Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. VI ZR 171/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 278

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[X.] ZR 171/02vom10. Dezember 2002in dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 823 AiWird der Partner eines erfolgreichen und bekannten [X.] bei einemVerkehrsunfall verletzt, so kann die Partnerin von dem Schädiger keinen Ersatz [X.] verlangen, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten Ausfall [X.] entstanden ist; für einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffsin den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es jedenfalls an einembetriebsbezogenen Eingriff.[X.], Beschluß vom 10. Dezember 2002 - [X.] Chemnitz- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2002 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Gründe:[X.] Klägerin ist Eiskunstläuferin. Sie bildet mit ihrem [X.] S.ein seit Jahren eingespieltes, international erfolgreiches und bekanntes [X.]. Im Dezember 1997 wurde der Partner der Klägerin bei einemVerkehrsunfall verletzt. In der Folge konnten beide den gemeinsamen Paarlaufwegen der Verletzung des Partners zeitweise nicht ausüben. Die Beklagte istder Haftpflichtversicherer des Schädigers. Sie ist für den durch den Verkehrs-unfall entstandenen Schaden in vollem Umfang einstandspflichtig. Dem [X.] Klägerin hat sie einen Betrag von 300.000 DM gezahlt, wobei auch [X.] berücksichtigt wurden, die sich aufgrund der zeitweiligen Be-einträchtigung der Sportausübung ergaben. Mit der vorliegenden Klage erstrebtdie Klägerin Ersatz des ihr insoweit entstandenen Schadens (Ausfall von [X.], schlechtere Platzierungen, Verlust von Sponsoren- und [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die da-- 3 -gegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat zur [X.] ausgeführt, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für den geltend ge-machten Anspruch; insbesondere ergebe sich ein Anspruch nicht unter [X.] einer Verletzung des Rechts der Klägerin am eingerichteten undausgeübten Gewerbebetrieb. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht [X.]. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.I[X.] Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft undin förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der [X.] sie keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Re-vision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Klägerin meint, es liege der Zulassungsgrund der grundsätzlichenBedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor; es bedürfegrundsätzlicher Klärung, ob der Partner eines im Hochleistungssport tätigenPaars, bei dem jeder Partner für die Ausübung des Sports zwingend auf denanderen angewiesen ist, bei einer Verletzung des anderen Partners durch einen[X.] diesen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt ebensowenig vor wie der des - in der [X.] inzident angesprochenen - § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts eine Entscheidung des [X.]. Die für die [X.] maßgeblichen Fragen hat der [X.] bereits [X.] 4 -1. Für die Entscheidung über die Klage kann dahin stehen, ob eineSportlergruppe, wie ein [X.], bei der jeder Partner für eine optimaleund finanzielle Vorteile sichernde Sportausübung unabdingbar auf die Mitwir-kung der anderen Partner angewiesen ist, als —eingerichteter und ausgeübter[X.] im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden kann ([X.] vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., § 823 Rdn. 488; [X.], 12. Aufl., § 823 Rdn. 150 ff.; [X.], 13. Bearb. 1999,§ 823 Rdn. [X.]; jew. m.w.[X.]).2. Jedenfalls fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommenhat - bei Fallgestaltungen wie der des Streitfalls nach gefestigter [X.] an einem unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den —[X.] hat bereits mehrfach betont, daß der von der Rechtsprechungerarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebsnicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibendeausufern darf, die dem [X.] Rechtssystem der in kasuistischer Art gere-gelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde (Senatsurteile [X.]Z 29, 65,74; 66, 388, 393). Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung [X.] des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in [X.], daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet,also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösba-re Rechte oder Rechtsgüter betrifft (Senatsurteile [X.]Z 29, 65, 74; 66, 388,393; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - [X.] - NJW 1983, 812, 813;vgl. ferner etwa [X.]Z 55, 153, 161; 69, 128, 139; 86, 152, 156; [X.], aaO, Rdn. 489 ff.; [X.], aaO, Rdn. 108 ff.; [X.], aaO, Rdn. [X.] ff.; jew. m.w.[X.] 5 -Von einem derart abgegrenzten Eingriff kann nach der Rechtsprechungdes [X.] keine Rede sein, wenn es zu Störungen im [X.] aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Bezie-hung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren [X.] maßgebliche Person oder Sache betroffen sein. Insbesondere dieSchädigung einer zum Betrieb gehörenden Person stellt danach keinen be-triebsbezogenen Eingriff dar (Senatsurteile [X.]Z 29, 65, 73, 74; vom 14. [X.] - [X.] LM Nr. 4 zu § 823 (Da) [X.]; vom 23. November 1976- VI ZR 191/74 - LM Nr. 21 zu § 249 ([X.]) [X.]; vom 18. Januar 1983 - [X.]/80 - aaO; vom 21. November 2000 - [X.] - NJW 2001, 971, 972;ferner [X.]Z 7, 30, 36; [X.], aaO, Rdn. 490; [X.],aaO, Rdn. 112; [X.], aaO, Rdn. [X.]; jew. m.w.[X.]). Wer durchverkehrswidriges Verhalten einen Verkehrsunfall verursacht, kann dabei sowohleine beliebige Privatperson als auch einen wichtigen Mitarbeiter eines Betriebesverletzen. Die Verletzungshandlung kann jedermann treffen. Der [X.] daher keine Verhaltenspflichten, die ihm gerade im Hinblick auf das be-sondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebs obliegen (vgl. [X.] 21. Juni 1977 - [X.] - NJW 1977, 2264, 2265).Zu dieser Fallgruppe zählt ersichtlich auch der Streitfall. Der [X.] wurde im Dezember 1997 durch einen Verkehrsunfallverletzt. Absolute Rechte der Klägerin wurden dadurch nicht beeinträchtigt.Dem Unfallereignis, für das die Beklagte einzustehen hat, fehlt auch jeder [X.] zu der sportlichen Betätigung der Klägerin und ihres Partners, also demmaßgeblichen —[X.], von dessen Bestehen hier ausgegangen wer-den soll (vgl. oben 1). Die Klägerin weist in der Beschwerdebegründung keinetragfähigen Gesichtspunkte auf, wie dieser Bezug hergestellt werden könnte.Der Verweis darauf, daß die Partner für eine erfolg- und gewinnbringendesportliche Betätigung unabdingbar aufeinander angewiesen seien, hilft nicht- 6 -weiter. In den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen hatten die jeweilsmittelbar geschädigten, aber nicht in ihren absoluten Rechten beeinträchtigtenKläger regelmäßig erhebliche Verluste entschädigungslos hinzunehmen. [X.] eine Folge der gesetzlichen Regelung, die keine generalklauselartige Haf-tung für erlittene Vermögensschäden kennt. Wie die Ausnahmeregelungen [X.] 844, 845 [X.] deutlich zeigen, ordnet das Deliktsrecht keine darüber hinausgehende Haftung für solche Schäden an, die [X.], nicht in ihren Rechtsgü-tern verletzten, sondern durch das Schadensereignis nur mittelbar Geschädig-ten entstanden sind.Die Haftung für Eingriffe in den Gewerbebetrieb dient als Auffangtatbe-stand (Senatsurteile vom 21. Juni 1977 - [X.] - aaO; vom 23. [X.] - [X.] - NJW 1980, 881, 882; ferner [X.]Z 69, 128, 138 f.;[X.], aaO, Rdn. 484; [X.], aaO, Rdn. [X.] ff.;jew. m.w.[X.]), der lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehendeHaftungslücken ausfüllen kann. Er bietet keine Handhabe, den [X.] auszudehnen, wo ihn das Gesetz gerade verwehrt (Senatsurteil vom23. Oktober 1979 - [X.] - aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; jew. m.w.[X.]). Dies ist aber im Bereich der mittelbar durch [X.] erlittenen Vermögensschäden der Fall. Es ist auch nicht ge-rechtfertigt, in diesem Bereich ein Sonderrecht für Gewerbetreibende zu schaf-fen, während andere mittelbar Geschädigte ohne Schadensausgleich bleiben(Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - [X.] - aaO; [X.],aaO, Rdn. 491; [X.], aaO, Rdn. 109). Der Streitfall gibt danach kei-nen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen und im Wege [X.] einen vom Gesetz gerade nicht gewollten Haftungstatbestandzu [X.] 7 -Die Beschwerde ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 [X.].Streitwert: 30.678,02 Müller[X.]Diederichsen[X.]Zoll

Meta

VI ZR 171/02

10.12.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. VI ZR 171/02 (REWIS RS 2002, 278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 278

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