Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. VI ZR 34/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5584

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 11. Januar 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 823 Bf; [X.] § 64 Zum Schutzgesetzcharakter und zum Schutz[X.]eich des § 64 [X.].

[X.], Urteil vom 11. Januar 2005 - [X.] [X.] OLG Braunschweig

LG Braunschweig

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2004 auf-gehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nimmt die [X.] wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Der Beklagte zu 1 ü[X.]querte mit einem bei der [X.] zu 2 haftpflichtversicherten Tieflader einen Bahnü[X.]-gang. Ein auf dem Fahrzeug zu hoch verladener Bagger riß die beiden Fahrlei-tungsdrähte ü[X.] der Gleisanlage herunter. Wegen dieses O[X.]leitungsscha-dens konnten drei Gleise der [X.] von 15.07 Uhr bis 21.50 Uhr nicht benutzt werden. Zwei weitere Gleise wurden erst am nächsten Tag um 2.10 Uhr wieder freigegeben. Das Ü[X.]holgleis blieb gesperrt. Die Klägerin mußte des-halb geplanten Güterzugverkehr, den sie sonst mit eigenen Elektrolokomotiven ausgeführt hätte, mit dieselbetriebenen Zugmaschinen eines anderen Eisen-bahnverkehrsunternehmers bewerkstelligen. Hierfür wurden ihr 2.250 DM (1.150,41 •) in Rechnung gestellt. Nachdem die Klägerin neben diesem Betrag in erster Instanz noch [X.] geltend gemacht hatte, hat sie ihre zunächst uneingeschränkt ge-gen das klageabweisende landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung auf die Kosten des Einsatzes der Dieselloks beschränkt. Das O[X.]landesgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und die Revision zugelassen, mit der die [X.] die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstre-ben. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 64 [X.]. Der Schutz[X.]eich des § 64 [X.] erstrecke sich - 4 - auf den ungestörten Betrieb von Eisenbahnen und damit auch auf den Schutz der den Fahrweg benutzenden Verkehrsunternehmen mit ihrem Fahrbetrieb. Daran habe die Trennung von Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen nichts geändert. Werde der Fahrweg entgegen dem Verbot des § 64 [X.] beschädigt und führe dies zu Kosten verursachenden Betriebsstörungen, so sei dies [X.] Folge der Beschädigung. Das [X.] habe demgegenü[X.] zu Recht Ansprüche der Klägerin aus einer Verletzung des Eigentums, des Besit-zes, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 22 StVO verneint. I[X.] Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt zu. 1. Er ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insbe-sondere nicht aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 64 [X.]. Diese Norm ist zwar Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.]. Schutzgüter der Vorschrift sind a[X.] nur die Gesundheit und das Eigentum des [X.] und der anderen vom Eisenbahnverkehr unmittelbar [X.]ührten Personen, nicht de-ren allgemeine Vermögensbelange. a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der [X.] - [X.] bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der be-haupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von [X.] oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungs[X.]eich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Be-folgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgaben[X.]eich der Norm liegen (vgl. etwa [X.]surteile [X.] 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199; ferner [X.] 116, 7, 13; 122, 1, 3 f. jeweils m.w.[X.]; zuletzt [X.]surteile vom 18. Novem[X.] 2003 [X.] [X.] ZR 385/02 [X.] VersR 2004, 255 und vom 16. März 2004 [X.] [X.] ZR 105/03 [X.] VersR 2004, 1012 beide m.w.[X.]). b) Bei diesem Verständnis dient § 64 [X.] nicht dem Schutz der Vermö-gensinteressen des [X.]. [X.]) Im Ausgangspunkt richtig hält das Berufungsgericht die Vorschrift al-lerdings für ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.]. Gemäß § 64 [X.] ist es "verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen –. Fahrthindernisse zu [X.]eiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen". Bereits für § [X.] ([X.] Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928, [X.] II Nr. 37 S. 541) war anerkannt, daß es sich hierbei um ein Schutzgesetz handelt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 1957 [X.] [X.] ZR 95/56 [X.], 465). Dies gilt auch für den im wesentlichen inhaltsgleichen § 64 [X.] (ebenso [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 823 Rdn. 163; [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., [X.]. 15 Rdn. 5; [X.] Kommentar-[X.]/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 360; vgl. auch [X.]/Witten[X.]g/Heinrichs/[X.], Kommentar zur [X.], 4. Aufl., § 62 Rdn. 2). - 6 - [X.]) Das Berufungsgericht stellt weiter darauf ab, daß die Kosten verur-sachende Betriebsstörung adäquate Folge der Beschädigung des [X.] gewesen sei. Damit verkürzt es jedoch die Anspruchsprüfung. Denn Vorausset-zung für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 [X.] ist zudem stets, daß der [X.] Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen wurde (vgl. [X.]surteile [X.] 19, 114, 125 f.; 27, 137, 140, 143; 39, 366, 367 f. und vom 18. Novem[X.] 2003 - [X.] ZR 385/02 - [X.]O, 256). Dies ist im Streitfall zu verneinen. Der erkennende [X.] hat zunächst für die §§ 315, 316 StGB a.F. (jetzt: § 315 StGB) ausge-führt, daß diese Vorschriften ü[X.] die Eisenbahnbetriebsgefährdung nur die Gesundheit und das Eigentum des [X.] und der anderen vom Eisenbahnverkehr unmittelbar [X.]ührten Personen schützen, nicht hinge-gen deren allgemeine Vermögensbelange ([X.] 19, 114, 125 f.). Diesen Grundsatz hat der erkennende [X.] später auf § [X.] erstreckt und dabei betont, daß Schutzgegenstand das konkrete Betriebsvermögen, nicht a[X.] die Gesamtvermögenslage ist (Urteil vom 21. Mai 1957 [X.] [X.] ZR 95/56 - [X.]O). [X.] Rechtsprechung hat in der Literatur, soweit ersichtlich, nur Zustimmung ge-funden (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 6. Aufl., § 12 Rdn. 91; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 823 Rdn. 291; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 823 Rdn. [X.], [X.]; [X.]/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., [X.]. 4 Rdn. 10; [X.], Privatisierung und Haftung der Eisenbahn, 2001, [X.], [X.]. 1465). Bei dieser Betrachtungsweise, an der der [X.] festhält, betrifft der von der Klägerin geltend gemachte Schaden, nämlich die Kosten für die not-wendige Anmietung von Dieselloks wegen der Nichtbenutzbarkeit fremder [X.] für [X.], nicht das konkrete Betriebsvermögen und wird des-halb vom Schutz[X.]eich des § 64 [X.] nicht erfaßt. [X.]) Dem Wortlaut des § 64 [X.] läßt sich ein weitergehender Schutzbe-reich der Norm entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ebensowe-- 7 - nig entnehmen wie der Stellung der Norm im sechsten Abschnitt der Verord-nung, deren Ü[X.]schrift —Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der [X.] gleichfalls nicht auf den Schutz der Vermögensinteressen des [X.] hinweist. Auch die Gesetzesmaterialien geben hierfür keine Anhaltspunkte (vgl. Entwurfsbegründung zur [X.] vom 4. Novem[X.] 1904 [[X.] Nr. 47 S. 387] in [X.] 1904 Nr. 112 und zur [X.] vom 17. Juli 1928 in [X.] 1928 Nr. 72). Die in § 64 [X.] angeführten, [X.]eits in § [X.] enthaltenen Verbote wurden bei der letzten Neufassung der [X.] aus Gründen der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit beibehalten (vgl. Amtliche Begründung zur [X.] vom 28. Mai 1967 [X.]. 138/67 S. 51). Durch die Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das [X.] vom 27. Dezem[X.] 1993 hat der Schutz[X.]eich des § 64 [X.] keine Erweiterung erfahren. Bereits zuvor gab es nicht bundeseigene Eisenbahnen, die ihre Lei-stungen unter Inanspruchnahme fremder Infrastruktur erbrachten. Daß die Be-achtung der Vorschrift den Vermögensinteressen des [X.] zugute kommen kann, ist nach allem lediglich ein Reflex der Norm, der für die Annahme des Schutzgesetzcharakters zu Gunsten eben dieser Vermögensin-teressen nicht ausreicht. 2. Die Klage erweist sich auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als begründet. Wird die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs dadurch beeinträchtigt, daß eine bestimmte Strecke durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorü[X.]gehend unbefahr-bar wird, haftet der Schädiger nicht aus § 823 Abs. 1 [X.] für einen hieraus resultierenden Vermögensschaden des [X.]. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzurücken, daß Ersatz für mittelba-ren Vermögensschaden, den ein Dritter bei Verletzung eines fremden Rechts-gutes durch bloße Reflexwirkung erleidet, im Regelfall nicht geschuldet wird (vgl. [X.] [X.] 66, 388, 391). - 8 - a) Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 [X.] wegen einer Verletzung des Eigentums an ihren [X.] verneint. Eine Eigentumsverletzung kann zwar nicht nur durch eine Beeinträch-tigung der [X.], sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbe-fugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen, etwa wenn ein Fahrzeug jede Bewegungsmöglichkeit verliert und seinem [X.] Gebrauch entzogen wird (vgl. [X.]surteile vom 5. Juni 1990 - [X.] ZR 359/89 [X.], 105, 106; vom 18. Novem[X.] 2003 - [X.] ZR 385/02 - [X.]O, 257 sowie [X.] 55, 153, 159; vgl. ferner [X.], Urteil vom 7. Juni 1979 [X.] 132/77 - LM Nr. 27 zu § 823 [Ac]). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im übrigen nur wenige Stunden an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und dadurch lediglich seine wirtschaftliche Nutzung vorü[X.]gehend eingeengt wird ([X.]surteile vom 21. Juni 1977 [X.] [X.] ZR 58/76 [X.] VersR 1977, 965, 967; vom 18. Novem[X.] 2003 [X.] [X.] ZR 385/02 - [X.]O; vgl. auch [X.] 86, 152, 154 f.). Die bloße Sperrung eines bestimmten Weges stellt grundsätzlich keine Verletzung des Eigentums an dem betroffenen Transportmittel dar ([X.], in [X.] für [X.], 1978, 775, 785). Die geltend gemachte Beeinträchtigung der Kläge-rin besteht allein darin, daß sie ihre [X.] ü[X.] einen Zeitraum von maxi-mal elf Stunden nicht wie geplant einsetzen konnte. Die [X.] waren durch die Nichtbenutzbarkeit der Gleise in ihrer Eigenschaft als Transportmittel nicht betroffen und wurden damit ihrem natürlichen Gebrauch nicht entzogen. Die Möglichkeit, gerade die durch die Beschädigung der O[X.]leitung für Elektro-loks blockierten Schienen zu befahren, wird vom Zuweisungsgehalt des [X.] an den Loks nicht umfaßt. Denn die dem Eigentümer gemäß § 903 [X.] zustehende Befugnis, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, schließt nicht auch das Recht ein, zu diesem Zweck gerade Sachen Dritter zu benutzen ([X.]/[X.], Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., § 76 II 3 c). - 9 - In dieser Beeinträchtigung ist deshalb kein Eingriff in das Eigentum an den Loks zu sehen, sondern eine Behinderung der Klägerin in der Ausübung des ihr als [X.] am Schienenweg eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 14 Abs. 1 und 3 [X.]) zustehenden Rechts auf diskriminierungsfreie Benut-zung. Dieses Recht ist ähnlich dem Recht auf ungehinderten Zugang zur öffent-lichen Infrastruktur im übrigen (vgl. [X.]surteil vom 21. Juni 1977 - [X.] ZR 58/76 - [X.]O; [X.] 55, 153, 160; 86, 152, 156, 158; Er-mann/[X.], [X.]O, Rdn. 44; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 823 Rdn. 32 a; [X.]/[X.], [X.]O, Rdn. [X.] m.w.[X.] auch für die abweichen-de Meinung) kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 [X.]. An dieser Betrachtungsweise ändert sich auch nichts dadurch, daß es vor der konkreten Nutzung der Schiene zusätzlich des Abschlusses eines Vertrages zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmer und [X.] be-darf. Denn das der Klägerin gegenü[X.] der [X.] aufgrund des [X.] (§ 14 Abs. 4 [X.]) zustehende Recht auf Trassennutzung genießt gleichermaßen keinen Schutz durch § 823 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] [X.] 29, 65, 73 f.; [X.] 12, 308, 317 f.; [X.]/[X.], [X.]O, Rdn. 36; [X.] Kommentar-[X.]/Wagner, [X.]O, Rdn. 154 f.; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 823 Rdn. 11; RGRK/[X.], [X.]O, Rdn. 26; [X.]/[X.], [X.]O, Rdn. [X.]). b) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Besitzes. [X.]) Bereits im Ausgangspunkt fraglich ist die Auffassung der Revisions-erwiderung, die Klägerin könne durch die tatsächliche Nutzung von O[X.]leitung und Schienen der [X.] mit einer Elektrolok Besitz an diesen erlangen. Denn die hierfür erforderliche tatsächliche Herrschaft ü[X.] die Sache muß nach - 10 - h.M. auf eine gewisse Dauer angelegt sein (vgl. [X.], 146, 149; 75, 221, 223; [X.]/[X.], [X.]O, § 854 Rdn. 3; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 854 Rdn. 8; [X.]/Bund, [X.], Neubearbeitung 2000, § 854 Rdn. 10; vgl. auch [X.], Urteil vom 16. April 1975 [X.] 2 StR 60/75 [X.] MDR 1975, 680, 681; kritisch [X.] Kommentar-[X.]/[X.], [X.]O, § 854 Rdn. 11 f.). Die [X.] der Klägerin kommen bei der Benutzung des [X.] a[X.] nur für kurze Zeit mit O[X.]leitung und Schiene in Berührung. Selbst wenn man die Möglich-keit der Besitzerlangung durch Befahren bejahen wollte, hatte die Klägerin im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine solche Beziehung zur Sache noch gar nicht begründet. Denn sie stützt ihr Begehren ja gerade auf die Ver-hinderung der Nutzung. [X.]) Auch der Besitz der Klägerin an den [X.] wurde nicht verletzt. Der Verweis der Revisionserwiderung auf die Entscheidung des erkennenden [X.]s vom 04. Novem[X.] 1997 ([X.] 137, 89) geht fehl. Danach kann es zwar eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 [X.] darstellen, wenn der [X.]echtigte Besitz gerade dazu dienen soll, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen und der Besitzer an eben dieser Nutzung durch ei-nen rechtswidrigen Eingriff gehindert wird. Mit dieser Entscheidung hat der [X.] indes lediglich die unter 2. a) aufgestellten Grundsätze zur Eigentumsverlet-zung durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs auf den Besitz ü[X.]tragen (vgl. [X.]O 98). Eine Ausdehnung des [X.] ü[X.] den Ei-gentumsschutz hinaus war damit nicht gewollt, so daß auf die obigen Ausfüh-rungen verwiesen werden kann. Ohnehin ist jener Sachverhalt, nämlich der vollständige Ausschluß des Besitzers an der Nutzung von Baumaschinen durch die Blockade eines Geländes ü[X.] zwei volle Arbeitstage, im Hinblick auf Dauer und Intensität der Beeinträchtigung mit dem Streitfall nicht vergleichbar. - 11 - c) Auch ein Anspruch der Klägerin wegen Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kann nicht festgestellt werden. Der [X.] hat [X.]eits mehrfach betont, daß der von der Rechtsprechung erarbeitete Delikts-schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht in einen [X.] deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf, der dem [X.] Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Delikts-tatbestände zuwider laufen würde. Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft ([X.]surteile [X.] 29, 65, 70 f., 74; vom 21. Juni 1977 [X.] [X.] ZR 58/76 - [X.]O und vom 18. Novem[X.] 2003 [X.] [X.] ZR 385/02 - [X.]O; vgl. auch [X.] 55, 153, 161 f.; 86, 152, 156 ff.). Um einen derart betriebsbezogenen Eingriff handelt es sich bei dem Schaden an der O[X.]leitung der [X.] nicht. Die Beschädigung stand nicht in [X.] direkten Beziehung gerade zu dem Gewerbebetrieb der Klägerin. Die [X.] bewirkte Sperrung der Gleise für die [X.] der Klägerin war eine mehr zufällige und allgemeine Folge des Schadensereignisses. Eine solche wird von dem Schutz[X.]eich, den die Rechtsprechung dem Gewerbebetrieb zuerkennt, nicht umfaßt. Der Streitfall ist jenen Schadensfällen vergleichbar, in denen bei Baggerarbeiten ein Stromkabel zerrissen und dadurch die Stromzu-fuhr für die durch das Kabel versorgten Betriebe unterbrochen wurde wie der vorü[X.]gehenden Sperrung von Straßen oder Wasserstraßen für Fahrzeuge des Gewerbetreibenden. Für solche Fallgestaltungen ist ein [X.] Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ver-neint worden (vgl. zu den [X.] [X.] [X.] 29, 65, 74 f.; 66, 388, 393 f., Urteil vom 12. Juli 1977 [X.] [X.] ZR 136/76 [X.] VersR 1977, 1006, 1007; zur Straßenbenutzung vgl. [X.]surteile vom 21. Juni 1977 [X.] [X.] ZR 58/76 - und - 12 - vom 18. Novem[X.] 2003 [X.] [X.] ZR 385/02 - beide [X.]O; zum Fleetfall: [X.] 55, 153, 161). Die Befahrbarkeit von [X.] gehört ebensowenig zum Gewerbebetrieb eines [X.]s wie die Befahrbarkeit einer Straße zum Gewerbebetrieb eines Spediteurs oder die Schiffbarkeit einer Wasserstraße zum Gewerbebetrieb eines Schiffahrttreibenden gehört. Die zeitweilige Sper-rung von [X.], die auch andere [X.] treffen kann, greift daher nicht in deren Gewerbebetrieb ein. Wenn die Revisionserwi-derung im Streitfall eine andere Beurteilung deshalb Platz greifen lassen will, weil die Gleisanlagen nur einigen wenigen [X.]n zur Verfügung stünden und im Rahmen des zur Nutzung [X.]echtigenden Zeitfen-sters sogar nur jeweils einem, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es kann dahinstehen, inwieweit die Anzahl der nutzungs[X.]echtigten [X.] ü[X.]haupt Einfluß auf die Zuordnung der Nutzung einer Sache zum Ge-werbebetrieb haben kann. Das Schienennetz der [X.] wird jedenfalls nicht nur von einigen wenigen, sondern von ü[X.] 200 verschiedenen Eisen-bahnverkehrsunternehmern befahren. Es kann von jedem Eisenbahnverkehrs-unternehmer aus der [X.] und - auf Basis der Gegen-seitigkeit - auch von [X.]n aus anderen St[X.]ten der [X.] genutzt werden (§ 14 Abs. 1 und 3 [X.]). Das Berufungs-gericht stellt daher zu Recht darauf ab, daß sich die von der [X.] ange-botenen und vermarkteten Güter, nämlich Fahrweg und Fahrstrom, in der [X.] nicht wesentlich von der Lieferung von Allgemeinstrom unterscheiden. Das Bestehen vertraglicher Bindungen im Zusammenhang mit der Nutzung der [X.] kann nicht dazu führen, die Befahrbarkeit einer von einem Eisen-bahnverkehrsunternehmer im Rahmen der Erfüllung vertraglicher Pflichten zu benutzenden Trasse als zum Bereich seines Gewerbebetriebes gehörend [X.]. Darü[X.], was dem Bereich des Gewerbebetriebes eines [X.] 13 - verkehrsunternehmers zuzurechnen ist, kann nämlich nicht der von der [X.] bzw. den [X.] mit [X.] abhängige Einsatz eines oder mehrerer Loks auf bestimmten Trassen entscheiden (vgl. insoweit [X.] 55, 153, 161 f.). Unabhängig davon hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin nicht als einziges Verkehrsunternehmen habe betroffen sein können, da die Strecke [X.] auch für Personenverkehr genutzt [X.]. 3. Die Vorinstanzen haben ferner Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 22 StVO verneint. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revisionserwiderung nicht beanstandet. II[X.] Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da für eine ab-schließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter [X.] des landgerichtlichen Urteils insgesamt die Klage abweisen. - 14 - [X.] [X.]uht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller
Greiner [X.]

Pauge

Zoll

Meta

VI ZR 34/04

11.01.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. VI ZR 34/04 (REWIS RS 2005, 5584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5584

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