Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 1/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 2432

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[X.]/02Verkündet am:8. Juli 2002F r e i t a g ,[X.] [X.]in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 50 Abs. 1 Nr. 8Der unzuverlässige Umgang mit [X.]ern, die dem Notar als Rechtsanwaltanvertraut wurden, kann den Amtsenthebungsgrund der Gefährdung der Interessender Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung begründen.[X.], [X.]. v. 8. Juli 2002 - [X.] 1/02 - OLG Cellewegen Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die [X.] vom 8. Juli 2002 durch [X.] [X.], [X.] Tropf und [X.] sowie die Notare [X.] und Dr. [X.]beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]ußdes Senats fr Notarsachen bei dem [X.] 19. November 2001 wird [X.].Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Gescftswert des Beschwerdeverfahrens betrt 50.000 [X.]:[X.] 1944 geborene Antragsteller ist seit 1974 zur [X.] als Rechtsanwalt bei dem [X.]und dem [X.]zugelassen. Im Jahre 1979 wurde er zum Notar, zchst mit [X.] B. H. , seit 1984 [X.]bestellt.Am 7. August 2000 enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorlu-fig seines Amtes als Notar, da dessen wirtschaftliche Verltnisse und die Art- 3 -seiner Wirtschaftsfrung die Interessen der Rechtsuchenden gefrdeten.Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nahm der [X.] am 19. Februar 2001 zurck. Am 26. Februar 2001 eröffnete ihm [X.], er habe diltige Amtsenthebung in Aussicht genommen.Einen Antrag auf gerichtliche Entscheir das Vorliegen eines [X.] stellte der Antragsteller nicht. Mit [X.] 25. Mai2001 sprach der Antragsgegner diltige Amtsenthebung aus. [X.] gegen die vorlfige Amtsenthebung richtet sich der Antrag auf gerichtli-che Entscheidung, den das [X.] [X.] hat. Mit dersofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Antrweiter. Der [X.] beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.] Rechtsmittel ist zulssig (§ 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. [X.]), hat in der Sache aber keinen Erfolg.1. Zu Recht geht das [X.] davon aus, daß zum maßgebli-chen [X.]punkt, dem Ausspruch der ltigen Amtsenthebung des [X.] am 25. Mai 2001 ([X.]. v. 3. Dezember 2001, [X.] 16/01,NJW 2002, 1379, fr [X.]Z bestimmt), dessen Art der Wirtschaftsfrung dieInteressen der Rechtsuchenden gefrdete (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. [X.] Art der Wirtschaftsfrung gefrdet die Interessen der Rechtsuchenden,auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verltnisse im Einzelfall nicht fest-stellen lassen (Senat, [X.]. v. 20. November 2000, [X.] 17/00, [X.]R[X.] § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsfrung), wenn [X.] gezwungen- 4 -sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar [X.] ergreifen. Es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, [X.] der Notar ineine solche Lage gert ([X.]. v. 12. Oktober 1990, [X.] 21/89, D[X.]1991, 94; v. heutigen Tage [X.] 2/02). Damit ist der Amtsenthebungsgrundaber noch nicht erschöpft. Auch ordnungswidriger Umgang mit Fremdgeldern,insbesondere [X.] gegen deren [X.] und [X.] und die nachhaltige Verweigerung der dem Mandanten geschuldetenAuskunft, kann die Unzuverlssigkeit des Notars im Sinne des § 50 Abs. 1Nr. 8, 2. Alt. [X.] begr([X.]. v. 3. Dezember 2001,[X.] 13/01, D[X.] 2002, 236). Treten die [X.] bei der [X.] notarieller Verwahrungsgescfte auf, greift der besondere Tatbestanddes § 50 Abs. 1 Nr. 8, 3. Alt. [X.] ein. Liegen die Ml, wie hier, in deranwaltlichen Gescftsfrung, kommt der allgemeine Tatbestand der Unzu-verlssigkeit wegen der Art der Wirtschaftsfrung in Frage. Der Antragsgeg-ner konnte die Amtsenthebung sowohl auf die gegen den Antragsteller einge-leiteten Zwangsvollstreckungsmaûnahmen als auch auf die [X.] Umgang mit den Mitteln von Mandanten sttzen.a) Da der Antragsteller davon abgesehen hat, in ein gerichtlichesVorabverfahren zur Nachprfung des [X.] nach § 50Abs. 3 [X.] einzutreten, stehen die Tatsachen, die der Antragsgegner seiner[X.] 26. Februar 2001 zugrunde gelegt hat, nicht mehr zur Über-prfung; die festgestellten Amtsenthebungsgrsind im [X.] um die Amtsenthebung selbst bindend (Senat [X.]Z 78, 232; [X.]. v.3. Dezember 2001, [X.] 16/01, aaO). Von den vom [X.] im [X.] dargestellten Vor([X.], [X.]. 1 bis 14) begrdie Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 14 die Unzuverlssigkeit wegen der Überziehung mit- 5 -Vollstreckungsmaûnahmen, die Nummern 8, 9 und 10 wegen ordnungswidri-gen Umgangs mit Fremdgeld. Auf die Feststellungen im Einzelnen wird verwie-sen.aa) Gegen den Antragsteller wurde in den Jahren 1998 bis 2000 insge-samt ff, nicht wie dieser mit der Beschwerde angibt, nur ein Zwangsvollstrek-kungsverfahren eingeleitet. Hierbei ging es um kleinere und mittlere ([X.], 5, 6, 14; Summen zwischen 4.000 DM und 18.000 DM), aber auch grûereBetr(Schulr der [X.] in [X.], per 23. Juli 1999 788.837,15 DM und per 7. September 2000766.261,83 DM bei [X.] von 153,20 DM; Nummer 4). Vollstreckungs-maûnahmen wurden zwar, nachdem der Antragsteller Vereinbarungen mit[X.]n getroffen oder [X.] teils auûerhalb, teils neben der [X.] voll oder teilweise befriedigt hatte, zum Teil aufgehoben, Vollstreckungs-verfahren wurden einstweilen eingestellt (Nummer 4, einstweilige [X.] 12. November 1997). Die Gefahr fr das rechtsuchende Publikum war [X.] des Umstandes, [X.] sich die Maûnahmen bis in die neueste [X.]erstreckten (das Vollstreckungsverfahren zu Nummer 14 wurde im [X.] 2000eingeleitet), und bis heute Unklarheit r die [X.] des [X.]s besteht (unten zu b), nicht gebannt.bb) Die zum [X.]punkt ihrer Vernehmung durch das [X.],85 Jahre alte, vermZeugin [X.](Nummer 10) hatte vor dem [X.] im Jahre 1999 ein Testament beurkunden lassen. Bei dieser Gelegen-heit [X.] der Antragsteller sich von ihr eine Vollmacht zur "Auflsung (von)Sparguthaben (und) Neuanlage in Wertpapieren" (Vollmachtsurkunde [X.] Januar 1999) erteilen und Barabhebungsvordrucke fr eine grûere Zahl- 6 -von Entnahmen ausstellen. Zwischen Februar und Juni 2000 hob er von [X.] der Zeugin insgesamt 184.000 DM und von deren Sparkonto insge-samt 15.000 DM ab. Auf einen Hinweis des Kreditinstituts widerrief die [X.] Vollmacht am 10. Juli 2000 und nahm anwaltliche Hilfe in Anspruch. Auf dieanwaltliche Aufforderung, Auskunft zu erteilen und die entnommenen Betrzurckzuerstatten, legte der Antragsteller ein Schreiben einer Firma [X.]- [X.]vom 31. August 2000 vor, in dem ihm [X.]besttigte,[X.] er, der Antragsteller, um eine [X.] baldige Rckfrung der [X.] Mandanten gebeten habe und [X.] B. nach Rckkehr ausdem Urlaub die Rckfrung vornehmen werde. Das Schreiben stellte, wie das[X.] zutreffend hervorhebt, eine "schriftlic" dar. [X.]hatte vom Antragsteller weder Geldbetrin Empfang genommen nochAnlagegescfte in dessen Auftrag [X.]. Er hatte, was der [X.] nicht bestreitet, die Erklrung lediglich auf dessen Bitte hin abgegeben, umden Interessenvertreter der Zeugin hinzuhalten. Im Rechtsstreit (u.a.) [X.] der entnommenen 199.000 [X.] der Antragsteller, nachdem [X.] erklrt hatte, "keine kurzfristige Geldanlage vorgenommen" zuhaben, ohne Einlassung zur Sache in der mlichen Verhandlung die Aus-zahlung von 105.000 DM in bar ankigen und erkannte den weiteren Zah-lungsanspruch an. Mit [X.] wurde der [X.] zur Zahlung der restlichen 94.000 DM nebst Zinsen verurteilt. [X.] der Zeugin [X.] dem Antragsgegner oder rdem [X.] [X.] sich der Antragsteller dazu bewegen, Art und Um-fang der [X.] sowie die entsprechenden [X.]. Der [X.] sich der Feststellung des [X.]s an, [X.]der Antragsteller zielgerichtet die Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigen-vermfgehoben und das [X.] - wenn auch aufgrund der von- 7 -ihm nicht erwarteten Entwicklung nur vorrgehend - zu eigenen Zweckeneingesetzt hat. Der Antragsteller ging, auch hierin folgt der Senat dem Ober-landesgericht, davon aus, [X.] die Zeugin zu Lebzeiten, auch aus [X.] wegen unterlassener Einkommensteuererklrungen, r das Geld nichtmehr disponieren wrde. Im [X.] der Nachweis der [X.] erschwert sein. In der Beschwerdeinstanz begegnet der [X.] dem mit dem Hinweis, er sei nicht wegen einer Vollmacht [X.] Januar 1999 fr Frau [X.] im Jahre 2000 ttig geworden, trotz [X.] seiner Konten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habenach dem Ermittlungsergebnis "keinerlei Zuordnung" stattgefunden, der [X.] Zeugin lebe mit ihm in einem Spannungsverltnis. Das rmt die Fest-stellungen des [X.]s nicht aus. Bezeichnenderweise vermeidetes der Antragsteller nach wie vor, r die Anlage der Gelder Auskunft zu [X.]. Ob die von der Staatsanwaltschaft [X.] wegen der [X.] ge-gen den Antragsteller am 11. September 2001 erhobene Anklage wegen Un-treue zur Verurteilung frt, braucht nicht abgewartet zu werden. Zu den frden Amtsenthebungsgrund maûgeblichen Feststellungen kann der Senat be-reits im Verfahren nach §§ 111 Abs. 4 [X.], 42 Abs. 6 [X.], 12 [X.] (vgl. Senat, [X.]. v. 9. Januar 1995, [X.] 30/93, [X.]R [X.] § 6Eignung 5; v. 20. Mrz 2000, [X.] 22/99, [X.], [X.] unzuverlssige Umgang mit Fremdgeldern, der im Falle der Zeugin[X.] zur Anklage gefrt hat, steht nicht vereinzelt da. In einem [X.] (Nummer 8) war der Antragsteller mit der Regulierung eines [X.] beauftragt worden. Nachdem die Mandantin den Anwaltsvertrag [X.] 1999 gekigt hatte, brachte sie in Erfahrung, [X.] die gegnerischeHaftpflichtversicherung bereits 1997 eine Abschlagszahlung von 10.000 DM zu- 8 -[X.] Antragstellers entrichtet hatte. Auf die im Oktober 1999 erhobeneKlage der Mandantin [X.] sich der Antragsteller dahin ein, erst aufgrund [X.] seien die Geldforderung und ihr [X.]punkt anhand der Buchungs-unterlagen erkennbar geworden. Die Mandantin hatte indessen den Notar be-reits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 16. August 1999 wegen der [X.] erhaltenen Mittel in Verzug gesetzt. Der Antragstellerzahlte die Hauptforderung und [X.] wegen der Zinsen [X.] gegensich ergehen. Im Jahre 1999 nahmen andere Mandanten den Antragsteller we-gen des Verbleibs vereinnahmter Gelder aus einer Versicherungszahlung ge-richtlich in Anspruch (Nummer 9). Durch [X.] wurde der Antragsteller verurteilt, "Auskunft [X.] zuerteilen und Rechnung [X.] zu legen, welchen Betrag er r denKlrn (scil. Mandanten) als Vorschuû gem. § 17 [X.], also als Kosten-vorschuû, deklariert bzw. einbehalten hat und anzugeben, von welchem [X.] er bei der Berechnung des Vorschusses ausgegangen ist".b) In der [X.] zwischen der Erffnung der [X.] Amtsenthebung am 25. Mai 2001 sind keine Umste hervorgetreten, diedie Gefrdung der Interessen der Rechtssuchenden beseitigt tten. [X.] wurde vor Amtsenthebung und im Verfahren vor dem Oberlan-desgericht, im gerichtlichen Verfahren im Wege verschiedener Auflagen, Gele-genheit gegeben, r seine Wirtschaftsfrung (und seine Vermsver-ltnisse) Auskunft zu geben und so dem Nachweis des Amtsenthebungsgrun-des entgegenzutreten. Transparenz in seine Angelegenheiten zu bringen, istindessen der Antragsteller nicht bereit. Wie das [X.] im einzel-nen zutreffend dargestellt hat, [X.] er sich darauf, [X.] aus Ge-scftsvorfllen, die ihm stig erscheinen, hervorzukehren, die [X.] 9 -seiner Wirtschaftsfrung aber im Dunkeln zu halten. Sowohl im Verwaltungs-verfahren des Antragsgegners (§ 64a [X.]) als auch im [X.] auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 Abs. 4 [X.], §§ 40 Abs. 4, 42Abs. 6 [X.], 12 [X.]) gilt zwar der Grundsatz der Amtsermittlung. Die Er-mittlungspflicht der [X.] und des Gerichts endet aber da, wo es ein [X.] in der Hand hat, die notwendigen [X.] abzugeben und Beweis-mittel vorzulegen, um eine seinen Interessen entsprechende Entscheidungherbeizufren. Dies ist in § 64a Abs. 2 [X.] ausdrcklich vorgesehen, giltaber gleichermaûen im echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit,zu dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 [X.] frt (vgl.Keidel/[X.], Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 12 Rdn. 198). Auf diedisziplinarrechtlichen Auskunftspflichten (§ 93 Abs. 4 [X.]) ist, entgegen [X.] des [X.]s, in diesem Verfahren, in dem sich [X.] gleichberechtigt gegenberstehen, nicht zurckzugreifen.2. Die Feststellung der Gefrdung der Interessen der [X.] durch die wirtschaftlichen Verltnisse des Antragstellers (§ 50 Abs. 1Nr. 8, [X.]. [X.]) geht wesentlich auf die [X.] der[X.] (Nummer 4) zurck. Ob der Amtsenthebungsgrund fr denmaûgeblichen Stichtag, den 25. Mai 2001, noch fortbestand, ist indessen nichtgesichert. Zwar war der [X.] von zuletzt 766.261,83 DM an diesem Tagnoch offen. Nicht zu widerlegen ist dem Antragsteller jedoch, [X.] damals [X.] des Anwesens in [X.], aus dessen Erls die Verbindlichkeit zum Teil(550.000 DM) getilgt wurde, bereits feststand. Nach der Bescheinigung derBank vom 23. Juli 2001 ist "gemû der getroffenen [X.] mit [X.] (scil. [X.]) bzw. [X.]unsere gegenSie bestehende Forderung damit erledigt; die (bereits gekigte) [X.] 10 -sicherung bei der [X.] (Nr. 1 [X.]) f[X.]t am [X.] noch zustzlich in voller [X.]". Die Tilgung eines Restbetragsvon 70.000 DM, mit dem sich die Bank zufrieden gab, war nach der [X.] keine [X.], sondern stand ernstlich bevor. Andernfalls [X.] nicht, wie sie in dem Schreiben weiter mitteilt, eine Reihe dinglicherSicherheiten aufgegeben. Ob der - nicht r motivierte - Verzicht der Bankauf einen Teil ihrer Forderung, auf den das [X.] zustzlich [X.], angesichts des weitgehenden Fehlens weiterer Vermswertt,die wirtschaftlichen Verltnisse des Antragstellers als mit dem [X.] zu betrachten, lût der Senat offen. Die Amtsenthebung ist [X.] die zu 1 dargelegten Umstrechtfertigt.3. Den Streit um die vorlfige Amtsenthebung hat das Oberlandesge-richt zutreffend entschieden.[X.] Tropf KurzwellyLintz [X.]

Meta

NotZ 1/02

08.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 1/02 (REWIS RS 2002, 2432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2432

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