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PDF anzeigen[X.] 21/01Verkündet am:18. März 2002FittererJustizangestellteals Urkundsbeamtinder [X.] März 2002in dem Verfahrenwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Dr. [X.] und [X.] auf die mliche Verhandlung [X.] 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen [X.] des Senats fr Notarsachen bei dem Oberlan-desgericht Celle vom 21. August 2001 wird [X.].Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.]e-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen [X.] erstatten.Der Gescftswert fr das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] • (100.000 DM)[X.] -[X.]:[X.] Der Antragsteller ist seit 1978 als [X.]echtsanwalt bei dem Amtsge-richt und Landgericht [X.] zugelassen. Seit 1985 ist er Notar mit [X.] in [X.]..Durch [X.] 24. Januar 2000 enthob der Antragsgegnerden Antragsteller nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vor-lfig seines Amtes als Notar, weil seine wirtschaftlichen Verltnisseund die Art seiner Wirtschaftsfrung die Interessen der [X.]echtsuchen-den gefrdeten. Zur [X.] erhebliche Steuerschuldenund Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts [X.]. Den da-gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] vom 21. August 2000 zurckgewiesen.Mit [X.] 10. September 2000 hat der [X.] Antragsteller gemß § 50 Abs. 3 [X.] eröffnet, daß er seine end-ltige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] in Aussicht [X.] habe, weil seine wirtschaftlichen Verltnisse und die Art sei-ner Wirtschaftsfrung die Interessen der [X.]echtsuchenden gefrdeten.Den Maßnahmen des Antragsgegners liegt im wesentlichen fol-gender Sachverhalt zugrunde: [X.] der Finanzverwaltung [X.] hat der Antragsteller seit etwa 10 Jahren erhebliche Steuer-schulden. Es handelt sicrwiegend um Umsatzsteuer. Die [X.] teilweise auf Sctzungen, weil der Antragsteller seit etwa 1994Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklrungen nicht mehr- 4 -rechtzeitig oder gar nicht mehr abgibt. Er meint, als [X.]echtsanwalt [X.] sei er insbesondere deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig, weil diegesetzlichen [X.]en nicht kostendeckend seien. Im November 1999hatten die Steuerschulden einschlieûlich der [X.] von 163.637,12 DM erreicht. Vollstreckungsmaûnahmen des [X.] frten nur in Höhe von etwa 37.000 DM zur [X.]efriedigung.Auf bestandskrftig festgesetzte Hauptschulden und [X.] der [X.]öûenordnung von mehr als 50.000 DM zahlte der [X.] lediglich 500 DM im Monat. Nach einer Aufstellung des [X.] vom 6. November 2000 beliefen sich die in der Vollstreckung [X.] Forderungen auf 255.383,35 DM.Das [X.] verurteilte den Antragsteller am 6. Juli 1999wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 26 Fllen zu einer Gesamtgeld-strafe von 265 Tagesstzen zu je 100 DM. Seine [X.]erufung wurde durchUrteil des [X.] vom 28. April 2000 und die [X.]evision durch[X.] des [X.] vom 17. Oktober 2000 verworfen.Im August 2001 hat die Staatsanwaltschaft [X.] gegen den Antragstellererneut Anklage wegen Umsatzsteuerhinterziehung erhoben.Die Prsidentin der [X.]echtsanwaltskammer fr den [X.] hat diesen Sachverhalt zum [X.] genommen, durch [X.] vom 21. Februar 2000 die Zulassung des Antragstellers zur[X.]echtsanwaltschaft wegen [X.] zu widerrufen. Den hier-gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] in [X.] durch [X.] vom 7. November 2000 zurckgewie-- 5 -sen. Über die sofortige [X.]eschwerde hat der Senat fr Anwaltssachen des[X.]s noch nicht entschieden ([X.] ([X.]) 70/00).Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die [X.] vom 10. September 2000 hat das [X.]durch [X.] vom 21. August 2001 zurckgewiesen. Dagegen wendetsich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde, mit der er er-neut auch die Aufhebung seiner vorlfigen Amtsenthebung begehrt.I[X.] Das [X.]echtsmittel ist zulssig, aber nicht [X.].Das [X.] hat zu [X.]echt festgestellt, [X.] die [X.] eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorlie-gen. Die Art der Wirtschaftsfrung des Antragstellers und seine wirt-schaftlichen Verltnisse gefrden die Interessen der [X.]echtsuchenden.1. Eine Wirtschaftsfrung des Notars, die Gliger dazu zwingt,wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaûnahmen zu ergreifen, istnach der [X.]echtsprechung des Senats schon als solche nicht hinnehmbar([X.] vom 20. November 2000 - [X.] 17/00 - [X.] 2001,117 unter [X.] a m.w.N.). Zwangsvollstreckungsmaûnahmen, deren Ab-wehr der Notar nicht mehr in der Hand hat, bringen die Gefahr mit sich,[X.] davon [X.] werden ([X.] vom 12. Oktober1990 - [X.] 21/89 - D[X.] 1991, 94 unter [X.] 6 -Es kann hier zwar angenommen werden, [X.] das Finanzamt be-mt sein wird, nicht auf [X.] zuzugreifen. [X.]ei [X.]argeld [X.], aber auch bei [X.]ankguthaben kann jedoch nicht immer schnellund zuverlssig beurteilt werden, ob es sich um [X.] handelt.Das kann dazu fren, [X.] sie zumindest zeitweise nicht ihrem [X.] werden und den [X.] dadurch ein Schadenentsteht. Wie aus einer im [X.]eschwerdeverfahren vorgelegten [X.] Finanzamts vom 8. Mrz 2002 hervorgeht, hat es am 15. [X.] bei der D. [X.]ank H. ein Festgeldkonto in [X.] 30.000 DM ge-pft, auf dem sich [X.] befinden. [X.] dem pauschalen [X.]eschwerdevorbringen hat das Finanzamt die Voll-streckung wegen der [X.]cksticht formell ausgesetzt.2. Angesichts der hohen flligen und beitreibbaren [X.] sich der Antragsteller auch in schlechten wirtschaftlichen [X.]. Er hat die Schuldenlast nicht abtragen k, sie ist viel-mehr angewachsen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, [X.] sichdaran in absehbarer Zeit etwas rt. Nach der Auskunft des [X.] vom 8. Mrz 2002 bestehen gegen den Antragsteller und seineEhefrau derzeit Forderungen in [X.] 230.523,57 •(450.864,91 DM). Davon sind (im wesentlichen aus [X.]) vollstreckbar 182.428 • (356.798,15 DM). Die gegen den [X.] rechtskrftig festgestellten Umsatzsteuerforderungen ein-schlieûlich Smniszuschltragen 81.303,91 • (159.016,52 [X.] finanzgerichtlichen Klagen wegen der Umsatzsteuer 1991 und 1994sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Finanzgerichts vom 26. Mrz1996, Zurckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch [X.]- 7 -des [X.]undesfinanzhofs vom 6. Mrz 1997, Verfassungsbeschwerde durch[X.] vom 26. August 1997 nicht zur Entscheidung angenommen).Das finanzgerichtliche Verfahrr die Umsatzsteuer 1994 bis 1998ist inzwischen ebenfalls abgeschlossen. Der [X.]undesfinanzhof hat die[X.]eschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der [X.]evisionim Urteil des Finanzgerichts vom 14. Dezember 2000 durch [X.]vom 31. Mai 2001 mit ausfrlicher [X.]egrter Hinweis auf die[X.]echtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts zurckgewiesen und [X.] - wie schon das Finanzgericht - auch auf die [X.]edenken des [X.]s im Hinblick auf das eurische Gemeinschaftsrecht einge-gangen. Wegen der damit rechtskrftig festgestellten Steuerschulden in[X.] 121.228,58 DM hat das Finanzamt den Antragsteller zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen. Dagegen hat er [X.] beim Finanzgericht erhoben.Eine solche Sachlage rechtfertigt den [X.], [X.] die wirtschaftli-chen Verltnisse des Notars die Interessen der [X.]echtsuchenden ge-frden (vgl. Senatsbeschlsse vom 20. November 2000 - [X.] 19/00 -[X.] 2001, 115 unter [X.] und - [X.] 17/00 - [X.] 2001, 117 unter II 2und vom 20. Mrz 2000 - [X.] 19/99 - NJW 2000, 2359 unter II 2 [X.] Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei nicht umsatzsteu-erpflichtig, weil die gesetzlichen [X.]en der [X.]echtsanwlte und [X.] nicht kostendeckend seien, mag er dies im Verfahren der [X.] gegen die Entscheidungen der Finanzgerichte klrenlassen. Im Verfahren der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]ist dies ohne [X.]edeutung, weil es hier darum geht, eine Gefrdung der- [X.] der [X.]echtsuchenden zu vermeiden. Schon deshalb bedarf esauch keiner Vorlage an den [X.] zur Klrung [X.], ob der an nicht mehr kostendeckende [X.]en gebundenedeutsche Anwaltsnotar als Unternehmer im Sinne der [X.] anzusehen ist.4. Zur weiteren [X.]egrimmt der Senat auf die zutreffendenAusfrungen des [X.]s [X.]ezug.5. Soweit sich die [X.]eschwerde gegen die vorlfige Amtsenthe-bung richtet, ist sie unzulssig, nachdem der [X.] des Oberlandes-gerichts vom 21. August 2000 - Not 6/00 - in [X.]echtskraft erwachsen ist.Im rigen rechtfertigt die Feststellung, [X.] die Voraussetzungen derltigen Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorliegen,auch die vorlfige Amtsenthebung des [X.] Der Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Mrz 2002 konntenicht mehr bercksichtigt werden, weil er dem Senat erst nach der [X.] Entscheidung zur Kenntnis gelangt ist. Davon [X.] der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren ausreichend Gelegen-heit, zu den vom Finanzamt geltend gemachten Forderungen Stellung zu- 9 -nehmen, insbesondere zu den aufgrund der Entscheidungen der [X.] rechtskrftig festgestellten Abgabenforderungen. [X.] auch der Schriftsatz vom 17. Mrz 2002 keine konkreten Anga-ben.[X.][X.] [X.] [X.] Eule
Meta
18.03.2002
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. NotZ 21/01 (REWIS RS 2002, 4030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4030
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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