Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. VII ZR 64/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6219

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 64/07 vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Januar 2008 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde betrifft die Mängelansprüche hinsichtlich der [X.] der [X.]n 1 bis 3 und hinsichtlich des [X.] über [X.] 4. Diese behaupteten Mängelansprüche werden von der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht erfasst, die nur beschränkt auf die Ansprüche hinsichtlich von Mängeln des Betons der [X.] 4 erfolgt ist. Denn nur für letztere Mängel, die einen abgrenzbaren selbständigen Streitgegenstand bilden, ist der Zulassungsgrund von Bedeutung, auf den sich das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen gestützt hat. Eine weitergehende Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war ersichtlich nicht beabsichtigt. Hinsichtlich der dementsprechend von der Nichtzulassungsbeschwerde erfassten Streitpunkte ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 125.067,65 • Dressler Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 7IV O 31/01 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2007 - 5 U 66/05-65- -

Meta

VII ZR 64/07

10.01.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. VII ZR 64/07 (REWIS RS 2008, 6219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6219

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