Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2008, Az. LwZR 2/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 556

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] 2/08 vom 28. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der [X.], [X.], hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n wird das Urteil des [X.] des [X.] vom 20. Dezember 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 33.144,38 •. Gründe: [X.] Die Parteien schlossen am 30. September 1999 einen [X.]. In seinem Schreiben vom 28. September 1999 versprach der [X.] den Klägern, ihnen im Rahmen des [X.] eine Fläche von 34,8261 ha zur Bewirtschaftung zu übergeben. Dies scheiterte, weil die Fläche an einen Dritten verpachtet war, der zur Herausgabe nicht bereit war. 1 Die Kläger kündigten den [X.] Sie haben gegen den [X.]n ein rechtskräftiges Urteil erstritten, wonach er ihnen 2 - 3 -

13.166,79 • als Schadensersatz dafür zahlen muss, dass er ihnen die im Schreiben vom 28. September 1999 zugesagte Fläche im Wirtschaftsjahr 2002/2003 nicht überlassen hat. Nunmehr verlangen die Kläger wegen der Nichtüberlassung dieser Fläche Schadensersatz (entgangenen Gewinn) für die Wirtschaftsjahre 2003/2004 bis 2005/2006 in Höhe von [X.] • nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.]n ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das [X.] - [X.] - den Betrag der Verurteilung des [X.]n zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auf 1.274,84 • nebst Zinsen erhöht. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. I[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts wurde der [X.] infolge der Kündigung der Kläger erst zum 30. September 2005 beendet. Deshalb stünde den Klägern für die Wirtschaftsjahre 2003/2004 und 2004/2005 ein Schadensersatzanspruch zu, weil der [X.] ihnen pflichtwidrig die zugesagte Fläche nicht zur Verfügung gestellt habe. Von der Verpachtung an einen Dritten hätten die Kläger keine Kenntnis gehabt. Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 stehe den Klägern ein Entschädigungs- und ein Schadensersatzanspruch zu, weil der [X.] nach der Beendigung des [X.]s seine Pflicht zur Rückgabe der [X.] nicht rechtzeitig, sondern erst am 29. Oktober 2006 erfüllt habe; hierdurch habe er den Klägern eine um die Größe der zugesagten Fläche größere Fläche vorenthalten als jene ihm. 3 - 4 -

II[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n ist zulässig und zum Teil begründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des [X.]n auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 4 1. Das Berufungsgericht hat [X.] des Vorbringens des [X.]n in den Tatsacheninstanzen nicht erfasst. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.] ZIP 2004, 1762, 1763; [X.], [X.]. v. 21. Mai 2007, [X.], [X.], 1569). 5 a) Der [X.] hat vorgetragen, er habe ursprünglich mit der [X.] GbR einen [X.] geschlossen. Diese Gesellschaft sei nachfolgend aufgelöst worden und habe als Abwicklungsgesellschaft mit dem Kläger zu 1 und dem Landwirt M.
als Liquidator fortbestanden. Der [X.] habe daher durch die Liquidatoren beendet und die [X.] zurückgegeben werden müssen. Dieser Verpflichtung seien die Liquidatoren jedoch nicht nachgekommen; statt dessen habe der Kläger zu 1 dem [X.]n den streitgegenständlichen [X.] angeboten, in welchem sich der [X.] verpflichtet habe, die ursprünglich der [X.] GbR übertragenen Flächen in Abwicklung dieser Gesellschaft den Klägern zu überlassen. Die von dem Landwirt/Liquidator M. bewirtschaftete [X.] hätten sich die Kläger von diesem herausgeben lassen sollen. Im Zuge der internen Auseinandersetzung der [X.] sei die Fläche jedoch bereits durch den Schiedsspruch vom 6. September 1999 dem Landwirt [X.]zugeschlagen worden, mit der Folge, dass die 6 - 5 -

Kläger die Fläche nicht mehr hätten herausverlangen können. Dies sei vor dem Abschluss des streitgegenständlichen [X.]s dem Kläger zu 1 bekannt gewesen. Dieses Wissen müsse sich die aus den Klägern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts zurechnen lassen. Demnach fehle es nicht nur an einer Pflichtverletzung des [X.]n; der Anspruch der Kläger sei auch nach § 536b BGB ausgeschlossen. b) Das Berufungsgericht hat sich zwar auf Seite 6 seiner Entscheidung mit dem Vorbringen des [X.]n auseinandergesetzt. Aber in dem entscheidenden Punkt hat es den Vortrag verkannt. Es verneint die Kenntnis des [X.] zu 1 lediglich damit, dass sich diese aus einem Schreiben vom 28. September 1999 nicht ergebe. Solches hat der [X.] jedoch nicht behauptet. Vielmehr hat er geltend gemacht, dass der Kläger zu 1 Beteiligter des Schiedsverfahrens war und bei Abschluss des [X.]s mit dem [X.]n den Schiedsspruch kannte und deshalb wusste, dass der Vertragserfüllung ein Hindernis entgegenstand. Darauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, auch nicht dadurch, dass es sein Urteil vom 30. August 2005 (2 [X.]) in Bezug genommen hat. Dort finden sich nämlich an der von dem Berufungsgericht zitierten Stelle keine Ausführungen zu der Kenntnis des [X.] zu 1 von der Verpachtung an den Landwirt [X.], sondern nur zu der Verpflichtung zur Übertragung von Flächenprämien nach Beendigung eines Pachtvertrags. 7 2. Der Vortrag des [X.]n ist entscheidungserheblich. Wusste nämlich der Kläger zu 1, dass der [X.] die an den Landwirt M. verpachtete Fläche nicht in den [X.] einbringen konnte, kann ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen der Vorenthaltung der Fläche ausscheiden (§§ 586 Abs. 2, 536b BGB). 8 - 6 -

3. Weitere Gründe für die Zulassung der Revision bestehen entgegen der Ansicht des [X.]n nicht. 9 a) Ohne Erfolg macht er den [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend, weil dessen Ausgangspunkt, dem Schreiben des [X.]n vom 28. September 1999 sei keine Kenntnis der Kläger von der Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrags durch den [X.]n zu entnehmen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachvollziehbar sei und jede inhaltliche Auseinandersetzung mit [X.] des [X.]nvortrags vermissen lasse. 10 Hiermit hat der [X.] lediglich versucht, den zuvor - zutreffend - erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG in ein anderes rechtliches Gewand zu kleiden. Das reicht für den begründeten Vorwurf der Willkür nicht aus. 11 b) Ebenfalls ohne Erfolg macht der [X.] den [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der von dem Berufungsgericht unterlassenen Prüfung des Einwands aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend; es sei treuwidrig, dass die Kläger den [X.] zum 30. September 2003 gekündigt hätten, sich nunmehr jedoch auf seine Beendigung zum 30. September 2005 beriefen. 12 13 Damit hat der [X.] keinen [X.] dargelegt. Er wirft dem Berufungsgericht lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Selbst wenn diese vorliegt, reicht das nicht für die Zulassung der Revision aus.
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c) Schließlich macht der [X.] den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung geltend, weil die Frage geklärt werden müsse, ob bei [X.] auf die ortsübliche anstatt die vereinbarte Pacht als Entschädigung für die verspätete Flächenrückgabe zurückgegriffen werden dürfe, weil es an einer - wie im Gesetz vorgesehen (§ 597 Abs. 1 BGB) - vereinbarten Pacht fehle. 14 Auch damit hat der [X.] keinen Erfolg. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Anders als er meint, kann auch bei [X.] die vereinbarte Pacht bestimmt werden. Sie ist nämlich so hoch wie der Nutzungswert der jeweiligen [X.]. Das ergibt sich daraus, dass bei einem [X.] jede der Vertragsparteien Pächter der ihr überlassenen Grundstücke und Verpächter der als Gegenleistung überlassenen Grundstücke ist, wobei die jeweilige Gegenleistungsverpflichtung die Pflicht zur Überlassung des unmittelbaren Besitzes an den Grundstücken ist ([X.], Urt. v. 13. Juli 2007, [X.], [X.], 295, 296). Der Wert dieser 15 - 8 -

Gegenleistungsverpflichtung kann ohne weiteres mit der ortsüblichen Pacht gleichgesetzt werden.
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 [X.][X.], Entscheidung vom 20.12.2007 - 2 U 67/07 ([X.]) -

Meta

LwZR 2/08

28.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2008, Az. LwZR 2/08 (REWIS RS 2008, 556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 556

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