vergleichsweise bereits erledigten Streit-punkten (hinsichtlich der Beklagten zu 2) abhebe. Hierin liegt keine verfahrens-rechtlich tragfähige Rechtfertigung der sachlichen Nichtberücksichtigung des [X.] und der Behandlung der Klage als unzulässig. Dieses [X.] des Berufungsgerichts stellt nicht nur eine Verletzung prozessrechtlicher oder materiellrechtlicher Regelungen dar, sondern zugleich einen Verstoß ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG, auf dem das Berufungsurteil beruht. Soweit sich gegenüber der Beklagten zu 1 die Frage stellt, ob wegen der im Verfahren 2/23 O 489/00 erhobenen Widerklage das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht, hat dies nichts mit der ordnungsgemäßen Klageerhebung zu tun. Vielmehr ist diese Frage von Amts wegen unter Berücksichtigung des Parteivortrags und insbesondere des Inhalts der beigezogenen Akten des [X.] zu klären. Dieser Pflicht ist der Tatrichter nicht bereits wegen der Schwierigkeiten enthoben, die sich aus einer Unübersichtlichkeit des Parteivortrags ergeben. Auf die erforderliche Aufklärung kann das Gericht bei beiden Parteien hinwir-ken, wobei zu bedenken ist, dass verbleibende Zweifel an einer doppelten Rechtshängigkeit zu Lasten der Beklagtenseite gehen. 3 - 4 - Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, geht es nicht um die Frage ihrer Zulässigkeit. Vielmehr ist in der Sache zu prüfen, ob die im vor-liegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche von dem im Verfahren 2/23 O 492/00 geschlossenen [X.] und seiner Abgeltungsklausel [X.] werden, daher jedenfalls nicht mehr bestehen und die Klage insoweit un-begründet ist; dabei ist zu berücksichtigen, dass die vereinbarte [X.] sich naheliegender Weise nur auf Ansprüche bezieht, die in dem durch den Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreit mit Klage und Widerklage geltend gemacht wurden oder mit denen aufgerechnet wurde. Dieser Sachprüfung des [X.] durfte sich das Berufungsgericht nicht durch Behandlung des Klageantrags als unzulässig entziehen. 4 Die dargestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-sung der Sache. 5 [X.]Kuffer
[X.] [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2004 - 2/23 O 458/02 - [X.], Entscheidung vom 14.07.2006 - 19 U 85/04 -
Meta
27.09.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. VII ZR 160/06 (REWIS RS 2007, 1712)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1712
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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