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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 16/06
vom 12. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des [X.] wird die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2006 abgeändert. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 262.650,83 • festgesetzt. Die weiterge[X.]de Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe: Im Hinblick auf die Insolvenz der [X.] ist lediglich eine Änderung des Gegenstandswerts der auf Freistellung gerichteten Feststel-lungsklage veranlasst. Deren Wert bemisst sich nach der voraussichtlic[X.] Hö-he der Inanspruchnahme des [X.] abzüglich eines 20 %igen Abschlags ([X.]/[X.], [X.] für den Zivilprozess, 12. Aufl., [X.]. 2215). Gemäß §§ 40, 47 Abs. 3, 2. Alt. [X.] ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebend. Der Kläger hat erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Beschwerdebegründung vom 27. April 2006 einen Antrag gestellt. Er hat dargelegt, dass Masseunzulänglichkeit besteht. Es ist deshalb davon [X.] - 3 - [X.], dass etwaige Ansprüche Dritter lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet und allenfalls in ganz geringem Umfang durchgesetzt werden können. Der [X.] schätzt den Wert des [X.] deshalb auf die niedrigste Wert-stufe (300 •) abzüglich eines 20 %igen Abschlags und damit auf 240 •. 2 Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts der Widerklage kommt nicht in Betracht, da dieser nicht auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichtet war und § 182 [X.] daher keine Anwendung findet. Der [X.] beläuft sich damit auf 262.650,83 • (Klage: 142.126,93 • plus 54.096,02 • plus 240 •; Widerklage: [X.] •). 3 Dressler Haß Kuffer
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.05.2004 - 5 O 489/00 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 19 U 125/04 -
Meta
12.04.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2007, Az. VII ZR 16/06 (REWIS RS 2007, 4323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4323
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