Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2022, Az. VIII ZR 75/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7528

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des [X.] - Zivilkammer 56 - vom 19. März 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 1.124,64 € nebst Zinsen und hinsichtlich der Feststellung, dass die [X.] betreffend den Bereitstellungspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 26. Januar/13. Februar 2011 unwirksam sei, zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird das Urteil des [X.] vom 8. September 2020 auf die Berufung der Beklagten - auch im Kostenpunkt - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Darüber hinaus wird das vorbezeichnete Urteil des [X.] auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als diese darin auf die zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung hin zur Zahlung weiterer 349,68 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

Weiter wird das vorbezeichnete Urteil des [X.] auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 434,91 € nebst Zinsen verurteilt und hinsichtlich der Feststellung, dass die Preisänderungsklausel im Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 unwirksam sei, zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: V.      AG).

2

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der [X.] am 26. Januar/13. Februar 2011 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.] enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,458 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,0681 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Der von der [X.] gegenüber den Klägern ebenfalls abgerechnete Messpreis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nach § 8 Abs. 4 des [X.] war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P = P2005(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005)

P

der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

               

P2005     

der Basispreis

               

I

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

               

I2005

der Basisindex

               

L

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

               

L2005

der Basislohnindex

Die Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

[X.] = [X.]2005 x E/E2005

[X.]

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

               

[X.]2005

der Basisarbeitspreis

               

E

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

               

E2005     

der Basisenergiepreis

Die Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005."

3

Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.] angepassten - Entgelte.

4

Nachdem das [X.] in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.] unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der Preisanpassungsformel des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

5

Durch anwaltliches Schreiben vom 7. Juni 2019 rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des [X.]s die Unwirksamkeit der [X.] in § 8 des [X.] und forderten, ausgehend von den im [X.], die Rückzahlung des in den [X.] 2015 bis 2017 aus ihrer Sicht überzahlten Wärmeentgelts.

6

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der [X.] zunächst die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basisbereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 1.479,27 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei.

7

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen und die Beklagte auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung, mit welcher die Kläger die Rückerstattung ihrer Ansicht nach auch für das [X.] überzahlten [X.] verlangt haben, zur Zahlung in Höhe weiterer 429,96 € nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen hat es - im Umfang von lediglich 29,03 € - die Klage abgewiesen.

8

Mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat überwiegend Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Das Amtsgericht habe zu Recht sowohl einen Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] bejaht als auch die von diesen begehrten Feststellungen getroffen, weil der [X.] ein [X.] weder nach den Klauseln in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 26. Januar/13. Februar 2011 noch infolge der Anpassung der [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 zustehe. Auch die - zulässige - Klageerweiterung in der Berufungsinstanz habe ganz überwiegend Erfolg.

Die in § 8 Abs. 4 des [X.] vereinbarte [X.] genüge nicht dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] und sei daher in der Folge gemäß §§ 134, 139 [X.] insgesamt, also auch in Ansehung des [X.], nichtig. Denn beide Komponenten des Gesamtpreises könnten nicht getrennt betrachtet werden. Bei Nichtigkeit nur einer der Anteile der [X.] sei nicht mehr gewährleistet, dass die Kostenentwicklung bei Erzeugung beziehungsweise Bezug von Fernwärme durch die Beklagte angemessen berücksichtigt werde.

Die Unwirksamkeit der [X.] habe zur Folge, dass die vertraglich vereinbarten Anfangspreise der Berechnung des geschuldeten Entgelts zugrunde zu legen seien. Eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der sogenannten [X.] ([X.]surteil vom 24. September 2014 - [X.]) sei nicht möglich. Diese entspreche nicht dem mutmaßlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss. Ihre Anwendung hätte zur Folge, dass sich Kunden an einem drei Jahre zuvor festgesetzten Preis festhalten lassen müssten, der sich in der Folge durch Absinken der [X.] möglicherweise reduzieren würde. Da auch im vorliegenden Fall die Preise gesunken seien, könne diese Lösung nicht dem hypothetischen Parteiwillen entsprechen.

Zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelung - hier entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 - sei die Beklagte nicht befugt. Eine [X.] könne nur durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) gemäß §§ 145 ff. [X.] Vertragsbestandteil werden. Eine einseitige Vertragsänderung sei auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 [X.] zulässig.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.

Zwar ist die (ursprüngliche) [X.] zum Arbeitspreis nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] - wenn auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der hier anwendbaren vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) - unwirksam. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt dies - wie die Revision mit Recht rügt - aber nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.]. Demzufolge waren - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die auf den Bereitstellungspreis bezogenen [X.] der Kläger abzuweisen.

Zudem können die Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung des geleisteten [X.] nach Maßgabe der vom [X.] im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten [X.] - welche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das diese ständige Rechtsprechung des [X.]s mit nicht durchgreifenden Erwägungen als nicht überzeugend angesehen hat, im Streitfall anzuwenden ist - sowie die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten [X.] zum Arbeitspreis - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - keinen Bestand haben.

1. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass den Klägern Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) und auf Rückerstattung insoweit überzahlten [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) nicht zustehen, weil sich eine Nichtigkeit dieser [X.] weder - wie das Berufungsgericht gemeint hat - in Folge der Unwirksamkeit der [X.] zum Arbeitspreis noch unmittelbar aus § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] ergibt.

a) Ohne Erfolg bleibt die Revision aber, soweit sie geltend macht, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehle es der [X.] der Kläger betreffend die (ursprüngliche) [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] (bereits) an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage beziehungsweise an einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die begehrte Zwischenfeststellung, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene ursprüngliche [X.] für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde, und mit dem Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt habe.

Wie der [X.] kürzlich in einem ebenfalls die identischen [X.] der [X.] und einen entsprechenden Revisionsangriff von Kunden der [X.] betreffenden Urteil bereits ausführlich erörtert hat, ändern die vorstehend dargestellten [X.] der Revision nichts an der Zulässigkeit der hier in Rede stehenden [X.] und insbesondere nichts an dem Fortbestehen der Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. [X.]surteil vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 47 bis 49 [X.]). Hieran hält der [X.] auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

b) Der [X.] der Parteien und damit auch die von den Klägern beanstandeten [X.] unterfallen dem Anwendungsbereich der [X.] (vgl. hierzu im Einzelnen zuletzt [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 21, und [X.], juris Rn. 29; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 27; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 29; jeweils [X.]). Dementsprechend sind die von der [X.] verwendeten [X.] und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2019 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. [X.]surteile vom 31. August 2022 - [X.], aaO; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 30).

c) Nach dieser Vorschrift ist allein die in § 8 Abs. 4 des [X.] vorgesehene [X.] zum Arbeitspreis unwirksam. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt dies nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.], weil es sich - wie der [X.] für eben diese Klausel in den [X.] der [X.] bereits mehrfach entschieden hat - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 [X.] sind (siehe [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 34 ff., zur [X.] in [X.] vorgesehen).

aa) Die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 [X.] unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.]), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ergibt (siehe dazu im Einzelnen [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 20 ff., 27 ff. [X.], zur [X.] in [X.] vorgesehen; siehe auch [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 25 [X.]). Hiergegen bringt auch die Revision inhaltliche Einwände nicht vor.

bb) Dies hat jedoch - wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat - nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] zur Folge (zum Ganzen ausführlich [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 34 ff., zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 45 ff.).

Mit den von dem Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der [X.] in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 35 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 47 ff. [X.]). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

cc) Betreffend die [X.] zum Bereitstellungspreis stellt sich das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Namentlich ist diese Klausel auch nicht für sich genommen gemäß § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam, sondern steht mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der [X.] für diese Klausel in den [X.] der [X.] bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 32 f., zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 28, und [X.], juris Rn. 58 ff.). Hieran hält der [X.] auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird, in deren Rahmen der [X.] sich mit den von der Revision auch im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

dd) Den Klägern steht daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unter Zugrundelegung der wirksamen [X.] zum Bereitstellungspreis für den streitgegenständlichen Zeitraum des [X.] in den Jahren 2015 bis 2019 ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zu.

2. Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs bezüglich des [X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass für die streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume der im Wärmelieferungsvertrag unter § 8 Abs. 1 als Anfangspreis festgelegte Basistarif von 0,0681 €/kWh zugrunde zu legen sei. Vielmehr ist nach Maßgabe der vom [X.] im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 [X.]) entwickelten sogenannten [X.] der [X.] maßgeblich. Diese Auslegung hat - was das Berufungsgericht übersehen hat - Vorrang vor den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 [X.] (vgl. hierzu [X.]surteil vom 20. Februar 2019 - [X.], [X.] 221, 145 Rn. 45 [X.]).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist auch bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 42, zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 52 [X.]). Diese sogenannte [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. zuletzt [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 60; vom 28. September 2022 - [X.], aaO; jeweils [X.]).

b) [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, diese ergänzende Vertragsauslegung entspräche im Streitfall nicht dem hypothetischen Parteiwillen, da die Preise in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen gesunken seien. Das Berufungsgericht verkennt dabei, dass diesem Umstand bei der vom [X.] entwickelten [X.] angemessen Rechnung getragen wird. Denn im Rahmen der dabei vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist neben einem objektiv generalisierenden Maßstab auch an die Sichtweise redlicher, an den Wertungen von [X.] (§ 242 [X.]) orientierter Parteien anzuknüpfen. Deshalb ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie den Umstand nachträglicher Preissenkungen bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (st. Rspr.; siehe bereits [X.]surteil vom 6. April 2016 - [X.], [X.] 209, 337 Rn. 40, sowie zuletzt [X.]surteil vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 38 [X.]).

c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist diese seit vielen Jahren gefestigte [X.]srechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar. Mit sämtlichen hiergegen von ihr vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der [X.] in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.], [X.], 1494 Rn. 45 ff., zur [X.] in [X.] vorgesehen) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen [X.]srechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.], aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der [X.] auch nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug.

Die Revisionserwiderung blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der [X.] vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom [X.] vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa [X.], [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich [X.]surteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO, und [X.] 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - [X.], aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 49; siehe auch [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

Demzufolge ist der [X.] - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte [X.] geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 60, zur [X.] in [X.] vorgesehen; vgl. auch [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils [X.]).

d) Ob unter Anwendung dieser Grundsätze den Klägern in Bezug auf die Abrechnungszeiträume 2015 bis einschließlich April 2019 ein Rückforderungsanspruch für überzahlte [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zusteht, bedarf weiterer Feststellungen.

Ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom 7. Juni 2019 bildet der für das [X.] - und nicht, wie die Revision meint, der für das [X.] - von der [X.] verlangte Arbeitspreis den nach der sogenannten [X.] maßgeblichen Preis, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen haben. Zum maßgeblichen Arbeitspreis für das [X.] hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - Feststellungen noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.

3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, dass die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 sei unwirksam, - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - rechtsfehlerhaft ist.

a) Gegen die Zulässigkeit (auch) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen allerdings - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 30; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 25; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 28; jeweils [X.]).

b) [X.] - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] stehe ein Recht zur Anpassung der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.] - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.

aa) Wie der [X.] mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.] 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 ([X.], NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 ([X.], juris Rn. 32 f., und [X.], juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 ([X.], juris Rn. 28 f.) und vom 28. September 2022 ([X.], juris Rn. 31 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 6. April 2022 - [X.], aaO; siehe auch [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 31 [X.]).

Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 [X.] vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 32).

bb) Mit sämtlichen von der Revisionserwiderung gegen ein aus den Vorschriften der [X.] abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer [X.] vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der [X.] bereits ausführlich auseinandergesetzt (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 30 ff., 70 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 71 f.; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 35 [X.]; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 34). Hieran hält der [X.] auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen.

Die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 [X.] unwirksam (siehe oben unter II 1 c aa).

d) Ob allerdings die von der [X.] gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 [X.] entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 36). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.

4. Dementsprechend kann das Berufungsurteil - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - auch keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Rückzahlung geleisteten [X.] verurteilt wurde. Hinsichtlich der Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung von überzahlten [X.]n steht den Klägern ein Anspruch insoweit nicht zu (siehe oben unter [X.]), weshalb der [X.] diesbezüglich in der Sache selbst entscheiden kann. Soweit die Beklagte zur Rückzahlung von überzahlten [X.]n verurteilt wurde (siehe hierzu unter [X.] und [X.]), ist die Sache dagegen zur erneuten Verhandlung nach Maßgabe der folgenden Berechnung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für das [X.] ergibt sich ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung des von der [X.] in ihrer Abrechnung vom 5. Juli 2016 auf der Grundlage der wirksamen [X.] zum Bereitstellungspreis gebildeten [X.] in Höhe von 928,42 € netto und - ausgehend von dem für die Kläger günstigsten Fall - des von dem Berufungsgericht angenommenen [X.] in Höhe von 319,05 € netto ein geschuldetes [X.] von jedenfalls 1.247,47 € netto beziehungsweise 1.484,49 € brutto. Von der [X.] abgerechnet und den Klägern bezahlt wurden abzüglich Messkosten 1.570,91 € brutto. Den Klägern steht daher allenfalls noch ein Anspruch auf Rückzahlung überhöhter [X.] für diesen Abrechnungszeitraum in Höhe von 86,42 € zu.

Ausgehend von den gleichen Grundsätzen ergibt sich für das [X.] unter Berücksichtigung der Abrechnung vom 24. Mai 2017 ein Bereitstellungspreis in Höhe von 939,36 € netto und mindestens der von dem Berufungsgericht angenommene Arbeitspreis in Höhe von 325,31 € netto und somit ein geschuldetes [X.] von jedenfalls 1.264,67 € netto beziehungsweise 1.504,96 € brutto. Da die Kläger 1.591,36 € brutto bezahlt haben, steht ihnen folglich allenfalls noch ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 86,40 € zu.

Für das [X.] ergibt sich nach dieser Berechnungsweise unter Berücksichtigung der Abrechnung vom 23. Juli 2018 ein Bereitstellungspreis in Höhe von 961,25 € netto und mindestens der von dem Berufungsgericht angenommene Arbeitspreis in Höhe von 352,89 € netto und somit ein geschuldetes [X.] von jedenfalls 1.314,14 € netto beziehungsweise 1.563,83 € brutto. Da die Kläger 1.655,72 € brutto bezahlt haben, steht ihnen folglich allenfalls noch ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 91,89 € zu.

Das für das [X.] geschuldete [X.] beträgt unter Berücksichtigung der Abrechnung vom 13. August 2019 und des darin aufgeführten [X.] in Höhe von 981,56 € netto sowie des von dem Berufungsgericht angenommenen [X.] in Höhe von 331,99 € netto jedenfalls 1.313,55 € netto beziehungsweise 1.563,12 € brutto. Vor dem Hintergrund bezahlter 1.653,04 € brutto steht den Klägern daher allenfalls noch ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 89,92 € zu.

Für das - die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz betreffende - Jahr 2019 war der in den Abrechnungen vom 6. und 10. November 2020 abgerechnete Bereitstellungspreis in Höhe von insgesamt 1.009,70 € netto und der von dem Berufungsgericht angenommene Arbeitspreis in Höhe von 272,20 € netto zugrunde zu legen, woraus sich ein geschuldetes [X.] von jedenfalls 1.281,90 € netto beziehungsweise 1.525,46 € brutto ergibt. Angesichts bereits bezahlter 1.605,74 € brutto steht den Klägern daher allenfalls noch ein Anspruch in Höhe von 80,28 € zu. Das Berufungsgericht wird hinsichtlich dieses Abrechnungszeitraums bis einschließlich 30. April 2019 die für das Abrechnungsjahr 2014 von der [X.] verlangten [X.] zugrunde zu legen haben. Ob diese auch für den Abrechnungszeitraum 1. Mai 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 heranzuziehen sind, ist davon abhängig, ob die Beklagte die im Schreiben vom 24. April 2019 genannte [X.] wirksam in das Vertragsverhältnis einbeziehen (siehe unter [X.]) und daher auf dieser Grundlage den von ihr in Rechnung gestellten Arbeitspreis verlangen durfte.

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der Frage, ob der [X.] ein (geändertes) [X.] nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 und ob den Klägern Rückzahlungsansprüche für die ihnen in den Jahren 2015 bis 2019 in Rechnung gestellten [X.] in Höhe von insgesamt 434,91 € zustehen, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Im Übrigen (hinsichtlich des weitergehenden Rückzahlungsbegehrens der Kläger und hinsichtlich der Feststellung, dass die [X.] betreffend den Bereitstellungspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 26. Januar/13. Februar 2011 unwirksam sei) entscheidet der [X.] in der Sache selbst, da es diesbezüglich weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der [X.] insoweit zur Abweisung der Klage.

[X.]     

  

Dr. Bünger     

  

Dr. Schmidt

  

Dr. [X.]     

  

Dr. Reichelt     

  

Meta

VIII ZR 75/21

16.11.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 19. März 2021, Az: 56 S 6/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2022, Az. VIII ZR 75/21 (REWIS RS 2022, 7528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7528

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