Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. VIII ZR 184/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3151

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 184/10
Verkündet am:

21. September 2011

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[[[[[X.]]]].]Z:
nein
[[[[[X.]]]].]R:
ja
BGB § 535
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und oh-ne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers we-gen der Beschädigung des [[[[X.]]]] auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des [[[[[X.]]]].] verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschä-digung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulier-ten Gewinns übersteigt (Fortführung von [[[[[X.]]]].], [[[[[X.]]]].], 368).
[[[[[X.]]]].], Urteil vom 21. September 2011 -
VIII ZR 184/10 -
LG [[[[[X.]]]].] I

AG [[[[[X.]]]].]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [[[[[X.]]]].] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2011 durch den Vorsitzenden [[[[[X.]]]].], die Richterinnen [[[[[X.]]]].] und Dr.
Hessel sowie [[[[[X.]]]].]
[X.] und Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision des [[[[[X.]]]].] gegen das Urteil der 13.
Zivilkammer des Landgerichts [[[[[X.]]]].] I vom 29.
Juni 2010 wird [[[[[X.]]]].].
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Im April 2006 schlossen die Parteien für die Dauer
von 36 Monaten einen Leasingvertrag mit Andienungsrecht der [[[[X.]]]] über einen am 17. Mai 2006 erstzugelassenen PKW B.

. Neben einer Leasingsonderzahlung von [[[[[X.]]]].], der dem Andienungsrecht zugrunde gelegte kalkulierte Restwert war auf e-meinen Geschäftsbedingungen der [[[[X.]]]] (im Folgenden: [[[[[X.]]]].]) lauten auszugsweise wie folgt:
[[[[X.]]]]. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung

2 -
Im Schadenfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Leasingnehmer hat die notwendigen Reparaturarbeiten 1
-
3
-
unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und Umfang der Schäden [[[[[X.]]]].] anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60%

4 -
Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaund verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Aus-gleich des [[[[[X.]]]].] erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden.
5 -
Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den

6 -
Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines [[[[[X.]]]].] kündigen. Bei scha-denbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des [[[[[X.]]]].] kann der Leasingnehmer innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertrags-ündigung sind in Abschnitt [[[[X.]]]]V gere-

[[[[X.]]]]I. Haftung/Gefahrübertragung
1 -
Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasinggebers. Dem Leasingnehmer steht jedoch das in Ziff. [[[[X.]]]]. 6 geregelte Kündigungsrecht

[[[[X.]]]]V. Abrechnung nach Kündigung
1 -
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird
dem Leasingnehmer der entstandene [[[[[X.]]]].] in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen [[[[[X.]]]].] und Verkaufserlös. Der [[[[[X.]]]].] setzte sich zusammen aus:
-
dem Barwert der vom [[[[[X.]]]].] bis zum regulären
Ver-tragsende (Restlaufzeit) noch ausstehenden [[[[[X.]]]].], die um die ersparten Gemeinkosten reduziert werden
-
dem auf die Restlaufzeit entfallenden Anteil einer etwaigen Leasingson-derzahlung (netto)
-
4
-
-
dem Barwert des kalkulierten Restwertes (nett

2 -
Auf den [[[[[X.]]]].] wird der Verkaufserlös (netto) für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anrechnung gebracht. Der Leasinggeber lässt zunächst durch einen unabhängigen Sachverständigen oder ein unabhängiges Sach-verständigenunternehmen den Abgabepreis an den gewerblichen Handel

3 -
Im Falle einer Kündigung nach Abschnitt [[[[X.]]]] Ziff. 6 werden anstelle des [[[[X.]]]] die etwaige Versicherungsleistung und gegebenenfalls der Er-lös für die Restwerte des Fahrzeugs auf den [[[[[X.]]]].] in Anrechnung ge-

Das Leasingfahrzeug wurde am 13. Juni 2006 aufgrund eines [[[[X.]]]] Verkehrsunfalls erheblich beschädigt. Der Haftpflichtversicherer des

für Nebenkosten. Der Kläger, der von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus-ging und das Fahrzeug nicht reparieren ließ, sondern es bis zu dessen Rück-gabe an die [[X.]] im August 2007 unrepariert [[[[X.]]]], nahm daraufhin den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf Abrechnung des Unfallschadens auf Neuwertbasis gerichtlich in Anspruch. In dem obsiegenden Urteil wurde der die [[X.]] verurteilt, wobei auf den festgestellten Gesamtschaden von e-rechnet wurde.
Der Kläger, der die an ihn geleistete Zahlung nicht an die [[[[X.]]]] hat, kündigte daraufhin unter dem 12. August 2007 den [[[[X.]]]] aufgrund des
Unfallschadens und gab das Fahrzeug zurück. Die [[X.]] veräußerte das Fahrzeug anschließend ohne Einholung eines Sachverständi-t-wagenhändler und rechnete den Leasingvertrag unter dem 30. Oktober 2007 2
3
-
5
-
[[[[[X.]]]].] rechnete sie den genannten Verkaufserlös sowie die erhaltene Ver-

ihren Gunsten errechnete Restforderung brachte sie dem Kläger vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht verbrauchten Anteil der [[[[X.]]]] ergeben, und machte außergerichtlich den sich hiernach ergebenden

Mit der Behauptung, bei einem Verkauf des zurückgegebenen Fahrzeugs seien nicht nur 8.403,36

3.277,31

sen, hat der Kläger unter Anrechnung der ge-nannten 1.101

n-sen begehrt. Das Amtsgericht hat -
sachverständig beraten
-
einen erzielbaren Verkaufserlös von 11.008,40

ie die an die Be-e-Gutschrift von 2.589,35

1.265,84

n den Kläger direkt gezahlte Versicherungsentschädi-gung von 4.656,42

aber auch eine von der [[[[X.]]]] zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf [[[[X.]]]] dieses Betrages für unbegründet erachtet, weil eine in diesem Fall erforderliche Anrechnung des Betrages der Gegenforderung auf den Ablö-sewert zu einem dem Kläger dann aus dem Leasingvertrag zustehenden Über-erlös in Höhe von ebenfalls 1.265,84

die Berufung der [[[[X.]]]], mit der sie die zur Aufrechnung gestellte Gegen-forderung weiterverfolgt hat, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die [[[[X.]]]] abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-strebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
4
-
6
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [[[[X.]]]] ausgeführt:
Das Amtsgericht habe zwar grundsätzlich zutreffend und von der [[[[X.]]]] unangegriffen einen Anspruch des [[[[[X.]]]].] in Höhe von 1.265,84

Abrechnung des Leasingvertrages bejaht. Dieser Anspruch sei jedoch durch Aufrechnung der [[[[X.]]]] mit der von ihr geltend gemachten Gegenforderung erloschen, weil der Kläger die ihm zugeflossene Versicherungsleistung von [[[[X.]]]] bereichert sei.
Soweit in der Versicherungsleistung ein Ausgleich für merkantilen Min-sei der Kläger nach Abschnitt [[[[X.]]]].
5 der Leasingbedingungen zur Weiterleitung an den Leasinggeber verpflichtet. Ebenso stehe die Versicherungsleistung für fiktive Reparaturkosten in Höhe von Amtsge-richts, wonach dem Leasingnehmer das Risiko eines geringer ausfallenden Verkaufserlöses auferlegt werde, finde im Leasingvertrag der Parteien keine Stütze. Die dortige Regelung zum "[[[[X.]]]] bei Totalschaden oder [[[[X.]]]]", durch die der Leasinggeber im Fall eines Diebstahls oder Totalschadens auf die Differenz zwischen [[[[[X.]]]].] und Wiederbeschaffungswert verzichtet habe, wenn die Versicherungsleistung binnen drei Monaten ab [[[[X.]]]] bei ihm eingehe, lasse im Gegenteil erkennen, dass dem Leasinggeber das Risiko eines unfallbedingt niedrigeren [[[[X.]]]] zugewiesen sei. 5
6
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-
7
-
Ebenso habe auch der [[[[X.]]]] (Urteil vom 31. Oktober 2007 -
VIII
ZR 278/05) für den Fall der Vollkaskoversicherung entschieden, dass bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung die gezahlte Versicherungsleistung in voller Höhe und damit zugleich hinsichtlich eines Überschusses dem Leasinggeber als dem Ei-gentümer des Fahrzeugs zustehe.
Für den vorliegenden Fall der Haftpflichtversicherung könne nichts [[[[X.]]]] gelten. Zwar besage die grundsätzliche Verpflichtung des Leasinggebers in Abschnitt [[[[X.]]]]V.
3 der Leasingbedingungen noch nichts darüber, wem ein nach dieser Anrechnung verbleibender Übererlös zustehe. Allerdings sei bei der Voll-kaskoversicherung zu berücksichtigen, dass sie eine reine Sachversicherung sei und als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des un-ter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs decke.
Für die Versicherungsleistung aus der gegnerischen Haftpflichtversiche-rung, die ebenfalls dem Ersatz des am Leasingfahrzeug entstandenen Sach-schadens diene und sich unabhängig davon, ob die Reparaturkosten tatsäch-lich entstanden seien oder die Versicherungsleistung nur aufgrund fiktiver Schadensberechnung erbracht worden sei, auf den Substanzwert des [[[[X.]]]] beziehe, könne nichts anderes gelten, zumal der Kläger nach Abschnitt [[[[X.]]]].
2 der Leasingbedingungen an sich sogar gehalten gewesen wäre, die Versi-cherungsleistung zur Reparatur des Fahrzeugs zu verwenden. Außerdem spre-che auch bei der Haftpflichtversicherung die Wertung des §
285 Abs.
1 BGB dafür, dass der Kläger, der das Fahrzeug infolge der Beschädigung entgegen seiner Verpflichtung aus Abschnitt [[[[X.]]]]VI.
2 der Leasingbedingungen nicht mehr frei von Schäden und Mängeln zurückgeben könne, der [[[[X.]]]] die wegen der Beschädigung erlangte Versicherungsleistung in voller Höhe herauszuge-ben habe.
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-
8
-
Da vorliegend kein Erwerbsrecht des [[[[[X.]]]].], sondern nur ein in der freien Entscheidung der [[[[X.]]]] liegendes Andienungsrecht vereinbart [[[[X.]]]] sei, hätte die [[X.]] das Leasingobjekt auch zu einem höheren Wert als dem kalkulierten Restwert an einen [[[[X.]]]] veräußern können, ohne den Über-erlös herausgeben zu müssen. Daraus, dass die Chance der Wertsteigerung bei planmäßiger Beendigung des Leasingvertrages ausschließlich dem Lea-singgeber zugewiesen sei, lasse sich schließlich auch nicht ableiten, dass die Chance der Wertsteigerung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages dem Leasingnehmer habe zustehen sollen.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Klä-ger kein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.265,84 [[[[X.]]]] ist vielmehr gemäß § 389 BGB durch die von der [[[[X.]]]] erklärte [[[[X.]]]] mit ihrem Gegenanspruch auf [[[[X.]]]] der an den Kläger in Höhe der Auffassung der Revision kann die [[X.]] diese Entschädigung in voller Höhe, insbesondere auch ungeachtet eines dabei im Verhältnis zum [[[[X.]]]] anfallenden [[[[X.]]]], vom Kläger herausverlangen, da die Entschädigungsleistung einschließlich eines damit einhergehenden [[[[X.]]]] nach den getroffenen leasingvertraglichen Regelungen dem Leasinggeber und nicht dem Leasingnehmer zugewiesen ist.
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-
9
-
1. Die [[X.]] kann zum einen die Wertminderungsentschädigung in [[[[X.]]]], wonach Entschädigungsleistungen für Wertminderung in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten sind. Zum anderen hat der Kläger die

in der Versicherungsentschädigung enthaltene Repara-turkostenleistung an die [[X.]] herauszugeben, nachdem der Kläger, ge-stützt auf Abschnitt [[[[X.]]]]. 6 Satz 1, [[[[X.]]]]I. 1 Satz 2 der Leasingbedingungen, den [[[[X.]]]] einvernehmlich wegen eines Totalschadens des [[[[X.]]]] gekündigt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 -
VIII
ZR 217/05, [[[[X.]]]], 2378 Rn. 9) und sich spätestens dadurch eine in Abschnitt [[[[X.]]]]. 2 der [[[X.]]] vorgeschriebene Reparatur des Fahrzeugs unter Verwendung der erhaltenen Entschädigung erledigt hat.
Der Umstand, dass der Haftpflichtversicherer zwecks [[[X.]]] die genannte Entschädigungszahlung unmittelbar an den zur Geltend-machung der Forderung ermächtigten Kläger erbracht hat, ist -
anders als die Revision meint
-
vorliegend ohne Bedeutung für die vertraglichen Verwen-dungs-
und Ausgleichungspflichten der [[[X.]]] untereinander. Denn die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers erbrachten [[[X.]]] lassen keine Aussagen darüber zu,
wem die Leistungen im Verhältnis der [[[X.]]] untereinander zustehen sollen und [[[X.]]] Zweckbestimmung ihnen im Innenverhältnis beizulegen ist. Das zu be-stimmen ist vielmehr Sache der [[[X.]]], die in Abschnitt [[[[X.]]]]. 5 Satz 1 der Leasingbedingungen auch ausdrücklich eine Pflicht des [[X.]] geregelt haben, Entschädigungsleistungen für Wertminderung unge-achtet einer etwaigen späteren Anrechnungspflicht in jedem Fall an den Lea-singgeber weiterzuleiten.
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-
Für nicht verbrauchte und damit in ihrem vereinbarten Verwendungs-zweck verfehlte [[X.]] gilt Entsprechendes. Auch wenn die Leasingbedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Revisi-onsgericht -
ausgehend von den [[X.]] eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners
-
frei auszulegen sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 -
VIII
ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 20; vom 9. Februar 2011 -
VIII
ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; jeweils mwN), hierzu keine ausdrückliche Aussage treffen, ist ihnen zu entnehmen, dass eine an den Leasingnehmer zur Deckung von Reparaturkosten geleistete Entschädigung nur dann bei ihm verbleiben darf, wenn sie ihrem Zweck entsprechend einge-setzt wird.
Genauso wie bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung zur [[X.]] des Risikos der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des [[[[[X.]]]].] (dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 -
VIII
ZR 278/05, WM
2008, 368 Rn. 19 mwN) ist der Leasinggeber zwar verpflichtet, die ihm
aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen dem [[X.]], wenn dieser -
wie hier
-
die Sach-
und Preisgefahr trägt, zugutekommen zu lassen und erhaltene Entschädigungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses -
ebenso wie in anderen Fällen den Ver-wertungserlös
-
auf mögliche Schadensersatz-
oder Ausgleichsforderungen an-zurechnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leasinggeber einen nicht ver-brauchten Betrag dem Leasingnehmer belassen oder überlassen muss. [[X.]] ist auch die zum Ausgleich von Sachschäden geleistete Versicherungs-entschädigung eines fremden [[X.]] ausschließlich dazu be-stimmt, das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs zu [[X.]], so dass sie grundsätzlich allein dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht und vom Leasingnehmer nur bei [[X.]] 16
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-
11
-
Verwendung beansprucht werden kann. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger selbst die an ihn erbrachten Entschädigungsleistungen nur als [[X.]] auf die von ihm begehrte Entschädigung auf Neuwertbasis aufgefasst und dementsprechend auf den von ihm zur Zahlung an die [[X.]] erstrittenen Schadensersatz zur Anrechnung gebracht hat mit der Folge, dass die [[X.]] zum Ausgleich ihres [[X.]] lediglich eine entsprechend gekürzte Ent-schädigungszahlung des [[X.]] erhalten hat.
2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Ansprüche der Beklag-ten im Kündigungsfall nicht auf den in Abschnitt [[[[X.]]]]V. der Leasingbedingungen geregelten [[[[[X.]]]].] begrenzt, der sich aus der Differenz zwischen [[[[[X.]]]].] und Verkaufserlös ergibt, wobei im Falle der vorliegend erfolgten Kündigung nach Abschnitt [[[[X.]]]]. 6 anstelle des Verkaufserlöses die [X.] und der Erlös für den Restwert des Fahrzeugs auf den [[[[[X.]]]].] in Anrechnung gebracht werden.
a) Der so bemessene [[[[[X.]]]].] beschreibt lediglich den dem Leasinggeber zustehenden Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungs-zeitpunkt infolge der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages -
hier wegen des von den Parteien einvernehmlich angenommenen Totalschadens des Lea-singfahrzeuges
-
noch nicht amortisierten [X.] (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 2003 -
VIII
ZR 55/03, [X.], 1179 unter [X.] mwN; vom 27.
September 2006 -
VIII
ZR 217/05, aaO Rn. 11). Die Bemessung des noch nicht amortisierten [X.] wird zwar auch durch [X.] Dritter beeinflusst, die dem Leasinggeber wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zufließen. Denn er ist gehalten, diese Leistungen bei Bemessung seines Vollamortisationsinteresses zu [X.] (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 -
VIII ZR 55/03, aaO unter
II 3 b). Eine Aussage darüber, ob von dem durch eine solche Anrechnungspflicht geprägten 18
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-
12
-
[[[[[X.]]]].] die Ansprüche der [[[[X.]]]] aus der Abwicklung des Leasingvertrages abschließend im Sinne einer Obergrenze geregelt sein sollen und die vorzunehmende Abrechnung insbesondere auch noch nicht erfüllte [X.] des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf [[[[X.]]]] von Entschädigungszahlungen über die in Abschnitt [[[[X.]]]]V. 3 vorgesehene [X.] hinaus erledigen soll, ist dagegen dem Wortlaut der [X.] nicht zu entnehmen. Dies ist auch sonst nicht geboten.
b) Eine [[[[X.]]]]spflicht des Leasinggebers ergibt sich bei [[[X.]]] Dritter insbesondere nicht aus deren leasingvertraglicher Zweckbindung. Zwar sind solche Leistungen bei Fortbestand des [[[[X.]]]]es für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu [X.] sowie bei dessen Beendigung und Abwicklung auf mögliche Scha-densersatz-
oder Ausgleichsforderungen anzurechnen. Hieraus folgt -
wie vor-stehend unter [X.] ausgeführt
-
für sich allein aber keine Verpflichtung zur Aus-kehrung der danach über einen kalkulierten Restwert hinaus noch verbleiben-den Beträge an den Leasingnehmer. Denn genauso wie die Leistung aus einer Vollkaskoversicherung ist auch die Entschädigungsleistung zum Ausgleich ei-nes am Leasingfahrzeug eingetretenen Sachschadens auf eine Deckung des Interesses des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs gerichtet, so dass der [X.] grundsätzlich dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht. Zwar kann Abweichendes gelten, wenn der Leasinggeber in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Ausdruck bringt, dass sein Inte-resse allein auf die volle Amortisation des Finanzierungsaufwandes einschließ-lich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. Das kann unter Umständen auch darin zum Ausdruck kommen, dass dem Leasingnehmer -
leasinguntypisch
-
das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer [X.] zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer 20
-
13
-
Wertsteigerung zukommt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 -
VIII
ZR 278/05, aaO Rn. 20). Eine solche Vertragsgestaltung liegt hier aber nicht vor.
Dem Kläger ist im Leasingvertrag kein Recht auf Erwerb des [X.] zugestanden worden. Die Parteien haben vielmehr nur ein Andie-nungsrecht der [[[[X.]]]] vereinbart. In der Entscheidung über eine Andienung wäre die [[X.]] jedoch frei gewesen. Sie hätte deshalb auch die Möglichkeit gehabt, das Leasingfahrzeug zu einem über dem kalkulierten Restwert liegen-den Preis an einen [[[[X.]]]] zu veräußern, ohne dass der Kläger nach den ge-troffenen Vereinbarungen an einem Mehrerlös hätte beteiligt werden müssen. Die Chance der Wertsteigerung bei regulärem Vertragsablauf sollte bei dieser Vertragsgestaltung mithin allein der [[[[X.]]]] zugewiesen sein. Dass dies bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages ausnahmsweise anders sein soll-te, ist nicht ersichtlich. Der [[[[X.]]]] steht deshalb die vom Haftpflichtversiche-rer des Schädigers gezahlte Entschädigung auch insoweit zu, als sie ihren zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amorti-sierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (vgl.

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-
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-
Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 -
VIII
ZR 278/05, aaO Rn. 21 f.; [[[[[X.]]]].], [X.], 6. Aufl., [X.]. I Rn.
18).
Ball
[[[[[X.]]]].]
Dr. Hessel

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG [[[[[X.]]]].], Entscheidung vom 15.02.2010 -
122 C 12458/08 -

LG [[[[[X.]]]].] I, Entscheidung vom 29.06.2010 -
13 [X.] -

Meta

VIII ZR 184/10

21.09.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. VIII ZR 184/10 (REWIS RS 2011, 3151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3151

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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