Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 3/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 2710

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[X.] [X.]/07vom 23. Juli 2007 in dem Rechtsstreit wegen Bestellung zum Notar - 2 -

Der [X.], Senat für Notarsa[X.], hat durch den [X.], [X.] und [X.] sowie die Nota-re Justizrat [X.] und [X.] am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsa[X.] des [X.] vom 8. Dezember 2006 - Not 48/06 ([X.]) - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage ([X.]) 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberufli[X.] Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im badis[X.] Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 42 für den [X.]. 1 Das [X.] bestand insgesamt aus 2 46 im badis[X.] Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst,
5 im badis[X.] Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberufli[X.] Amtsausübung, 11 in anderen Ländern ernannten [X.], 16 Rechtsanwälten,
3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im [X.]amt, 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum [X.]amt und
2 [X.] Notariatsassessoren außerhalb des [X.]. Mit Blick auf die unterschiedli[X.] Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifis[X.] Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und [X.] etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber [X.] - 4 -

[X.]de individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte [X.] unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: Ergebnisse der beiden juristis[X.] Staatsprüfungen, ins-besondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schließende Staatsprüfung. Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des berufli[X.] Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Errei[X.] von Beför-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.
Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badis[X.] Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder [X.]notare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze fest. Dabei stützte er sich auf den [X.] des § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit § 7 Abs. 1 [X.] und berücksichtigte besonders die Note des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-teilungen der Präsidenten der [X.] abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen 4 - 5 -

Bewerber. Diese so festgelegte [X.] auf den ersten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-bar verglei[X.]d gegenüber gestellt sehen.
Dabei kam der seit 2000 als [X.] und seit 2001 als [X.] tätige und 2004 zum Justizrat ernannte weitere Beteiligte auf Platz 7 dieser Rangliste. Der Antragsteller, seit 1974 als Staatsanwalt und Rich-ter tätig, 1977 zum [X.] am Amtsgericht ernannt, seit 1978 als [X.] im badis[X.] Rechtsgebiet abgeordnet, 1979 zum Justizrat und 2000 zum Oberjustizrat ernannt, erreichte die ersten 33 Plätze nicht. 5 Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich unter anderem auf die für [X.]ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugsweiser Bei-fügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die des besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere 7 Bewerber vor-gingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. 6 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene [X.] in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er hält die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die An-wendung des [X.] gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] sowie die konkrete Bewerberauswahl für fehlerhaft. Der Antragsgegner habe unter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungs-spielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Aus-wahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der [X.] - 6 -

[X.] und fachli[X.] Eignung unter den Mitbewerbern nicht einheitlich angewandt und es an einer einzelfallbezogenen, alle fachli[X.] [X.] einbeziehenden Würdigung fehlen lassen. Dabei habe er vor allem die bei ihm als Dienstältestem der 33 Erstplatzierten gegebene längste berufspraktische Erfahrung von über 27 Jahren nicht ausrei-[X.]d berücksichtigt und durch die [X.] unterbliebene Aufnahme in den Kreis der besten 33 eine sachwidrige [X.] ge-troffen. Das [X.] hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Notarstelle [X.]uchsal zu übertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-schwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. 8 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum ([X.], 327) auf der Grundlage der gesetzli[X.] Eignungskri-terien des § 6 Abs. 3 [X.] und des § 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] über ei-ne verglei[X.]de individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-gewandt und ausgeschöpft. 9 10 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen individuellen [X.] sämtlicher Bewerber zu entschei-den. Die dagegen gerichteten [X.], diese nicht ausrei[X.]d durch-- 7 -

schaubare Auswahlmethode lege - anders als feste [X.] - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des [X.]s nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinrei[X.]d verifizierba-re Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch, wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönli-[X.] und fachli[X.] Eignung, die in eine Prognose einmünden müsse, sei nicht zu erkennen.
a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe spre[X.] nicht zwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode. 11 Das [X.] hat durch Beschluss vom 20. April 2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] normierten [X.] im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig erklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war. Der nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von [X.] fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachli[X.] Leistung des Bewerbers ([X.] 110, 304 = [X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzli[X.] [X.] des § 6 Abs. 3 [X.] hat das [X.] dagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermögli[X.] bei der Auswahl unter den Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen ([X.] 12 - 8 -

aaO S. 326 unter [X.]). Das trifft für das Anwalts- wie für das [X.] gleichermaßen zu.
b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtli[X.] Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des Verfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine fachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht gefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - juris Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - [X.] 2005, 942, 945 und vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 157). 13 Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des [X.]s eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das [X.] gezeigten theoretis[X.] Kenntnisse und praktis[X.] Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtli[X.] Bewer-tungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine [X.] Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die die notarspezifis[X.] Eignungskriterien mit einem eigenständigen Ge-wicht gegenüber den Kriterien der allgemeinen juristis[X.] Qualifikation einfließen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - aaO [X.] Rn. 18). 14 15 c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über ein Punktesystem zu errei[X.]. Sie kann auch bloß anhand der gesetzli-[X.] Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 [X.] erfolgen (vgl. Senat, - 9 -

Beschluss vom 16. Juli 2001 - [X.] 5/01 - BGHR [X.] § 6 Abs. 3 Beur-teilungsspielraum 1 = [X.] 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden [X.] mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - BGHR [X.] § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = [X.] 2006, 37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer Nurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des [X.] (§ 7 [X.]), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Werdegang eines badis[X.] Notars im Landesdienst [X.] ist, besteht bestimmungsgemäß hinrei[X.]d Gelegenheit, die fachliche Eignung des [X.] zu begründen, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Notar-amt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - [X.] 19/03). Dementspre[X.]d haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Be-reich der hauptberufli[X.] Notariate insbesondere bei landesübergrei-fenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrund-sätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzli[X.] [X.] oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwal-tungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02 - BGHR [X.] § 7 Abs. 1 Notarassessor 4 = [X.] 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - [X.] 13/02 - BGHR [X.] § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = [X.] 2003, 228; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. März 1991 - [X.] 27/90 - BGHR [X.] § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 = [X.] 1993, 59, 61 f.). 16 d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein [X.] nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri-terien eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil - 10 -

vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche Sichtung des [X.]es erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-tungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings nur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas [X.] an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-[X.] ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner [X.] nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den vom [X.] gestellten Anforderungen an eine umfas-sende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurtei-lungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzli[X.] Prüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen.
Bei [X.] wird dem im Rahmen einer abschließenden Gesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-schließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-wahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich, weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entspre[X.]de Ge-samtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-schiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine [X.] nach den gesetzli[X.] Auswahlkriterien wie insbesondere den des § 6 Abs. 3 [X.] in der vom [X.] vorgegebenen 17 - 11 -

Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom [X.] gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst inhomogenen [X.] und der hohen Zahl von Bewerbern und Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-nommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-gleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet erschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor [X.] festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-gleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht für ausrei[X.]d sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichs-beurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-rakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch.
e) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete unein-heitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des Antragsgegners nicht grundsätzlich in Frage. Damit könnte allenfalls - sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall getroffenen Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst vermöge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung der gesetzli[X.] [X.] sicherzustellen, trifft indes - wie zu-vor ausgeführt - nicht zu. 18 2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-sondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügender - Erstellung der Rangliste und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen [X.], bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos. 19 - 12 -

[X.] ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar aus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten [X.] Übersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue [X.] der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badis[X.] Landesdienst und anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben. Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich durch von ihnen angestellte [X.], wie die des Antragstellers vor allem anhand der Auswahlentscheidungen bei den Mitbewerbern [X.]und [X.] (Plätze 4 und 16) und [X.]und [X.](Plätze 24 und 25) sowie anhand der Bewerber [X.], [X.]und Dr. [X.] (Plätze 10, 11 und 14), bestärkt sehen -, der Antragsgegner habe bei ih-nen die Kriterien nicht stets gleich gewichtet und berücksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf Ungleichbehandlungen gleich-sam nach Gutdünken des Antragsgegners beruhten. 20 a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass nach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-gestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-system, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache Berechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostis[X.] Er-kenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß 21 - 13 -

davon abwei[X.]den eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden.
Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen das Auswahlkonzept selbst, wenn er die Selbstbindung der Verwaltung an im Vorhinein festgelegten Bewertungsmaßstäben und damit die [X.] und eindeutig definierten Grundlagen der [X.]e vermisst. Diese ergeben sich jedoch hinrei[X.]d deutlich aus den [X.] [X.] und der anschließenden Be-wertung, wobei naturgemäß nachrangig eingestufte Bewerber in [X.] Merkmalen auch besser liegen können als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die übrigen Eignungskriterien kompensiert wird. Dadurch [X.] etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Be-rufserfahrung oder den dienstli[X.] Beurteilungen ausgegli[X.] werden und umgekehrt. Eine uneinheitliche Anwendung oder gar Ungleichbe-handlung lässt sich mit sol[X.] Verglei[X.] [X.] einzelner Komponenten für die Gesamtbeurteilung der persönli[X.] und fachli[X.] Eignung nicht einmal indiziell stützen. Die mitgeteilten [X.] der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegen-teil, was für die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich ausschlaggebend gewesen ist. Dafür genügte es, nur diese beiden Ver-gleichsbetrachtungen schriftlich niederzulegen und dem Auswahlbe-scheid beizufügen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Einzelbewer-tung sämtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch [X.] begründungstechnische Umsetzung nicht berührt. 22 23 b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plät-zen nach dem [X.] des § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit § 7 - 14 -

Abs. 1 [X.] werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht ausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den Eignungs-profilen in ausrei[X.]der Klarheit zu entnehmen. Zu Recht hat der [X.] darauf verzichtet, diesen [X.] schematisch auf sämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare anzuwenden. Er hat nur bei den Bewerbern mit einem hervorste[X.]den breiten Be-währungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staats-examens und notarspezifis[X.] Erfahrungen ergibt, die sich in [X.] dienstli[X.] Beurteilungen widerspiegeln.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren [X.] des § 114 Abs. 3 Satz 3 [X.] für [X.] Bezirksnotare. Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechti-gung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffen-de Bestimmung – zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - BGHR [X.] § 114 Abs. 3 Bezirks-notare 1 unter 2 = [X.] 2006, 37, 38, im [X.] an [X.] [X.] 2005, 473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung der Rangliste erkennbar gehalten und ist in einem zweiten Schritt in ei-nen [X.] nicht nur der übrigen Bewerber eingetreten, son-dern hat darüber hinaus diesen abschließend noch einmal auf alle vor-handenen Bewerber ausgedehnt. 24 - 15 -

c) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil erwachsen ist. Zwar ist ihm der [X.] als Amtsnotar im badi-s[X.] Rechtsgebiet nicht zugute gehalten worden. Das hat sich jedoch letztlich nicht zu seinen Lasten ausgewirkt. Ihm ist kein landesfremder Bewerber vorgezogen worden und die 18 Erstplatzierten hätten nach der maßgebli[X.] Einschätzung des Antragsgegners aufgrund ihrer belegten hohen Qualifikation in jedem Fall vor dem Antragsteller gelegen. Sie sind zudem in den konkreten abschließenden Vergleich aller Bewerber einer Notarstelle - wie auch bei der streitgegenständli[X.] - erneut einbezo-gen worden und haben sich bei dem endgültigen [X.] als vorzugswürdig qualifiziert durchsetzen können. 25 3. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller schließlich, der [X.] habe den Auswahlmaßstab fehlerhaft ohne verglei[X.]de Einzelfallwürdigung der persönli[X.] und fachli[X.] Eignung angewandt. Der Antragsgegner hat die erforderliche Einzelfallprognose [X.] vorgenommen und dabei insbesondere die berufspraktische Erfah-rung, quantitativen Arbeitsergebnisse und Fortbildungsaktivitäten des Antragstellers angemessen berücksichtigt. 26 Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] hat die Auswahlentscheidung bei [X.] zwis[X.] mehreren geeigneten Bewerbern nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönli[X.] und fachli[X.] Eignung zu erfolgen. 27 28 a) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstel-lers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit einer - 16 -

Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbezie-hung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem äu-ßeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits [X.], 347, 356; 53, 95, 100), uneingeschränkt - wie auch bei dem weiteren Beteiligten - ange-nommen.
b) Der weitere Beteiligte liegt jedoch bei der dann entscheidenden unmittelbar verglei[X.]den Betrachtung der fachli[X.] Eignung deutlich vor dem Antragsteller. Die gegen einzelne fachliche Eignungsmerkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen ebenso wenig wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall. 29 aa) Der Antragsgegner hat bei beiden Bewerbern zutreffend den jeweiligen bisherigen berufli[X.] Werdegang (insbesondere die Lauf-bahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-[X.] Beurteilungen, die notarspezifis[X.] Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen angegebenen, berücksichtigungsfähigen Zusatzqualifikationen bei den [X.] und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt Das ergibt sich - wovon auch das [X.] beanstandungsfrei [X.] ist - bereits aus dem Vermerk über die verglei[X.]de Bewertung der Mitbewerber und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und umfas-send in der [X.] erläutert. 30 Diese Erläuterungen sind bei der gerichtli[X.] Überprüfung, ob der Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten. Sie enthalten keine unzulässigerweise nachgeschobene Gründe etwa 31 - 17 -

anstelle von unterbliebenen Beurteilungserwägungen überhaupt oder in voller Auswechslung der Begründung bzw. durch Ersetzen sie tragender Erwägungen. Es handelt sich nicht einmal um - gegebenenfalls über eine entspre[X.]de Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulas-sende Ergänzungen, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder Erwägungsdefizit auszuglei[X.] (vgl. [X.]/S[X.]ke, VwGO 14. Aufl. § 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Berücksichtigung nachgeschobener Gründe vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - [X.] 30/94 - NJW-RR 1996, 311 unter [X.]). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit denselben bereits bewerteten Grundlagen des [X.]s vor dem Hintergrund der in der [X.] dagegen vorgebrachten Angriffe noch einmal ausführlich auseinandergesetzt und die auf derselben Tatsa[X.]grundlage ergange-ne Auswahlentscheidung in nicht zu beanstandender Weise ohne Abwei-chungen bekräftigt.
(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der Examensnoten entspricht entgegen der Auffassung des Antragstellers und des von ihm bereits in der Antragsschrift betonten [X.] durch [X.]ablauf den gesetzli[X.] Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der vom [X.] im Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf beruhenden Recht-sprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem Ergebnis des zwei-ten juristis[X.] Staatsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft zu beim fachli[X.] Vergleich verschiedener Bewerber, weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbei-ten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und es andererseits über 32 - 18 -

die bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sinne von konkreten [X.] auch die Beurteilung des juristis[X.] Grundverständnisses und der Fähigkeiten der praktis[X.] Rechtsanwendung, zum Denken in juris-tis[X.] Kategorien und zur Lösung unbekannter Rechtsprobleme in [X.] Auskunft gibt. In diesem umschriebenen Sinn sind die Staatsexamina für die Einschätzung der allgemeinen juristis[X.] Befähi-gung gerade auch im Vergleich unter Bewerbern für eine Notarstelle un-verzichtbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. März 2005 - [X.] 27/04 - BGHR [X.] § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = [X.] 2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - [X.] 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f.). (2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen und erreichten [X.]n bei dem [X.] ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber etwa infolge eines berufli[X.] Werdeganges in einem anderen [X.] über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen. Das gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere [X.], die solche Bewerber aus dem öffentli[X.] Dienst - mithin unter un-mittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsa[X.] zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus wel[X.] Gründen auch [X.] - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - [X.] 4/04 - BGHR [X.] § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-zeugnisse = [X.] 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - BGHR [X.] § 114 Abs. 3 Bezirksnota-re 1 = [X.] 2006, 37). 33 - 19 -

[X.]) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antrags-gegners zugunsten des weiteren Beteiligten im Ergebnis als fehlerfrei. 34 (1) Im Bereich der allgemeinen juristis[X.] Qualifikation liegt der weitere Beteiligte sehr deutlich vor dem Antragsteller, der beim bedeu-tungsvolleren zweiten Juristis[X.] Staatsexamen mit "befriedigend" im unteren Bereich zwei Notenstufen weniger erreicht hat als dieser mit "gut", und auch beim ersten Staatsexamen hat er mit "gut" gegenüber dem Antragsteller mit wiederum "befriedigend" im unteren Bereich klar besser abgeschnitten. 35 (2) Im notarspezifis[X.] Bereich belegen die dienstli[X.] Beurtei-lungen - wie Antragsgegner und [X.] zutreffend feststel-len - die herausragende Stellung beider Mitbewerber. Auf diesem hohen Niveau übertrifft der Antragsteller mit 7 Punkten 1999 und 7,5 Punkten bei der [X.] den weiteren Beteiligten mit 6 bis 7 Punkten 2003 und der [X.] mit 7 Punkten leicht. 36 Bei der berufspraktis[X.] Erfahrung und der nach 22 Jahren No-tartätigkeit erreichten [X.] liegt der Antragsteller vor dem weiteren Beteiligten. Hier ist allerdings zu beachten, dass mit zuneh-mender Dauer der Berufspraxis allein keine entspre[X.]de Steigerung der fachli[X.] Leistung und damit Verbesserung der Eignungsprognose verbunden sein kann, da der [X.] mit steigender Zahl von [X.] nicht zuletzt infolge von zwangsläufig auftreten-den Wiederholungen der Art der Beurkundungsvorgänge abnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - [X.] 2007, 70, 73 Rn. 29). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der 37 - 20 -

Antragsgegner die von ihm beachteten Unterschiede im berufli[X.] Wer-degang zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft gewichtet hat. Im Rahmen der quantitativen Arbeitsergebnisse anhand der reinen Urkundszahlen vermag der weitere Beteiligte - selbst wenn zugunsten des Antragstellers wegen des [X.] von drei [X.] die von ihm geltend gemachte Zahl von knapp 2000 Urkundsnum-mern zugrunde gelegt wird - ein leicht besseres Ergebnis vorzuweisen. Der Antragsgegner hat dem aber keinesfalls zu Lasten des Antragstellers eine nicht angemessene Bedeutung zugewiesen. Denn er hat nicht auf die rein statistische Beurkundungszahl abgestellt. Ihm war - wie vor [X.] die [X.] belegt - durchaus bewusst, dass die bloßen Urkundszahlen nur bedingt verlässliche Eignungsrückschlüsse erlauben. Bereits aus diesem Grund und nicht zuletzt auch angesichts des zah-lenmäßigen Einflusses von reinen Unterschriftsbeglaubigungen und der fehlenden qualitativen Bewertung von Niederschriften hat er daraus für den Antragsteller nichts wesentlich [X.] im Bereich der fachli-[X.] Eignung abgeleitet. 38 Bei den weiteren zusätzli[X.] Qualifikationen - wie etwa durch Veröffentlichungen, Fortbildung, Vortrags- und Lehrtätigkeit - musste der Antragsgegner die nicht innerhalb der Bewerbungsfrist angegebenen Umstände gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] unberücksichtigt lassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - BGHR [X.] § 6b Bewerbungsfrist 2 = [X.] 2005, 393, 396). Das hat das [X.] beachtet. Insoweit kann zur Vermeidung von Wieder-holungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen [X.] - 21 -

scheidung verwiesen werden, denen der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag. Insoweit ist aber auch nichts Entscheidendes zu Lasten des Antragstellers [X.] geblieben. Einen signifikanten Vorsprung hätte er im [X.] zum weiteren Beteiligten auch bei Einbeziehung der verspätet angegebenen Publikationen nicht errei[X.] können.
(3) Angesichts vergleichbarer, jedenfalls nicht entscheidend aus-einander fallender Qualifizierung im gesamtnotarspezifis[X.] [X.] ist die Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten nach alledem auch in Anbetracht der vom Antragsteller weiterhin beson-ders hervorgehobenen Berufsdauer, mit der er sämtliche Mitbewerber übertrifft, und seinen Zusatzqualifikationen wegen der erhebli[X.] Vor-teile im allgemeinen juristis[X.] Bereich und des auch im Übrigen sehr 40 - 22 -

vielseitigen Bewerberprofils des weiteren Beteiligten insgesamt nicht zu beanstanden. Das [X.] liegt im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners. [X.] [X.] [X.]
Ebner Bauer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.12.2006 - 22 Not 48/06 ([X.]) -

Meta

NotZ 3/07

23.07.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 3/07 (REWIS RS 2007, 2710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2710

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