Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. VIII ZR 217/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1633

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 535, 307 Abs. 1 Bb Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines [X.], wonach dieser im Falle der Kündigung des Leasingvertrages wegen Verlusts des Leasingfahrzeugs Anspruch auf dessen Zeitwert oder den Rest-vertragswert in Höhe seines nicht amortisierten [X.] hat, wobei der höhere Wert maßgebend ist, benachteiligt den zur Versicherung des Fahrzeugs ver-pflichteten Leasingnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. [X.], Urteil vom 27. September 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2006 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.], Zivilkammer 20, vom 26. August 2005 wird [X.]. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Gemäß Antrag der Klägerin vom 28. Mai 2002 und Annahme der Beklag-ten vom 4. Juli 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug "M.

". Dem Vertrag lagen die [X.] der Beklagten (im folgenden [X.]) zugrunde. Diese lauten auszugsweise: 1 "§ 7 Gefahrtragung 1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie des Verlustes, Diebstahls, der Unterschlagung, der Beschädigung, der [X.], des vorzeitigen Verschleißes des Fahrzeuges trägt der Leasingnehmer. Solche Ereignisse entbinden den [X.] weder von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasing-raten zu leisten, noch von den sonstigen Verpflichtungen dieses Leasingvertrages. - 3 - 2. Bei Verlust, Untergang und Beschädigung des Fahrzeuges kann der Leasingvertrag von jeder Vertragspartei binnen 6 [X.] nach dem Schadenseintritt zum Ende des [X.] gekündigt werden, bei Beschädigung jedoch nur, wenn die Reparaturaufwendungen mindestens 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges betragen. 3. Der Leasingnehmer wird [X.][Beklagte] unverzüglich schriftlich verständigen, sofern eines der unter Absatz 1 genannten [X.] eingetreten ist. Machen die Vertragsparteien von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug auf seine Kosten reparieren und es in einen guten Zustand zurückversetzen zu lassen. Machen die Parteien von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, so hat [X.] Anspruch auf den Zeitwert des Fahrzeuges oder den [X.] entsprechend § 10.5, welcher auch immer der höhere sei. Der Verwertungserlös und die Versicherungsentschädigung werden bis zur Höhe des Zeit- bzw. Restvertragswertes ange-rechnet. Für eine eventuelle Unterdeckung haftet der [X.]. § 8 Versicherung 1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich für die Dauer dieses [X.] eine Fahrzeughaftpflichtversicherung mit einer unbe-grenzten Deckungssumme – sowie eine [X.] mit einer Selbstbeteiligung von höchstens • 500,00 abzu-schließen. – 2. – Innerhalb von drei Tagen ist der [X.]der Sicherungsschein, den die Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft ausgestellt hat, zu übermitteln. 3. Der Leasingnehmer tritt hiermit alle Rechte aus den von ihm über das Fahrzeug der [X.]abgeschlossenen Versicherungen (mit Ausnahme des Schadensfreiheitsrabattes) unwiderruflich an [X.]ab. [X.]nimmt die Abtretung an. Soweit die [X.] der Versicherungsgesellschaft nichts ande-res bindend vorschreiben, werden Versicherungsentschädigun-gen nach Wahl der [X.] wie folgt verwendet: a) für die Ersetzung, Wiederherstellung oder Reparatur des Fahrzeuges und/oder - 4 - b) als Gutschrift für die Zahlungsverpflichtungen des [X.]s aufgrund dieses Leasingvertrages. § 10 Kündigung – 5. Der Restvertragswert ist die Summe der vom Leasingnehmer bis zum ordentlichen (bei Vertragsabschluss geplanten) Ende der Leasingzeit noch zu erbringenden Leasingraten und sonsti-gen Zahlungen [X.] des kalkulierten Restwertes [X.] der [X.], die der [X.]von der [X.] in Rechnung gestellt wird. Für vorzeitige Zahlung hat die [X.]eine Zinsgutschrift zu erteilen, die sich auf Basis des [X.] für diesen Leasingvertrag errechnet." Die Klägerin versicherte das Fahrzeug vereinbarungsgemäß und ließ der Beklagten einen Sicherungsschein ausstellen. Am 15. November 2003 wurde das Fahrzeug entwendet. Durch Schreiben vom 18. November 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der "Ablösewert" des Leasingvertrages betrage 24.846,27 • ohne Mehrwertsteuer; eine endgültige Abrechnung erfolge nach der Regulierung durch den Kaskoversicherer. Der von diesem eingeschaltete Kraftfahrzeugsachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 28.750 • netto. Danach erstattete der Versicherer der Beklagten unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung 28.250 •. 2 Die Klägerin ist der Auffassung, der Teil der Versicherungsleistung, der den von der Beklagten genannten Ablösewert übersteige, stehe ihr zu. [X.] hat sie die Beklagte auf Zahlung von 3.403,73 • nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (dazu [X.]. [X.], EWiR 2005, 203). Das [X.] hat die Berufung zurückgewie-sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 3 - 5 - Entscheidungsgründe:4 Die Revision ist nicht begründet. [X.] 5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 6 Nach der Rechtsprechung des [X.] müsse zwar der Lea-singgeber dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem abgeschlos-senen Versicherung zugute kommen lassen. Das besage aber nichts über ei-nen Mehrerlös, sondern betreffe nur die Anrechnung der Versicherungsleistung, also den Fall, dass die Zahlung der Versicherung den nach dem Leasingvertrag geschuldeten Restbetrag gerade nicht übersteige. Nach der Rechtsprechung des [X.] diene die vom Leasingnehmer abzuschließende [X.] im Übrigen der Absicherung der von ihm vertraglich übernom-menen Sachgefahr. Daher könne nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt werden, dass die Übersendung des Sicherungsscheines zur Sicherung der Zahlung der Leasingraten diene und dass deshalb im Falle der Erfüllung dieser restlichen Leasingraten die Versicherungssumme beziehungsweise ein Mehrerlös der Leasinggeberin dem Leasingnehmer zustehe. Dass der Mehrerlös der Leasing-geberin als Eigentümerin des Fahrzeugs zustehe, entspreche auch der Billig-keit. Ebenso wie dem Leasinggeber der Vorteil eines bei Rückgabe gut erhalte-nen Fahrzeugs zuteil werde, müsse dies auch für den hohen Wiederbeschaf-fungswert eines entwendeten Leasingfahrzeugs gelten. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung 7 - 6 - (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) zu Recht verneint. Bei der hier durch die [X.] des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. [X.] (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - [X.] ZR 55/03, [X.], 1179 = NJW 2004, 1041 unter [X.] a aa m.w.Nachw.) mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geld-betrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen sei-nerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. [X.] 122, 46, 50 f.; ferner Senatsur-teil vom 19. Januar 2005 - [X.] ZR 173/03, [X.], 759 = NJW 2005, 1369 unter [X.]). Die Leistung der Klägerin ist jedoch insgesamt, auch hinsichtlich des hier streitigen Teils, nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. 1. Keiner Entscheidung bedarf insoweit allerdings die zwischen den [X.] streitige Frage, ob gerade der Teil der Versicherungsleistung, der den von der Beklagten im Schreiben vom 18. November 2003 genannten Ablösewert des Leasingvertrages übersteigt, der Klägerin oder der Beklagten zusteht. [X.] Frage stellt sich nicht. 8 Mit dem Ablösewert ist nach dem übereinstimmenden und zutreffenden Verständnis der Parteien der nicht amortisierte Gesamtaufwand der Beklagten im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages wegen des durch den Diebstahl eingetretenen Verlusts des Leasingfahrzeugs gemeint. Auf diesen Ablösewert kommt es indessen nach den [X.] der Beklagten im vorliegenden Fall nicht an. Gemäß § 7.3 Satz 3 [X.] hat die Beklagte im Falle der Kündigung des Leasingvertrages Anspruch auf den Zeitwert des Fahrzeuges oder den Restvertragswert entsprechend § 10.5, wobei der höhere Wert maßgebend ist ("welcher auch immer der höhere sei"). Sofern hier nicht bereits von einer - zumindest stillschweigend einvernehmlich 9 - 7 - erklärten - außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages nach § 7.2 [X.] auszugehen ist, liegt jedenfalls eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vor, die nach dem Regelungsplan der [X.] der Beklag-ten wie eine außerordentliche Kündigung zu behandeln ist. Der höhere Wert im Sinne des danach zur Anwendung kommenden § 7.3 Satz 3 [X.] ist hier nicht der Restvertragswert, der sich nach der in § 10.5 [X.] vorgesehenen Berech-nungsweise als der nicht amortisierte Gesamtaufwand der Beklagten im Kündi-gungszeitpunkt darstellt und damit dem im Schreiben der Beklagten vom 18. November 2003 genannten Ablösewert von 24.846,27 • entspricht. Der hö-here und damit maßgebende Wert ist hier vielmehr der Zeitwert des Fahrzeugs, der im Rahmen der durch § 7 [X.] geregelten Gefahrtragung wegen des damit angesprochenen Sacherhaltungsinteresses dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1984 - [X.], NJW 1984, 2165 unter II zu § 13 Abs. 1 [X.] in der seinerzeit geltenden [X.]; ferner Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - [X.] ZR 255/05, zur Veröffentli-chung bestimmt, unter [X.] a aa m.w.Nachw.) und daher gemäß der unangegrif-fenen Wertermittlung durch den vom Versicherer eingeschalteten Kraftfahr-zeugsachverständigen 28.750 • beträgt. Hat die Beklagte mithin nach § 7.3 Satz 3 [X.] Anspruch auf den Zeitwert des Fahrzeugs in Höhe des Wiederbeschaffungswertes von 28.750 •, hat sie die Leistung der Klägerin in Gestalt der [X.] niedrigeren [X.] Versicherungsleistung von 28.250 • insgesamt mit Rechtsgrund erlangt. 10 2. Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 7.3 Satz 3 [X.] im Hinblick auf § 307 BGB sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Klausel steht im Zusammenhang mit der formularmäßigen Abwälzung der Sach- und Preisge-fahr auf den Leasingnehmer in § 7.1 [X.]. Diese benachteiligt den [X.] nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und ist daher 11 - 8 - wirksam, sofern - wie hier in § 7.2 [X.] - für den Fall des völligen Verlusts oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht des Leasingnehmers vorgese-hen ist (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, unter [X.] m.w.Nachw.). Wird der Leasingvertrag in einem solchen Fall gekündigt, hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisier-ten Gesamtaufwands (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, m.w.Nachw.). Im Hinblick darauf, dass der Leasinggeber Eigentümer der [X.] ist und als solcher ein berechtigtes Interesse an deren Erhaltung hat, begegnet es aber auch keinen Bedenken, wenn ihm [X.] wie hier in § 7.3 Satz 3 [X.] [X.] stattdessen ein Anspruch auf Erstattung eines höheren Zeitwerts des Leasingfahrzeugs als Ersatz für den Verlust seines Eigentums zugebilligt wird. Der Leasingnehmer wird hierdurch auch deswegen nicht unangemessen benachteiligt, weil die Ver-sicherung, zu deren Abschluss er zwecks Absicherung der von ihm übernom-menen Sachgefahr (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, unter [X.] a aa) regelmäßig [X.] wie im vorliegenden Fall nach § 8.1 [X.] [X.] verpflichtet ist, [X.] den Zeitwert des in Verlust geratenen Fahrzeugs in Höhe des [X.] ersetzt. 3. Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte sei auf ihren leasingvertraglichen Amortisationsanspruch beschränkt, weil sie diesen bereits konkludent geltend gemacht habe. Dazu hat bereits das Amtsge-richt, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ausgeführt, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18. November 2003 der Klägerin den Ablösewert lediglich "mitgeteilt" habe und dass die Abrechnung danach im Übrigen erst nach Erhalt der Versicherungsleistung habe stattfinden sollen. Diese Annahme beruht auf einer tatrichterlichen Auslegung einer Indivi-dualerklärung, die nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. [X.] 135, 269, 273; 154, 12 - 9 - 132, 133, [X.]. m.w.Nachw.). Erhebliche Auslegungsfehler werden von der [X.] nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nur wenige Tage nach dem Diebstahl hatte die Beklagte erkennbar keinen Anlass, ihren An-spruch bindend auf das restliche [X.] zu beschränken, zumal die Regulierung des Schadens durch den Versicherer noch ausstand und ihre Forderung gegen die Klägerin zunächst [X.] bis zu einem etwaigen Scheitern ei-nes Befriedigungsversuchs aus der abgetretenen Forderung (vgl. [X.] 116, 278, 282) [X.] gestundet war. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2004 - [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 26.08.2005 - 320 S 108/04 -

Meta

VIII ZR 217/05

27.09.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. VIII ZR 217/05 (REWIS RS 2006, 1633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1633

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