Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2019, Az. II ZR 157/18

2. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 7075

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Gegenstand

Sonderbeiträge für vergütete Mandate in Aufsichtsräten


Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.697,50 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Beklagte ist seit 1990 Mitglied der Klägerin, einer [X.]. Bis zum Frühjahr 2013 war er Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Klägerin. Aufgrund seiner Mitgliedschaft nahm er verschiedene Mandate in Organen und Gremien wahr, für die er im [X.] eine Gesamtvergütung in Höhe von 7.895 € erhielt.

2

Die Satzung der Klägerin in der im [X.] geltenden Fassung enthielt in § 8 Abs. 3a folgende Regelung:

"Mitglieder, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der [X.]  ein Mandat in Aufsichtsräten, [X.] oder ähnlichen Gremien wahrnehmen und hierfür eine Vergütung erhalten, haben zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen einen gesonderten Beitrag zu entrichten. Dieser Sonderbeitrag dient zur Unterstützung der für die [X.]  aus diesen Mandaten entstehenden erweiterten Aufgaben. Die Höhe des Sonderbeitrags ergibt sich aus der dazu vom Hauptvorstand beschlossenen Sonderbeitragsordnung."

3

Die am 29. Mai 2012 vom Hauptvorstand der Klägerin beschlossene und am 1. Juli 2012 in [X.] getretene Sonderbeitragsordnung sah vor, dass von jährlichen Vergütungen bis 5.000 € 5 % und von dem 5.000 € übersteigenden Betrag 50 % der Vergütung als Sonderbeitrag zu entrichten war.

4

Auf der Basis dieser Bestimmungen verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung eines Sonderbeitrags für das [X.] in Höhe von 1.697,50 €. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt.

5

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

6

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Sonderbeitrags, weil § 8 Abs. 3a der Satzung der Klägerin unwirksam sei. Eine über die reguläre [X.] hinausgehende finanzielle Belastung des Mitglieds eines Idealvereins müsse eindeutig aus der Satzung hervorgehen und ihre Obergrenze müsse der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein. Diese Anforderungen, die auch für die Klägerin als [X.] maßgeblich seien, seien hier nicht gewahrt. Die vorliegende Satzungsbestimmung sehe die Zahlung eines gesonderten Beitrags vor, der nicht an die Höhe der tatsächlich erhaltenen Vergütung anknüpfe. Eine Obergrenze sei der Bestimmung des § 8 Abs. 3a der Satzung nicht zu entnehmen, weil nach ihr die Bestimmung der Höhe des gesonderten Beitrags dem Hauptvorstand überlassen sei.

7

2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

8

a) Die Zulassung der Revision ist entgegen der Sicht des Berufungsgerichts nicht im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des [X.]s Frankfurt am Main (Urteil vom 3. August 2016 - 2-16 S 23/16, juris) zu derselben Satzungsbestimmung der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten.

9

aa) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Falle der Divergenz ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Spruchkörpers desselben Gerichts oder von Entscheidungen eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.], Beschluss vom 29. Mai 2002 - [X.], [X.]Z 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 181, 186; Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 293; Beschluss vom 9. Juli 2007 - [X.], [X.], 2074 Rn. 2; Beschluss vom 23. Januar 2018 - [X.], juris Rn. 10).

bb) Hiernach liegt der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor, weil weder die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des [X.]s Frankfurt am Main noch die von der Revision angeführte Entscheidung des [X.] (Urteil vom 25. Februar 2016 - 47 C 507/15, n.v.) einen von der Entscheidung des Berufungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufstellt. Das [X.] Frankfurt am Main ist lediglich von einer anderen Auslegung von § 8 Abs. 3a der Satzung der Klägerin ausgegangen, weil es angenommen hat, es müssten nach dieser Bestimmung höchstens die tatsächlich vereinnahmten Vergütungen aus Mandaten abgeführt werden (Urteil vom 3. August 2016 - 2-16 S 23/16, juris Rn. 23; ebenso [X.], Urteil vom 24. Juli 2017 - 14 O 419/16, n.v.). Der Umstand, dass derselbe Sachverhalt von Gerichten in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich beurteilt wird, hier im Hinblick auf eine abweichende Auslegung der Satzung, vermag eine Divergenz nicht zu begründen ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2007 - [X.], [X.], 2074 Rn. 2; Beschluss vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 114 Rn. 10). Auch der Umstand, dass die Satzung der Klägerin einer objektiven Auslegung unterliegt, die revisionsrechtlich voll überprüfbar ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 22. September 2015 - [X.], [X.], 288 Rn. 5). Aus diesem Grund muss der [X.] nicht vertiefen, ob Abweichungen in der landgerichtlichen Spruchpraxis geeignet sind eine Divergenz zu begründen, wenn diese durch [X.] der Oberlandesgerichte aufgelöst werden können (so Hk-ZPO/[X.], 8. Aufl., § 543 Rn. 22; [X.]/ [X.], 5. Aufl., § 543 Rn. 13).

Die von der Revision angeführte Entscheidung des [X.] hat ebenfalls keinen von der Entscheidung des Berufungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Dieses hat die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an eine Satzungsbestimmung über die Erhebung von [X.] gegenüber [X.]smitgliedern zu stellen sind, nicht erörtert. Im Übrigen handelt es sich hierbei nicht um eine Entscheidung eines dem Berufungsgericht gleichgeordneten Gerichts.

b) Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) geboten.

aa) Von der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache könnte nur ausgegangen werden, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 22. September 2015 - [X.], [X.], 266 Rn. 3 mwN). Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des [X.] erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 221, 225; Beschluss vom 20. Juni 2017 - [X.], [X.], 1492 Rn. 2).

bb) Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht erfüllt. Die hier in Rede stehende Satzungsbestimmung wurde von der [X.] geändert, so dass die zur Auslegung von § 8 Abs. 3a der Satzung aufgeworfenen Fragen nur für einen überschaubaren Personenkreis in einem begrenzten Zeitraum relevant werden können. Dass die Rechtssache bislang ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Satzungen einer [X.] aufwirft, ist von der Revision weder geltend gemacht noch ersichtlich.

3. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Bestimmung in § 8 Abs. 3a der Satzung unwirksam ist, weil diese für die Mitglieder der Klägerin nicht erkennen lässt, in welchem Umfang sie einer [X.] unterliegen, wenn sie ein Mandat in Aufsichtsräten, [X.] oder ähnlichen Gremien wahrnehmen und hierfür eine Vergütung erhalten.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind [X.]en, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1964 - [X.], [X.]Z 42, 210, 212; Urteil vom 11. Juli 1968 - [X.], [X.]Z 50, 325, 328 f.). Auf nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die wie ein rechtsfähiger Verein mit einer körperschaftlichen Verfassung und einem Gesamtnamen ausgestattet sind, ist allerdings ungeachtet der Verweisung des § 54 Satz 1 [X.] im Zweifel Vereinsrecht anzuwenden ([X.], Urteil vom 2. April 1979 - [X.], [X.], 969 970). Dies gilt nach allgemeiner Meinung auch für [X.]en, soweit nicht die Vorschriften die Rechtsfähigkeit oder die Eintragung voraussetzen ([X.] 151, 367 Rn. 37; O[X.], ZIP 1985, 213, 215; O[X.], [X.] 2002, 531, 532 f.; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 54 Rn. 1; [X.] in BeckOK [X.], Stand: 1.11.2018, § 54 Rn. 15). Dementsprechend muss auch die Satzung einer [X.] deren Verfassung und die wesentlichen Grundentscheidungen festlegen ([X.] 151, 357 Rn. 39; O[X.], ZIP 1985, 213, 215; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2019, § 54 Rn. 51).

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s muss bei eingetragenen Vereinen die Erhebung von Umlagen oder [X.] durch die Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze grundsätzlich auch der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1988 - [X.], [X.]Z 105, 306, 316, 320 - Garantiefonds; Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.], 2264 Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2008 - [X.], [X.], 1423 Rn. 21). Nur wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden, die eine aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung des Mitglieds begründet ([X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.], 2264 Rn. 13 f.). Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten ([X.], Urteil vom 10. Juni 1995 - [X.], [X.]Z 130, 243, 247; Urteil vom 2. Juni 2008 - [X.], [X.], 1423 Rn. 21).

Die Höhe regelmäßiger Beiträge muss dagegen in der Satzung nicht zwingend bestimmt sein, weil der Verein seine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken muss und gezwungen ist, diese der Preisentwicklung anzupassen; damit wird dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, für laufende Anpassungen nicht regelmäßig die Satzung ändern zu müssen ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1988 - [X.], [X.]Z 105, 306, 316 - Garantiefonds; Urteil vom 10. Juli 1995 - [X.], [X.]Z 130, 243, 246; Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.], 2264 Rn. 12).

bb) Das [X.] hat ausdrücklich offengelassen, ob die für Umlagen entwickelten Vorgaben der [X.]srechtsprechung auf die Abführungsverpflichtung von Aufsichtsratstantiemen für Mitglieder einer [X.] zu übertragen sind, jedoch deutlich gemacht, dass auch das [X.]smitglied vorhersehen können muss, worauf es sich bei seinem Eintritt in die [X.] in finanzieller Hinsicht maximal einlässt ([X.] 151, 367 Rn. 40). Unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit der finanziellen Belastung durch Sonderbeiträge sind Satzungsregelungen unbeanstandet geblieben, die eine Pflicht zur Abführung von Gremienvergütung begrenzt durch die Höhe der empfangenen Beträge nach Maßgabe einer vom Vorstand beschlossenen Regelung vorsehen ([X.] 151, 367 Rn. 40; O[X.], [X.] 2002, 531, 533; O[X.], [X.], 1290 f.; kritisch: Thüsing/Forst in Festschrift [X.], 2010, S. 693, 716).

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 8 Abs. 3a der Satzung der Klägerin diesen Anforderungen nicht genügt, weil den Mitgliedern der Klägerin nicht deutlich wird, bis zu welcher Höhe ein Sonderbeitrag erhoben werden kann, wenn sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft ein Mandat in Aufsichtsräten, [X.] oder ähnlichen Gremien wahrnehmen und hierfür eine Vergütung erhalten. Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht behauptet, dass ein solcher Höchstbetrag in der Satzung nicht bestimmt werden kann.

aa) Die Satzung der Klägerin ist objektiv, mithin aus sich heraus, auszulegen. Willensäußerungen oder Interessen der Gründer, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung müssen bei der Auslegung unberücksichtigt bleiben, es sei denn, ihre Kenntnis kann bei dem den [X.] bestimmenden Adressatenkreis vorausgesetzt werden ([X.], Urteil vom 6. März 1967 - [X.], [X.]Z 47, 172, 180; Urteil vom 28. November 1988 - [X.], [X.]Z 106, 67, 71; Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 144 Rn. 24). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine ständige Übung in der [X.] und eine entsprechende Akzeptanz der Mitglieder eine ergänzende Auslegung der Satzung rechtfertigen kann (dazu O[X.], ZIP 1985, 213, 214 f.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. bereits [X.], Urteil vom 28. November 1988 - [X.], [X.]Z 106, 67, 73 f.), weil eine ständige Übung bei der Klägerin nicht festgestellt wurde und von der Revision auch nicht geltend gemacht wird. Die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang der Kontrolle durch das Revisionsgericht ([X.], Beschluss vom 11. November 1985 - [X.], [X.]Z 96, 245, 250; Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 144 Rn. 24).

bb) Nach § 8 Abs. 3a der Satzung der Klägerin obliegt die Bestimmung der Höhe des Sonderbeitrags einer vom Hauptvorstand beschlossenen Sonderbeitragsordnung, ohne dass sich der Satzung selbst entnehmen lässt, dass die Höhe des Beitrags durch die Summe empfangener Vergütungen für die Mitgliedschaft in Gremien begrenzt wird.

(1) Aus dem Wortlaut der Satzung lässt sich eine Begrenzung der Höhe von [X.] gemäß § 8 Abs. 3a nicht herleiten. Die Pflicht zur Abführung eines Sonderbeitrags nach dieser Bestimmung knüpft zwar daran an, dass das Mitglied aus dem entsprechenden Mandat eine Vergütung erhält. Dies allein besagt aber nicht, dass die Höhe des Sonderbeitrags auf die Höhe der bezogenen Vergütung begrenzt ist. Zur Höhe des Sonderbeitrags verweist die Regelung ausschließlich auf die vom Hauptvorstand beschlossene Sonderbeitragsordnung.

(2) Soweit die Revision sich auf die Diskussion zur Einführung der Satzungsregelung und eine in der Generalversammlung für die Satzungsergänzung benannte Begründung bezieht, kann der [X.] diese Tatsachen seiner revisionsrechtlichen Beurteilung nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zugrunde legen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat und die Revision keine Verfahrensrüge anbringt. Im Übrigen zeigt die Revision nicht auf, dass es sich um für die Auslegung relevante Umstände außerhalb der Satzung handelt, die sämtlichen potentiellen Adressaten der Regelung bekannt ist.

cc) Weder aus dem Zusammenhang der Bestimmung noch aus ihrem Sinn und Zweck lässt sich mit der gebotenen Klarheit ableiten, dass etwaige Sonderbeiträge auf die Höhe erhaltener Vergütungen aus Mandaten in Aufsichtsräten, [X.] oder ähnlichen Gremien begrenzt sind. Der Umstand, dass die [X.] auf Mitglieder beschränkt ist, die eine Vergütung für übernommene Mandate erhalten, spricht zwar durchaus dafür, keine Sonderbeiträge zu erheben, die die bezogene Vergütung übersteigen, weil das betroffene Mitglied in diesem Fall schlechter gestellt wäre, als es ohne eine Vergütung stünde. Eine solche Begrenzung erschließt sich hier aber nicht aus der Satzung selbst. Der in der Satzung genannte Zweck des Sonderbeitrags, die für die Klägerin aus diesen Mandaten entstehenden erweiterten Aufgaben zu unterstützen, deutet im Übrigen auf eine aufwandsbezogene Bemessung des Sonderbeitrags hin, der mit der Höhe der erhaltenen Vergütung nicht in Zusammenhang stehen muss.

dd) Soweit die Revision geltend macht, die zum Schutz eines Vereinsmitglieds vor einer unvorhergesehenen und unbegrenzten zusätzlichen Beitragspflicht sprechenden Gründe seien mangels eines vergleichbaren Schutzbedürfnisses eines von der streitgegenständlichen Satzungsregelung betroffenen [X.]smitglieds nicht übertragbar, weil dieses lediglich einen relativ geringen Anteil der hierdurch erzielten zusätzlichen Vergütungen an die [X.] abzuführen habe, verkennt sie, dass dieser Anteil sich ausschließlich aus der vom Hauptvorstand beschlossenen Beitragsordnung ergibt, nicht aber aus der Satzung selbst.

ee) Gründe, die es ähnlich wie bei [X.] gebieten, die Festsetzung der Höhe der zu erhebenden Sonderbeiträge ausschließlich der vom Hauptvorstand zu beschließenden Sonderbeitragsordnung zu überlassen, sind von der Revision weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin zwischenzeitlich eine die [X.] begrenzende Regelung in ihre Satzung aufgenommen.

Drescher     

        

Born     

        

B. Grüneberg

        

[X.]     

        

von Selle     

        

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

II ZR 157/18

21.05.2019

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Landau (Pfalz), 13. März 2018, Az: 1 S 112/17

§ 54 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2019, Az. II ZR 157/18 (REWIS RS 2019, 7075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7075

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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