Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. VI ZR 166/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1663

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 26. September 2006 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 823 Ac, Bf; 683 Satz 2, 1004; KrW-/[X.] §§ 10, 16 Der persönliche Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers umfasst regelmäßig nicht den Besitzer eines Grundstücks, der das Grundstück zum Betrieb einer Abfallrecyclinganlage vermietet. [X.], Urteil vom 26. September 2006 - [X.] - [X.] Zweibrücken

LG Landau - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2005 wird auf Kos-ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die [X.] auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 26.726,40 • in Anspruch, die ihr für die Entsorgung von Altreifenma-terial entstanden sind. Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Grundstücks, das sie an die Firma [X.] untervermietet und dieser im [X.] 2002 zum Be-trieb einer Altautoreifenrecyclinganlage überlassen hatte. Auf dem Grundstück sammelten sich in der Folgezeit ca. 550 Tonnen Altreifen und geschredderte Reifenreste, die verschiedene Unternehmen dort anlieferten. Ein Teil davon, nämlich von der Firma [X.] gelieferte 319,39 Tonnen, stammt nach dem bestritte-nen Vortrag der Klägerin von der [X.]. Die [X.] hatte im [X.] 2002 größere Mengen geschredderte Altreifenreste zur Entsorgung an die [X.] [X.] weitergegeben, welche sich hierzu der Firma [X.] bediente, die [X.] - 3 - seits die Altreifen an die Firma [X.] lieferte. In der Folgezeit kündigte die Klä-gerin ihrer Untermieterin wegen Zahlungsverzugs. Diese kam ihrer Pflicht zur Räumung des Grundstücks jedoch nicht nach. Das Landratsamt E. forderte deshalb die Klägerin mit Bescheid vom 30. Juni 2003 auf, das Reifenmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Klägerin beauftragte hiermit ihrerseits die Firma [X.], welche die Altreifenreste gegen Zahlung des [X.] entsorgte. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die ent-sorgten [X.] von der [X.] stammten, da ein Anspruch auf [X.] nicht gegeben sei. 3 Soweit auf das Einbringen der [X.] auf das Grundstück abgestellt werde, sei ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 [X.] wegen Besitzstörung jedenfalls deshalb zu verneinen, weil diese Handlung nicht von der [X.], sondern von selbständigen Entsorgungsunternehmen vorgenommen worden sei. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 [X.] wegen der Verletzung einer Verkehrssiche-rungspflicht der [X.], müsse deshalb abgelehnt werden, weil die Klägerin nicht in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht einbezogen gewesen sei. In den Schutzbereich seien diejenigen nicht einbezogen, die ihrerseits selbst verkehrssicherungspflichtig seien und hinsichtlich der Verkehrssiche-rungspflicht sozusagen auf einer Stufe stünden. Dies gelte zunächst für die di-4 - 4 - rekt an der "[X.]" beteiligten Firmen [X.], [X.] und [X.] Aber auch die Klägerin als Vermieterin der [X.] werde vom Schutzbereich nicht erfasst. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da es an der Betriebsbezogenheit des Ein-griffs fehle. Ein deliktischer Anspruch könne schließlich nicht aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des [X.] der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/[X.]) vom 6. Oktober 1994 - [X.]l. [X.] - hergeleitet werden, da kei-nes der dort genannten Rechtsgüter betroffen gewesen sei. Ein auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gestütz-ter Anspruch der Klägerin komme nur dann in Betracht, wenn die [X.] im Innenverhältnis zur Klägerin dieser gegenüber verpflichtet gewesen sei, die [X.] zu entfernen. Eine solche Verpflichtung der [X.] könne aber entgegen einer Entscheidung des [X.] ([X.], 836) nicht dem § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] entnommen werden. Zivilrechtlich sei die [X.] nicht als Störerin anzusehen. Darauf, ob die [X.] nach dem polizeirechtli-chen Störerbegriff verantwortlich gemacht werden könne, komme es nicht an. Der zivilrechtliche Störer dürfe mit dem polizeirechtlichen nicht gleichgesetzt werden. 5 I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 6 1. Die [X.] hat nicht nach § 823 Abs. 1 [X.] wegen Verletzung des Rechts der Klägerin zum mittelbaren Besitz an dem vermieteten Grundstück 7 - 5 - Schadensersatz dafür zu leisten, dass sie [X.] zur Entsorgung an die Firma [X.] weitergegeben hat, die sie über die Firma [X.] der Mieterin [X.] der Klägerin überlassen hat. 8 a) [X.] und [X.] waren selbstständige Entsorgungsunternehmen und mangels Weisungsgebundenheit keine Verrichtungsgehilfen der beklagten [X.]in. Das Verhalten dieser Firmen ist der [X.] daher nicht über § 831 [X.] zurechenbar (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - [X.] ZR 43/74 - [X.], 62, 64; [X.], [X.], 1363, 1364 mit Nichtan-nahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - [X.] ZR 272/95; dasselbe [X.] 1997, 194, 195 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - [X.] ZR 136/96; [X.], [X.], 253, 257), so dass sich insoweit die Frage eines Auswahl- und Überwachungsver-schuldens der beauftragten Firma [X.] nicht stellt. b) Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 [X.] wegen einer Verletzung der Verkehrssiche-rungspflicht der [X.] verneint. 9 aa) Zwar hat ein Produzent von Industrieabfällen, die ohne besondere Vorkehrungen eine Quelle von [X.]en sind, die allgemeine Verkehrs-sicherungspflicht, im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen das [X.] zu tun, damit sich diese (potentiellen) Gefahren nicht zum Schaden Dritter auswirken können. Dabei nehmen die Anforderungen an die Sorgfalt bei Lagerung und Vernichtung mit der Gefährlichkeit der Abfallstoffe zu (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - [X.] ZR 43/74 - aaO; [X.], [X.], 804 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 10. Mai 1988 - [X.] ZR 236/87; [X.], [X.], 1375, 1376 mit Nichtannahmebe-schluss des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1990 - [X.] ZR 54/90; [X.] 10 - 6 - [X.], [X.], 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erken-nenden Senats vom 19. März 1996 - [X.] ZR 272/95). 11 [X.]) Der Abfallproduzent muss die Entsorgung nicht stets selbst über-nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung können Verkehrssicherungspflichten delegiert werden. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) [X.] auf Auswahl- und Überwachungspflichten verengt. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei wiederum eine erhöhte Gefährlichkeit ebenso wie ein verringerter Einfluss des Produzenten auf den mit der Entsorgung bzw. Verwertung beauftragten Unternehmer aufgrund dessen Selbstständigkeit zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des [X.] führt (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1982 - [X.] ZR 129/81 - [X.], 152; vom 12. März 1985 - [X.] ZR 215/83 - [X.], 666, 667 und vom 17. Januar 1989 - [X.] ZR 186/88 - [X.], 526 m.w.[X.]; vgl. auch [X.], [X.] 142, 227, 233). Der Beaufsichtigung eines Fachunternehmens sind allerdings durch das Erfordernis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie durch die Selbst-ständigkeit und Weisungsunabhängigkeit des Beauftragten Grenzen gesetzt. Eine Kontrolle auf Schritt und Tritt kann nicht verlangt werden (vgl. [X.] vom 7. Oktober 1975 - [X.] ZR 43/74 - aaO; vom 12. März 1985 - [X.] ZR 215/83 - aaO; vom 30. September 1986 - [X.] ZR 247/85 - [X.] 1987, 130, 131). Diese Grundsätze - von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist - gelten auch, wenn der Abfallerzeuger ein selbstständiges Unternehmen mit der Entsorgung beauftragt. Ihn treffen dann abgestufte Auswahl- und Überwa-chungspflichten, die nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestim-men sind und umso strenger werden, je gefährlicher die Abfälle für die Umwelt sind und je geringer die Gewähr ist, dass das eingeschaltete Unternehmen die erforderlichen Sicherheitsvorschriften beachtet (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - [X.] ZR 43/74 - aaO, 64 f.; [X.], [X.], 1363, - 7 - 1364 f. mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - [X.] ZR 272/95; [X.] aaO; vgl. auch [X.] Frankfurt, NJW 1974, 285, 286). Dass der Beauftragte im Besitz der erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen ist, ist Voraussetzung für eine entlastende Pflichtendelegation, kann den Abfallerzeuger aber entgegen einer gelegentlich vertretenen Ansicht (vgl. [X.], [X.] 1992, 42, 45 f.; Ekrutt, NJW 1976, 885 f.; ähnlich Klingelhö-fer, [X.], 530, 538; [X.], [X.], aaO; a.[X.], NJW 1976, 1880 f.; vgl. auch [X.], [X.], 804 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 10. Mai 1988 - [X.] ZR 236/87) nicht ohne weitere Umstände entlasten (vgl. auch Senat, Urteil vom 31. Mai 1994 - [X.] ZR 233/93 - [X.], 996, 997 m.w.[X.]). Eines näheren [X.] auf diese Frage [X.] es hier jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen nicht. [X.]) Ob die [X.] mit Beauftragung der Firma [X.] und bei der nicht näher festgestellten weiteren Abwicklung des Geschäfts ihren Auswahl- und Überwachungspflichten nachgekommen ist, durfte das Berufungsgericht zu Recht unbeantwortet lassen. Diese Verkehrssicherungspflichten hatten nach den besonderen Umständen des Streitfalls nämlich nicht den (Schutz-) Zweck, die Klägerin vor denjenigen Schäden zu bewahren, deren Ausgleich sie nun verlangt (zur Eingrenzung von Verkehrssicherungspflichten über den [X.] vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 1987 - [X.] ZR 114/86 - NJW 1987, 2671, 2672; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 823 [X.]. 28). 12 (1) Es ist bereits fraglich, ob der bei der Klägerin entstandene Schaden seiner Art nach vom Schutzzweck der der [X.] obliegenden Verkehrssi-cherungspflicht erfasst ist. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht eines Pro-duzenten von Industrieabfällen soll verhindern, dass sich [X.]en zum Schaden Dritter auswirken (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - [X.] ZR 43/74 - aaO, 64). Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendun-13 - 8 - gen haben ihre Ursache darin, dass ihre Untermieterin ihrer [X.] nicht nachgekommen ist. [X.] wären deshalb auch dann angefal-len, wenn [X.] keinen Abfall, sondern Wirtschaftsgüter gelagert hätte. Damit haben sich nicht die von den geschredderten Altreifen ausgehenden Umweltge-fahren verwirklicht, sondern das allgemeine Risiko eines Vermieters, dass der Mieter die ihm überlassene Sache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück-gibt und seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. [X.] Düs-seldorf, [X.] 1997, 194 f. mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - [X.] ZR 136/96). In derartigen Fällen wird es deshalb regelmäßig an einem inneren Zusammenhang des Schadens mit der vom [X.] geschaffenen Gefahrenlage fehlen. (2) Jedenfalls umfasst der persönliche Schutzbereich der Verkehrssiche-rungspflicht der [X.] nicht die Klägerin. 14 (a) Bereits die Firma [X.] war nicht in diesen Schutzbereich einbezogen, soweit ihr als Entsorger die gefahrlose Beseitigung des [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 1984 - [X.] ZR 49/83 - [X.], 243, 244 zur Streupflicht). Der Entsorger ist selbst Teil der Gefahr, für die der [X.] in gewissem Umfang verantwortlich bleibt; er wird nicht selbst ge-schützt. 15 (b) Ob sich dieser Ausschluss aus dem Schutzbereich unter dem Aspekt der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht stets bei weiteren Entsorgern innerhalb der "[X.]" fortsetzt, kann offen bleiben. Die Klägerin wird vom Schutzzweck der Verkehrssicherungspflicht bereits deshalb nicht erfasst, weil sie sich der [X.] freiwillig ausgesetzt hat. 16 Sie hat ihrer Untermieterin das Grundstück zum Betrieb einer Altautorei-fenrecyclinganlage zur Nutzung überlassen. Dies setzt das vorübergehende 17 - 9 - Lagern von Altreifen zwingend voraus. Die Klägerin hat also die von den geschredderten Altreifen ausgehenden [X.]en aus wirtschaftlichem Eigeninteresse freiwillig in Kauf genommen und sich dadurch selbst außerhalb des Schutzbereichs der dem Abfallerzeuger für den Abfall obliegenden [X.] gestellt. Mit dieser Eröffnung einer Gefahrenquelle ist sie nicht mehr ein Dritter, den der Abfallerzeuger durch besondere Vorkehrungen vor den erkennbaren [X.]en des Abfalls schützen muss (vgl. [X.], [X.], 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erken-nenden Senats vom 19. März 1996 - [X.] ZR 272/95; dasselbe [X.] 1997, 194 f. mit Nichtannhmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - [X.] ZR 136/96; vgl. ferner [X.], [X.], 1298; [X.], [X.] 1998, 488, 489 f.). An diesem Einverständnis der Klägerin, das den Schutz vor den [X.]en der Altreifenteile ausschließt, hat sich nichts dadurch geändert, dass durch die Zahlungsunfähigkeit des Untermieters oder etwa vorhandener Unzulänglichkeiten in der Handhabung des [X.] die Altreifen nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft und - wie die Revision meint - vertrags- und vorschriftswidrig gelagert wurden. Darin hat sich lediglich eine wirtschaftliche Gefahr verwirklicht, der typischerweise jeder Ver-mieter eines Industriegrundstücks ausgesetzt ist (vgl. [X.], [X.], 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - [X.] ZR 272/95; dasselbe [X.] 1997, 194, 195 mit Nichtannah-mebeschluss des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - [X.] ZR 136/96). Die Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers schützt nicht das Vertrauen eines Vermieters in die fachliche Eignung bzw. in die [X.] und Existenz des in der [X.] tätigen Vertragspartners und damit letztlich in die ordnungsgemäße Erfül-lung der eingegangenen vertraglichen Pflichten. - 10 - 2. An denselben Erwägungen zum Schutzzweck scheitert auch ein An-spruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 10 Abs. 4 KrW-/[X.]. Der Streitfall gibt daher keine Veranlassung zu prüfen, ob und [X.] zum Schutz welcher Rechtsgüter § 10 Abs. 4 KrW-/[X.] überhaupt als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.] angesehen werden kann (ver-neinend [X.]/[X.]/[X.], KrW-/[X.], 2. Aufl., § 10 [X.]. 32 a.E.; [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., [X.]. 15 [X.]. 5; a.A. noch zu § 2 [X.] [X.], [X.], 676, 677; [X.], [X.], 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - [X.] ZR 272/95; dasselbe [X.] 1997, 194, 195 mit Nichtannah-mebeschluss des erkennenden Senats vom 19. November 1996 - [X.] ZR 136/96; [X.]/[X.], [X.], 13. Bearbeitung, § 823 [X.]. [X.]). 18 3. Der Hauptangriff der Revision, dass die [X.] gegenüber der Klä-gerin jedenfalls gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Beseitigung der [X.] verpflichtet gewesen sei, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Umstand, dass die Klägerin mit der Räumung des Grundstücks nicht nur dessen erneute wirt-schaftliche Nutzung nach dem Scheitern des Mietverhältnisses ermöglichte, sondern als sogenannte Zustandsstörerin auch einer abfallrechtlichen Anord-nung des Landratsamtes E. nachkam, begründet auch dann keinen Anspruch gegen die [X.] auf Kostenerstattung, wenn die [X.] als Verhaltensstö-rerin von der Ordnungsbehörde gleichfalls hätte zur Räumung verpflichtet wer-den können. 19 a) Soweit die Revision eine Verpflichtung der [X.] zur Räumung des Grundstücks aus § 1004 [X.] herleiten will (vgl. insoweit [X.], [X.] 110, 313, 315; 142, 227, 237; Urteil vom 4. Februar 2005 - [X.] - [X.], 839 m.w.[X.]; [X.], Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Aufl., § 3 [X.]. 106; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], § 1004 [X.]. 76; [X.] - 11 - Komm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 677 [X.]. 34), ist bereits fraglich, ob der Anwen-dungsbereich dieser Vorschrift überhaupt eröffnet ist. Die Klägerin ist nicht Ei-gentümerin des Grundstücks, sondern lediglich Leasingnehmerin. Soweit sich die Klägerin auf Besitzverletzung beruft, ist eine Anwendbarkeit des § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu verneinen. Insoweit verschafft jedoch § 862 [X.] dem Besitzer einen vergleichbaren Schutz wie § 1004 [X.] dem Eigentümer (vgl. [X.], [X.] 147, 45, 50; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 862 [X.]. 1; Münch-Komm[X.]/[X.], aaO, § 1004 [X.]. 5; [X.]/Bund, [X.], [X.], § 862 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2006, § 1004 [X.]. 87) und geht insbesondere von einem nahezu identischen Störer-begriff aus (MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 862 [X.]. 9; [X.]/Bund, aaO, § 858 [X.]. 14). b) Es ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht zu [X.], ob die [X.] hinsichtlich der Lagerung von Altreifen auf dem [X.] zivilrechtlich als Störerin angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall scheidet eine etwaige Verpflichtung der [X.] zur Beseitigung der Störung durch den Reifenabfall jedenfalls im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 254 [X.] aus (vgl. [X.], [X.] 110, 313, 317; 131, 95, 101; Urteil vom 21. Oktober 1994 - [X.] - NJW 1995, 395, 396; [X.], [X.], 836, 837; [X.]/[X.], aaO, § 1004 [X.]. 68; Münch-Komm[X.]/[X.], aaO, § 254 [X.]. 25; [X.]/[X.], [X.], Neube-arbeitung 2005, § 254 [X.]. 28 sowie die zahlreichen Nachweise bei [X.]/[X.], aaO, [X.]. 157, selbst a.A.). 21 Ebensowenig wie der Beseitigungsanspruch aus §§ 862, 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] an ein schuldhaftes Verhalten des Störers anknüpft, setzt die Mit-verantwortlichkeit des Gestörten im Sinne des § 254 [X.] einen Schuldvorwurf voraus (vgl. [X.], [X.] 110, 313, 317 m.w.[X.]). Es genügt vielmehr, dass er 22 - 12 - die Störung selbst ermöglicht und im Verhältnis der Parteien die entscheidende Ursache gesetzt hat. Das trifft hier zu. Die Klägerin hat die vorübergehende Verbringung von geschredderten Altreifenteilen auf das Grundstück durch des-sen Vermietung zum Betrieb einer Altautoreifenrecyclinganlage erst ermöglicht. Damit hat sie im Verhältnis der Parteien eine entscheidende Ursache für ihre späteren Aufwendungen gesetzt. Die spätere Entwicklung, die durch die [X.] veranlasst wurde, hat nicht die [X.], [X.] die Untermieterin der Klägerin zu verantworten. Die Verletzung [X.] Pflichten der Untermieterin liegt - wie bereits im Zusammenhang mit der Prüfung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers ausgeführt - nicht im Verantwortungsbereich der [X.]. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des [X.] ([X.], 836) zugrunde lag. Die dortige Klägerin war ledig-lich Lagerhalterin und nicht Entsorgerin (aaO 837) und der Abfall, dessen Ent-sorgungskosten sie ersetzt verlangte, war bei ihr nicht als Abfall, sondern als Farben und Lacke/Gefahrgüter für eine bestimmte Vertragszeit eingelagert worden. Im hier zu entscheidenden Streitfall hat die Klägerin dagegen die (ein-getretene) Gefahr, mit den Entsorgungskosten für die [X.] belastet zu werden, dadurch ermöglicht, dass sie die Nutzung des Grundstücks für eine Altreifenrecyclinganlage selbst eröffnet hat. 4. Schließlich scheiden auch sonstige Ansprüche der Klägerin gegen die [X.] aus. 23 a) Ein allgemeiner zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Störers gegen andere Pflichtige entsprechend § 426 [X.] wird von der Rechtsprechung und Teilen der Literatur wegen fehlender Vergleich-barkeit der Sachverhalte zu Recht abgelehnt ([X.], [X.] 98, 235, 239 f.; 110, 313, 318; Urteil vom 11. Juni 1981 - [X.] - VersR 1981, 980, 982; [X.] 24 - 13 - [X.], NVwZ 1989, 993, 997; [X.], NJW-RR 1996, 850, 851 mit Nichtannahmebeschluss des [X.] vom 24. April 1996 - [X.]; [X.], [X.] 1994, 118; [X.], Rechtmäßigkeit und Kostentragungspflicht polizeili-chen Handelns, 2003, [X.] ff., 225; [X.], [X.] im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, 1995, [X.] ff., 262; [X.], aaO, § 3 [X.]. 105; Knoche, Altlasten und Haftung, 2001, [X.] ff., 110; [X.], [X.], 526, 529; Johlen, [X.], 1897, 1900; Papier, NVwZ 1986, 256, 263; Schwachheim, NVwZ 1988, 225 ff., 227; [X.], NVwZ 1992, 141, 143; a.[X.], ZUR 1996, 21, 25 f.; [X.]/[X.], [X.], 2113, 2115 f.; [X.]/Thull, DVBl. 1989, 1121, 1125 f.; [X.], NVwZ 1992, 1049 ff.; [X.], [X.], 25, 28 ff.; Raeschke-Kessler, DVBl. 1992, 683, 690; [X.], [X.], 964 ff., 974; Stickelbrock, AcP 197, 456, 503 f.). b) Es besteht auch kein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die [X.] aus §§ 683 Satz 2, 679, 670 [X.] oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 25 aa) Wird von mehreren polizeirechtlichen Störern nur einer in Anspruch genommen, kann er im Allgemeinen einen Aufwendungsersatzanspruch gegen weitere - nicht in Anspruch genommene - Störer nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. Mit der Beseitigung der Störung besorgt er re-gelmäßig nur ein eigenes und nicht zugleich auch ein Geschäft des anderen Störers (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1981 - [X.] - aaO, 981 f.; [X.], NVwZ 1989, 993, 997; [X.], NJW-RR 1996, 850 mit Nichtannahmebeschluss des [X.] vom 24. April 1996 - [X.]; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 76; zustimmend mit teils abweichender Begrün-dung [X.], aaO, § 3 [X.]. 106; [X.], aaO, [X.]; Knoche, aaO, [X.] f.; [X.]/[X.], [X.], 13. Bearbeitung, [X.]. zu §§ 677 ff. [X.]. 37; [X.], ZUR 1996, 21, 25; Johlen, [X.], 1897, 1901; [X.]/Thull, DVBl. 1989, 1121, 1123 f.; Papier, NVwZ 1986, 256, 263). 26 - 14 - Ein Anspruch aus § 683 Satz 2 [X.] könnte allerdings dann zu bejahen sein, wenn die Klägerin zugleich auch ein fremdes Geschäft geführt, nämlich eine Verpflichtung der [X.] erfüllt hätte (vgl. [X.], [X.] 98, 235, 240). Dass sie durch die Beseitigung der geschredderten Altreifen der ihr gegenüber ergangenen Polizeiverfügung nachkam, steht der Annahme einer Fremdge-schäftsführung nicht entgegen (vgl. [X.], [X.] 110, 313, 314 f.). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Geschäftsführung i.S. des § 677 [X.] möglich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Be-lange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen tätig wird. Insbesondere hindert der Umstand, dass der Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dass er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (vgl. [X.], [X.] 40, 28, 30; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Dezember 1977 - [X.] - NJW 1978, 1258 f.; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 677 [X.]. 9 m.w.[X.]; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 23). 27 [X.]) Hat die Klägerin mit der Räumung des Grundstücks zugleich eine Verpflichtung der [X.] erfüllt, kommt daneben ein Ausgleichsanspruch nach § 812 [X.] in Betracht (vgl. [X.], [X.] 142, 227, 237, 238 f.; Urteile vom 21. Oktober 1994 - [X.] - NJW 1995, 395, 396; vom 1. Dezember 1995 - [X.] - [X.], 759, 760 m.w.[X.]; vom 4. Februar 2005 - [X.] - aaO; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 1004 [X.]. 90; ableh-nend [X.]/[X.], aaO, § 1004 [X.]. 159, beide m.w.[X.]). 28 [X.]) Einer Anwendung der §§ 683 Satz 2, 812 [X.] steht jedoch entge-gen, dass hier - wie bereits zu Ziff. 3 ausgeführt - kein Anspruch der Klägerin gegen die [X.] auf Beseitigung der Störung bestand. Die Klägerin hat mit der Beseitigung der Altreifenteile weder ein Geschäft der [X.] geführt 29 - 15 - noch eine Verpflichtung der [X.] erfüllt, sondern lediglich die ihr auferlegte Verwaltungsanordnung befolgt. [X.]
[X.] [X.]

Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 O 83/04 - [X.] Zweibrücken, Entscheidung vom 11.07.2005 - 7 U 131/04 -

Meta

VI ZR 166/05

26.09.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. VI ZR 166/05 (REWIS RS 2006, 1663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1663

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