Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2015, Az. 8 AZR 956/13

8. Senat | REWIS RS 2015, 10713

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Aufsichtsratsmitglied - hauptamtlicher Gewerkschaftsfunktionär - Abführungsverpflichtung für Aufsichtsratstantiemen - Gewerkschaftssatzung


Leitsatz

Hat die Gewerkschaft die Kandidatur eines ihrer Mitglieder zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft eingeleitet und unterstützt, kann sie durch ihre Satzung die Verpflichtung regeln, die aus der Wahrnehmung eines solchen Mandats bezogenen Tantiemen an eine gewerkschaftsnahe Organisation abzuführen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2013 - 5 Sa 577/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Abführung von Aufsichtsratstantiemen durch den Beklagten.

2

Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin und war dies auch in der [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2012. Seit 1. September 1993 war er bei der [X.] [X.] der Klägerin und sodann auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 24. März 2003 bei der Klägerin beschäftigt, zuletzt als [X.] [X.]arbeit und Tourismus.

3

In § 9 des Arbeitsvertrags wurde ua. vereinbart:

        

„Soweit in diesem Vertrag keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der ‚Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Beschäftigte der [X.]‛ bzw. der für die Beschäftigten der [X.] noch zu vereinbarenden Anstellungsbedingungen.“

4

Die [X.] ([X.]) der Klägerin, eine Gesamtbetriebsvereinbarung, bestimmen in § 2 ua.:

        

„(2)   

Voraussetzung für die hauptamtliche Tätigkeit bei [X.] ist die Mitgliedschaft in [X.].

        

…       

        
        

(5)     

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform, ansonsten sind sie unwirksam.“

5

Nach der Tätigkeitsbeschreibung für den Beklagten gehörte zu seinen Aufgaben ua.:

        

„Erarbeitung und Kommunikation von Mitbestimmungsfragen auf Konzernebene - ggf. Wahrnehmung eines [X.]“

6

Die Satzung der Klägerin bestimmt in § 10 ua.:

        

„2.     

Das Mitglied ist verpflichtet,

                 

…       

        
                 

d)    

Bezüge aus Aufsichtsratsmandaten und sonstigen Mandaten nach § 21 Abs. 2 abzuführen. Das Nähere regelt eine vom [X.] zu erlassende Richtlinie.“

7

Die in Bezug genommene „Richtlinie [X.]“ sieht ua. vor:

        

„7.     

Allgemeine Grundsätze zur Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten

                 

Aufsichtsratsmitglieder dürfen grundsätzlich nicht mehr als zwei Mandate wahrnehmen. Kommen zu einem AR-Mandat auf Konzernebene Mandate aus abhängigen Unternehmen dieses Konzerns hinzu, dürfen es nicht mehr als 3 Mandate sein. Über Ausnahmen wird im Rahmen der Nominierung durch den Bundesvorstand beschlossen.

                 

Die Kandidatur für Aufsichtsräte konkurrierender Unternehmen wird grundsätzlich ausgeschlossen.

                 

Als Kandidat oder Kandidatin kann nur nominiert werden,

                 

-       

wer sich verpflichtet, Anteile der [X.] entsprechend der Beschlussfassung des [X.]-Bundesausschusses und ggfs. ergänzender [X.]-Regelungen an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen,

                 

-       

wer seiner Abführungsverpflichtung während der [X.]-Mitgliedschaft und den praktizierten Abführungsregelungen der Gründungsorganisationen nachgekommen ist und

                 

-       

wer den satzungsgemäßen Beitrag zahlt.“

8

Für die Abführung der Aufsichtsratstantiemen an die [X.] ([X.]) und die [X.] GewerkschaftsPolitische Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH (früher: [X.] GewerkschaftsPolitische Bildung e. V. - [X.]) bestimmt die „[X.]“ der Klägerin ua. Folgendes:

        

„Regelung

        

In Ergänzung der ‚Richtlinie zu Verantwortung und Zusammenarbeit bei der Durchführung von Aufsichtsratswahlen (Richtlinie [X.])‘ gilt Folgendes:

        

1.    

Die Regelungen des [X.] (Beschluss des [X.]-Bundesausschusses) zur Abführung von Aufsichtsratstantiemen gelten für [X.] in der jeweiligen Fassung.

        

2.    

Sie gelten deshalb für [X.]-Mitglieder unmittelbar. Die Abführung von Teilen der AR-Vergütung gehört zu den Solidaritätspflichten gem. § 10 der Satzung von [X.].

        

3.    

Die Abführungsverpflichtung gilt unabhängig davon, wie ein Aufsichtsratsmandat erlangt wurde, also z.B. über eine von [X.] unterstützte Liste oder aufgrund einer gerichtlichen Bestellung.

        

4.    

Ergänzend zur o.g. [X.]-Regelung gilt für [X.]-Mitglieder in Aufsichtsräten folgende Regelung:

        

a)    

[X.] bei [X.] Beschäftigte sind verpflichtet, die ab dem 3. Aufsichtsratsmandat erhaltenen Vergütungen vollständig abzuführen. Dabei ist der nach dem [X.]-Beschluss abführungsfreie Grundbetrag an die Gewerkschaftspolitische Bildung e. V. abzuführen.

        

b)    

Die Ermittlung der davon betroffenen [X.] richtet sich nach der zeitlichen Reihenfolge, in der die Mandate erlangt wurden.

        

c)    

Für die Regelung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie wird eine [X.] gebildet. Sie setzt sich zusammen aus

                          

-       

drei ehrenamtlichen Mitgliedern, die vom [X.] benannt werden

                          

-       

zwei Mitgliedern, die vom Bundesvorstand aus seiner Mitte bestimmt werden.

                 

Diese [X.] ist auch zuständig, wenn die Aufgaben und Zuständigkeiten für Aufsichtsräte gemäß der Richtlinie [X.] vom Bundesvorstand auf eine Landesbezirksleitung übertragen worden sind.

        

5.    

Die abzuführenden Beträge sind - abgesehen von Ziffer 4 a) - zu 80 % an die Hans-Böckler-Stiftung und zu 20 % an die Gewerkschaftspolitische Bildung e. V. abzuführen. Zahlungen an sonstige Empfänger können nicht auf die vom [X.] und ergänzend von [X.] festgelegten Zahlungsverpflichtungen angerechnet werden.

        

6.    

In einer [X.]-Publikation erfolgt einmal jährlich eine Veröffentlichung - unter Angabe des Namens der Mitglieder und der Unternehmen, deren Aufsichtsräten sie angehören - über die Erfüllung der Abführungsverpflichtung. In die Veröffentlichung werden nur die Mitglieder einbezogen, die hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

        

7.    

Die Kandidatur für Aufsichtsratswahlen oder eine gerichtliche Bestellung gem. § 104 Aktiengesetz wird von der [X.] nur unterstützt, wenn das betroffene Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen ist, seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag entrichtet und zuvor folgende Verpflichtungserklärungen unterschrieben hat:

        

●       

‚Ich werde entsprechend den jeweils geltenden Beschlüssen und Richtlinien von [X.] sowie des [X.] den vorgesehenen Anteil meiner Aufsichtsratsvergütung abführen bzw. soweit keine Vergütung gezahlt wird, Förderer/Förderin der Hans-Böckler-Stiftung werden.‘

        

●       

‚Ich nehme zur Kenntnis, dass das für Mitbestimmung zuständige Ressort beim [X.] Bundesvorstand die Höhe meiner abgeführten Beträge bei der Hans-Böckler-Stiftung sowie bei der Gewerkschaftspolitischen Bildung e. V. abfragt und die Tatsache der richtigen Abführung regelmäßig in einer [X.]-Publikation von [X.] bekannt gemacht wird.‘

                 

Jedes [X.]-Mitglied wird vor der Nominierung oder gerichtlichen Bestellung als Aufsichtsratsmitglied eine Erklärung entsprechend dem als Anlage beigefügten Muster zum Einverständnis mit der Einbeziehung in die jährliche Veröffentlichung über die Beachtung der Abführungsverpflichtungen gemäß Ziffer 6 unterzeichnen.“

9

Der Beklagte war seit 2002 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaften [X.] und [X.] sowie seit 2006 zusätzlich der [X.] Als Abführungsbeauftragtem der Klägerin für diese drei Unternehmen oblag ihm die Überwachung der Abführungsverpflichtungen der gewerkschaftlich organisierten Aufsichtsratsmitglieder an die Klägerin. Aufgrund eines Altersteilzeitvertrags befand sich der Beklagte ab 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2012 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Die Aufsichtsratsmandate nahm er auch in dieser [X.] wahr. Eine Verpflichtungserklärung nach Ziff. 7 [X.] hat der Beklagte nicht abgegeben. Er teilte der Klägerin seine für die Tätigkeiten in den Aufsichtsräten der genannten Gesellschaften von 2009 bis 2011 erhaltenen Vergütungen nicht mit und führte nur für 2009 15.950,00 Euro an die [X.] und die [X.] ab. Der Beklagte hat nach der [X.] in Verbindung mit dem Merkblatt für Mitglieder in Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und vergleichbaren Gremien sowie der Regelung des [X.]-Bundesausschusses vom 19. Oktober 2005 zur Abführung an die [X.] Aufsichtsratstantiemen in Höhe eines unstreitig gestellten Gesamtbetrags von 145.161,55 Euro zu wenig abgeführt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Mandatsausübung in Aufsichtsräten habe nach der Tätigkeitsbeschreibung zu den arbeitsvertraglichen Kernaufgaben des Beklagten und damit zu seiner Haupttätigkeit gehört. Der Beklagte sei sowohl arbeitsvertraglich als auch aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Klägerin zur Abführung des begehrten Teils der Aufsichtsratsvergütungen verpflichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an die Hans-Böckler-Stiftung 116.129,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an die [X.] GewerkschaftsPolitische Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH 29.032,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, dass die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehöre und daher auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Abführung eines wesentlichen Teils der Aufsichtsratsvergütungen bestehe. Er habe sich auch nicht vertraglich gebunden und eine Verpflichtungserklärung nicht abgegeben. Mehrere Aufsichtsratsmitglieder würden ebenfalls die Abführungsverpflichtungen nicht beachten, ohne von der Klägerin deswegen belangt zu werden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem [X.] keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin nicht aus dem Arbeitsvertrag, aber [X.] einen Abführungsanspruch aus ihrer Satzung in Verbindung mit den aufgrund ihrer Satzung erlassenen Richtlinien gegen den [X.].

A. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Satzung der Klägerin sowie den [X.] und [X.]. Die Wahrnehmung eines [X.] habe zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des [X.] gehört. Als Tendenzträger habe er bei der Wahrnehmung des [X.] die Tendenz der Klägerin zu beachten gehabt. Zur Tendenz gehöre die [X.] der erhaltenen Aufsichtsratstantiemen. Dass das Arbeitsverhältnis des [X.] in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Altersteilzeitverhältnis gewesen sei und der [X.] sich in der Freizeitphase befunden habe, ändere daran nichts. Außerdem hätten die Parteien eine konkludente [X.] vereinbart. Durch seine Kandidatur und die Abführung der Tantiemen in den Vorjahren habe der [X.] für die Klägerin erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er sich an die [X.] halten wolle. Dieses konkludente Angebot des [X.] habe die Klägerin ebenfalls konkludent angenommen, indem sie ihn als [X.]svertreter für die [X.] nominiert habe. Die in § 2 Abs. 5 [X.] vereinbarte Schriftform stände dem nicht entgegen, da durch die konkludente Vereinbarung nur bestätigt werde, was ohnehin schon Arbeitsvertragsinhalt sei. Im Übrigen handele es sich um ein abdingbares, nicht konstitutives Schriftformerfordernis. Die [X.] ergebe sich ebenfalls aus § 667 Alt. 2 [X.]. Diese Vorschrift sei im Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden. Der Beauftragte sollte durch die Geschäftsbesorgung keine Nachteile erleiden, daraus aber auch keine eigenen Vorteile ziehen dürfen. Daher sei der [X.] zur Ablieferung der Aufsichtstantiemen verpflichtet. Schließlich ergebe sich der Anspruch auch unmittelbar aus der Satzung der Klägerin. In der satzungsgemäßen [X.] liege keine unzulässige Gegnerfinanzierung, da der [X.] in der Verwendung der von mitbestimmten Unternehmen erhaltenen Vergütung frei sei.

Die Klägerin verletze nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie, wie vom [X.] behauptet, andere Aufsichtsratsmitglieder nicht zur Abführung von Tantiemen heranzöge. Eine etwaige Ungleichbehandlung finde ihren Sachgrund in der Tatsache, dass der [X.] anders als die von ihm benannten Aufsichtsratsmitglieder gerade als [X.]svertreter agiert habe, der die Satzungs- und Richtlinienbestimmungen auch im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit zu beachten gehabt habe und zudem als [X.]r für sie tätig gewesen sei.

B. Diese Begründung hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Die Revision ist zulässig. Sie ist gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG statthaft, nachdem sie durch Urteil des [X.]s vom 31. Oktober 2013 zugelassen worden ist. Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und genügt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG.

II. Ein Anspruch der Klägerin auf Abführung der Aufsichtsratsvergütung ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag.

1. Die Abführung von Teilen erhaltener Aufsichtsratsbezüge ist keine Hauptleistungspflicht des [X.].

a) Die im [X.] zur Vergütungspflicht der Klägerin stehende Hauptleistungspflicht des [X.] als ihrem Arbeitnehmer ist die Arbeitspflicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch den [X.] als Hauptleistungspflicht vereinbart wurde. In der Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz des [X.] wurde von der Klägerin nur vorgesehen, dass „gegebenenfalls die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten“ Teil des [X.] ist. Es kann jedoch dahinstehen, ob der [X.] dadurch verpflichtet war, ein Aufsichtsratsmandat „zu übernehmen“, dh. sich der Wahl durch Delegierte zu stellen, § 7 Abs. 2 iVm. § 16 [X.]. Jedenfalls unterliegt die Ausübung eines solchen Wahlmandats nicht dem Weisungsrecht der Klägerin, wie sie es für die Ausführung einer Arbeitsleistung hätte. Nach §§ 116, 93 Abs. 1 AktG sind Aufsichtsräte dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Über die allgemeine Beachtung der gewerkschaftlichen Tendenz hinaus unterliegen sie nicht einem Weisungsrecht der [X.], wenn diese zugleich ihre Arbeitgeberin ist. Ebenso wenig kann die Klägerin als Arbeitgeberin dem [X.] verbieten, sein Amt auszuüben oder ihn zwingen, sein Amt niederzulegen. Gewählte Aufsichtsräte können nur unter den Voraussetzungen des § 23 [X.] abberufen werden, wobei die [X.] nicht stimmberechtigt ist. Da die [X.] ab dem Moment der Wahl in den Aufsichtsrat weder die Amtsführung noch die Amtsdauer des [X.] direkt beeinflussen kann, verbietet sich die Annahme, die Wahrnehmung des Mandats stelle eine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar. Zudem folgte selbst bei Annahme einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag, sich der Wahl in einen Aufsichtsrat zu stellen, nicht die davon zu unterscheidende Pflicht, die als Aufsichtsratsmitglied erhaltenen Tantiemen abzuführen.

b) Zudem besteht in der Freistellungsphase des so genannten „[X.]“ in der Altersteilzeit die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers als seiner Hauptleistungspflicht nicht, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AltTZG.

2. Die Abführung von Teilen erhaltener Aufsichtsratsbezüge ist auch keine Nebenpflicht des [X.] aus seinem Arbeitsvertrag.

a) Ausdrücklich vereinbart als arbeitsvertragliche Nebenpflicht wurde die [X.] nicht.

b) Die Abführung erhaltener Vergütung für geleistete [X.] ist auch keine dem Arbeitsvertrag immanente Nebenpflicht.

aa) Jedem Schuldverhältnis sind aus § 241 Abs. 2, § 242 [X.] herzuleitende Pflichten der Vertragspartner auf Rücksichtnahme, Schutz und Förderung des Vertragszwecks immanent. Nebenpflichten stehen nicht in freiem Raum mit beliebigem Inhalt, sondern dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern ([X.]/Preis 15. Aufl. § 611 [X.] Rn. 707, 708 mwN).

bb) Das Aufsichtsratsmitglied erhält seine Vergütung jedoch vom mitbestimmten Unternehmen. Sie fließt ihm zu und ist die Gegenleistung des mitbestimmten Unternehmens für die [X.]. Das Aufsichtsratsmitglied erhält seine Tantiemen also mit Rechtsgrund und auf eine Weise, die nicht von der Rechtsordnung missbilligt wird. Dagegen dient die Abführung solcher Vergütungen weder dem Erfolg einer Hauptleistungspflicht noch erhöht oder erhält sie den Leistungserfolg der vom [X.] geschuldeten Tätigkeit.

3. Die [X.] ist auch nicht konkludent als arbeitsvertragliche Nebenpflicht vereinbart worden. Dem steht bereits das für Nebenabreden geltende Schriftformerfordernis entgegen.

a) In § 10 Satz 2 und Satz 3 des Arbeitsvertrags haben die Parteien vereinbart, dass keine Nebenabreden bestehen und Änderungen des [X.] bedürfen. Diese arbeitsvertragliche Klausel konnte abbedungen werden. Es besteht Einigkeit darüber, dass vertragliche einfache Schriftformklauseln konkludent abbedungen werden können. Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien bei einer mündlichen oder konkludenten Vereinbarung an die Schriftformklausel gedacht haben. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Parteien das Vereinbarte übereinstimmend gewollt haben (vgl. [X.]/Preis § 127 [X.] Rn. 41 mwN).

b) Vorliegend galt jedoch für das Arbeitsverhältnis das weitere Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Klägerin. Bei den [X.] handelt es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.] unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis der Parteien einwirkte. Zwingend bedeutet, dass durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen ohne Beteiligung des Betriebsrats keine abweichenden Regelungen getroffen werden können (vgl. [X.] 12. Oktober 2011 - 10 [X.] - Rn. 42, 43, [X.]E 139, 296). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht selbständig das in der Gesamtbetriebsvereinbarung konstituierte Schriftformerfordernis abbedingen, da nur der Betriebsrat auf Rechte aus der Betriebsvereinbarung verzichten kann, soweit die Betriebsvereinbarung keine Öffnungsklausel für Individualabreden enthält (vgl. [X.] 27. Aufl. § 77 Rn. 126; [X.]/Worzalla [X.]. § 77 Rn. 181). Aus dem Günstigkeitsprinzip, § 77 Abs. 3 [X.], folgt nichts anderes, denn die Abdingbarkeit der Schriftform ist für den [X.] nicht günstiger.

4. Ein Anspruch auf Abführung der Aufsichtsratsvergütung ergibt sich auch nicht aus § 667 Alt. 2 [X.] in entsprechender Anwendung.

a) Nach ständiger Rechtsprechung enthalten die auftragsrechtlichen Bestimmungen allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. § 667 [X.] ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht iSv. § 662 [X.] unentgeltlich tätig werden ([X.] 21. August 2014 - 8 [X.] - Rn. 36; 14. Dezember 2011 - 10 [X.] - Rn. 17; 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.]E 118, 16; vgl. entsprechend zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 [X.]: [X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] [X.] der Gründe; 12. April 2011 - 9 [X.] - Rn. 25). Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile ziehen ([X.] 11. April 2006 - 9 [X.] - aaO). Es besteht die Verpflichtung des beauftragten Arbeitnehmers, der Arbeitgeberin als Auftraggeberin alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen.

b) Diese Grundsätze zur Anwendung von § 667 [X.] im Arbeitsverhältnis tragen vorliegend schon deswegen nicht, da der [X.] die Vergütung für seine [X.] nicht in Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit für die Klägerin erhielt. Zudem ist die Wahrnehmung eines [X.] kein übertragenes Geschäft, das ein Auftragnehmer für einen Auftraggeber durchführen könnte. Das Aufsichtsratsmitglied wird in einem Wahlverfahren persönlich gewählt. Es ist nach §§ 116, 93 Abs. 1 AktG dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet, handelt eigenverantwortlich und haftet bei Fehlverhalten persönlich. Das schließt ein daneben bestehendes „Auftragsverhältnis“ zur vorschlagenden [X.] aus.

III. Jedoch hat die Klägerin einen der Höhe nach unstreitigen Zahlungsanspruch gegen den [X.] aus § 10 Nr. 2 Buchst. d ihrer Satzung in Verbindung mit den aufgrund der Satzung erlassenen Richtlinien „[X.]“ und „[X.]“.

1. Die Verpflichtung, Bezüge aus Aufsichtsratsmandaten abzuführen, ist in der Satzung der Klägerin in § 10 Nr. 2 Buchst. d geregelt. [X.] kann die Klägerin auch Zahlungspflichten ihrer Mitglieder regeln.

a) Gemäß § 25 [X.] wird die Verfassung des Vereins, soweit nicht durch die §§ 26 ff. [X.] abschließend geregelt, durch die Vereinssatzung bestimmt, die sich der Verein selbst gibt. Die Satzung ist ein von den Vereinsgründern geschlossener Vertrag. Sobald der Verein „ins Leben tritt“, gilt die Satzung jedoch nicht mehr als Vertrag, sondern als Verfassung des Vereins, der sich die Mitglieder des Vereins unterworfen haben und die für sie kraft Inkorporationsrecht gilt ([X.] 6. März 1967 - II [X.] - zu II 3 b der Gründe, [X.]Z 47, 172).

Der Schutz der durch Art. 9 GG gewährleisteten und in den §§ 25 ff. [X.] konkretisierten Vereinsautonomie gilt auch für die nicht rechtsfähigen [X.]en. Obwohl nach dem Wortlaut des § 54 [X.] die Vorschriften des Gesellschaftsrechts Anwendung fänden, ist auf die Klägerin als nicht rechtsfähigem Verein ausschließlich Vereinsrecht anzuwenden, mit Ausnahme der Vorschriften, die explizit die Rechtsfähigkeit voraussetzen (st. Rspr. seit [X.] 11. Juli 1968 - [X.]/66 - [X.]Z 50, 325).

b) Die Einzelheiten der [X.] mussten nicht in der Satzung selbst, sondern konnten durch Richtlinien der Klägerin bestimmt werden.

aa) Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins muss sämtliche das Vereinsleben bestimmenden Leitprinzipien und Grundsatzregelungen, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, enthalten ([X.] 25. Oktober 1983 - [X.] - zu II 1 der Gründe mwN, [X.]Z 88, 314). Davon abgesehen kann in der Satzung vorgesehen werden, dass weitere Ordnungen und Richtlinien zur Konkretisierung der Satzung geschaffen werden können und dass die Setzung dieser Richtlinien auf den Vorstand übertragen werden kann. Voraussetzung ist, dass die Satzung eine eindeutige Rechtgrundlage für den Erlass der weiteren Bestimmungen bietet und das einzuhaltende Verfahren ordnet (vgl. [X.]/[X.] 74. Aufl. § 25 Rn. 6 mwN).

bb) Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des [X.] zur Umlagenerhebung von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins auf die [X.] von Aufsichtsratstantiemen zu übertragen ist (bejahend Thüsing/Forst FS [X.] 2010 S. 693 ff.). Der [X.] verlangt im Grundsatz, dass die Erhebung von Umlagen durch die Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach bestimmt sein muss. Nur wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweichbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar sei, könne eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden ([X.] 24. Oktober 1988 - II [X.] - zu I 3 der Gründe, [X.]Z 105, 306; 24. September 2007 - II [X.]/06 - Rn. 11 ff.; 2. Juni 2008 - II [X.] - Rn. 21). Zwar muss auch das [X.]smitglied vorhersehen können, worauf es sich bei seinem Eintritt in die [X.] in finanzieller Hinsicht maximal einlässt, jedoch befasst sich die Rechtsprechung des [X.] mit Fallkonstellationen, in denen eine Zahlungspflicht an den Verein ohne vorherige vereinsbezogene Einnahmen des Mitglieds statuiert werden sollte. Dagegen sieht die Satzungsverpflichtung der Klägerin in § 10 Nr. 2 Buchst. d lediglich vor, dass abgeführt werden muss, was zuvor eingenommen wurde und dies auch im Sinn einer Obergrenze. Zudem knüpft die [X.] auch nicht an den bloßen Zahlungsanspruch an, den das Aufsichtsratsmitglied gegen das Unternehmen hat, sondern stellt auf den tatsächlichen Zufluss der Vergütung („Bezüge“) ab. Maximal müssen die aus der [X.] vereinnahmten Bezüge abgeführt werden. Im Umkehrschluss bestätigt dies das Merkblatt der Klägerin für Mitglieder in Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und vergleichbaren Gremien. Nach dessen Ziff. 3 „sollen“ Aufsichtsräte, die keine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, mit einem Mindestbeitrag von 50,00 Euro Fördermitglied der [X.] werden. Dagegen „müssen“ sie Tantiemen abführen.

cc) Die Pflicht zur Abführung der Vergütung ist aus sich heraus verständlich und wirksam. Einer zusätzlichen Verpflichtungserklärung/Einverständniserklärung des [X.] bedurfte es nicht.

(1) Nach Ziff. 7 der Richtlinie „[X.]“ ist vorgesehen, dass die Mitglieder, die für einen Aufsichtsrat kandidieren, sich verpflichten, ihre künftigen Aufsichtsratsbezüge in der von der Klägerin festgelegten Höhe abzuführen. Eine solche Erklärung hat der [X.] nicht unterschrieben.

(2) Auf eine solche Verpflichtungserklärung kommt es jedoch nicht an, weil die [X.] bereits durch die Satzung geregelt ist und eine derartige Erklärung nur eine deklaratorische Bekräftigung darstellt (vgl. [X.] 27. Juli 2007 - 26 O 543/06 - zu II 3 a der Gründe). Der Gegenauffassung ([X.] 17. März 2005 - 6 O 19204/04 -), mit dem Beitritt zur [X.] würde das Mitglied über seine allgemeinen Beitragspflichten hinaus der [X.] nicht erlauben, über sein Vermögen zu verfügen, weswegen es einer konstitutiven Verpflichtungserklärung bedürfe, ist nicht zu folgen. Es entspricht der Vereinsautonomie, jedenfalls aber der Freiheit der gewerkschaftlichen Betätigung, die durch Art. 9 GG besonders geschützt ist, dass die Klägerin als [X.] solche Verpflichtungen in ihrer Satzung regeln kann. Eine [X.] ist kein Verein wie jeder andere, sondern eine vom Solidargedanken geprägte Interessenvertretung. Allein dies rechtfertigt auch die satzungsgemäße Finanzierung gewerkschaftsnaher Institute durch die [X.]. Die [X.] „verfügt“ durch Satzungsbestimmungen zur [X.] auch nicht über das Vermögen ihrer Mitglieder. Sie schafft lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch. Zudem steht die [X.] unter der Bedingung des Zuflusses von Einkünften aus [X.]en. Nur was zufließt, muss größtenteils abgeführt werden. Ob dem [X.]smitglied [X.] zufließen, steht maßgeblich unter dem Einfluss der [X.], die die Listen für die Mitbestimmungsgremien aufstellt. Daher befasst sich die Satzung der Klägerin insoweit nur mit Einkünften ihrer Mitglieder, die sie ihnen zuvor selbst ermöglicht hat. Eine konstitutive Verpflichtungserklärung neben der Satzung ist nicht nötig, um die Pflicht zur Abführung zu begründen.

dd) Dass eine Zahlung nicht zugunsten der Klägerin, sondern zugunsten Dritter begehrt wird, begegnet keinen Bedenken. Unternehmensmitbestimmung ist eine wirtschafts- bzw. gesellschaftspolitische Aufgabe, die über die „normale“ Arbeitnehmer-Arbeitgeberbeziehung hinausgeht. Die [X.]en nehmen aufgrund § 16 [X.] diese Aufgabe wahr und werden in den Aufsichtsräten durch ihre Mitglieder repräsentiert. Daher ist die Verwendung der abgeführten Vergütung für Zwecke zulässig, die der [X.]slandschaft allgemein zugutekommen. Das ist für den [X.] nicht überraschend, da in der Richtlinie „[X.]“ in Ziff. 5 festgelegt wurde, wie die abgeführten Beträge zu verwenden sind.

ee) Anzeichen dafür, dass die Klägerin durch die Festlegung der [X.] in ihrer Satzung die grundgesetzlich geschützte Vereinsautonomie überdehnt hätte und die Satzungsbestimmung einer allgemeinen Billigkeitskontrolle nach §§ 242, 315 [X.] nicht stand hielte, sind dem Vorbringen des [X.] und dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Vereinsautonomie ist grundgesetzlich geschützt und durch die §§ 25 ff. [X.] ausgestaltet. Eine Inhaltskontrolle ist nur in engen Grenzen möglich. Dafür, dass die Satzung einer vollen Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 [X.] unterliegt, gibt es keine Anhaltspunkte. Weder hat die Klägerin im wirtschaftlichen oder [X.] Bereich eine überragende Machtstellung inne noch ist das Mitglied auf die Mitgliedschaft bei der Klägerin angewiesen (vgl. [X.] 24. Oktober 1988 - II [X.] - zu I 3 a der Gründe, [X.]Z 105, 306; 28. November 1994 - II ZR 11/94 - zu I 3 a der Gründe, [X.]Z 128, 93). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Klägerin mit ihren Mitgliedern im Fachbereich 13 „Besondere Dienstleistungen“ oder in der dazugehörigen „Fachgruppe Touristik, Freizeit, Wohlbefinden“ auch nur eine Mehrheit der Beschäftigten in den damit erfassten Branchen organisierte, geschweige denn, dass die Beschäftigten auf eine Mitgliedschaft bei der Klägerin angewiesen wären. Zudem ist die [X.] kausal verknüpft mit der gewerkschaftlichen Unterstützung bei der Bewerbung um ein Aufsichtsratsmandat. Ein Kandidat, der sich dafür entscheidet, mit Unterstützung der [X.] ein Aufsichtsratsmandat anzustreben, wird nicht unbillig behandelt, wenn im Gegenzug die [X.] ihre hierfür aufgestellten Regeln von ihm beachtet wissen will.

2. Die [X.] verstößt nicht gegen § 113 AktG. Danach „kann“ Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung des Unternehmens festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie „soll“ in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

§ 113 AktG betrifft das Verhältnis von mitbestimmter Aktiengesellschaft und ihren Aufsichtsratsmitgliedern. In der Verwendung der Vergütung ist das Aufsichtsratsmitglied frei. Daher kann es auch Zahlungspflichten hinsichtlich der vom Unternehmen bezogenen Vergütung für die [X.] eingehen. Die Frage der „angemessenen Vergütung“ stellt sich nur im Verhältnis zwischen mitbestimmtem Unternehmen und Aufsichtsratsmitglied. Dieses wird durch die [X.] nicht berührt. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der [X.] das Aufsichtsratsmandat nicht mehr ordnungsgemäß wahrgenommen werden kann. Weder gibt es einen allgemeinen Erfahrungssatz noch ist vom [X.] vorgetragen worden, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des [X.] davon abhängt, dass überhaupt eine Vergütung gezahlt wird, wie hoch diese sein muss und wieviel von dieser Vergütung das Aufsichtsratsmitglied für eigene Zwecke verwenden können muss und nicht an Dritte weitergeben braucht. Entscheidend ist, dass das Aufsichtsratsmitglied nach Erhalt der Vergütung iSv. § 113 AktG über sie verfügen kann und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die [X.] eine „Professionalisierung der [X.]“ verhindert (vgl. [X.] 22. August 2001 - 23 [X.]/00 - zu II der Gründe; aA Thüsing/Forst FS [X.] 2010 S. 708 f.).

3. Die Satzungsbestimmung der Klägerin verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbands verpflichtet werden kann ([X.] 30. März 1994 - 7 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe mwN, [X.]E 76, 214). Eine direkte Gegnerfinanzierung - sei es durch Zahlung an die [X.], sei es durch Zahlung an ein von der [X.] beherrschtes Drittunternehmen - wird von dem mitbestimmten Unternehmen nicht verlangt. Da die vom Unternehmen gezahlte Vergütung dem [X.] zufließt und Bestandteil seines Vermögens wird, käme allenfalls eine mittelbare Gegnerfinanzierung unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass aufgrund der [X.] der [X.] einen Großteil der Vergütung an die von der Klägerin benannten [X.]sinstitute weiterzuleiten hat. Dies unterscheidet sich im Grundsatz nicht von der Finanzierung der [X.]en durch Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder der Klägerin sind kraft Satzung verpflichtet, 1 % ihres vom Arbeitgeber bezogenen Bruttolohns an die [X.] weiterzuleiten. Das Recht der [X.]en und damit auch der Klägerin, sich dergestalt durch Mitgliedsbeiträge, die „mittelbar“ ein Teil des Lohnes sind, zu finanzieren, ist unbestritten (vgl. [X.] Die Verpflichtung zur Abführung von Aufsichtsratsvergütung an die [X.] 2012 S. 22). Zudem gehört die Förderung der Unternehmensmitbestimmung und die Qualifizierung der [X.] zu den satzungsgemäßen Aufgaben der [X.] und der [X.], an welche die Aufsichtsratstantieme abzuführen sind. Die teilweise Verwendung von [X.] für solche Zwecke kommt dem die Tantieme zahlenden Unternehmen mittelbar wieder zugute.

4. Schließlich verstößt im Falle des [X.] die Einforderung der abzuführenden Aufsichtsratsvergütung durch die Klägerin nicht gegen den [X.]en Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Vereine sind zur gleichmäßigen Behandlung ihrer Mitglieder verpflichtet. Die Verpflichtung dazu folgt aus der Mitgliedschaft, insbesondere aus der Treuepflicht, die der [X.] gegenüber ihren Mitgliedern obliegt ([X.] 11. Juli 1960 - II ZR 24/58 - zu II 2 der Gründe). Gleichbehandlung muss insbesondere bei den finanziellen Verpflichtungen gelten, die der Verein seinen Mitgliedern auferlegt: Der im Vereinsrecht geltende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder, durch den die Organisationsgewalt des Vereins eine allgemeine Beschränkung erfährt, gewinnt besondere Bedeutung bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge ([X.] 19. Juli 2010 - II ZR 23/09 - Rn. 17 mwN).

Da der [X.] Beiträge der Mitglieder, die über den regelmäßigen Vereinsbeitrag hinausgehen, an strengeren Kriterien misst als den regulären Beitrag ([X.] 19. Juli 2010 - II ZR 23/09 - Rn. 14 mwN), muss der Gleichbehandlungsgrundsatz erst recht bei solchen Sonderbeiträgen gewahrt sein. Gleichbehandlung ist dabei als relative Gleichbehandlung aufzufassen, dh. bei gleichen Voraussetzungen hat jedes Mitglied Anspruch auf die Gewährung gleicher Rechte und Auferlegung gleicher Pflichten. Differenzierungen in der Behandlung von Vereinsmitgliedern bedürfen eines sachlichen Grundes.

b) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie der [X.] behauptet hat, von einigen anderen Aufsichtsratsmitgliedern deren nicht abgeführte Tantiemen nicht einfordert. Unstreitig handelt es sich nämlich bei diesen Mandatsträgern um einfache [X.]smitglieder, nicht um hauptamtliche Funktionäre wie den [X.]. Auch [X.] darf die Klägerin differenzieren zwischen einfachen Mitgliedern und Mitgliedern, die sie hauptberuflich als Tendenzträger beschäftigt. Beim [X.] kommt noch hinzu, dass er der „[X.]“ der Klägerin war, also für die Aufsichtsräte, in denen er ein Mandat wahrnahm, dafür zu sorgen hatte, dass die von der Klägerin vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder ihre [X.]en erfüllten.

Als hauptamtlicher [X.]sfunktionär war der [X.] Tendenzträger, da die Bestimmungen und Zwecke der Klägerin als [X.] für seine Tätigkeit inhaltlich prägend sind (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Als [X.] nahm der [X.] zudem auf die koalitionspolitische Tendenzverwirklichung der Klägerin Einfluss. Als Tendenzträger darf der [X.] die Satzung der Klägerin nicht verletzen und muss sich für die Gründe der Klägerin zur weitgehenden [X.] besonders einsetzen. Die Klägerin will mit dieser Pflicht der bei ihr organisierten Aufsichtsratsmitglieder vermeiden, dass finanzielle Erwägungen ausschlaggebend für die Bewerbung um ein Aufsichtsratsmandat sind. Vielmehr soll die [X.] idealistisch und vom Solidargedanken geprägt wahrgenommen werden. Dazu verhält es sich konträr, wenn gerade der bei der [X.] beschäftigte und von den Beiträgen der Mitglieder bezahlte hauptamtliche Funktionär trotz [X.] in dem Genuss der persönlichen Verwendung der Aufsichtsratstantiemen verbliebe. Als hauptamtlich bei dem Verein Beschäftigter kann sich der [X.] darauf, die Klägerin lasse ehrenamtliche Funktionäre unbehelligt, nicht berufen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    Burr    

        

    Bloesinger    

                 

Meta

8 AZR 956/13

21.05.2015

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 10. Oktober 2012, Az: 20 Ca 4319/12, Urteil

§ 93 Abs 1 AktG, § 113 AktG, § 116 AktG, § 7 Abs 2 MitbestG, § 16 MitbestG, § 23 MitbestG, § 25 BGB, § 54 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 667 Alt 2 BGB, Art 9 Abs 3 GG, § 10 Nr 2 Buchst d verdiSa

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2015, Az. 8 AZR 956/13 (REWIS RS 2015, 10713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10713

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 157/18 (Bundesgerichtshof)

Sonderbeiträge für vergütete Mandate in Aufsichtsräten


1 ABR 19/10 (Bundesarbeitsgericht)

Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)


3 AZR 951/12 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas


1 ABR 32/12 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft


7 ABR 35/17 (Bundesarbeitsgericht)

Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit - Beteiligtenfähigkeit einer nichttariffähigen Gewerkschaft


Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 398/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.