Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 101/11 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 9786

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abgrenzung von Einkommen und Vermögen - Erbschaft - Berücksichtigung als Einkommen bei Erbfall nach Antragstellung - Anrechnung ab Zufluss des Geldbetrages aus der Erbschaft - einmalige Einnahme - Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum - keine Änderung der Einkommenszuordnung ohne Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit


Leitsatz

1. Der Zeitpunkt des Erbfalls ist maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Erbschaft Einkommen oder Vermögen ist.

2. Als Einkommen zu berücksichtigen ist die Erbschaft ab dem Zeitpunkt, in dem sie als "bereite Mittel" zur Verfügung steht.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

I. Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] - ([X.]), ohne die Berücksichtigung einer Erbschaft der Klägerin zu 2) als Einkommen.

2

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des [X.] geborenen [X.] zu 3) und der in den Jahren 1999 und 2006 geborenen Klägerinnen zu 4) und 5). Im September 2005 beantragten die Kläger zu 1) bis 4) Leistungen nach dem [X.], die sie - und nach der Geburt der Klägerin zu 5) auch diese - seither ohne zeitliche Unterbrechung erhielten.

3

Im November 2007 erfuhr die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters von einer Erbschaft der Klägerin zu 2). Die Erblasserin war am [X.] verstorben. Auf die Klägerin zu 2) entfiel ein Drittel des Nachlasses, zu dem neben Guthaben auf einem Girokonto und einem Sparkonto in Höhe von insgesamt etwa 1700 Euro vor allem eine Eigentumswohnung gehörte. Diese verkaufte die Erbengemeinschaft mit notariellem Vertrag vom [X.] zu einem Kaufpreis von 77 000 Euro. Am 14.4.2008 wurde dem Girokonto der Klägerin zu 2) ein Betrag von 23 550,42 Euro aus dem Verkauf der Wohnung gutgeschrieben. Die Klägerin zu 2) zahlte Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro.

4

Schon vorher hatte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Monate April und Mai 2008 bewilligt (Bescheid vom [X.]). Diese forderte er mit Bescheid vom [X.] zurück, weil der am 14.4.2008 zugeflossene Betrag nach Abzug der Erbschaftssteuer ab diesem Zeitpunkt als einmalige Einnahme zu berücksichtigen sei. Noch im Mai 2008 überwiesen die Kläger den Erstattungsbetrag an den Beklagten. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin zu 2) zum [X.] eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus der sie monatliche Einnahmen in Höhe von 1284 Euro brutto erzielte. Die nicht durch laufende Einnahmen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld gedeckten Bedarfe der Kläger beliefen sich ab Mai 2008 auf monatlich insgesamt 779,68 Euro.

5

Am 3.6.2008 beantragten die Kläger erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem [X.]. Sie führten aus, selbst wenn die Erbschaft Einkommen sei, dürfe sie nicht angerechnet werden, weil sie nicht während des Bezuges von Leistungen nach dem [X.] zugeflossen sei. Durch die Rückzahlung sei der Leistungsbezug rückwirkend entfallen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der anteilige Verkaufserlös auf zwölf Monate zu verteilen sei und der anzurechnende monatliche Betrag den monatlichen Bedarf von 779,68 Euro deutlich übersteige (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008).

6

Seit dem 19.11.2008 erhalten die Kläger erneut Leistungen nach dem [X.] durch den Beklagten ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft (Bescheid vom 29.12.2008). Das Sozialgericht ([X.]) hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 verurteilt, den Klägern ab Mai 2008 "Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren (Urteil vom [X.]). Das [X.] (L[X.]) hat das Urteil des [X.] "geändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.4.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen sei die Antragstellung nach § 37 [X.], wobei auf die erste Antragstellung abzuheben sei. Bei dem der Klägerin zu 2) zugeflossenen Betrag handele es sich um eine Forderung, die ihr entsprechend ihres Anteils am Nachlass aus der ungeteilten Erbengemeinschaft gegenüber ihren Miterben nach der Teilung zustehe. Bei der Realisierung von Forderungen sei auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses, nicht auf den des Erwerbs der Forderung abzustellen.

7

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger nur die Verletzung materiellen Rechts. Das L[X.] habe § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] unzutreffend angewandt. Eine Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen. Ein Geldbetrag als Vermögen werde durch den Erbfall nicht zu Einkommen. Auch der Zufluss des Surrogats des [X.] sei kein Einkommen.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.]s Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom

9

5. Mai 2009 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgebliche Zeitpunkt sei der des Erbfalls. Dennoch könne Einkommen aus dem Erbfall erst berücksichtigt werden, wenn es als tatsächlich "bereite Mittel" zur Verfügung stehe. Um den Lebensunterhalt lückenlos zu gewährleisten, müsse für den Beginn eines Anrechnungszeitraumes auf die Verfügbarkeit des Einkommens, zum Beispiel als Gutschrift auf dem Konto, abgestellt werden.

In einem Teilvergleich vor dem [X.] (B[X.]) hat sich der Beklagte verpflichtet, die Kläger für den Monat Mai 2008 sowie den 1. und [X.] entsprechend des Ausgangs dieses Verfahrens zu bescheiden.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem [X.].

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch der Bescheid des [X.]n vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] sowie die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem [X.] in der [X.] vom [X.] bis zum 18.11.2008.

Der [X.] hat die Bewilligung von Leistungen für diesen [X.]raum zu Recht abgelehnt. Die Kläger waren nicht hilfebedürftig. Zwar hat die Klägerin zu 2) schon mit dem Erbfall am [X.] Einkommen aus einer Erbschaft erzielt (1). Dieses Einkommen ist jedoch erst ab dem [X.]punkt auf die Bedarfe der Kläger anzurechnen, zu dem der Vermögenszuwachs aus der Erbschaft tatsächlich zu realisieren war und den Klägern mit der Auszahlung des [X.]s am 14.4.2008 als "bereite Mittel" zur Verfügung stand (2). Das Einkommen ist über den Monat des Zuflusses hinaus anzurechnen (3). Weder die Rückzahlung der für April und Mai 2008 gewährten Leistungen noch die erneute Antragstellung am [X.] bewirken eine zeitliche Zäsur, die dazu führen würde, dass das zugeflossene [X.] als Vermögen zu berücksichtigen wäre (4). Seine Verteilung auf die nach Berücksichtigung der Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld verbliebenen Bedarfe der Kläger in Höhe von insgesamt 779,68 Euro monatlich bis zum 18.11.2008 ist nicht zu beanstanden (5).

Die Klägerin zu 2) erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 1, 2 und 4 [X.] und bildet mit dem Kläger zu 1) - ihrem Ehemann - nach § 7 Abs 3 [X.] 3 Buchst a [X.] sowie den Klägern zu 3) bis 5) - den in den Jahren 1993 bis 2006 geborenen Kindern der Eheleute - nach § 7 Abs 3 [X.] [X.] eine Bedarfsgemeinschaft.

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.] iVm § 9 Abs 1, 2 und 4 [X.] [X.]keit. [X.] ist nach § 9 Abs 1 [X.] 2 [X.] (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Gemäß § 9 Abs 2 [X.] in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder dessen Partners grundsätzlich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen (vgl dazu [X.] vom 18.6.2008 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] Rd[X.] 23; [X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] 5 Rd[X.]8 ff).

1. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Einnahmen der Klägerin zu 2) aus der Erbschaft kein Vermögen, sondern Einkommen. Da der Erbfall am [X.] nach der ersten Antragstellung im September 2005 und während des bis zu diesem [X.]punkt ununterbrochenen Bezuges von Leistungen nach dem [X.] eingetreten ist, ist der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs im Juni 2007 Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 [X.].

Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem [X.], der Grundrente nach dem [X.] ([X.]) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem [X.] zu berücksichtigen. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG, Urteil vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 17 Rd[X.] 23; zuletzt Urteil vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 36 Rd[X.] 19).

Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 [X.] ([X.]), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem [X.]punkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im [X.] sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem [X.] entscheidend. Ob der Erbe schon zum [X.]punkt des Erbfalls tatsächlich - zumindest bedarfsmindernde - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt ([X.] vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - [X.] 4-5870 § 6a [X.] 12). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist ([X.] vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/09 R, aaO Rd[X.] 21; Urteil vom 28.10.2009 - [X.] [X.]/08 R). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.

2. Das Einkommen aufgrund des Erbfalls war erst ab April 2008 als "bereite Mittel" bei den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigen. Erst mit der Gutschrift des [X.]s verfügten die Kläger über zur Beseitigung ihrer Notlage bereite Einnahmen.

Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 Abs 1 [X.], normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss als maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem [X.]en tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des [X.]s der Fall. Wie schon das [X.] ([X.]) zur Sozialhilfe entschieden hat, darf der Hilfesuchende wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen ([X.] Urteil vom 22.4.2004 - 5 [X.] - [X.]E 120, 343). Auch im [X.] ist das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 [X.] bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss "bereiter Mittel" ([X.] vom [X.] - [X.] AS 32/08 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] 9 Rd[X.] 20; [X.] vom [X.] AS 21/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 39 Rd[X.] 29).

3. Zutreffend hat der [X.] die mit der Auskehrung des [X.]s bereiten Mittel über den Monat April hinaus als Einkommen berücksichtigt. Ein nach Antragstellung erzieltes Einkommen ändert seine Beschaffenheit rechtlich über den [X.] und über den Bewilligungszeitraum hinaus nicht (vgl zum so genannten [X.]: [X.] vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - [X.], 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 15 Rd[X.] 20 ff).

Einmalige Einnahmen, die nicht Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind, sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen [X.]raum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§§ 4, 2 Abs 4 Satz 1 und 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim [X.]/Sozialgeld idF vom 17.12.2007, [X.] 2942 - Alg II-V). Bei dieser Norm handelt es sich um eine reine Rechenvorschrift, die die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen längeren [X.]raum hinweg regelt ([X.] vom 28.10.2009 - [X.] [X.]/08 R - FEVS 61, 442). Rechtsgrundlage für die Anrechnung selbst sind §§ 9 und 11 [X.]. Dementsprechend gilt vorliegend nichts anderes, wenn die Einnahme erst ab einem bestimmten [X.]punkt als bereite Mittel zur Verfügung steht, hier also ab dem April 2008.

4. Entgegen der Ansicht der Kläger führen weder die Rückzahlung der Leistungen für April und Mai 2008 noch die erneute Antragstellung am [X.] dazu, dass das zugeflossene [X.] - oder verbliebene Teile davon - nur noch als Vermögen zu berücksichtigen wären. Die Kläger sind nicht so zu stellen, als wenn das Einkommen der Klägerin zu 2) aufgrund des Erbfalls am [X.] in [X.]en ohne Hilfebedarf erzielt worden wäre.

Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin zu 2) mit dem Erbfall Einkommen erzielt. Das Einkommen war lediglich erst ab April 2008 bedarfsmindernd zu berücksichtigen, weil es erst ab diesem Monat als bereite Mittel zur Verfügung stand. In diesem Monat begann der so genannte [X.], der die zeitliche Dauer der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen beschreibt.

Wenn nach der [X.] ein einmaliges Einkommen erzielt worden ist, ändern allein die erneute Antragstellung oder ihr Unterlassen den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Sie bleibt nach der weiteren (bezogen auf den Erstantrag) Antragstellung grundsätzlich Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.]. Da der [X.] durch die [X.]keit begrenzt ist, ist die Einnahme solange als Einkommen berücksichtigungsfähig, bis die [X.]keit beendet ist. Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass es bei einer die Beendigung der [X.]keit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung nicht mehr gerechtfertigt ist, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. In diesem Fall handelt es sich um einen Zufluss vor erneuter - vergleichbar der ersten - Antragstellung und dem Wiedereintritt von [X.]keit ([X.] vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, aaO Rd[X.] 29, 31). Dann sind gegebenenfalls noch vorhandene Wertzuwächse Vermögen.

5. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der [X.] die im April 2008 zugeflossenen 23 550,42 Euro nach Absetzung der Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.] in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) auf den [X.]raum vom [X.] bis zum 18.11.2008 aufgeteilt und erst anschließend wieder Leistungen nach dem [X.] bewilligt hat. Die Berücksichtigung dieser Einnahme ab April 2008, sodass der Leistungsanspruch der Kläger entfallen ist, begegnet keinen Bedenken.

Das zum 1.10.2005 neu geregelte Verfahren nach § 2 Abs 3 Alg II-V (idF vom [X.], [X.] 2499, wortgleich mit § 2 Abs 4 Alg II-V idF vom 17.12.2007) ermöglichte die ([X.] Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Kalendermonate. Damit sollte vor allem das nach der bis dahin geltenden Rechtslage vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs und infolgedessen des [X.] vermieden werden ([X.] vom 30.9.2008 - B 4 [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 16 Rd[X.] 29). Aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) ab April 2008 waren die Kläger zu 1) und 3) bis 5) familienversichert (§ 10 [X.] und § 25 [X.]), sodass nichts gegen einen völligen Wegfall des Leistungsanspruchs der Kläger über mehrere Monate hinweg spricht.

Ebenso wenig spricht dagegen, das zugeflossene [X.] bis zum 18.11.2008 und damit über einen [X.]raum von mehr als sechs Monaten anzurechnen. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in [X.] getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 [X.] (idF der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 13.5.2011, [X.] 850) den [X.] normativ auf sechs Monate begrenzt. Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem [X.]punkt gezogen werden ([X.] vom 27.9.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]0).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Meta

B 14 AS 101/11 R

25.01.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Detmold, 5. Mai 2009, Az: S 7 AS 265/08, Urteil

§ 9 Abs 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 11 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 12 Abs 1 SGB 2, § 1922 Abs 1 BGB, § 2 Abs 4 S 1 AlgIIV 2008 vom 17.12.2007, § 2 Abs 4 S 3 AlgIIV 2008 vom 17.12.2007, § 4 AlgIIV 2008 vom 17.12.2007

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 101/11 R (REWIS RS 2012, 9786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9786

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