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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 179/03 vom 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.081,25 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Was Inhalt eines Verwertungsvertrages zwischen einem [X.] und einem Aussonderungsberechtigten ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles ermitteln und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. 2 - 3 - Dies gilt auch dann, wenn eine persönliche Haftungsübernahme des [X.] vereinbart sein soll und der [X.] mit dem Zusatz "[X.]/ Gutachter" unterzeichnet hat. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich. Eine persönliche Haftung des [X.]s ergibt sich, wenn er eigene, persönliche Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen [X.] geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muss ([X.], 346, 352; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 1989 - [X.] ZR 245/88, [X.], 1584, 1587; v. 24. Mai 2005 - [X.] ZR 114/01, [X.], 885, 886). Das von einem im Auftrag des [X.]s handelnden Sachbearbeiter im Rahmen von Vertragsverhand-lungen über eine Verwertungsvereinbarung mit Aussonderungsberechtigten geschaffene Vertrauen muss sich der [X.], wenn der Sachbearbeiter in-soweit nicht schon Vollmacht zur Vertretung hat, im Rahmen der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. [X.] ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem durch die Hilfspersonen geschaffenen Vertrauen und den Aufgaben, die ihm zugewiesen waren ([X.], [X.]. v. 11. Oktober 1994 - [X.], NJW 1994, 3344, 3345; v. 19. Juli 2001 - [X.] ZR 62/00, [X.], 1507, 1508). 3 - 4 - Der notwendige Zusammenhang liegt hier vor. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsgericht hat nicht in symptomatischer Weise falsch entschieden. 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2000 - 7 O 1228/98 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2003 - 10 U 47/00 -
Meta
15.12.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZR 179/03 (REWIS RS 2005, 225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 225
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