Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZR 245/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4118

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 245/03 vom 5. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. April 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.330,78 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie-gende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die für den Verjährungs-beginn maßgebliche Frage, ob im November 1989 das dem [X.]n erteilte 2 - 3 - Mandat beendet wurde, ist einzelfallbezogen und lässt sich nicht verallgemei-nern. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der [X.] im Hinblick auf sein Schreiben vom 9. November 1989 und den zuvor abgeschlos-senen [X.] davon ausgehen konnte, dass keine weiteren Hand-lungen in Erfüllung des ihm erteilten Mandats mehr zu erwarten sind (vgl. [X.], Urt. v. 16. November 1995 - [X.] ZR 148/94, NJW 1996, 661, 662). In Übereinstimmung hierzu steht ferner, dass nach den nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts das Mandat auch im November 1989 gebüh-renmäßig abgerechnet wurde ([X.] aaO). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verjährungseinrede des [X.]n gerichtete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) greift nicht durch. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind an diesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser nur gegen-über einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen kann ([X.], Urt. v. 3. November 1988 - [X.] ZR 203/87, [X.], 1570, 1573; Urt. v. 29. Februar 1996 - [X.] ZR 180/95, [X.], 791, 793). Das vom Kläger in [X.] Zusammenhang geltend gemachte Verhalten des [X.]n weist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht dieses Gewicht auf. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 O 167/00 - [X.], Entscheidung vom 16.10.2003 - 11 U 59/02 -

Meta

IX ZR 245/03

05.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZR 245/03 (REWIS RS 2006, 4118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4118

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