Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 32/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 5162

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Gegenstand

Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft


Leitsatz

1. § 97 Abs. 1 ArbGG lässt auch eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft zu.

2. In dem Verfahren um die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung sind weder die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite noch die obersten Arbeitsbehörden des Bundes und der Länder beteiligt.

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde von [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 21. Februar 2012 - 4 [X.] - aufgehoben, soweit das [X.] auf die Beschwerde der [X.] den Beschluss des [X.] vom 18. Juni 2010 - 13 [X.] - in Bezug auf die Anträge zu 1. und zu 2. abgeändert hat.

Die Beschwerde der [X.] gegen den vorgenannten Beschluss des [X.] wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des arbeitsgerichtlichen Beschlusses in Bezug auf den Antrag zu 1. lautet:

Es wird festgestellt, dass die [X.] bis zum 9. Januar 2013 nicht zuständig war für den Abschluss von Tarifverträgen für die bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben.

Im Übrigen wird der Antrag zu 1. abgewiesen.

[X.] Die weitergehende Rechtsbeschwerde von [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeit einer [X.].

2

Antragsteller ist [X.] ([X.]). Deren Organisationsbereich umfasst nach § 4 Nr. 1 [X.]-Satzung ua. Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 zur Satzung abschließend aufgeführten Bereiche. Zu diesen zählen auch solche im öffentlichen und privaten Gesundheitswesen (Nr. 1.4 Anhang 1 [X.]-Satzung).

3

Die Beteiligte zu 2. ist die „[X.] - Die [X.]. Deren Organisationsbereich erstreckt sich über das Gebiet der [X.]. § 2 Nr. 1 ihrer Satzung in der bis zum 12. März 2007 geltenden Fassung ([X.]-Satzung) lautete:

        

        

§ 2 Aufgaben und Ziele

        

1.    

Der [X.] ist eine [X.] der Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen, die in der privaten Wirtschaft und dem öffentlichen Dienst tätig sind. ...“

4

Auf ihrem ordentlichen Verbandstag vom 28./29. Oktober 2006 beschloss die [X.] eine Satzungsänderung, die am 12. März 2007 in das Vereinsregister eingetragen wurde ([X.]-Satzung 2007). In deren § 2 Nr. 1 war bestimmt:

        

§ 2 Aufgaben und Ziele

        

1.    

Die [X.] ist eine [X.] der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. …“

5

In § 2 Nr. 1 der vom 12. Juni 2009 bis zum 22. Februar 2011 geltenden Satzung der [X.] ([X.]-Satzung 2009) lautete:

        

§ 2 Aufgaben und Ziele

        

1.    

Die [X.] ist eine [X.] der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Sie ist damit zuständig zum Abschluss von Tarifverträgen für diese Arbeitnehmergruppen.

                 

Andere Arbeitnehmergruppen können in Tarifverträge einbezogen werden, wenn sie in einer Branche oder in Unternehmen beschäftigt sind, die durch kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten geprägt sind. Hierzu gehören der Groß-, Außen- und Einzelhandel und die Warenlogistik, die Finanz- und Versicherungswirtschaft, die gesetzliche Sozialversicherung sowie diesen Branchen zuzuordnende Dienstleistungsbetriebe.

                 

In Tarifverträge können auch andere Arbeitnehmergruppen einbezogen werden, soweit sie in Unternehmen oder Branchen beschäftigt werden, in denen die [X.] Tarifpartner ist oder in denen die [X.] über eine hinreichende Repräsentativität verfügt. Diese sind im Anhang zur Satzung abschließend aufgeführt. Der Anhang ist Bestandteil der Satzung.

                 

...“   

6

Im Anhang zu § 2 [X.]-Satzung 2009 waren im Einzelnen bezeichnete Branchen und Unternehmen aufgeführt. Zu diesen gehörten Wohlfahrtsverbände sowie Einrichtungen in Trägerschaft von [X.]. In der ab dem 23. Februar 2011 geltenden Satzung der [X.] ([X.]-Satzung 2011) waren im Anhang zu § 2 der Satzung ua. das [X.] sowie Einrichtungen unter dessen Trägerschaft gleich welcher Rechtsform benannt.

7

In der am 9. Januar 2013 in das Vereinsregister eingetragenen Satzung der [X.] ([X.]-Satzung 2013) heißt es:

        

§ 2 Organisationsbereich

        

1. [X.] ist tarifzuständig für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den nachfolgenden Bereichen und schließt für diese Tarifverträge ab:

        

…       

        
        

•       

[X.]

        

…       

        
                 

sowie Nebenbetriebe, die Dienstleistungen für diese erbringen, jedoch rechtlich ausgegliedert und selbstständig sind.

        

2. [X.] ist tarifzuständig für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen.

        

3. Die Tarifzuständigkeit erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer in Ziffer 1 aufgeführten Branche im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden.

        

…“    

8

Die zu 7. beteiligte Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH). Nach § 3 Nr. 1 ihres Gesellschaftsvertrags vom 19. Dezember 2001 ist die Arbeitgeberin eine Einrichtung der [X.]verbände [X.], [X.], [X.] und [X.] des [X.] ([X.]).

9

Die am 12. November 2009 in das Vereinsregister eingetragene [X.]satzung des [X.] lautet:

        

Präambel

        

(1)     

Das [X.] e. V. ist die [X.] auf dem Gebiet der [X.]. …

        

…       

        
        

(6)     

Das [X.] ist föderal gegliedert in [X.], [X.]-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den [X.] vom [X.] mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im [X.] regeln, zusammen.

        

…       

        
        

§ 1     

Selbstverständnis

        

(1)     

Das [X.] ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, [X.]en, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des [X.] in der [X.]. …

        

(2)     

Das [X.] bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der [X.]:

                 

-       

Menschlichkeit

                 

-       

Unparteilichkeit

                 

-       

Neutralität

                 

-       

Unabhängigkeit

                 

-       

Freiwilligkeit

                 

-       

Einheit

                 

-       

Universalität.

                 

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, [X.]en, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des [X.]es sowie deren Mitglieder verbindlich.

                 

Das [X.] ist gemeinsam mit dem [X.] ([X.]), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und [X.] sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und [X.] ein Bestandteil der [X.].

        

…       

        
        

§ 3     

Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

        

(1)     

Das [X.] ([X.]) hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. …

        

(2)     

Mitglieder des [X.]es e. V. sind als Mitgliedsverbände die [X.]verbände

                          

…       

                          

[X.]

                          

…       

                          

[X.]

                          

[X.]

                          

…       

                          

[X.]

                          

…       

        

(3)     

Die Mitgliedsverbände des [X.]es e. V. vermitteln ihren Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im [X.]. …“

Die Arbeitgeberin schloss am 31. Oktober 2006 mit der [X.] einen Mantel- und Entgelttarifvertrag sowie einen Tarifvertrag über die Berufsausbildung ab, die zum 1. Januar 2007 in der Fassung einer nachträglich am 9. Februar 2007 verhandelten Protokollnotiz in [X.] traten. Daneben vereinbarte die Arbeitgeberin mit [X.] am 18. Januar 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 einen Haustarifvertrag.

Mit einer am 21. August 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat [X.] das vorliegende Verfahren über die Tarifzuständigkeit der [X.] eingeleitet. Die Vorinstanzen haben entsprechend den Angaben in der Antragsschrift die [X.] als Beteiligte zu 3., das Land [X.]-Westfalen als Beteiligten zu 4., den Deutschen [X.]sbund ([X.]) als Beteiligten zu 5. sowie den Christlichen [X.]sbund Deutschlands ([X.]) als Beteiligten zu 6. angehört.

[X.] hat die Auffassung vertreten, die [X.] sei nicht tarifzuständig für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese keine kaufmännischen und verwaltenden Berufe ausüben. Nach der bis zum 12. März 2007 geltenden Satzung der [X.] sei diese ausschließlich zuständig gewesen für Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Dieser Organisationsbereich sei auch durch die nachfolgenden Satzungen nicht wirksam auf alle Arbeitsverhältnisse der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt worden.

[X.] hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt festzustellen,

        

1.    

dass die [X.] nicht tarifzuständig ist für den Abschluss von Tarifverträgen für bei der [X.]-Blutspendedienst West gGmbH beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische und verwaltende Berufe ausüben,

        

2.    

dass die [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.], [X.] sowie des Tarifvertrags über die Berufsausbildung, jeweils abgeschlossen am 31. Oktober 2006, in der Fassung der Protokollnotiz vom 9. Februar 2007, mit der [X.]-Blutspendedienst West gGmbH nicht tarifzuständig war für den Abschluss von Tarifverträgen für bei der [X.]-Blutspendedienst West gGmbH beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische und verwaltende Berufe ausüben.

Die [X.] und die Arbeitgeberin haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Die [X.] hat den Antrag zu 2. für unzulässig gehalten. Ein Feststellungsinteresse für eine vergangenheitsbezogene Klärung der Tarifzuständigkeit bestehe nicht. Jedenfalls seit ihrer im Januar 2013 wirksam gewordenen Satzungsänderung sei sie für sämtliche Arbeitnehmer der Arbeitgeberin tarifzuständig.

Das Arbeitsgericht hat beiden Anträgen entsprochen. Das [X.] hat sie auf die Beschwerde der [X.] abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt [X.] die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

B. Die Rechtsbeschwerde von [X.] ist überwiegend begründet. Die [X.] ist erst seit dem 9. Januar 2013 tarifzuständig für Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, die keine kaufmännischen und verwaltenden Berufe ausüben. Vor diesem Zeitpunkt bestand keine Tarifzuständigkeit für diese Arbeitnehmergruppe.

I. Der von [X.] zu 1. erhobene Antrag ist zulässig und weitgehend begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) In zeitlicher Hinsicht erfasst ein Antrag über die Tarifzuständigkeit einer [X.] die Entscheidung über deren Tarif(un)zuständigkeit von seiner Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung. Dies folgt aus dem Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG. Die Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG dienen der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Entsprechend diesem Ordnungszweck soll eine nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsberechtigte [X.] oder Stelle klären können, ob die [X.], deren Tarifzuständigkeit umstritten ist, in der Lage ist, für ihre Mitglieder eine normative Regelung von Arbeitsbedingungen herbeizuführen ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 45). Von einem Feststellungsantrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG wird daher die Tarifzuständigkeit ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränkt (vgl. [X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 33, [X.]E 136, 302) oder eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung erreichen will. Eine solche Beschränkung hat [X.] weder im Antrag zu 1. noch in der dazu gegebenen Begründung vorgenommen. Von dem im August 2009 rechtshängig gewordenen Feststellungsantrag ist daher die Tarifzuständigkeit der [X.] im zeitlichen Geltungsbereich ihrer seit dem 12. Juni 2009 geltenden Satzungen erfasst. [X.] richtet sich nach dem in der Satzung der [X.] autonom festgelegten Organisationsbereich. Dieser kann nicht nach einzelnen Zeitabschnitten, sondern nur einheitlich bestimmt werden (vgl. [X.] 23. Mai 2012 - 1 [X.] - Rn. 8).

b) Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Begriff der Tarifzuständigkeit wird in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorausgesetzt und bezeichnet die Fähigkeit eines Verbands, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen. Dementsprechend ist der Antrag von [X.] auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass der [X.] die Tarifzuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer fehlt, soweit diese nicht kaufmännische und verwaltende Berufe ausüben.

c) [X.] besitzt die nach § 97 Abs. 1 ArbGG nötige Antragsbefugnis. Diese steht [X.]en zu, deren Tarifzuständigkeit sich in räumlicher und sachlicher Hinsicht zumindest teilweise mit der gerade umstrittenen Tarifzuständigkeit einer anderen [X.] deckt ([X.] 10. Februar 2009 - 1 [X.] - Rn. 22, [X.]E 129, 322). Nach Nr. 1 Anhang 1 [X.]-Satzung umfasst der Organisationsbereich von [X.] die Arbeitsverhältnisse in den im Anhang 1 aufgeführten Branchen, Wirtschaftszweigen und Berufen. Zu diesen zählen auch Verwaltungen, Betriebe und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens (Nr. 1.4 Anhang 1 [X.]-Satzung). Damit liegt hinsichtlich der Beschäftigten der Arbeitgeberin die erforderliche Konkurrenz mit der [X.] vor.

d) [X.] hat für den Antrag zu 1. das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Hierfür genügt es, dass die [X.] nach ihrer aktuellen wie auch den vorangegangenen Satzungen die Tarifzuständigkeit für sämtliche Arbeitnehmer der Arbeitgeberin beansprucht. Daneben muss nicht noch geprüft werden, ob für den Antrag ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Diese Vorschrift findet in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG keine Anwendung. Deren Gegenstand ist nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Eigenschaft gerichtet.

e) Gegenüber dem gegenwartsbezogenen Antrag von [X.] sind außer dieser und der [X.] nur noch die Arbeitgeberin nach § 97 Abs. 2, § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt.

aa) In den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sind die §§ 80 bis 84, 87 bis 96a ArbGG entsprechend anzuwenden  97 Abs. 2 ArbGG). Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach den in der Vorschrift aufgeführten Gesetzen im einzelnen Fall beteiligt sind. Zu den in § 83 Abs. 3 ArbGG genannten Normen gehört das Arbeitsgerichtsgesetz nicht. In § 10 Satz 2 ArbGG wird jedoch für die Verfahren über die Tariffähigkeit und -zuständigkeit die Parteifähigkeit der beteiligten Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen sowie der Arbeitsbehörden des [X.] und der Länder bestimmt.

bb) Aus der durch § 97 Abs. 2 ArbGG bewirkten entsprechenden Anwendung von § 83 Abs. 3 ArbGG folgt, dass sich der Kreis der in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG anzuhörenden Personen und Stellen wie in den anderen in § 2a Abs. 1 ArbGG aufgeführten Verfahren nach materiellem Recht bestimmt. Die Beteiligtenstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden (vgl. [X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 58, [X.]E 136, 302). Eine nur mittelbare Betroffenheit oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren einbezogen zu werden, reichen nicht aus.

cc) Die Beteiligung an einem Verfahren zur Entscheidung über die Tarifzuständigkeit einer [X.] ist wegen des auch in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 97 Abs. 2, § 83 Abs. 1 ArbGG) von Amts wegen zu prüfen. Die Angaben in der Antragsschrift stellen nur Anregungen an das Gericht dar, die dort aufgeführten Personen und Stellen in das Verfahren einzubeziehen. Das Gericht hat selbständig darüber zu befinden, ob diese oder noch weitere Personen oder Stellen in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen und im Verfahren anzuhören sind.

dd) Danach sind im vorliegenden Verfahren nur [X.] als Antragsteller sowie die [X.] und die Arbeitgeberin beteiligt. Die Frage der Tarifzuständigkeit der [X.] für die Betriebe nur einer Arbeitgeberin berührt die anderen in das Verfahren einbezogenen Stellen nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung. Die Vorinstanzen haben - offenbar aufgrund der Angaben in der Antragsschrift - die Spitzenorganisationen auf Arbeitnehmerseite sowie die obersten Arbeitsbehörden des [X.] und des [X.] [X.]-Westfalen in das Verfahren einbezogen. Anders als in den Verfahren um die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung sind die tariflichen Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite in einem Verfahren um die Tarifzuständigkeit einer [X.] nicht anzuhören ([X.] 13. März 2007 - 1 [X.] - Rn. 12, [X.]E 121, 362). Die Beteiligung der Spitzenorganisationen in einem Verfahren um die Tariffähigkeit erfolgt auch nicht, weil sie in ihrer Stellung als Arbeitnehmervereinigung unmittelbar betroffen sind. Ihre Anhörung soll es ihnen als Vertreter der jeweiligen Seite lediglich ermöglichen, zum Auftreten der in ihrer [X.]seigenschaft umstrittenen [X.] im Arbeitsleben Stellung zu nehmen. Eines solchen Vortrags bedarf es in den Verfahren um die Tarifzuständigkeit, in denen regelmäßig nur über die Auslegung der Satzung zu befinden ist, nicht.

2. Der Antrag zu 1. ist nur für den Zeitraum bis zum 9. Januar 2013 begründet.

a) [X.] einer [X.] richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann etwa eine Arbeitnehmervereinigung ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen. Zulässig ist es auch, die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer von konkret bezeichneten Unternehmen zu beanspruchen ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 53).

b) Der in der Satzung festgelegte Organisationsbereich muss allerdings hinreichend bestimmt sein. Die den Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG zukommende [X.] verlangt nach einer ausreichenden Transparenz der Zuständigkeitsgrenzen. Diese müssen für die handelnden Organe der [X.] selbst, für den [X.] Gegenspieler und für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein, weil sie die Grenze wirksamen Handelns der [X.] bilden ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 54).

c) Für die Bestimmung des [X.] einer Tarifvertragspartei ist deren Satzung ggf. auszulegen. Maßgeblich ist der objektivierte Wille des [X.]. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter [X.]en gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung. Umstände außerhalb der Satzung, die sich in ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gebietet die Rechtssicherheit ([X.] 10. Februar 2009 - 1 [X.] - Rn. 27, 38, [X.]E 129, 322). Unerheblich sind auch der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche. Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen [X.] kann dieser nicht erweitert und eine nach der Satzung fehlende Tarifzuständigkeit nicht begründet werden ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 55). Im Zweifelsfall gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt ([X.] 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 41, [X.]E 119, 103).

d) Der [X.] fehlte nach ihren bis zum 9. Januar 2013 geltenden Satzungen die Tarifzuständigkeit für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer, die keine kaufmännischen oder verwaltenden Berufe ausgeübt haben.

aa) In der bis zum 12. März 2007 geltenden Satzung war der Organisationsbereich der [X.] und damit deren Tarifzuständigkeit - entsprechend ihrem historischen Selbstverständnis - auf die Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschränkt. Der [X.] hat § 2 Nr. 1 [X.]-Satzung 2007 dahingehend ausgelegt, dass dieser Organisationsbereich durch die mit Wirkung vom 12. März 2007 vorgenommene Satzungsänderung nicht verändert worden ist. Er hat ausgeführt, dass die [X.] die Begründung einer Tarifzuständigkeit für andere als kaufmännische und verwaltende Berufe nicht dadurch erreichen könne, dass sie zugleich für eine dieser beiden Berufsgruppen tätig wird. Der [X.] bleibe es jedoch unbenommen, ihre Zuständigkeit durch eine Satzungsänderung unter Benennung des erfassten Personenkreises zu erstrecken ([X.] 10. Februar 2009 - 1 [X.] - Rn. 36, 39, [X.]E 129, 322).

bb) Mit der zum 12. Juni 2009 wirksam gewordenen Satzungsänderung wollte die [X.] diesen Vorgaben des [X.]s ersichtlich Rechnung tragen. Zwar versteht sie sich nach § 2 Nr. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung 2009 weiterhin als eine [X.] der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Ihr Organisationsbereich sollte jedoch durch die Anfügung von § 2 Nr. 1 Unterabs. 2 und Unterabs. 3 [X.]-Satzung 2009 erweitert werden. Unter den dort bestimmten Voraussetzungen sollten andere Arbeitnehmergruppen als solche in kaufmännischen und verwaltenden Berufen in Tarifverträge einbezogen werden. Dazu müssen diese Arbeitnehmer entweder in einer Branche oder in Unternehmen beschäftigt sein, die durch kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten geprägt sind (Unterabs. 2 Satz 1) oder in einer Branche oder in einem Unternehmen beschäftigt sein, in denen die [X.] Tarifpartner ist oder über eine hinreichende Repräsentativität verfügt (Unterabs. 3 Satz 1).

cc) Allerdings hat der [X.] die in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]-Satzung 2009 getroffene Festlegung des [X.] der [X.] für unwirksam gehalten. Die [X.] kann ihre Tarifzuständigkeit nicht durch ein bestimmtes Tätigwerden oder eine nicht näher beschriebene Form ihres Vertretenseins ausweiten. Der Organisationsbereich einer [X.] muss sich nach objektiven Kriterien aus der Satzung ergeben und darf sich nicht abhängig vom [X.] der handelnden Organe oder der Arbeitgeberseite bestimmen. An einer eindeutigen Festlegung des [X.] fehlt es daher bei einer Satzungsbestimmung, nach der die Tarifzuständigkeit der [X.] von ihrer Eigenschaft als Tarifpartner abhängt. Das in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 1 [X.]-Satzung 2009 verwandte Merkmal der „hinreichenden Repräsentativität“ genügt ebenfalls nicht dem für Satzungen geltenden Bestimmtheitserfordernis. Das Vertretensein einer [X.] in Unternehmen und Branchen kann ohne Verknüpfung zu Bezugspunkten, nach denen sich diese Eigenschaft beurteilt, nicht rechtssicher festgestellt werden. Es bindet die Tarifzuständigkeit zudem nicht an eine eigene Festlegung der [X.], sondern an das Handeln ihrer Mitglieder oder Dritter ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 59 - 64).

dd) Die [X.] konnte ihre Tarifzuständigkeit für Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen auch nicht durch die Aufnahme eines Unternehmens in den Anhang zu § 2 [X.]-Satzung 2009 erweitern. Der [X.] hat aus dem Wortlaut und der Systematik der [X.]-Satzung gefolgert, dass deren Organisationsbereich allein durch § 2 Nr. 1 [X.]-Satzung 2009 festgelegt wird. [X.] der [X.] kann daher nicht allein durch dessen namentliche Bezeichnung im Anhang zu § 2 [X.]-Satzung 2009 begründet werden ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 65 - 69).

ee) Danach war die [X.] bis zum 9. Januar 2013 nicht für Arbeitnehmer der Arbeitgeberin tarifzuständig, die außerhalb von kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschäftigt waren.

(1) Eine Tarifzuständigkeit der [X.] nach ihrer bis zum 12. Juni 2009 geltenden Satzung bestand nicht, weil deren Organisationsbereich nach der [X.]sentscheidung vom 10. Februar 2009 (- 1 [X.] - [X.]E 129, 322) nicht wirksam auf Arbeitnehmer außerhalb der kaufmännischen und verwaltenden Berufe erstreckt worden ist.

(2) An der Tarifzuständigkeit fehlte es auch im Geltungsbereich der [X.]-Satzung 2009. Das Unternehmen der Arbeitgeberin ist weder in § 2 Nr. 1 Unterabs. 2 [X.]-Satzung 2009 aufgeführt noch gehört dieses den dort genannten Branchen an. Da die Regelung in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]-Satzung 2009 unwirksam ist, konnte die [X.] ihren Organisationsbereich auch nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen mit der Arbeitgeberin erweitern. Ebenso ist eine Tarifzuständigkeit für Arbeitnehmer außerhalb der kaufmännischen und verwaltenden Berufe nicht durch die Aufnahme der Wohlfahrtsverbände sowie Einrichtungen in deren Trägerschaft in den Anhang zu § 2 [X.]-Satzung 2009 begründet worden. Der Anhang enthält keine konstitutive Regelung über den Organisationsbereich der [X.].

(3) Eine Tarifzuständigkeit für die bei der Arbeitgeberin außerhalb von kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschäftigten Arbeitnehmer bestand auch im zeitlichen Geltungsbereich der [X.]-Satzung 2011 nicht. Deren Regelungen über den Organisationsbereich waren mit denen der [X.]-Satzung 2009 identisch.

e) Die [X.] ist erst seit dem 9. Januar 2013 auch für Arbeitnehmer der Arbeitgeberin tarifzuständig, die keine kaufmännischen und verwaltenden Berufe ausüben.

aa) Die [X.] hat mit der auf dem [X.]gewerkschaftstag im November 2012 beschlossenen Satzung ihre Tarifzuständigkeit erheblich erweitert. Nach § 2 Nr. 1 [X.]-Satzung 2013 schließt sie für alle Arbeitnehmer in den dort angeführten Bereichen Tarifverträge ab. Ihr Organisationsbereich ist damit nicht mehr auf die Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschränkt. Für diese bleibt sie unabhängig von den jeweiligen Bereichen tarifzuständig (§ 2 Nr. 2 [X.]-Satzung 2013). Hinzu tritt nach § 2 Nr. 3 [X.]-Satzung 2013 eine Zuständigkeit für Arbeitnehmer, die in einen des in § 2 Nr. 1 [X.]-Satzung 2013 genannten Bereichs überlassen werden. Mit dieser Satzungsänderung hat die [X.] den [X.]sentscheidungen vom 10. Februar 2009 (- 1 [X.] - [X.]E 129, 322) und vom 17. April 2012 (- 1 [X.] -) Rechnung getragen und ihren Organisationsbereich unabhängig von einem vorherigen Tätigwerden und einem Vertretensein in der Belegschaft festgelegt.

bb) Danach ist die [X.] im Geltungsbereich der [X.]-Satzung 2013 auch für Arbeitnehmer der Arbeitgeberin tarifzuständig, die keine kaufmännischen und verwaltenden Berufe ausüben. Die Arbeitgeberin wird aufgrund der Mitgliedschaft ihrer Gesellschafter im [X.] des [X.]es vom Organisationsbereich der [X.] erfasst. Dies folgt aus der Auslegung von § 2 Nr. 1 [X.]-Satzung 2013.

(1) Nach dem [X.] erstreckt sich die Tarifzuständigkeit auf den Bereich des [X.]es. Der Begriff „Bereich“ verdeutlicht, dass hiervon nicht nur ein, sondern eine Mehrzahl von Rechtsträgern erfasst wird. Damit hat die [X.] ihren Organisationsbereich nicht unternehmensbezogen bestimmt, sondern nach den in § 2 Nr. 1 [X.]-Satzung 2013 festgelegten Wirtschaftsbereichen. Für die dem [X.] zugeordneten Rechtsträger begründet die Vorschrift eine Tarifzuständigkeit der [X.].

(2) Hierfür spricht zudem die historische Auslegung. Die [X.] hat im Anhang zu § 2 [X.]-Satzung 2009 eine Tarifzuständigkeit für „Wohlfahrtsverbände sowie Einrichtungen in Trägerschaft von [X.]“ beansprucht. In der ab 23. Februar 2011 geltenden Satzung der [X.] ist diese zwar beschränkt worden auf die dort genannten Wohlfahrtsverbände ([X.], [X.], [X.]). Jedoch werden nach wie vor deren Einrichtungen in den Organisationsbereich der [X.]-Satzung 2011 einbezogen. Dies legt ein Satzungsverständnis nahe, wonach der in § 2 Nr. 1 [X.]-Satzung 2013 verwandte Begriff „[X.]“ Rechtsträger erfasst, die der Organisation des [X.]es in einer bestimmten Weise zugeordnet sind.

(3) Von dem in § 2 Nr. 1 [X.]-Satzung 2013 verwandten Begriff „[X.]“ sind das [X.] und die ihm mitgliedschaftlich verbundenen Rechtsträger erfasst. Das Erfordernis der Mitgliedschaft genügt den satzungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen.

(a) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Arbeitgeberin nicht unmittelbar von dem in § 2 Nr. 1 [X.]-Satzung 2013 verwandten Begriff „[X.]“ erfasst wird. Ein solcher Rechtsträger existiert nicht. Nach Abs. 1 Präambel [X.]-Satzung 2009 ist das [X.] die [X.] auf dem Gebiet der [X.]. Das [X.] ist föderal gegliedert in [X.], [X.]-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den [X.] vom [X.] mit seinen Gliederungen. Diese arbeiten auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im [X.] regeln, zusammen (Abs. 6 Präambel [X.]-Satzung 2009). Nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]-Satzung 2009 vermitteln die [X.]verbände des [X.] ua. ihren Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) die Mitgliedschaft im [X.].

(b) Der Organisationsbereich des [X.]es wird durch die [X.]-Satzung 2009 hinreichend beschrieben. Er besteht aus dem [X.] als eingetragenem Verein und der Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, [X.]en, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des [X.] in der [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]-Satzung 2009). Diese sind sämtlich den in § 1 Abs. 2 [X.]-Satzung 2009 genannten sieben Grundsätzen der [X.] verpflichtet. Auch künftige Mitglieder unterliegen diesen Bindungen.

(c) Für die Zuordnung zum [X.] ist die satzungsmäßige Mitgliedschaft im [X.] erforderlich. Eine „Nähe“ bzw. „Verbundenheit“ der jeweiligen Arbeitgeber zum [X.] oder dessen Einflussnahme auf diese sind für die Bestimmung des [X.] der [X.] ungeeignet. Diese Kriterien beschreiben die Zuordnung der einzelnen Rechtsträger zum [X.] nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit. Es wäre ansonsten für einen Außenstehenden nicht erkennbar, nach welchen Kriterien und aufgrund welcher Gewichtung sich die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem [X.] und einem Rechtsträger beurteilen müssen, damit die [X.] für diesen tarifzuständig ist. Dies gilt für die Mitgliedschaft nicht. Diese bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]-Satzung 2009. Mitglieder des [X.] sind die in § 3 Abs. 2 [X.]-Satzung 2009 aufgeführten [X.]verbände. Nach § 3 Abs. 3 [X.]-Satzung 2009 vermitteln diese „ihren“ Gliederungen die Mitgliedschaft im [X.]. Zu diesen zählen auch privatrechtliche Gesellschaften. Deren Gesellschaftsanteile müssen allerdings vollständig von den [X.]verbänden gehalten werden. Ansonsten fehlt es an der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]-Satzung 2009 gebotenen Zuordnung zu den Mitgliedsverbänden.

(4) Danach ist die [X.] im Geltungsbereich ihrer im November 2012 beschlossenen Satzung für die Arbeitgeberin tarifzuständig. Diese ist Mitglied im [X.]. Die Gesellschaftsanteile der Arbeitgeberin werden sämtlich von den vier [X.]-[X.]verbänden [X.], [X.], [X.] und dem [X.] gehalten.

II. Der Antrag zu 2. ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Er betrifft die Feststellung der fehlenden Tarifzuständigkeit der [X.] für die am 31. Oktober 2006 und am 9. Februar 2007 mit der Arbeitgeberin abgeschlossenen Vereinbarungen, soweit sich deren persönlicher Geltungsbereich auf Arbeitnehmer erstreckt, die nicht in kaufmännischen oder verwaltenden Berufen beschäftigt sind. Beide Zeitpunkte werden nicht von dem Antrag zu 1. umfasst, da sich dieser erst auf die ab dem 12. Juni 2009 geltenden Satzungen der [X.] erstreckt.

b) Der Antrag ist trotz seines Vergangenheitsbezugs zulässig. Der Wortlaut von § 97 Abs. 1 ArbGG schließt eine Entscheidung über die Tarifzuständigkeit für vergangene Zeiträume nicht aus. Das [X.] hat seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf § 97 Abs. 5 ArbGG gestützt. Diese Vorschrift erweitert nur den Kreis der Antragsberechtigten für ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, stellt aber keine Sonderregelung für eine vergangenheitsbezogene Antragsbefugnis dar. § 97 Abs. 1 ArbGG soll eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften ermöglichen. Durch diese wird mit Rechtskraft gegenüber jedermann geklärt, ob die abschließende [X.] in dem durch den Antrag bestimmten Zeitraum Tarifnormen für die vom Geltungsbereich ihrer Vereinbarung erfassten Arbeitnehmer und Arbeitgeber schaffen konnte. Für eine solche Entscheidung fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die Arbeitnehmervereinigung im streitbefangenen Zeitraum keine Kollektivvereinbarungen abgeschlossen hat, die normative Geltung beanspruchen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die [X.] hat mit der Arbeitgeberin zu den im Antrag genannten Zeitpunkten als Tarifvertrag bezeichnete Vereinbarungen abgeschlossen.

2. Der Antrag ist begründet. Der [X.] fehlte am 31. Oktober 2006 und am 9. Februar 2007 die Tarifzuständigkeit für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese nicht in kaufmännischen oder verwaltenden Berufen tätig waren. Nach ihrer für beide Zeitpunkte geltenden Satzung war der Organisationsbereich auf die vorgenannten Arbeitnehmergruppen beschränkt. Gegenteiliges macht auch die [X.] nicht geltend.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    [X.]    

        

    D. Wege    

                 

Meta

1 ABR 32/12

11.06.2013

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hamburg, 18. Juni 2010, Az: 13 BV 23/09, Beschluss

§ 97 Abs 1 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, Art 9 Abs 3 GG, § 256 Abs 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 32/12 (REWIS RS 2013, 5162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5162

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