Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2000, Az. VIII ZR 177/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2963

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:1. März 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 535, 558, 196 Abs. 1 Nr. 6Beim [X.] mit Kilometerabrechnung verjährt [X.] des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Minderwer-tausgleich wegen der nach planmäßigem Vertragsablauf erfolgten Rück-gabe des [X.] in einem nicht vertragsgerechten Zustandnicht nach § 558 BGB in sechs Monaten, sondern gemäß § 196 Abs. 1Nr. 6 BGB in zwei Jahren.[X.], Urteil vom 1. März 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Ball und Wiechersfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 27. Mai 1999aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Gemäß "[X.]" vom 8. Dezember 1993schloß der Zeuge B. auf Vermittlung der Klägerin mit der [X.] einen Leasingvertrag über einen von der Klägerin zu liefernden Last-kraftwagen [X.]. In dem Bestellformular sind die [X.] mit 36 Monaten und die jährliche Fahrleistung mit 60.000 Kilome-tern angegeben. Mehr- oder [X.] werden danach jeweils mit 10bzw. 6 Pfennig abgegolten. Die monatlichen Leasingraten betragen - nach [X.] in Höhe von 2.700 DM bei Auslieferung des Fahrzeugs -- 3 -996 DM (alle Beträge ohne Umsatzsteuer). In den auf der Rückseite des Be-stellformulars und im Anhang dazu abgedruckten "[X.]" heißt es unter [X.]. Rückgabe des [X.]....2.Bei Rückgabe muß das Fahrzeug in einem dem Alter und dervertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszu-stand, frei von Schäden sowie verkehrs- und [X.]. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. ...3.Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei [X.] vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:Entspricht das Fahrzeug bei [X.] nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1 und istdas Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der [X.] zum Ausgleich dieses [X.] verpflichtet. ...Können sich die Vertragspartner über einen vom [X.] auszugleichenden Minderwert ... nicht einigen, werdenMinderwert bzw. Wert des Fahrzeugs auf Veranlassung desLeasing-Gebers mit Zustimmung des [X.]s durcheinen öffentlich bestellten und vereidigten [X.] ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermit-telt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. ..."Im Zusammenhang mit der Übergabe seines Taxi- und Mietwagenunter-nehmens schloß der Zeuge B. am 23. April 1996 mit der Beklagten einenVertrag, wonach sie an seiner Stelle mit Wirkung vom 1. Mai 1996 in [X.] und Pflichten aus seinen Leasingverträgen mit der Leasinggeberin ein-trat. Von dem vorgenannten Zeitpunkt an wurden die Leasingraten von der [X.] gab die Beklagte den geleasten Lkw an die Klä-gerin zurück. Dabei wies das Fahrzeug nach der Behauptung der [X.] bzw. unsachgemäß reparierte Unfallschäden auf. Die Klägerin, der die [X.] laut Schreiben vom 28. Januar 1997 ihre "vertraglichen [X.] auf Schadensersatz, Wertminderung etc. wegen der nach [X.] Schäden gemäß Leasingbedingungen ... abgetreten" hatte, [X.] Fahrzeug durch einen Sachverständigen untersuchen. Dieser ermittelte inseinem Gutachten vom 1. September 1997 Reparaturkosten in Höhe von13.112,60 [X.] der am 28. Januar 1998 eingereichten Klage hat die Klägerin die [X.] unter Berufung auf Abschnitt XVI Nr. 3 der [X.] der vorgenannten Reparaturkosten und der [X.] in Höhe von 602,03 DM in Anspruch genommen. Insgesamt hat sie [X.] Zahlung von 13.713,63 DM nebst Zinsen begehrt. Sie hat geltend ge-macht, der Lastkraftwagen sei in Höhe der Reparaturkosten im Wert gemindert.Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, sie habe das Fahrzeug in ver-tragsgerechtem Zustand ohne Schäden zurückgegeben. Ferner hat sie sich [X.] Verjährung der Klageforderung gemäß § 558 BGB berufen.Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung etwaiger [X.] Klägerin abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Kläge-rin, mit der diese ihre Klageforderung, vermindert um die Hälfte der [X.], in Höhe von (13.112,60 DM + 301,02 DM =) 13.413,62 DMnebst Zinsen weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die- zugelassene - Revision der Klägerin.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch [X.], ausgeführt:Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch aus [X.] in Verbindung mit Abschnitt XVI Nr. 3 der [X.] gemäß § 558 BGB verjährt. Anders als ein vom Leasingnehmer garantierterAnspruch des Leasinggebers auf [X.] sei in dem hier [X.] eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung der Anspruch des [X.] auf Minderwertausgleich wegen eines bei Rückgabe nicht vertrags-gerechten Zustands des Fahrzeugs nicht als leasingtypischer Erfüllungsan-spruch, sondern als Schadensersatzanspruch zu bewerten, auf den die Verjäh-rungsvorschrift des § 558 BGB Anwendung finde. Auch wenn beim Leasing-vertrag mit Kilometerabrechnung letztlich das Interesse des Leasinggebers [X.] gerichtet sei, könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß derLeasinggeber bei dieser Vertragsgestaltung - anders als beim Leasingvertragmit [X.] - das Risiko, durch Verwertung des Fahrzeugs eine[X.] zu erzielen, nicht auf den Leasingnehmer übertragen habe.Fehle dem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung jedoch gerade das durchden Leasingnehmer geschuldete - leasingtypische - Element der (garantierten)[X.], sei dieser vielmehr lediglich zur Teilamortisation verpflichtet,bestehe keine Veranlassung, von den mietvertraglichen Regelungen [X.] 556, 558 BGB abzuweichen. Gemäß § 558 BGB habe hier die (sechsmona-tige) Verjährung mit Rückgabe des Fahrzeugs (Anfang Dezember 1996) be-gonnen, da die von der Klägerin behauptete Wertminderung zu diesem Zeit-punkt bereits bestanden habe. Bei [X.] am 28. Januar 1998 seidie Klageforderung daher bereits verjährt [X.] 6 -I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfungnicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht, wie schon das [X.],angenommen, daß der von der Klägerin aus abgetretenem Recht der [X.] gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des [X.] gemachte Zahlungsanspruch aus dem Leasingvertrag in Verbindung [X.] XVI Nr. 3 der Leasingbedingungen unabhängig von Bestand und [X.] jedenfalls gemäß § 558 BGB verjährt sei.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,daß es für die Anwendbarkeit des § 558 BGB auf die Rechtsnatur des streiti-gen Ausgleichsanspruchs ankommt. § 558 BGB regelt auf seiten des [X.] nur Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen dervermieteten Sache. Für [X.] des Vermieters bzw. Leasingge-bers gilt die sechsmonatige Verjährung des § 558 BGB dagegen nicht. [X.] verjähren vielmehr gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB in zwei Jahren(Senatsurteile [X.]Z 97, 65, 72 f, 78 sowie vom 10. Juli 1996 - [X.], 1690 = NJW 1996, 2860 unter [X.] und 4).2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Ansicht des [X.]s, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus [X.] Nr. 3 Abs. 2 der Leasingbedingungen sei ein Ersatzanspruch im Sinne des§ 558 BGB. Vielmehr ist der darin geregelte Anspruch des Leasinggebers aufMinderwertausgleich bei Rückgabe des [X.] in nicht vertragsge-rechtem Zustand ein Erfüllungsanspruch, auf den § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB An-wendung findet (so unter anderem auch [X.], 438, 441 und im [X.] daran [X.], [X.] 1999, 32, sowie [X.] aaO; anderer Ansichtunter anderem [X.], "Autoleasing", 3. Aufl., [X.] f; [X.] Leasingvertrag", 5. Aufl., [X.]. 1116 f; Zahn/[X.], "[X.] 7 -vertrag", Rdnr. 393). Das folgt aus der leasingtypischen Amortisationsfunktion,die dem Minderwertausgleich im Rahmen des hier vorliegenden [X.] mit [X.]) Bei dieser Vertragsgestaltung wird für die gesamte Vertragsdauer,gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitabschnitten (Monat, Jahr), einebestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart, auf [X.] Kalkulation der Leasingraten beruht. Für eventuelle Mehr- oder Minderki-lometer erfolgt ein Ausgleich. Dagegen ist der Leasingnehmer bei [X.] Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Ausgleich des Restwertes ver-pflichtet. Das ist entbehrlich, weil der Leasinggeber den intern kalkuliertenRestwert, jedenfalls bei normaler Abnutzung des Fahrzeugs, in aller Regeldurch dessen Verwertung mittels Veräußerung erzielt. Gegen eine übermäßigeAbnutzung des Fahrzeugs ist der Leasinggeber typischerweise durch einediesbezügliche Ausgleichspflicht des Leasingnehmers abgesichert (Senatsur-teile vom 15. Oktober 1986 - [X.], [X.], 38 = NJW 1987, 377unter [X.] und vom 11. März 1998 - [X.], [X.], 928 = NJW1998, 1637 unter II 1 a m.w.[X.] Regelungsgehalt weist auch der hier in Rede stehende Vertragauf. Er sieht für die Laufzeit von 36 Monaten eine jährliche Fahrleistung von60.000 Kilometern und darauf abgestimmte monatliche Leasingraten sowie ei-ne Sonderzahlung bei Auslieferung des Fahrzeugs vor. Für eventuelle Mehr-oder [X.] soll ein Ausgleich erfolgen. Ein [X.] findetnach Vertragsablauf dagegen nicht statt. Gegen eine übermäßige Abnutzungdes Fahrzeugs ist die Leasinggeberin aber insbesondere durch die [X.] Abschnitt XVI der Leasingbedingungen geschützt. Nach dessen Nr. 2 mußdas Fahrzeug bei Rückgabe "in einem dem Alter und der [X.] entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie ver-kehrs- und betriebssicher" sein. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustandund ist es hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer nach Nr. 3Abs. 2 "zum Ausgleich dieses Minderwerts verpflichtet".b) Obwohl der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach [X.] nicht zum [X.] verpflichtet ist, zielt der [X.] mit Kilometerabrechnung gleichwohl insgesamt darauf ab, daßder Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation deszum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulier-ten Gewinns erlangt. Das wird im Wege einer "Mischkalkulation" zum einendurch die monatlichen Leasingraten sowie - wie hier - durch eine Sonderzah-lung bei Beginn des Vertrages und zum anderen durch die Verwertung des[X.] nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßenZustand der Leasingnehmer haftet (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1996- VIII ZR 150/95, [X.], 1146 = NJW 1996, 2033 unter [X.] bb und [X.] aaO unter [X.]). Wegen des vom Leasingnehmer geschuldetenMinderwertausgleichs verbleiben dem Leasinggeber - ungeachtet des fehlen-den [X.]s - vom [X.] lediglich das Risiko der richtigeninternen Kalkulation des Restwertes bei Vertragsbeginn und das der [X.] des Fahrzeugs bei Vertragsablauf (vgl. Senatsurteil vom 24. April1996 aaO).c) In diesem Zusammenhang kommt bei dem - hier gegebenen - Lea-singvertrag mit Kilometerabrechnung nicht nur dem Zeitwert des zurückgege-benen [X.] (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 24. April 1996aaO m.w.Nachw.), sondern auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten [X.] die leasingtypische Amortisationsfunktion zu. In bezug auf die- 9 -nach der Vertragsgestaltung bezweckte [X.] steht der [X.] des Leasinggebers seinem Anspruch auf Rückgabe des [X.] in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand gleich. Für den Leasing-geber ist es insoweit unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsge-rechten oder schlechteren Zustand zurückerhält, weil der Minderwert durcheine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird.In bezug auf die Amortisation des von dem Leasinggeber eingesetzten Kapitalseinschließlich des kalkulierten Gewinns bedeutet das keinen Unterschied.Hat der streitige Ausgleichsanspruch mithin die leasingtypische Amorti-sationsfunktion, handelt es sich bei ihm nicht um einen Ersatzanspruch im [X.] des § 558 BGB, sondern um einen von dieser Vorschrift nicht erfaßten [X.]. Denn die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammenmit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den [X.] volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des [X.] eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinnsbezwecken, sind die leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Über-lassung des [X.] durch den Leasinggeber ([X.]Z 97, 65, 72 f).Dementsprechend hat der Leasingnehmer - anders als der Mieter - auch fürdiejenigen Veränderungen und Verschlechterungen einzutreten, die auf [X.] höherer Gewalt beruhen (vgl. [X.] aaO S. 208).d) Diese Auffassung steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung [X.] des Ausgleichsanspruchs des Leasinggebers im Falle der Rückga-be eines beschädigten [X.] nach vorzeitiger Beendigung einesLeasingvertrages mit Kilometerbegrenzung ([X.]Z 97, 65, 70 ff). Danach [X.] es sich bei dem vorgenannten Anspruch um einen Erfüllungsanspruch, fürden § 558 BGB nicht gilt ([X.]Z aaO). Damit wäre es unvereinbar, den hier- 10 -streitigen Ausgleichsanspruch nach planmäßiger Beendigung eines Leasing-vertrages mit Kilometerabrechnung anders zu beurteilen. Denn die [X.] Anspruchs kann nicht davon abhängen, ob der Leasingvertrag planmäßigoder vorzeitig endet (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - [X.], [X.], 1690 = NJW 1996, 2860 unter [X.] [X.] erkennende Senat setzt sich entgegen der Ansicht der Revisionser-widerung nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des [X.] vom5. Juni 1991 - [X.], mit dem die Annahme der Revision gegen einUrteil des [X.]s Koblenz ([X.], 2001, 2005) abgelehnt [X.] ist, das - in einer anders gelagerten Mietsache - die gegenteilige [X.] vertreten hat (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 10. Juli 1996 aaO unterIII 4).3. [X.] danach der streitige Ausgleichsanspruch aus Abschnitt [X.]. 3 Abs. 2 der Leasingbedingungen nicht gemäß § 558 BGB in sechs Mona-ten, sondern gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB in zwei Jahren, war bei [X.] Klage am 28. Januar 1998 noch keine Verjährung eingetreten, da die [X.] gemäß §§ 198, 201 BGB erst mit dem Schlusse des Jahres 1996 be-gonnen hat.- 11 -II[X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatsächlicher Fest-stellungen zum Grund und gegebenenfalls zur Höhe der Klageforderung [X.]. Daher waren das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.[X.] Dr. [X.] [X.] Ball Wiechers

Meta

VIII ZR 177/99

01.03.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2000, Az. VIII ZR 177/99 (REWIS RS 2000, 2963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2963

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